Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins
1 Übereinkunft über die Fischerei
923.75 Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins (vom 2./22. Dezember 1998)
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§ 1.
1 In den zürcherisch-schaffhau sischen Grenzabschnitten des Rheins bestehen dreizehn Fischereirev iere, welche sich auf das Hoheits gebiet beider Vertragskantone erstrecken. In vier Revieren steht das Recht zur Ausübung der Fischerei (Fis chereirecht) allein dem Kanton Zürich, in neun allein dem Kanton Schaffhausen zu.
2 Der Kanton Zürich ist alleiniger Inhaber des Fischereirechtes in den Revieren: a. «Ellikerwasser»; linke Stromhälfte von der Rheinpegelstation bei der Gemeindegrenze Rheinau/Martha len bis zur schaffhausisch-badi schen Landesgrenze, von dort ganze Strombreite bis zur zürcherisch- schaffhausischen Fischereigrenzta fel unterhalb der Thurmündung (einschliesslich Rhei naltwasserläufe, jedoc h ohne Bruggloch unter halb Ellikon und ohne Thur). b. «Flaacherwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch-schaff hausischen Fischereig renztafel unterhalb de r Mündung des Flaacher baches bis zur Fischereigrenztafel bei der Mündung des Rettig baches (ohne Dorfbach Flaach). c. Abschnitt oberhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Fischerei grenztafel bei der Mündung des Rettigbaches bis auf Höhe der Linie «rechtes Tössufer–Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei Tössegg». d. Abschnitt unterhalb Tössegg; ganz e Strombreite von der Höhe der Linie «rechtes Tössufer–Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei Tössegg» bis zur Strassenbrüc ke in Eglisau (ohne Töss). Der Kanton Schaffhausen ist allein iger Inhaber des Fischereirech tes in den Revieren: e. «Büsingerwasser»; ganze Stromb reite vom Kirchbergerbach ober halb Büsingens, abgegrenzt durch zwei Marchen, bis zur Landes grenze bei der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123). f. «Rheinhaldewasser»; ganze Stro mbreite von der Landesgrenze bei der Rheinhalde (Landesgrenzstei n 123) bis zur Eisenbahnbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.
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923.75 Übereinkunft über die Fischerei g. «Badanstalt-Wasser»; ganze Stro mbreite von der Eisenbahnbrücke Schaffhausen-Feuerthalen bis zu de n beiden Fischereigrenztafeln auf Höhe «Beckenburg». h. «EW–Wasser»; ganze Strombreit e von den beiden Fischereigrenz
- tafeln auf Höhe «Beckenburg» bi s zur Linie, welche die Oberkan
- ten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet. i. «Flurlingerwasser»; ganze Stromb reite von der Linie, welche die Oberkanten der Pfeiler der Rhei nbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet, bis zur Rheinbrücke Ne uhausen am Rheinfall-Flurlingen. j. «Unteres Im Thurn’sches Wasser» (Buchhalde-Wasser); ganze Strombreite von der Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flur
- lingen bis zum Rheinfall. k. «Rheinfall-Wasser»; ganze Strombreite vom Rheinfall bis zur Fi
- schereigrenztafel zirka 300 m unterhalb des Rheinfalls, von dort rechte Stromhälfte bis zur Fisc hereigrenze zwischen Nohl und Altenburg. l. «Oberes Rüdlingerwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch- schaffhausischen Fischereigrenzta fel unterhalb der Thurmündung bis auf Höhe des Verbindungsdamme s zur unteren Insel, einschliess
- lich Altläufe. m. «Unteres Rüdlingerwasser»; ganz e Strombreite von der Höhe des Verbindungsdammes zur unteren Insel bis zur zürcherisch-schaff
- hausischen Fischereig renztafel unterhalb de r Mündung des Flaacher
- baches, einschliesslich Altläufe.
§ 2.
Für die Fischerei in den in §
1 aufgeführten Revieren wird, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen, folgende Ver
- einbarung getroffen:
1. Die Weiterverleihung der Berechtigung zum Fischfang in einem Revier erfolgt nach den Vorsch riften des Kantons, dem das Fische
- reirecht am Revier zusteht.
2. Für die Ausübung der Fischerei si nd in Revieren mit Fischereirecht zugunsten des Kantons Zürich die zürcherischen und in Revieren mit Fischereirecht zugunsten de s Kantons Schaffhausen die schaff
- hausischen Fischereivor schriften massgebend.
3. Die Fischereiaufseher der Vertra gskantone sind in Revieren mit Fischereirecht zugunsten ihres Kantons ohne Rücksicht auf den Verlauf der Kantonsgren ze zur Ausübung der Fischereiaufsicht be
- rechtigt. Die Polizeiorgane wirken an der Fischereiaufsicht innerhalb des Hoheitsgebietes ihres Gemeinwesens mit.
3 Übereinkunft über die Fischerei
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4. Verzeigungen von Übertretungen der Fischereivor schriften erfol gen bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Ta tortkantons. Die materielle Be urteilung der Übertretungen rich tet sich, soweit nicht bundesrecht liche Strafbestimmungen
3 zur Anwendung gelangen, nach den ge mäss Ziff. 2 massgebende n kantonalen Vorschriften. Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzei gungen gegenseitig in Kenntnis. Der Inhaber des Fischereirechts entscheidet über die zu ergreife nden administrati ven Massnahmen.
5. Die statistischen Erhebungen übe r den Fischereibetrieb und deren Auswertung sind Sache des Fische reirechtsinhabers. Das Zahlen material steht dem anderen Vertra gskanton jederzeit zur Einsicht offen.
6. Die fischereiliche Bewirtschaft ung obliegt dem Kanton, dem das Fischereirecht zusteht. Mit dem Ziel einer einheitlichen Bewirt schaftung im Rahmen der Bundesgesetzgebung
2 orientieren sich die Vertragskantone alljährlich g egenseitig über ihre Besatzmass nahmen im Vertragsgebiet und die genaue Herkunft des verwende ten Besatzmaterials.
7. Fischereirechtliche Bewilligungen für technische Eingriffe in die Gewässer des Vertragsgebietes we rden durch die zuständigen kan tonalen Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebietes erteilt. Soweit die Eingriffe Gewässerabschnitte mit Fischereirecht zugunsten des anderen Kantons berühren, ist di eser vorgängig zur Vernehmlas sung einzuladen.
8. Die Vertragskantone orientieren sich gege nseitig über geplante und durchgeführte Änderungen ihre s kantonalen Fisc hereirechtes.
§ 3.
Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die Regierun gen der beteiligten Kantone
4 und Genehmigung durch den Bund
5 in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1999. Sie gilt jeweils als für die Dauer eines Jahres verlängert, sofern sie nicht sechs Monate vor Ab lauf der Vertragsdauer von einem der Vertragskantone gekündigt wird.
1 OS 55, 113 .
2 SR 814.20 ff.
3 SR 923.0 .
4 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. Dezember 1998, vom Regie rungsrat des Kantons Scha ffhausen am 22. Dezember 1998 genehmigt.
5 Vom Bund genehmigt am 3. März 1999.
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