Verordnung über die Ergänzungspfarrstellen (181.421)
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Verordnung über die Ergänzungspfarrstellen

1 Verordnung über die Ergänzungspfarrstellen
181.421 Verordnung über die Ergänz ungspfarrstellen (vom 16. Dezember 2009)
1 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 118 Abs. 2 der Ki rchenordnung der Evangelisch-refor mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die E rrichtung, Dauer, Verlängerung und Aufhebung von Er gänzungspfarrstellen.
Gesamtumfang

§ 2.

Ergänzungspfarrstellen werden im Rahmen des von der Kir chensynode gemäss Art. 215 lit. c KO bewilligten Rahmenkredits errich tet.
Anwendbares
Recht

§ 3.

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind auf die Ergänzungspfarrstellen die Bestimmungen der Kirchenordnung über das Gemeinde pfarramt anwendbar.
2 Die Amtsdauer der Ergänzungspfarrstellen richtet sich nach Art. 21 KO.
Rechte und
Pflichten der
Pfarrerinnen
und Pfarrer

§ 4.

Die Pfarrerinnen und Pfarrer au f den Ergänzungspfarrstellen stehen in den gleichen Rechten u nd Pflichten wie die Pfarrerinnen und Pfarrer auf den ordent lichen Pfarrstellen. B. Errichtung
Voraus
-
setzungen

§ 5.

Eine Ergänzungspfarrstelle ka nn errichtet oder verlängert wer den, wenn die Mitgliederzahl der Ki rchgemeinde dies rechtfertigt oder für die pfarramtliche Tätigkeit besondere Verhältnisse vorliegen.
a. Grundsatz
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181.421 Verordnung über die Ergänzungspfarrstellen b. Besondere Verhältnisse

§ 6.

5 Als besondere Verhältnisse für die pfarramtliche Tätigkeit gelten: a. eine besonders anspruchsvolle so ziale Struktur der Kirchgemeinde, insbesondere aufgrund einer aus geprägten Fluktuation unter den Gemeindegliedern oder eines ausgeprägt multireligiösen Umfelds, b. durch die Gemeindestruktur bedi ngte Aufteilung der kirchlichen Dienste und Veranstaltungen auf verschiedene Gemeindeteile, c. mehrere oder grosse Alters- un d Pflegeheime mit einem erheb
- lichen Anteil an auswärtige n Bewohnerinnen und Bewohnern, soweit die Betreuung vom Pfarra mt der gesuchstellenden Kirch
- gemeinde aus zu geschehen hat, d. Spitäler, Pflegezentren und Klin iken ohne Reformierte Spitalseel
- sorge, soweit die Betreuung vo m Pfarramt der gesuchstellenden Kirchgemeinde aus zu geschehen hat, e. ausgeprägte Zentrumsfunktion der Kirchgemeinde mit Aufgaben von übergemeindlic her Bedeutung, f. andere aussergewöhnliche Anforderungen an die pfarramtliche Tätigkeit in der Kirchgemeinde, g. die Verfolgung eines oder mehrer er Projekte im Rahmen eines besonders nachhaltig en Gemeindeaufbaus mit überprüfbaren Er
- gebnissen und Ausstrahlung übe r die Kirchgemeinde hinaus. Zuteilungs kriterien

§ 7.

1 Eine Ergänzungspfar rstelle kann errichtet oder verlängert werden, wenn
5 a. die Mitgliederzahl einer Kirchgem einde nahe der Gr enze liegt, die gemäss Art. 116 Abs. 3 KO den Anspruch auf eine weitere volle Pfarrstelle begründet, b. in einer Kirchgemeinde die Voraussetzung gemäss §
6 lit.
g oder mindestens zwei Voraussetzungen gemäss §
6 lit. a–f gegeben sind, c. in einer Kirchgemeinde die Mitg liederzahl pro vo lle Pfarrstelle erheblich über der Zahl liegt, di e sich aus dem Verhältnis der Mit
- gliederzahl der Landeskir che zur Zahl der vollen Pfarrstellen in der Landeskirche ergibt, und mindest ens eine Voraussetzung gemäss

§ 6 lit. a–f gegeben ist.

2 Berücksichtigt wird: a. die Anzahl bestehender ordentliche r Pfarrstellen in der betreffen
- den Kirchgemeinde, b. die Anzahl und der Umfang best ehender Stellen im diakonischen oder katechetischen Dienst in der betreffenden Kirchgemeinde, c. ob sich eine Kirchgemeinde in besonderem Mass nachhaltig für den Aufbau der Gemeinde einsetzt und dabei überprü fbare Ergebnisse ausweist,
3 Verordnung über die Ergänzungspfarrstellen
181.421 d. in den Fällen von Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 lit. a–c die Mitglie derzahl der Kirchgemeinde im Ve rhältnis zu den nachgewiesenen besonderen Verhältnissen.
Zeitpunkt und
Dauer

§ 8.

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1 Ergänzungspfarrstelle n, denen besondere Verhältnisse ge mäss §
6 lit. a–f zugrunde lie gen, werden auf Be ginn einer Amtsdauer errichtet oder verlängert. Entfäll t während der Amtsdauer der An spruch gemäss Art. 116 Abs. 3 KO auf eine weitere volle Pfarrstelle, so kann anstelle dieser Pfarrstelle eine Ergänzungspfarrstelle gemäss §
7 Abs. 1 lit. a während der laufen den Amtsdauer er richtet werden.
2 Die Errichtung oder Verlängerung einer Ergänzungspfarrstelle gemäss Abs. 1 erfolgt auf Amtsdauer oder auf bestimmte Dauer, längs tens aber bis zum Ab lauf der Amtsdauer.
3 Ergänzungspfarrstellen, denen besondere Verhältnisse gemäss

§ 6 lit. g zugrunde liegen, werden

ungeachtet von Be ginn und Ende der Amtsdauer längstens für zwei Jahre errichtet oder jeweils verlängert.
Stellenpensum

§ 9.

1 Das Stellenpensum einer Ergän zungspfarrstelle beträgt min destens 30%.
2 Ein tieferes Stellenpe nsum ist zulässig, wenn das Pensum der Ergänzungspfarrstelle zusammen mi t jenem einer ordentlichen oder gemeindeeigenen Pfarrstelle in de rselben Kirchgem einde mindestens
30% beträgt.
Mehrere Kirch
-
gemeinden

§ 10.

Sind mehrere Kirchgemeinden an einer Ergänzungspfarr stelle beteiligt, so trifft der Kirche nrat in Absprache mit diesen die für das Zusammenwirken nötigen Anordnungen. C. Verfahren
Zuständigkeit

§ 11.

Der Kirchenrat errichtet und verlängert Ergänzungspfarr stellen auf Gesuch hin und legt ih ren Umfang im Einzelfall fest.
Gesuche

§ 12.

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1 Die Kirchenpflege reicht de m Kirchenrat ein Gesuch um Errichtung oder Verlänge rung einer Ergänzungsp farrstelle gemäss §
8 Abs. 1 bis spätestens 15. Juni vor de m Jahr ein, in dem die Stelle errich tet oder verlängert werden soll.
2 Die Kirchenpflege kann beim Kirchenrat jederzeit ein Gesuch auf Errichtung einer Ergänz ungspfarrstelle gemäss §
8 Abs. 3 stellen. Sie reicht ihm ein Gesuch um Verlän gerung einer so lchen Ergänzungs pfarrstelle mindestens ze hn Monate vor Ablauf der bestimmten Dauer der Ergänzungspfarrstelle ein.
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181.421 Verordnung über die Ergänzungspfarrstellen
3 Dem Gesuch sind beizugeben: a. der Protokollauszug über den Beschluss der Kirchgemeindever
- sammlung betreffend die Überna hme der Leistung en im Zusam
- menhang mit der Wohnsitzpflicht sowie der Amtswohnung und den Amtsräumen gemäss Art. 122 und 247 KO, b. eine Aufstellung über die Anza hl und die Stellenpensen der Ange
- stellten im kirchenmusikalisch en, diakonischen und katechetischen Dienst der Ki rchgemeinde, c. eine Darlegung de r besonderen Verhäl tnisse gemäss §
6 und ein Bericht im Sinn von §
7 Abs. 2 lit. c. Bezirks kirchenpflege

§ 13.

1 Der Kirchenrat holt zu einem Gesuch um Errichtung oder Verlängerung einer Ergänzungspfarrste lle bei der zuständigen Bezirks
- kirchenpflege eine Stellungnahme ein.
2 Die Bezirkskirchenpflege überprüft insbesondere das Vorliegen der geltend gemachten besonde ren Verhältnisse gemäss §
6. Entscheid

§ 14.

Der Kirchenrat hält in sein em Beschluss Beginn und Dauer einer Ergänzungspfarrstelle sowie allfällige Auflagen und Bedingungen fest. b. Zeitpunkt

§ 15.

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1 Der Kirchenrat beschliesst sp ätestens acht Monate vor Beginn der Amtsdauer oder bestim mten Dauer von Ergänzungspfarr
- stellen über deren Errich tung oder Verlängerung.
2 Den Entscheid über die Errichtung von Ergänzungspfarrstellen, denen besondere Verh ältnisse gemäss §
6 lit. g zugrunde liegen, trifft er binnen angemessener Frist. c. Mitteilung

§ 16.

Der Kirchenrat teilt den Besc hluss betreffend Errichtung und Verlängerung von Ergänzungsp farrstellen der gesuchstellenden Kirchenpflege, der zuständigen Bezi rkskirchenpflege, der Dekanin oder dem Dekan im Bezirk sowie dem Kirchgemeinde verband mit, dem die gesuchstellende Kirchgemeinde angehört. Einsprache

§ 17.

1 Wird einem Gesuch um Errich tung oder Verlängerung einer Ergänzungspfarrstelle nicht oder ni cht vollumfänglich entsprochen, so kann die Kirchenpflege beim Kirche nrat binnen 30 Tagen seit der Mit
- teilung Einspr ache erheben.
2 Eine Einsprache verpflichtet den Kirchenrat, seinen Beschluss uneingeschränkt zu überprüfen und üb er das Gesuch nochmals zu ent
- scheiden.
3 Der Einspracheentschei d unterliegt dem Rekurs. a. Inhalt
5 Verordnung über die Ergänzungspfarrstellen
181.421 D. Überprüfung und Aufhebung
Überprüfung

§ 18.

Eine Ergänzungspfarrstelle wird während der Amtsdauer oder der bewilligten Dauer überprüft, wenn a. die Voraussetzungen wegfallen, die gemäss §§
6 und 7 zur Errich tung der Ergänzungspfarr stelle geführt haben, b.
5 sie infolge Entlassung der Stel leninhaberin oder des Stelleninha bers aus dem Amt gemäss Art.
132 und 133 KO oder Tod der Stel leninhaberin oder des St elleninhabers frei wird.
Aufhebung

§ 19.

1 Eine Ergänzungspfarrstelle wird während der Amtsdauer oder der bewilligten Dauer auf den Zeitpunkt aufgehoben, a. in dem die Überprüfung nach §
18 ergeben hat, dass die Voraus setzungen gemäss §§
6 und 7 nicht mehr erfüllt sind, b. auf den hin eine ordentliche Pfar rstelle gemäss Art. 116 Abs. 3 KO errichtet werden kann.
2 Ist eine Ergänzungspfarrstelle ni cht besetzt und unterlässt eine Kirchgemeinde während me hr als sechs Monaten Sc hritte im Blick auf die Besetzung dieser Ergänzungspf arrstelle, so kann der Kirchenrat diese aufheben.
Verfahren

§ 20.

1 Der Kirchenrat hört die betr effende Kirchenpflege und die zuständige Bezirkskirchenpflege an, bevor er gemäss §
19 Abs.
1 lit. a über die Aufhebung einer Ergänzung spfarrstelle beschliesst.
2 Inhalt, Zeitpunkt und Mitteilung des Beschlusses des Kirchen rates richten sich nach §§
14–16.
3 Gegen den Beschluss des Kirchenrates ka nn Einsprache gemäss

§ 17 geführt werden.

E. Schluss- und Über gangsbestimmungen
Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 21.

Die Verordnung über Erricht ung, Dauer und Aufhebung von zeitlich befristeten Pfarrs tellen (gestützt auf §
19 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte La ndeskirche vom 7. Juli 1963 in der Fassung vom 8. Juni 1980) vom 11. Juni 19
80 sowie alle wi dersprechenden Ver ordnungen, Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse der Kirchensynode und des Kirchenrates werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Hängige
Gesuche

§ 22.

Diese Verordnung ist auf die im Zeitpunkt ihres Inkraft tretens hängigen Gesuche um Erri chtung oder Verlängerung einer Ergänzungspfarrst elle anwendbar.
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181.421 Verordnung über die Ergänzungspfarrstellen Inkrafttreten

§ 23.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die Kirchensynode
2 auf den vom Kirchenrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft
3 .
1 OS 66, 339 ; Begründung siehe ABl 2011, 378 .
2 Von der Kirchensynode gene hmigt am 15. Juni 2010.
3 Inkrafttreten: 1. Juli 2011.
4 LS 181.10 .
5 Fassung gemäss B vom 10. Juli 2013 ( OS 69, 101 ; ABl 2013-07-26 ). In Kraft seit
1. April 2014.
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