Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den unive... (811.112.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV 1)

(Medizinalberufeverordnung, MedBV) ¹ vom 27. Juni 2007 (Stand am 28. Mai 2020) ¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5419 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3, 33 a Absatz 4, 35 Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 47 Absatz 1, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2, 60 und 65 Absatz 2 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006² (MedBG) sowie auf Artikel 46 a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations­gesetzes vom 21. März 1997³,⁴
verordnet:
² SR 811.11 ³ SR 172.010 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).

1. Abschnitt: Diplome und Weiterbildungstitel

Art. 1 Erteilung der eidgenössischen Diplome
¹ Die eidgenössischen Diplome für universitäre Medizinalberufe werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilt.
² Sie werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet.
³ Das Diplom wird ausgestellt in Form einer Urkunde und eines Ausweises (Plastikkarte).
⁴ Bei Verlust des Diploms oder Änderungen des Zivilstandes wird kein neues Diplom ausgestellt. Bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, kann ein Duplikat oder ein Faksimile beantragt werden. Das Duplikat und das Faksimile tragen die Unterschrift der Direktorin oder des Direktors des BAG.⁵
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).
Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel
¹ Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt:
a. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1;
b. Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1;
c. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2;
d. Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3;
e.⁶
Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3 a .
² Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5419 ).
Art. 3 Ausstellung
Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden nach den zivilrechtlichen Verhältnissen am Datum des Erwerbs ausgestellt.
Art. 4 Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA
¹ Die anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind festgelegt in:
a. Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;
b. Anlage III Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960⁸ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.⁹
² Diplome werden von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von der MEBEKO, Ressort Weiterbildung, anerkannt.¹⁰
³–⁴ ...¹¹
⁷ SR 0.142.112.681
⁸ SR 0.632.31
⁹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, in Kraft seit 1. Sept. 2013 ( AS 2013 2421 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).
¹¹ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, mit Wirkung seit 1. Sept. 2013 ( AS 2013 2421 ).
Art. 5 ¹² Datenbank der MEBEKO
¹ Die MEBEKO trägt in einer Datenbank die relevanten Daten ein zu:
a. den eidgenössischen Diplomen nach Artikel 5 Absatz 1 MedBG;
b.
den anerkannten ausländischen Diplomen nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG;
c. den Diplomen nach Artikel 33 a Absatz 2 Buchstabe a MedBG;
d. den nachgeprüften Diplomen nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG;
e. den gleichwertigen Diplomen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG;
f. den anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG;
g. den nachgeprüften Weiterbildungstiteln nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG;
h. den gleichwertigen Weiterbildungstiteln nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG;
i.¹³
den Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2020 nach Artikel 4 a der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 2008¹⁴, die die schriftliche Prüfung bestanden haben.
² Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern eines Diploms nach Absatz 1 Buchstaben a–e:
a. Name und Vornamen, frühere Namen;
b. Geburtsdatum und Geschlecht;
c. Korrespondenzsprache;
d. Heimatorte und Nationalitäten;
e. Versichertennummer nach Artikel 50 e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946¹⁵ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
f. eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN¹⁶);
g. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
h. die vorhandenen Sprachkenntnisse.
²bis Es erfasst zu den Personen nach Absatz 1 Buchstabe i die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–e, g und h sowie den Hinweis, dass diese Personen provisorisch in der Datenbank eingetragen sind.¹⁷
³ Zusätzlich erfasst es zu Inhaberinnen und Inhabern:
a. eines eidgenössischen Diploms nach Artikel 5 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplom­erteilung;
b. eines anerkannten ausländischen Diploms nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
c. eines Diploms nach Artikel 33 a Absatz 2 Buchstabe a MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Eintragung im Register der universitären Medizinalberufe nach der Registerverordnung MedBG vom 5. April 2017¹⁸ (Medizinalberuferegister) durch die MEBEKO;
d. eines nachgeprüften Diploms nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung durch die MEBEKO;
e. eines gleichwertigen Diploms nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO.
⁴ Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung der MEBEKO erfasst zu den Inha­berinnen und Inhabern:
a. eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG: den entsprechenden Titel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
b. eines nachgeprüften Weiterbildungstitels nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG: diesen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung durch die MEBEKO;
c. eines gleichwertigen Weiterbildungstitels nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG: diesen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO.
⁵ Die Daten nach den Absätzen 1–4 werden laufend und kostenlos ins Medizinalberuferegister eingetragen.
⁶ Die für die Vergabe der GLN notwendigen Daten gemäss den Absätzen 2 und 3 werden der dafür zuständigen Organisation vom Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO zur Verfügung gestellt.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I 1 der Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Okt. 2021 ( AS 2020 1811 ).
¹⁴ SR 811.113.3
¹⁵ SR 831.10
¹⁶ GLN steht für Global Location Number.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I 1 der Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Okt. 2021 ( AS 2020 1811 ).
¹⁸ SR 811.117.3
Art. 6 Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen
Die MEBEKO bestätigt gegebenenfalls mit einer Bescheinigung auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Diploms oder eines eidgenössischen Weiterbildungstitels, dass das Dokument den EG-Richtlinien entspricht.
Art. 7 Periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik
¹ Das EDI prüft, ob die internationalen Qualitätsstandards, welche der Akkreditierung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik zugrunde liegen, den Qualitätsanforderungen des MedBG entsprechen. Dazu vergleicht es die internationalen Qualitätsstandards mit den Standards, welche die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011¹⁹ gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat.²⁰
² Die Überprüfung findet mindestens alle sieben Jahre statt.
¹⁹ SR 414.20
²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4137 ).

2. Abschnitt: Universitäre Ausbildung ²¹

²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).
Art. 8 ²² Qualitätsstandards
Das EDI erlässt die Qualitätsstandards, welche die spezifischen Akkreditierungs­kriterien für jeden universitären Medizinalberuf konkretisieren.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).
Art. 9 International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge ²³
Eine Akkreditierungsagentur gilt als international anerkannte Akkreditierungsinstitution gemäss Artikel 48 Absatz 1 MedBG, wenn sie namentlich folgende Kriterien erfüllt:
a. Sie muss von der zuständigen Behörde des Sitzstaates zugelassen sein;
b. Sie muss über die fachlichen Kompetenzen verfügen, gemäss den bundesrechtlichen Anforderungen Akkreditierungsgesuche zu prüfen;
c. Sie muss über die nötigen Sprachkompetenzen zur Beurteilung von Gesuchen verfügen;
d. Sie muss über Kenntnisse des sie betreffenden schweizerischen Medizinalberufes und des schweizerischen Hochschulsystems verfügen;
e. Sie muss die im nationalen und internationalen Raum gängigen und anerkannten Standards zur Überprüfung der Qualität von Akkreditierungsagenturen erfüllen, sofern diese nicht den Bestimmungen des MedBG widersprechen.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).

3. Abschnitt: Weiterbildung

Art.  10 ²⁴ Dauer
Die Dauer der Weiterbildung für jeden einzelnen Weiterbildungstitel richtet sich nach den Anhängen 1–3 a .
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5419 ).
Art. 11 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge
¹ Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 48 Absatz 2 MedBG ist die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetzes vom 30. September 2011²⁵.²⁶
² Die verantwortliche Weiterbildungsorganisation hat das Akkreditierungsgesuch spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung einzureichen.²⁷
³ ...²⁸
⁴ Sobald das Akkreditierungsgesuch vorliegt, nimmt das Akkreditierungsorgan die Fremdevaluation auf.
⁵ Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden von der Akkreditierungsinstanz im Abrufverfahren publiziert.
⁶ Das EDI erlässt zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b MedBG Qualitätsstandards in einer Verordnung.
²⁵ SR 414.20
²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4137 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4651 ).

3 a . Abschnitt: ²⁹ Sprachkenntnisse nach Artikel 33 a MedBG

²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).
Art. 11 a Notwendige Sprachkenntnisse nach Artikel 33 a Absatz 1 Buchstabe b MedBG
Die universitäre Medizinalperson muss in der Sprache, in der sie den Beruf ausübt, mindestens die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen. Sie muss an Diskussionen im eigenen Fachgebiet teilnehmen und sich dazu spontan und fliessend äussern können, sodass ein Gespräch mit Hauptsprachlerinnen und -sprachlern ohne grössere Anstrengungen auf beiden Seiten gut möglich ist.
Art. 11 b Ausnahme betreffend die Sprachkenntnisse nach Artikel 33 a MedBG
¹ Vorübergehend können universitäre Medizinalpersonen ihren Beruf unter fach­licher Aufsicht ausüben, ohne die Sprachkenntnisse nach Artikel 11 a nachzuweisen, wenn:³⁰
a. die Sicherstellung der Patientenversorgung es erfordert;
b. keine universitäre Medizinalperson gefunden werden konnte, welche diese Sprachkenntnisse nachweisen kann; und
c. die Patientensicherheit gewährleistet ist.
² Diese Personen müssen innerhalb eines Jahres die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 49 ).
Art. 11 c Eintragung und Nachweis der vorhandenen Sprachkenntnisse
¹ Die MEBEKO trägt die Sprachkenntnisse ins Medizinalberuferegister ein, wenn die universitäre Medizinalperson nachweist, dass sie die Anforderungen nach Artikel 11 a erfüllt.
² Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden mit:
a. einem international anerkannten Sprachdiplom, das nicht älter als sechs Jahre ist;
b. einem in der entsprechenden Sprache erworbenen Aus- oder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs; oder
c. Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache im betreffenden universitären Medizinalberuf von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.
³ Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der Hauptsprache der universitären Medizinalperson für die Eintragung ausreichend sind. Im Zweifelsfall kann die MEBEKO einen Nachweis für die Beherrschung der Sprache verlangen.

3 b . Abschnitt: ³¹ Mindestanforderungen an die einem Diplom nach Artikel 33 a Absatz 2 Buchstabe a MedBG zugrunde liegende Ausbildung

³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).
Art. 11 d
Ein im Ausland erworbenes Diplom, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs im Sinne des MedBG unter fachlicher Aufsicht berechtigt, wird nur ins Medizinalberuferegister eingetragen, wenn es auf einer Ausbildung beruht, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:
a. für Ärztinnen und Ärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
b. für Zahnärztinnen und Zahnärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 5000 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
c. für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren: eine Ausbildungsdauer von mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
d. für Apothekerinnen und Apotheker: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 4500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
e. für Tierärztinnen und Tierärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 4500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau.

4. Abschnitt: Berufsbezeichnung und Berufsausübung

Art. 12 Berufsbezeichnung
¹ Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktor- oder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der Richtlinie 2005/36/EG³² zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.³³
² Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für die folgenden Berufe nach den in den nachstehenden Anhängen aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden:
a. für den Arztberuf: nach Anhang 1;
b. für den Zahnarztberuf: nach Anhang 2;
c. für den Chiropraktorenberuf: nach Anhang 3;
d. für den Apothekerberuf: nach Anhang 3 a .³⁴
²bis Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.³⁵
³ Nicht gemäss der Richtlinie 2005/36/EG anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.³⁶
⁴ Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG dürfen ihr Diplom und ihren Weiterbildungstitel im Wortlaut und in der Landessprache ihres Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes sowie einer Übersetzung in eine schweizerische Landessprache verwenden.
⁵ Die Kantone treffen die nötigen Massnahmen.
³² Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens ( SR 0.142.112.681 ) jeweils verbindlichen Fassung.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4651 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5419 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5419 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4651 ).
Art. 13 ³⁷
³⁷ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, mit Wirkung seit 1. Sept. 2013 ( AS 2013 2421 ).
Art. 14 Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht-EU-Staaten und aus Nicht‑EFTA-Staaten ³⁸
¹ Personen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiter­bildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn sie:
a. eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
b. ihren Beruf ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht.³⁹
² Zum Nachweis der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit legen die Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO zu ihrem Diplom oder Weiterbildungstitel vor.
³ Die Bewilligung beschränkt sich auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten Spital oder in einer bestimmten Praxis.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 49 ).

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 15
¹ Die Gebühren richten sich nach Anhang 5.
² Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
³ Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
⁴ Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁴⁰.
⁴⁰ SR 172.041.1

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Oktober 2001⁴¹ über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe wird aufge­hoben.
⁴¹ [ AS 2002 1189 1403 , 2004 3869 ]
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
...⁴²
⁴² Die Änderung kann unter AS 2007 4055 konsultiert werden.
Art. 18 Übergangsbestimmungen
¹–⁸ ...⁴³
⁹ Die bestandene erste interkantonale Prüfung in Chiropraktik entspricht für die Zulassung zur Weiterbildung gemäss Artikel 19 Absatz 1 MedBG einem entsprechenden eidgenössischen Diplom.
⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5419 ).
Art. 18 a ⁴⁴ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. November 2010
¹ ...⁴⁵
² Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin erworben haben, können entweder den bisherigen eidgenössischen Weiterbildungstitel weiter verwenden oder den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin auf Antrag hin voraussetzungslos erwerben.
³ ...⁴⁶
⁴ Personen, die vor der Schaffung der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spital- bzw. Offizinpharmazie einen entsprechenden privatrechtlichen Weiterbildungstitel erworben haben, dürfen sich als Fachapothekerin/Fachapotheker in Spital- bzw. Offizinpharmazie bezeichnen.
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5419 ).
⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).
Art. 18 b ⁴⁷ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. April 2017
¹ Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. April 2017 über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker verfügten und bis zu diesem Zeitpunkt keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel erworben hatten, können während drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Offizinpharmazie beantragen, sofern sie:
a. Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Offizinpharmazie sind; oder
b. vor 2001 eine theoretische Weiterbildung in Offizinpharmazie abgeschlossen und in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um Erteilung des eidgenössischen Weiterbildungstitels mindestens zwei Jahre lang die Offizintätigkeit ausgeübt haben.
² Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. April 2017 über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker verfügten und bis zu diesem Zeitpunkt keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel erworben hatten, können während drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spitalpharmazie beantragen, sofern sie Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Spital­pharmazie sind.
³ Die eidgenössischen Weiterbildungstitel in Gefäss- oder Thoraxchirurgie können erst nach Akkreditierung der entsprechenden Weiterbildungsgänge erteilt werden.
⁴ Von der Nachweispflicht nach Artikel 11c sowie der Gebührenpflicht nach Ziffer 3b des Anhangs 5 befreit sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 5. April 2017 bereits im Medizinalberuferegister eingetragene:
a. Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Diplomen und Weiterbildungstiteln für die Eintragung der Sprachen, in denen sie die Aus- oder die Weiterbildung abgeschlossen haben; und
b. Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln für die Eintragung der im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gegenüber der MEBEKO nachgewiesenen Landessprache.
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Anhang 1 ⁴⁸

⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 17. Nov. 2010 ( AS 2010 5419 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Nov. 2014 ( AS 2014 4651 ) und vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 10)

Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte

1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 25 der Richtlinie 2005/36/EG ⁴⁹

⁴⁹ Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens ( SR 0.142.112.681 ) jeweils verbindlichen Fassung.

Anästhesiologie

5 Jahre

Chirurgie

6 Jahre

Gynäkologie und Geburtshilfe

5 Jahre

Allgemeine Innere Medizin

5 Jahre

Kinder- und Jugendmedizin

5 Jahre

Neurochirurgie

6 Jahre

Neurologie

6 Jahre

Ophthalmologie

5 Jahre

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

6 Jahre

Oto-Rhino-Laryngologie

5 Jahre

Pathologie

5 Jahre

Pneumologie

6 Jahre

Psychiatrie und Psychotherapie

6 Jahre

Urologie

6 Jahre

Allergologie und klinische Immunologie

6 Jahre

Arbeitsmedizin

5 Jahre

Dermatologie und Venerologie

5 Jahre

Endokrinologie/Diabetologie

6 Jahre

Gastroenterologie

6 Jahre

Hämatologie

6 Jahre

Herz- und thorakale Gefässchirurgie

6 Jahre

Kardiologie

6 Jahre

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

6 Jahre

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

6 Jahre

Kinderchirurgie

6 Jahre

Klinische Pharmakologie und Toxikologie

6 Jahre

Radiologie

5 Jahre

Nuklearmedizin

5 Jahre

Radio-Onkologie/Strahlentherapie

5 Jahre

Nephrologie

6 Jahre

Physikalische Medizin und Rehabilitation

5 Jahre

Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie

6 Jahre

Prävention und Gesundheitswesen

5 Jahre

Rheumatologie

6 Jahre

Tropen- und Reisemedizin

5 Jahre

Infektiologie

6 Jahre

Medizinische Genetik

5 Jahre

Medizinische Onkologie

6 Jahre

2. Weiterbildungsbereich und -dauer nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG

Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt

3 Jahre

3. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer

Angiologie

6 Jahre

Gefässchirurgie

6 Jahre

Handchirurgie

6 Jahre

Intensivmedizin

6 Jahre

Pharmazeutische Medizin

5 Jahre

Rechtsmedizin

5 Jahre

Thoraxchirurgie

6 Jahre

Anhang 2 ⁵⁰

⁵⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4651 ).
(Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 10)

Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte

1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG ⁵¹

⁵¹ Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.

Kieferorthopädie

4 Jahre

Oralchirurgie

3 Jahre

2. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer

Parodontologie

3 Jahre

Rekonstruktive Zahnmedizin

3 Jahre

Anhang 3 ⁵²

⁵² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4651 ).
(Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 10)

Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

Weiterbildungsbereiche und -dauer in Chiropraktik nach den Artikeln 10–15 der Richtlinie 2005/36/EG ⁵³

⁵³ Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.

Fachchiropraktik

2½ Jahre

Anhang 3a ⁵⁴

⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 17. Nov. 2010 ( AS 2010 5419 ). Fassung ge­mäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).
(Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 10)

Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker

Weiterbildungsbereiche und -dauer in Pharmazie nach den Artikeln 10–15 der Richtlinie 2005/36/EG ⁵⁵

⁵⁵ Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens ( SR 0.142.112.681 ) jeweils verbindlichen Fassung.

Offizinpharmazie

2 Jahre

Spitalpharmazie

3 Jahre

Anhang 4 ⁵⁶

⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 28. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4651 ).

Anhang 5 ⁵⁷

⁵⁷ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. Nov. 2008 ( AS 2008 6007 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Nov. 2014 ( AS 2014 4651 ) und vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 2705 ).
(Art. 15)

Gebühren

Es werden folgende Gebühren festgelegt:

1. für das eidgenössische Diplom und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO:

Franken

a. Erteilung inklusive Ausweis

500

b. Duplikat

150

c. Faksimile

500

d. Diplombestätigung

50

e. separate Ausweiserteilung

50

2. für die Anerkennung ausländischer Diplome und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO:

a. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG inklusive Ausweis


800–1000

b. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 MedBG

800–1000

c. Duplikat

150

d. Faksimile

500

e. separate Ausweiserteilung

50

2a. für die Prüfung von Diplomen und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO gemäss Artikel 33a Absatz 2 MedBG


800–1200

3. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO:

a. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG

800–1000

b. ...

c. Duplikat

150

d. Faksimile

500

3a. für die Nachprüfung der Berufsqualifikation der Dienstleistungs­erbringer gemäss Artikel 35 Absatz 1 MedBG

a. Erste Meldung

800–1000

b. Erneuerung der Meldung

150

3b.für die Prüfung der vorhandenen Sprachkenntnisse und deren Eintrag ins Medizinalberuferegister gemäss Artikel 11c


50–100

4. Ausstellen von Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen für eidgenössische Diplome und eidgenössische Weiterbildungstitel


150

5. für das Ausstellen von Gleichwertigkeitsbescheinigungen nach Art­i­kel 36 Absatz 3 MedBG und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO



680–790

6. Verfügungen gemäss Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 2 MedBG

10 000–50 000

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