Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (732.1)
CH - ZH

Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich

1 EKZ-Gesetz
732.1 Gesetz betreffend die Elektrizitätsw erke des Kantons Zürich (EKZ-Gesetz) (vom 19. Juni 1983)
1
Rechtsform

§ 1.

Die Elektrizitätswerke des Ka ntons Zürich (EKZ) sind eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.
Zweck

§ 2.

Die EKZ versorgen den Kanton wirtschaftlich, sicher und umweltgerecht mit elektrischer Energie; ausgenommen ist das Gebiet der Stadt Zürich. Sie können auch Wärme verteilen, die in eigenen, dezentralen Wärme-Kra ft-Kopplungsanlagen anfällt.
Kaufmännische
Führung

§ 3.

8 Die EKZ werden nach kaufmänn ischen Grundsätzen geführt. Sie streben einen angemessenen Gewinn an.
Gewinn
-
verwendung

§ 3

a.
7
1 Die EKZ schütten dem Kanton einen angemessenen An teil des Bilanzgewinns aus. Ausnah msweise kann die Ausschüttung aus den Reserven erfolgen.
2 Der Verwaltungsrat legt die Ausschüttung fest.
Energiesparen

§ 4.

Die EKZ fördern im Rahmen ih rer Tätigkeit den sparsamen Umgang mit Energie. Sie erlassen hierüber Richtlinien.
Grundkapital

§ 5.

1 Der Kanton
8 stellt den EKZ das Grundkapital zu den Selbst kosten zur Verfügung. Der Kantons rat setzt das Grundkapital fest.
2 Zur vorübergehenden Mittelbeschaffung oder zur Finanzierung bestimmter Aufgaben können die EKZ Darlehen oder Anleihen auf nehmen.
3 Nicht beanspruchte Mittel werden zur Rückzahlung auf dem Grundkapital verwendet.

§§

6 und 7.
9
Tarifgestaltung

§ 8.

1 Die elektrische Energie wird aufgrund allgemein verbind licher Gebühren für Anschlus s und Lieferung abgegeben.
2 Bei der Festsetzung der Strompre ise werden die Bedürfnisse und die Eigenart von Industr ie, Gewerbe, La ndwirtschaft, Haushalt und Wie derverkäufern nach Mögl ichkeit berücksichtigt.
3 Die Bezügergruppen tragen nach Ar t und Wertigkeit ihres Energie bezugs angemessen an die Aufwendungen der EKZ bei.
2
732.1 EKZ-Gesetz Rechtsschutz

§ 8

a.
6
1 Gegen Anordnungen der Direktion der EKZ kann Rekurs beim Verwaltungsrat erhoben werden.
2 Anordnungen des Verwaltungsrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Oberaufsicht

§ 9.

1 Die EKZ stehen unter der Ob eraufsicht des Kantonsrates. Sie unterbreiten ihm jährlich Ge schäftsbericht und Rechnung zur Ge
- nehmigung.
2 Die zuständige Kommis sion des Kantonsrates prüft, ob die Jahres
- rechnung und die allgemeine Geschä ftspolitik der EKZ den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, und st ellt dem Kantonsrat Antrag über die Genehmigung der Jahr esrechnung und des Geschäftsberichts.
5 Organisation

§ 10.

1 Die Organe der EKZ sind: a. der Verwaltungsrat, b. der Leitende Ausschuss, c. die Direktion.
2 Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Zwei werden vom Regierungsrat aus seiner Mitte und
13 vom Kantonsrat gewählt. Von den letztern soll nach Möglichkeit die Mehrheit Wohnsitz im Versorgungs
- gebiet haben.
3 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Organisation und Verwaltung der EKZ. Sie enth ält die Grundsätze zur kaufmän
- nischen Führung und über die Gewinnverwendung. Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
8 Beteiligungen

§ 11.

Die EKZ können sich zur Erfüll ung ihrer Aufgaben an an
- dern Unternehmungen beteiligen. Haftung

§ 12.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Leitenden Aus
- schusses haften den EKZ und dem Kanton
8 für den Schaden, den sie durch vorsätzliche oder fahrlässige Ve rletzung ihrer Pf lichten verursacht haben. Ansprüche aus dieser Haft ung sind durch den Kantonsrat beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Steuerfreiheit

§ 13.

1 Die EKZ sind von allen Staa ts- und Gemeindesteuern be
- freit.
2 Sie sind von den Grundsteuern befreit, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient haben oder dienen werden. Inanspruch nahme öffentlichen Eigentums

§ 14.

Für die Inanspruchnahme öffe ntlichen Eigentums von Kan
- ton
8 und Gemeinden durch Übertragungsund Verteilanlagen sind die EKZ nicht entschädigungspflichtig.
3 EKZ-Gesetz
732.1
Änderung bis
-
herigen Rechts

§ 15.

Das Gesetz über den Rechts schutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959
2 wird wie folgt geän dert: . . .
4
Inkrafttreten

§ 16.

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
3 . Auf den gleichen Zeitpunkt wird da s Gesetz betreffend die Elektrizi tätswerke des Kantons Zürich vom 15. März 1908 aufgehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2018 ( OS 74, 297 )
1 Die Gewinnausschüttung gemäss §
3 a erfolgt erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Änderung vom 22. Oktober 2018 in Kraft tritt.
2 In den ersten drei Jahren betr ägt die Ausschüttung mindestens je
30 Mio. Franken.
3 Ausschüttungen vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Oktober
2018 werden an die Ausschüttungen gemäss Abs. 2 angerechnet.
1 OS 48, 753.
2 LS 175.2 .
3 In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).
4 Text siehe OS 48, 753.
5 Fassung gemäss G vom 16. April 2007 ( OS 62, 261 ; ABl 2007, 161 ). In Kraft seit
20. Mai 2007.
6 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
7 Eingefügt durch G vom 22. Oktober 2018 ( OS 74, 297 ; ABl 2018-02-02 ). In Kraft seit 1. Juli 2019.
8 Fassung gemäss G vom 22. Oktober 2018 ( OS 74, 297 ; ABl 2018-02-02 ). In Kraft seit 1. Juli 2019.
9 Aufgehoben durch G vom 22. Oktober 2018 ( OS 74, 297 ; ABl 2018-02-02 ). In Kraft seit 1. Juli 2019.
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