Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität (0.273.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Abgeschlossen in Basel am 16. Mai 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 1981¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. Juli 1982 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Oktober 1982 (Stand am 27. Mai 2014) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 18. Dez. 1981 ( AS 1982 1790 )
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im internationalen Recht die Tendenz besteht, die Fälle einzuschränken, in denen ein Staat vor ausländischen Gerichten Immunität beanspruchen kann,
in dem Wunsch, für ihre gegenseitigen Beziehungen gemeinsame Regeln aufzustellen, die das Ausmass der Immunität von der Gerichtsbarkeit bestimmen, die ein Staat vor den Gerichten eines anderen Staates geniesst, und die Durchsetzung der gegen einen Staat ergangenen Entscheidungen zu sichern,
in der Erwägung, dass die Annahme solcher Regeln geeignet ist, zum Fortschritt des Vereinheitlichungswerks der Mitgliedstaaten des Europarats auf dem Gebiet des Rechts beizutragen,
haben folgendes vereinbart:

Kapitel I Immunität von der Gerichtsbarkeit

Art. 1
1.  Ein Vertragsstaat, der vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats ein Verfahren anhängig macht oder einem solchen als Intervenient beitritt, unterwirft sich für das Verfahren der Gerichtsbarkeit der Gerichte dieses Staates.
2.  Ein solcher Vertragsstaat kann vor den Gerichten des anderen Vertragsstaats für eine Widerklage Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen,
(a) wenn sich die Widerklage aus dem Rechtsverhältnis oder aus dem Sachverhalt herleitet, auf die sich die Hauptklage stützt;
(b) wenn dieser Staat Immunität von der Gerichtsbarkeit nach diesem Übereinkommen nicht hätte beanspruchen können, wäre vor den Gerichten des anderen Staates eine besondere Klage gegen ihn erhoben worden.
3.  Ein Vertragsstaat, der vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats eine Widerklage erhebt, unterwirft sich der Gerichtsbarkeit der Gerichte dieses Staates sowohl für die Haupt‑ als auch für die Widerklage.
Art. 2
Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich verpflichtet hat, sich der Gerichtsbarkeit dieses Gerichts zu unterwerfen, und zwar
(a) durch internationale Vereinbarung,
(b) durch ausdrückliche Bestimmung in einem schriftlichen Vertrag oder
(c) durch nach Entstehen der Streitigkeit ausdrücklich erklärte Zustimmung.
Art. 3
1.  Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich vor Geltendmachung der Immunität zur Hauptsache einlässt. Weist er jedoch nach, dass er von den Tatsachen, auf Grund welcher er Immunität hätte beanspruchen können, erst nachträglich Kenntnis erlangen konnte, so kann er die Immunität beanspruchen, wenn er sich auf diese Tatsachen so bald wie möglich beruft.
2.  Tritt ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats auf, um Immunität zu beanspruchen, so gilt dies nicht als Verzicht auf die Immunität.
Art. 4
1.  Vorbehaltlich des Artikels 5 kann ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren eine von dem Staat in einem nicht völkerrechtlichen Vertrag eingegangene Verpflichtung betrifft und die Verpflichtung im Gerichtsstaat zu erfüllen ist.
2.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
(a) wenn der Vertrag zwischen Staaten geschlossen worden ist,
(b) wenn die Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben,
(c) wenn der Vertrag von dem Staat in seinem Hoheitsgebiet geschlossen worden ist und die Verpflichtung des Staates seinem Verwaltungsrecht unterliegt.
Art. 5
1.  Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft und die Arbeit im Gerichtsstaat zu leisten ist.
2.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
(a) wenn die natürliche Person im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Staatsangehörigkeit des Staates hat, der ihr Arbeitgeber ist,
(b) wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder Angehörige des Gerichtsstaats war noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hatte oder
(c) wenn die Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben, sofern nicht nach dem Recht des Gerichtsstaats dessen Gerichte wegen der Art der Streitigkeit ausschliesslich zuständig sind.
3.  Wird die Arbeit für ein Büro, eine Agentur oder eine andere Niederlassung im Sinne des Artikels 7 geleistet, so ist Absatz 2 Buchstaben (a) und (b) nur anzuwenden, wenn die natürliche Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, der ihr Arbeitgeber ist.
Art. 6
1.  Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich gemeinsam mit einer oder mehreren Privatpersonen an einer Gesellschaft, Vereinigung oder juristischen Person beteiligt, die ihren tatsächlichen oder statutarischen Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Gerichtsstaat hat, und wenn das Verfahren die Beziehungen betrifft, die sich aus dieser Beteiligung zwischen dem Staat einerseits und der Gesellschaft, Vereinigung oder juristischen Person oder weiteren Beteiligten anderseits ergeben.
2.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
Art. 7
1.  Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er im Gerichtsstaat ein Büro, eine Agentur oder eine andere Niederlassung hat, durch die er auf die gleiche Weise wie eine Privatperson eine gewerbliche, kaufmännische oder finanzielle Tätigkeit ausübt, und wenn das Verfahren diese Tätigkeit des Büros, der Agentur oder der Niederlassung betrifft.
2.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn alle Streitparteien Staaten sind oder wenn die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
Art. 8
Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn sich das Verfahren bezieht
(a) auf ein Patent, ein gewerbliches Muster oder Modell, ein Warenzeichen, eine Dienstleistungsmarke oder ein anderes gleichartiges Recht, das im Gerichtsstaat angemeldet, hinterlegt, eingetragen oder auf andere Weise geschützt ist, wenn der Staat Anmelder, Hinterleger oder Inhaber ist;
(b) auf die Behauptung, der Staat habe im Gerichtsstaat ein solches, dort geschütztes und einem Dritten zustehendes Recht verletzt;
(c) auf die Behauptung, der Staat habe im Gerichtsstaat ein dort geschütztes und einem Dritten zustehendes Urheberrecht verletzt,
(d) auf das Recht zum Gebrauch einer Firma im Gerichtsstaat.
Art. 9
Ein Vertragsstaat kann vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn sich das Verfahren bezieht
(a) auf ein Recht des Staates an unbeweglichem Vermögen, auf den Besitz oder den Gebrauch solchen Vermögens durch den Staat oder
(b) auf seine Pflichten, die ihm als Inhaber von Rechten an unbeweglichem Vermögen oder als Besitzer obliegen oder sich aus dem Gebrauch eines solchen Vermögens ergeben,
sofern das unbewegliche Vermögen im Gerichtsstaat gelegen ist.
Art. 10
Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren ein Recht an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen betrifft, das zu einer Erbschaft oder Schenkung gehört oder erb‑ oder herrenlos ist.
Art. 11
Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren den Ersatz eines Personen‑ oder Sachschadens betrifft, das schädigende Ereignis im Gerichtsstaat eingetreten ist und der Schädiger sich bei Eintritt des Ereignisses in diesem Staat aufgehalten hat.
Art. 12
1.  Hat ein Vertragsstaat schriftlich zugestimmt, dass bestehende oder künftige zivil‑ oder handelsrechtliche Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen werden, so kann er vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet oder nach dessen Recht das schiedsrichterliche Verfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, Immunität von der Gerichtsbarkeit für kein Verfahren beanspruchen, das
(a) die Gültigkeit oder die Auslegung der Schiedsvereinbarung,
(b) das schiedsrichterliche Verfahren,
(c) die Aufhebung des Schiedsspruchs betrifft,
sofern nicht die Schiedsvereinbarung etwas anderes vorsieht.
2.  Absatz 1 ist auf eine Schiedsvereinbarung zwischen Staaten nicht anzuwenden.
Art. 13
Artikel 1 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat in einem Verfahren, das vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig und in dem er nicht Partei ist, geltend macht, er habe ein Recht an dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögen, sofern der Staat Immunität hätte beanspruchen können, wäre das Verfahren gegen ihn gerichtet gewesen.
Art. 14
Dieses Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, dass es ein Gericht eines Vertragsstaats nur deshalb daran hindert, Vermögenswerte wie etwa ein Treuhandvermögen oder eine Konkursmasse zu verwalten oder deren Verwaltung zu veranlassen oder zu überwachen, weil ein anderer Vertragsstaat ein Recht an dem Vermögen hat.
Art. 15
Ein Vertragsstaat kann vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen, wenn das Verfahren nicht unter die Artikel 1–14 fällt; das Gericht muss die Durchführung eines solchen Verfahrens auch dann ablehnen, wenn sich der Staat daran nicht beteiligt.

Kapitel II Verfahrensvorschriften

Art. 16
1.  Die nachstehenden Vorschriften gelten für Verfahren gegen einen Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats.
2.  Die zuständigen Behörden des Gerichtsstaats übermitteln
– die Urschrift oder eine Abschrift des das Verfahren einleitenden Schriftstücks
– eine Abschrift jeder gegen den beklagten Staat ergangenen Versäumnisentscheidung
auf diplomatischem Weg dem Aussenministerium des beklagten Staates zur etwaigen Weiterleitung an die zuständige Behörde. Diesen Urkunden ist erforderlichenfalls eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des beklagten Staates beizufügen.
3.  Die Zustellung der in Absatz 2 bezeichneten Urkunden gilt als mit ihrem Eingang beim Aussenministerium bewirkt.
4.  Die Fristen zur Beteiligung am Verfahren und die Rechtsmittelfristen bei Versäumnisentscheidungen beginnen zwei Monate nach dem Eingang des das Verfahren einleitenden Schriftstücks oder der Abschrift der Entscheidung beim Aussenministerium.
5.  Ist es Sache des Gerichts, die Fristen zur Beteiligung am Verfahren oder die Rechtsmittelfristen bei Versäumnisentscheidungen zu bestimmen, so kann es dem Staat keine Frist setzen, die vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Eingang des das Verfahren einleitenden Schriftstücks oder der Abschrift der Entscheidung beim Aussenministerium endet.
6.  Beteiligt sich ein Vertragsstaat an dem Verfahren, so gilt dies als Verzicht auf alle Einwendungen gegen die Art der Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks.
7.  Hat sich der Vertragsstaat nicht an dem Verfahren beteiligt, so kann eine Versäumnisentscheidung gegen ihn nur ergehen, wenn festgestellt ist, dass ihm das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück nach Absatz 2 übermittelt worden ist und dass die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Fristen für die Beteiligung am Verfahren eingehalten worden sind.
Art. 17
Einem Vertragsstaat darf zur Sicherung der Verfahrenskosten keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt werden, unter welcher Bezeichnung es auch sei, die im Gerichtsstaat nicht von einem Angehörigen dieses Staates oder von einer Person verlangt werden könnte, die dort ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Der Staat, der vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats als Kläger auftritt, hat alle ihm auferlegten Verfahrenskosten zu zahlen.
Art. 18
Gegen einen Vertragsstaat, der in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Partei ist, dürfen keine Zwangs‑ oder Strafmassnahmen verhängt werden, weil er es ablehnt oder unterlässt, Beweismittel beizubringen. Das Gericht kann jedoch aus einer solchen Ablehnung oder Unterlassung die ihm gerechtfertigt scheinenden Schlüsse ziehen.
Art. 19
1.  Ein Gericht, vor dem ein Verfahren anhängig ist, in dem ein Vertragsstaat Partei ist, hat auf Antrag einer Partei oder, wenn sein innerstaatliches Recht dies gestattet, von Amts wegen die Klage abzuweisen oder das Verfahren auszusetzen, wenn ein anderes auf demselben Sachverhalt beruhendes und denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien
(a) vor einem Gericht dieses Vertragsstaats anhängig und als erstes eingeleitet worden ist oder
(b) vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig ist, als erstes eingeleitet worden ist und zu einer Entscheidung führen kann, die der an dem Verfahren beteiligte Staat nach Artikel 20 oder 25 zu erfüllen hätte.
2.  Jeder Vertragsstaat, dessen Recht es den Gerichten gestattet, die Klage abzuweisen oder das Verfahren auszusetzen, wenn vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats bereits ein auf demselben Sachverhalt beruhendes und denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass seine Gerichte an Absatz 1 nicht gebunden sind.

Kapitel III Wirkungen der Entscheidungen

Art. 20
1.  Ein Vertragsstaat hat die gegen ihn ergangene Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats zu erfüllen,
(a) wenn er nach den Artikeln 1–13 Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen konnte und
(b) wenn die Entscheidung nicht oder nicht mehr Gegenstand eines Einspruchs gegen eine Versäumnisentscheidung, einer Berufung oder eines anderen ordentlichen Rechtsmittels oder einer Kassationsbeschwerde sein kann.
2.  Ein Vertragsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung zu erfüllen,
(a) wenn dies offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung dieses Staates verstiesse;
(b) wenn ein auf demselben Sachverhalt beruhendes und denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien (i) vor einem Gericht dieses Staates anhängig und als erstes eingeleitet worden ist oder
(ii) vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig ist, als erstes eingeleitet worden ist und zu einer Entscheidung führen kann, die der an dem Verfahren beteiligte Staat nach dem Übereinkommen zu erfüllen hätte;
(c) wenn die Wirkungen der Entscheidung unvereinbar sind mit denen einer anderen zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung (i) eines Gerichts des Vertragsstaats, sofern das Verfahren vor diesem Gericht als erstes eingeleitet worden und diese andere Entscheidung ergangen ist, bevor die Entscheidung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe (b) erfüllt hat, oder
(ii) eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats, sofern dessen Entscheidung als erste die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hat;
(d) wenn Artikel 16 nicht eingehalten worden ist und der Staat sich an dem Verfahren nicht beteiligt oder gegen eine Versäumnisentscheidung kein Rechtsmittel eingelegt hat.
3.  Ferner ist ein Vertragsstaat in den in Artikel 10 bezeichneten Fällen nicht verpflichtet, die Entscheidung zu erfüllen,
(a) wenn die Gerichte im Gerichtsstaat nicht zuständig gewesen wären, hätten sie die in dem Staat, gegen den die Entscheidung ergangen ist, geltenden Zuständigkeitsvorschriften – mit Ausnahme der Zuständigkeitsvorschriften in der Anlage zu diesem Übereinkommen – entsprechend angewendet,
(b) wenn das Gericht wegen der Anwendung eines anderen Rechtes als desjenigen, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts dieses Staates anzuwenden gewesen wäre, zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als demjenigen, zu dem die Anwendung des von diesen Regeln bezeichneten Rechtes geführt hätte.
Ein Vertragsstaat kann sich jedoch auf die Ablehnungsgründe der Buchstaben (a) und (b) nicht berufen, wenn er mit dem Gerichtsstaat durch ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen verbunden ist und die Entscheidung die Voraussetzungen dieses Abkommens hinsichtlich der Zuständigkeit und gegebenenfalls des anzuwendenden Rechtes erfüllt.
Art. 21
1.  Ist gegen einen Vertragsstaat eine Entscheidung ergangen und erfüllt er sie nicht, so kann die Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, von dem zuständigen Gericht dieses Staates eine Feststellung darüber verlangen, ob die Entscheidung nach Artikel 20 erfüllt werden muss. Wenn sein Recht ihm dies gestattet, kann auch der Staat, gegen den die Entscheidung ergangen ist, das Gericht anrufen.
2.  Vorbehaltlich des Artikels 20 darf das Gericht des betreffenden Staates die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachprüfen.
3.  Wird vor einem Gericht eines Staates ein Verfahren nach Absatz 1 eingeleitet,
(a) so ist den Parteien in dem Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren,
(b) so sind die von der Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, vorgelegten Urkunden von der Beglaubigung und allen anderen gleichartigen Förmlichkeiten befreit,
(c) so darf von der Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Aufenthalts weder eine Sicherheitsleistung noch eine Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, verlangt werden,
(d) so ist die Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, zum Armenrecht unter Bedingungen zuzulassen, die mindestens ebenso günstig sind wie diejenigen, die für eigene Staatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthalt in diesem Staat gelten.
4.  Jeder Vertragsstaat bezeichnet das Gericht oder die Gerichte im Sinne des Absatzes 1 und verständigt davon den Generalsekretär des Europarats bei der Hinter­legung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde.
Art. 22
1.  Ein Vertragsstaat hat einen Vergleich zu erfüllen, an dem er als Partei beteiligt ist und der in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats geschlossen worden ist, Artikel 20 ist auf einen solchen Vergleich nicht anwendbar.
2.  Erfüllt der Staat den Vergleich nicht, so kann von dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren Gebrauch gemacht werden.
Art. 23
In einem Vertragsstaat darf gegen das Vermögen eines anderen Vertragsstaats weder eine Zwangsvollstreckung durchgeführt noch eine Sicherungsmassnahme getroffen werden, ausser in dem Fall und in dem Ausmass, in denen der Staat selbst ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat.

Kapitel IV Bestimmungen, deren Annahme freigestellt ist

Art. 24
1.  Vorbehaltlich des Artikels 15 kann jeder Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass seine Gerichte über die Fälle der Artikel 1–13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmass wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung lässt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) geniessen.
2.  Die Gerichte eines Staates, der die Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, dürfen jedoch in einem Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat nicht entscheiden, wenn ihre Zuständigkeit nur auf einen oder mehrere der in der Anlage zu diesem Übereinkommen bezeichneten Gründe gestützt werden kann, sofern sich der andere Vertragsstaat nicht zur Hauptsache einlässt, ohne die Einrede der mangelnden Zuständigkeit des Gerichts erhoben zu haben.
3.  Auf Verfahren, die nach diesem Artikel gegen einen Vertragsstaat anhängig gemacht werden, ist Kapitel II anzuwenden.
4.  Die Erklärung nach Absatz 1 kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam, berührt aber nicht die vor Ablauf dieser Frist eingeleiteten Verfahren.
Art. 25
1.  Jeder Vertragsstaat, der die Erklärung nach Artikel 24 abgegeben hat, muss in anderen als den Fällen der Artikel 1–13 die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats, der die Erklärung ebenfalls abgegeben hat, erfüllen,
(a) wenn die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe (b) vorliegen und
(b) wenn das Gericht nach den folgenden Absätzen als zuständig anzusehen ist.
2.  Der Vertragsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung zu erfüllen,
(a) wenn einer der Ablehnungsgründe des Artikels 20 Absatz 2 vorliegt oder
(b) wenn Artikel 24 Absatz 2 verletzt worden ist.
3.  Vorbehaltlich des Absatzes 4 gilt ein Gericht eines Vertragsstaats als zuständig im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe (b),
(a) wenn seine Zuständigkeit durch eine Vereinbarung anerkannt ist, die zwischen dem Gerichtsstaat und dem anderen Vertragsstaat in Kraft ist,
(b) bei Fehlen einer Vereinbarung zwischen den beiden Staaten über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen, wenn die Gerichte im Gerichtsstaat zuständig gewesen wären, hätten sie die in dem Staat, gegen den die Entscheidung ergangen ist, geltenden Zuständigkeitsvorschriften – mit Ausnahme der Zuständigkeitsvorschriften in der Anlage zu diesem Übereinkommen – entsprechend angewendet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Bereich des Vertragsrechts.
4.  Vertragsstaaten, die eine Erklärung nach Artikel 24 abgegeben haben, können in einer Zusatzvereinbarung zu diesem Übereinkommen die Voraussetzungen fest­legen, unter denen ihre Gerichte als zuständig im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe (b) anzusehen sind.
5.  Erfüllt der Staat die Entscheidung nicht, so kann von dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren Gebrauch gemacht werden.
Art. 26
Abweichend von Artikel 23 kann eine Entscheidung, die gegen einen Vertragsstaat in einem Verfahren betreffend eine von dem Staat auf die gleiche Weise wie von einer Privatperson ausgeübte gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit ergangen ist, im Gerichtsstaat gegen das ausschliesslich für eine solche Tätigkeit verwendete Vermögen des Staates vollstreckt werden, gegen den die Entscheidung ergangen ist,
(a) wenn der Gerichtsstaat und der Staat, gegen den die Entscheidung ergangen ist, die Erklärung nach Artikel 24 abgegeben haben,
(b) wenn das Verfahren, das zu der Entscheidung geführt hat, unter die Artikel 1–13 fällt oder nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 eingeleitet worden ist und
(c) wenn die Entscheidung die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe (b) erfüllt.

Kapitel V Allgemeine Bestimmungen

Art. 27
1.  Für die Zwecke dieses Übereinkommens schliesst der Ausdruck «Vertragsstaat» einen Rechtsträger eines Vertragsstaats nicht ein, der sich von diesem unterscheidet und die Fähigkeit hat, vor Gericht aufzutreten, selbst wenn er mit öffentlichen Aufgaben betraut ist.
2.  Jeder in Absatz 1 bezeichnete Rechtsträger kann vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats wie eine Privatperson in Anspruch genommen werden; diese Gerichte können jedoch nicht über in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommene Handlungen (acta iure imperii) des Rechtsträgers entscheiden.
3.  Ein solcher Rechtsträger kann in jedem Fall vor diesen Gerichten in Anspruch genommen werden, wenn sie unter gleichartigen Voraussetzungen in einem Verfahren gegen einen Vertragsstaat hätten entscheiden dürfen.
Art. 28
1.  Unbeschadet des Artikels 27 geniessen die Gliedstaaten eines Bundesstaats keine Immunität.
2.  Ein Bundesstaat, der diesem Übereinkommen angehört, kann jedoch durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass seine Gliedstaaten sich auf die für Vertragsstaaten geltenden Vorschriften dieses Übereinkommens berufen können und die gleichen Pflichten haben wie diese.
3.  Ist eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben worden, so sind Zustellungen an einen Gliedstaat nach Artikel 16 an das Aussenministerium des Bundesstaats vorzunehmen.
4.  Nur der Bundesstaat ist befugt, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen vorzunehmen, und nur er kann Partei eines Verfahrens nach Artikel 34 sein.
Art. 29
Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verfahren betreffend
(a) die soziale Sicherheit,
(b) Schäden durch Kernenergie,
(c) Zölle, Steuern, Abgaben und Geldstrafen.
Art. 30
Dieses Übereinkommen ist auf Verfahren nicht anzuwenden, die Ansprüche aus dem Betrieb von einem Vertragsstaat gehörenden oder von ihm verwendeten Seeschiffen, der Beförderung von Ladungen und Reisenden durch diese Schiffe oder der Beförderung von einem Vertragsstaat gehörenden Ladungen an Bord von Handelsschiffen zum Gegenstand haben.
Art. 31
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Immunitäten oder Vorrechte, die ein Vertragsstaat für alle Handlungen oder Unterlassungen geniesst, die von seinen Streitkräften oder im Zusammenhang mit diesen im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats begangen werden.
Art. 32
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Vorrechte und Immunitäten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen sowie der diesen angehörenden Personen.
Art. 33
Dieses Übereinkommen berührt nicht bestehende oder künftige internationale Übereinkünfte, die für besondere Rechtsgebiete Fragen behandeln, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind.
Art. 34
1.  Zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten entstehende Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens sind auf Antrag eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten oder im gegenseitigen Einvernehmen dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, es sei denn, dass sich die Parteien auf eine andere Art der friedlichen Beilegung einigen.
2.  Der Internationale Gerichtshof kann jedoch nicht angerufen werden
(a) wegen einer Streitigkeit, die eine bereits in einem vor dem Gericht eines Vertragsstaats gegen einen anderen Vertragsstaat eingeleiteten Verfahren aufgeworfene Frage zum Gegenstand hat, bevor dieses Gericht eine den Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe (b) entsprechende Entscheidung erlassen hat,
(b) wegen einer Streitigkeit, die eine bereits in einem vor dem Gericht eines Vertragsstaats nach Artikel 21 Absatz 1 eingeleiteten Verfahren aufgeworfene Frage zum Gegenstand hat, bevor dieses Gericht in dem Verfahren endgültig entschieden hat.
Art. 35
1.  Dieses Übereinkommen ist nur auf Verfahren anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet werden.
2.  Ist ein Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden, nachdem es in Kraft getreten ist, so ist es nur auf Verfahren anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten für den betreffenden Staat eingeleitet werden.
3.  Dieses Übereinkommen ist nicht auf Verfahren und Entscheidungen anzuwenden, die Handlungen, Unterlassungen oder Tatbestände aus der Zeit, bevor das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, zum Gegenstand haben.

Kapitel VI Schlussbestimmungen

Art. 36
1.  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2.  Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde in Kraft.
3.  Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde in Kraft.
Art. 37
1.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats auf Grund eines mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2.  Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.
3.  Notifiziert jedoch ein Staat, der dem Übereinkommen bereits beigetreten ist, dem Generalsekretär des Europarats einen Einspruch gegen den Beitritt eines anderen Nichtmitgliedstaats, bevor dieser Beitritt wirksam geworden ist, so ist das Übereinkommen auf die Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten nicht anzuwenden.
Art. 38
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2.  Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Geltung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
3.  Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 40 zurückgenommen werden.
Art. 39
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zugelassen.
Art. 40
1.  Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
2.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Das Übereinkommen bleibt jedoch auf die vor Ablauf dieser Frist eingeleiteten Verfahren und auf die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen anwendbar.
Art. 41
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
(a) jede Unterzeichnung;
(b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde;
(c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 36 und 37;
(d) jede nach Artikel 19 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
(e) jede nach Artikel 21 Absatz 4 eingegangene Mitteilung;
(f) jede nach Artikel 24 Absatz 1 eingegangene Notifikation;
(g) jede Zurücknahme einer Notifikation nach Artikel 24 Absatz 4,
(h) jede nach Artikel 28 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
(i) jede nach Artikel 37 Absatz 3 eingegangene Notifikation;
(j) jede nach Artikel 38 eingegangene Erklärung;
(k) jede nach Artikel 40 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Basel am 16. Mai 1972 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe (a), Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe (b) genannten Zuständigkeitsgründe sind die folgenden:
(a) das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten durch den Kläger im Gerichtsstaat, es sei denn, – die Klage betrifft das Eigentum oder den Besitz an den Vermögenswerten oder eine andere Streitigkeit über diese Vermögenswerte;
– die Streitigkeit betrifft eine Forderung, die im Gerichtsstaat durch ein dingliches Recht gesichert ist;
(b) die Staatsangehörigkeit des Klägers;
(c) der Wohnsitz oder der gewöhnliche oder vorübergehende Aufenthalt des Klägers im Gerichtsstaat, es sei denn, die sich hierauf gründende Zuständigkeit wird für bestimmte vertragliche Beziehungen wegen der besonderen Natur des Vertragsgegenstands zugelassen;
(d) Tatsache, dass der Beklagte im Gerichtsstaat Geschäfte getätigt hat, es sei denn, die Streitigkeit betrifft diese Geschäfte;
(e) die einseitige Bestimmung des Gerichts durch den Kläger, namentlich in einer Rechnung.
Dem Wohnsitz und dem gewöhnlichen Aufenthalt werden der tatsächliche und der statutarische Sitz und die Hauptniederlassung juristischer Personen gleichgestellt.

Geltungsbereich am 27. Mai 2014 ²

² AS 2006 2027 und 2014 1377 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Belgien*

27. Oktober

1975

11. Juni

1976

Deutschland*

15. Mai

1990

16. August

1990

Luxemburg*

11. Dezember

1986

12. März

1987

Niederlande*

21. Februar

1985

22. Mai

1985

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

Österreich*

10. Juli

1974

11. Juni

1976

Schweiz*

  6. Juli

1982

  7. Oktober

1982

Vereinigtes Königreich*

  3. Juli

1979

  4. Oktober

1979

    Akrotiri und Dhekelia

  3. Juli

1979

  4. Oktober

1979

    Britische Jungferninseln

  3. Juli

1979

  4. Oktober

1979

    Britisches Antarktis-Territorium

  3. Juli

1979

  4. Oktober

1979

    Falkland-Inseln und abhängige
    Gebiete (Südgeorgien und
    Südliche Sandwich-Inseln)

  3. Juli

1979

  4. Oktober

1979

    Guernsey

27. November

1987

28. Februar

1988

    Insel Man

27. November

1987

28. Februar

1988

    Jersey

27. November

1987

28. Februar

1998

    Kaimaninseln

  3. Juli

1979

  4. Oktober

1979

    Montserrat

  3. Juli

1979

  4. Oktober

1979

    Pitcairn-Inseln (Ducie,
    Oeno, Henderson und
    Pitcairn)

  3. Juli

1979

  4. Oktober

1979

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da Cunha)

  3. Juli

1979

  4. Oktober

1979

    Turks- und Caicosinseln

  3. Juli

1979

  4. Oktober

1979

Zypern

10. März

1976

11. Juni

1976

* Vorbehalte und Erklärungen
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

Erklärungen

Schweiz ³
Nach Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass die schweizerischen Gerichte über die Fälle der Artikel 1–13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmass wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können.
³ Art. 2 des BB vom 18. Dez. 1981 ( AS 1982 1790 )
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