Verordnung über den Bevölkerungsschutz (371)
CH - LU

Verordnung über den Bevölkerungsschutz

Nr. 371 Verordnung über den Bevölkerungsschutz vom 8. April 2008 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 5 Absatz 1, 6, 12a Absatz 4, 12b und 13 des Gesetzes über den Be
- völkerungsschutz vom 19. Juni 2007
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, * beschliesst:
1 Zuständigkeiten

§ 1

Justiz- und Sicherheitsdepartement
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement vollzieht alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gesetz und der Verordnung über den Bevölkerungsschutz, wenn nichts anderes vorgesehen ist.

§ 1a

* Kantonaler Führungsstab
1 Der kantonale Führungsstab ist für die Erstellung einer kantonalen Gefahren- und Risi
- koanalyse sowie für die in § 12a des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz
2
genannten Aufgaben beim Schutz kritischer Infrastrukturen von kantonaler Bedeutung zuständig.

§ 2

Führung durch den Kanton
1 Bei den folgenden Ereignissen liegt die Führungsverantwortung beim Kanton. Für die fachliche Führung ist zuständig bei a. Epidemien und Seuchen das Gesundheits- und Sozialdepartement, b. Flüchtlingsströmen das Gesundheits- und Sozialdepartement,
1 SRL Nr.
370 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr.
370 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 143
2 Nr. 371 c. Verkehrsereignissen die Luzerner Polizei
3 , d. Terror und Extremismus die Luzerner Polizei, e. Unfällen mit Flugobjekten die Luzerner Polizei, f. Trockenheit und Wassermangel die Dienststelle Umwelt und Energie.
2 In allen Fällen unterstützen die Gemeinden den Kanton.
3 Die fachliche Führungsinstanz gemäss Absatz 1 und der kantonale Führungsstab ver
- einbaren, zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit auf den kantonalen Führungsstab übergeht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat.

§ 3

Leistungsaufträge
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement regelt in einem Leistungsauftrag Aufgaben, Ausbildung, Entschädigung und Organisation der Notfallseelsorge.
2 Aufgabe, Ausbildung, Entschädigung und Organisation der Notfallärzte richten sich nach § 32 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
4 .
3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement und das Justiz- und Sicherheitsdepartement können mit weiteren Organisationen Leistungsverträge abschliessen.
2 Kantonaler Führungsstab

§ 4

Kantonaler Führungsstab und Stabschef oder Stabschefin
1 Der kantonale Führungsstab (KFS) besteht aus einem Kernstab und weiteren Fachper
- sonen.
2 Der Stabschef oder die Stabschefin und deren Stellvertretung führen den kantonalen Führungsstab und sind verantwortlich für dessen Organisation und Ausbildung.
3 Sie werden von einem Sekretariat unterstützt.
4 Der kantonale Führungsstab hat einen Kommandoposten. *

§ 5

Kernstab
1 Im Kernstab sind mindestens folgende Fachbereiche vertreten: a. Polizei, b. Feuerwehr, c. * Gesundheitswesen, d. Zivilschutz, e. Naturgefahren,
3 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
4 SRL Nr.
800
Nr. 371
3 f. Information, f. bis * Informatik und Cybersicherheit, f. ter * Recht, g. Vertretung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, h. kantonaler Territorialverbindungsstab.

§ 6

Weitere Fachpersonen
1 Es können bei Bedarf weitere Fachpersonen aus kantonalen oder kommunalen Verwal
- tungen oder aus der Privatwirtschaft hinzugezogen werden.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Fachbereiche und die dafür ver
- antwortlichen Fachpersonen im Einvernehmen mit den zuständigen Departementen.
3 Der Stabschef oder die Stabschefin kann Fachpersonen ausserhalb der kantonalen Ver
- waltung zur Mitarbeit anfragen.
4 Die Fachpersonen haben die Erreichbarkeit ihres Fachbereiches im Ereignisfall sicher
- zustellen.
5 Sie sind verantwortlich für ihre fachliche Aus- und Weiterbildung.
6 Als Fachpersonen werden auch die Katastropheneinsatzleiterinnen und -leiter der Ge
- bäudeversicherung sowie die Einsatzleiterinnen und -leiter der Polizei und des Zivil
- schutzes eingesetzt. Diese werden von der Gebäudeversicherung Luzern
5 in Absprache mit dem Stabschef oder der Stabschefin ausgebildet. *

§ 6a

* Entschädigung für Angehörige des kantonalen Führungsstabes
1 Angehörigen des kantonalen Führungsstabes werden jährlich maximal folgende Pauschalen entrichtet: a. Stabschef oder Stabschefin
5000 Franken b. Personen im Kernstab
3000 Franken c. weitere Fachpersonen
1000 Franken
2 Die Höhe der Pauschale wird im Einzelnen durch den Stabschef oder die Stabschefin festgelegt. Für den Stabschef oder die Stabschefin erfolgt die Festlegung durch das Jus
- tiz- und Sicherheitsdepartement.
3 Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn a. die Tätigkeit im kantonalen Führungsstab im Rahmen der beruflichen Tätigkeit für einen Arbeitgeber erbracht wird oder b. diese Personen für die Tätigkeit im kantonalen Führungsstab Sold oder Entschädi
- gungen gemäss der Erwerbsersatzordnung erhalten.
5 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.
4 Nr. 371

§ 7

Einsatz und Verantwortung
1 Der kantonale Führungsstab wird tätig, sobald der Stabschef oder die Stabschefin dies für notwendig erachtet. Er informiert darüber den Regierungsrat.
2 Der kantonale Führungsstab kann auch durch den Regierungsrat oder das Justiz- und Sicherheitsdepartement aufgeboten werden.
3 Der kantonale Führungsstab schlägt dem Regierungsrat die notwendigen Massnahmen vor. Dieser entscheidet gemäss dem Organisationsgesetz vom 13. März 1995
6 . Bei Ge
- fahr im Verzug können der Stabschef oder die Stabschefin oder deren Stellvertretung Massnahmen anordnen, wobei sie über eine Finanzkompetenz von maximal 200
000 Franken verfügen. Danach ist unverzüglich der Regierungsrat zu informieren.
4 Für Drittpersonen, die zur Unterstützung aufgeboten werden oder die sich zur Verfü
- gung stellen, schliesst der Kanton eine Personenversicherung ab.
3 Gemeindeführungsstäbe

§ 8

Chef oder Chefin Bevölkerungsschutz
1 Jede Gemeinde bestimmt einen Chef oder eine Chefin Bevölkerungsschutz.
2 Der Chef oder die Chefin Bevölkerungsschutz hat die Aufgabe, die Partnerorganisatio
- nen des Bevölkerungsschutzes und die Vorbereitungen auf Schadenereignisse von grosser Tragweite (Grossereignisse), Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte zu koordinieren. *
3 Er oder sie wird vom kantonalen Führungsstab unterstützt und arbeitet im Ereignisfall eng mit diesem zusammen.
4 Der Stabschef oder die Stabschefin des kantonalen Führungsstabes ist für die Ausbil
- dung der Chefinnen und Chefs Bevölkerungsschutz der Gemeinden verantwortlich. Die Teilnahme an den Ausbildungskursen ist für die Chefinnen und Chefs Bevölkerungs
- schutz der Gemeinden obligatorisch. *

§ 9

Gemeindeführungsstab
1 Bei plötzlichen Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten kann der Gemeindeführungsstab (GFS) von einem Katastropheneinsatzleiter oder einer Katastropheneinsatzleiterin geführt und beraten werden. *
2
- waffneten Konflikten (z.B. Seuchen, Wasserknappheit) wird der Gemeindeführungsstab je nach Bedarf aufgebaut. Die Gemeinde bestimmt, ob und wann sie einen Katastro pheneinsatzleiter oder eine Katastropheneinsatzleiterin benötigt. *
6 SRL Nr.
20
Nr. 371
5
3 Im Gemeindeführungsstab sind alle notwendigen Fachpersonen vertreten.
4 Die Arbeit des Gemeindeführungsstabes wird nach den Vorgaben des kantonalen Füh
- rungsstabes organisiert. Diese betreffen namentlich Organisation, Abläufe, Einrichtun
- gen, Verbindungen und Aufgebot.
5 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bewilligt auf Gesuch hin von den Vorgaben nach Absatz 1 bis 4 abweichende Führungsorganisationen.

§ 10

Kompetenzen
1 Sofern die Gemeinde die Kompetenzen des Gemeindeführungsstabes nicht in einem Reglement geregelt hat, gilt die folgende Kompetenzordnung: a. Der Gemeinderat ordnet die notwendigen Massnahmen an, b. wenn der Gemeinderat nicht erreichbar ist, ordnen dessen erreichbare Mitglieder die notwendigen Massnahmen an, c. sofern kein Gemeinderatsmitglied erreichbar ist, werden die Massnahmen vom Chef oder von der Chefin Bevölkerungsschutz und bei deren Verhinderung durch den Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin angeordnet.
2 Die Gemeinde kann zur Bewältigung von Notfällen und Katastrophen weitere kommu
- nale Organisationen zuziehen. Sie kann deren Einbezug mit Leistungsaufträgen regeln.
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement, der Stabschef oder die Stabschefin des kanto
- nalen Führungsstabes und deren Stellvertretung, der Gemeinderat, der Chef oder die Chefin Bevölkerungsschutz sowie der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Feuer
- wehr und der Polizei können den Gemeindeführungsstab aufbieten.
4 Partnerorganisationen, Alarmierung und Kommunikationssysteme *

§ 11

Übertragung von Aufgaben an Partnerorganisationen
1 Die Polizei bildet bei Bedarf Personen aus der Feuerwehr und dem Zivilschutz in der Verkehrsleitung, Absperrung oder Überwachung und Personen der Feuerwehr für Such
- aktionen aus und setzt sie ein.
2 Der koordinierte Sanitätsdienst bildet Personen aus der Feuerwehr und dem Zivilschutz als Transporthelferinnen und -helfer für den Blauen Pool aus. *

§ 12

Alarmierung der Bevölkerung
1 Die Polizei ist zuständig für die Auslösung der stationären Sirenen über die Sirenenf
- ernsteuerung, für die Verbreitung der Verhaltensanweisungen und die Systemtests nach den Vorgaben des Bundes. *
6 Nr. 371
2 Die Feuerwehr stellt bei Bedarf die lokale Auslösung der stationären Sirenen und deren Stilllegung bei einem Fehlalarm sicher. *
2bis Die Feuerwehr stellt die Installation, den Unterhalt, die ständige Einsatzbereitschaft und den Einsatz der mobilen Sirenen sicher. *
2ter Die Gemeinden stellen die telefonische Alarmierung von Personen in abgelegenen Wohnbauten sicher. *
3 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug plant die Alarmierung, führt das Inventar der Alarmierungsmittel, koordiniert die Partnerorganisationen und führt unter Mithilfe der Partnerorganisationen den jährlichen Test des Bundes durch. *
4 Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung werden vom kantonalen Führungsstab oder von der Gemeinde in der Regel nach Rücksprache mit der Polizei oder dem kanto
- nalen Führungsstab erlassen.

§ 12a

* Gemeinsame Kommunikationssysteme
1 Die Polizei ist zuständig für die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten.
5 Schlussbestimmung

§ 13

1 Die Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 371
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
08.04.2008
01.05.2008 Erstfassung G 2008 143 Ingress
08.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-064

§ 1a

08.11.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-064

§ 4 Abs. 4

08.11.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-064

§ 5 Abs. 1, c.

08.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-064

§ 5 Abs. 1, f.

bis
08.11.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-064

§ 5 Abs. 1, f.

ter
08.11.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-064

§ 6 Abs. 6

08.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-064

§ 6a

08.11.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-064

§ 8 Abs. 2

08.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-064

§ 8 Abs. 4

08.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-064

§ 9 Abs. 1

08.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-064

§ 9 Abs. 2

08.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-064 Titel 4
08.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-064

§ 11 Abs. 2

08.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-064

§ 12 Abs. 1

08.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-064

§ 12 Abs. 2

08.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-064

§ 12 Abs. 2

bis
08.11.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-064

§ 12 Abs. 2

ter
08.11.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-064

§ 12 Abs. 3

08.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-064

§ 12a

08.11.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-064
8 Nr. 371 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.04.2008
01.05.2008 Erlass Erstfassung G 2008 143
08.11.2022
01.01.2023 Ingress geändert G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 1a

eingefügt G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 4 Abs. 4

eingefügt G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 5 Abs. 1, c.

geändert G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 5 Abs. 1, f.

bis eingefügt G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 5 Abs. 1, f.

ter eingefügt G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 6 Abs. 6

geändert G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 6a

eingefügt G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 8 Abs. 2

geändert G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 8 Abs. 4

geändert G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 9 Abs. 1

geändert G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 9 Abs. 2

geändert G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023 Titel 4 geändert G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 11 Abs. 2

geändert G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 12 Abs. 1

geändert G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 12 Abs. 2

geändert G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 12 Abs. 2

bis eingefügt G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 12 Abs. 2

ter eingefügt G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 12 Abs. 3

geändert G 2022-064
08.11.2022
01.01.2023

§ 12a

eingefügt G 2022-064
Markierungen
Leseansicht