Reglement der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Wahl der Mitglieder un... (211.251)
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Reglement der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalausschüsse

1 Personalausschüsse des Gerichts- und Notariatspersonals – R
211.251 Reglement der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalausschüsse (vom 14. November 1979)
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§ 1.

Das Wahlreglement (WR) stützt sich auf die §§
12 Abs. 3 und
15 Abs.
4 der Mitspracheverordnung (MVO)
2 .

§ 2.

1 Die erstmalige Wahl der in § 10 lit. a–k MVO genannten Per sonalausschüsse wird innert vier Monaten nach Inkrafttreten der MVO durchgeführt.
2 Die erste Mandatsdauer erstreckt sich bis zum 30. April 1984.
3 Die Erneuerungswahlen finden jeweils in de n letzten vier Mona ten der vierjährigen Mandatsdauer statt.

§ 3.

1 Vor jeder Wahl erstellt die Zentralkanzlei des Obergerichts anhand der Personalkartei des Ober gerichts sowie der Angaben des Notariatsinspektorates und der Bezirksgerichtskanzleien ein Wahl register, geordnet nach den Kriterien von §
12 Abs. 1 und 2 MVO.
2 Das Wahlregister wird jeweils dreissig Tage vor dem Wahltermin geschlossen und ist alsdann bis zu r Beendigung des Wahlverfahrens massgebend für die Wahlberech tigung und die Wählbarkeit.

§ 4.

1 Das Wahlbüro te ilt gemäss §
15 MVO rechtzeitig schriftlich der Obergerichtskanzlei, den Bezi rksgerichtskanzleien und dem Nota riatsinspektorat zuha nden der Notariate mit: a. den Wahltermin, b. die zu wählenden Personalausschüsse, c. die Voraussetzungen der Wahl berechtigung und Wählbarkeit, d. die Frist für die Einrei chung der Wahlvorschläge, e. die Zahl der notwendigen Unte rschriften für die Wahlvorschläge mit dem Hinweis, dass den Vors chlägen die Erkl ärung der Kandi daten über eine allf ällige Annahme der Wa hl beizulegen ist.
2 Die Obergerichtskanzlei, die Bezirksgerichtskanzleien und das die weiteren vorstehenden Erläut erungen durch Zirkular oder An schlag bekannt.
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§ 5.

Ein Wahlvorschlag darf höchste ns die Namen so vieler Kan
- didaten enthalten, als für den be treffenden Personala usschuss Mitglie
- der und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Jeder Name darf auf einem Wahlvorschlag nur einmal aufgeführt werden.

§ 6.

Der Mitarbeiter hat den Wahlvo rschlag, den er unterstützt, eigenhändig zu unterzeichnen.

§ 7.

1 Die Wahlvorschläge haben folgenden formellen Anforderun
- gen zu genügen: a. Sie sind mit dem Namen des Pers onalausschusses zu bezeichnen, für den der Kandidat oder die Ka ndidatin vorgeschlagen wird. b. Die Kandidaten sind mit Namen, Vornamen, dienstlicher Stellung und Arbeitsort aufzuführen.
2 Den Wahlvorschlägen sind die sc hriftlichen Erklärungen aller Kandidaten beizulegen, dass sie die Wa hl sowohl als Mitglied als auch als Ersatzmitglied gegebenenfalls annehmen.

§ 8.

1 Formelle Mängel gemäss §
7 Abs. 1 und 2 können nachträg
- lich noch bereinigt werden. Der Vo rsitzende des Wahl büros setzt dem Erstunterzeichner des Wahlvorschla ges zur Bereinigung eine kurze Nachfrist.
2 Unterbleibt die vollständige Bereinigung, so ist der Wahlvorschlag ungültig.

§ 9.

Verspätete Wahlvorschläge sind ungültig.

§ 10.

1 Das Wahlbüro prüft die eingegangenen Wahlvorschläge anhand des von der Zentralkanzl ei geführten Wahlregisters.
2 Über die Gültigkeit der Wahlvo rschläge entscheidet das Wahlbüro.

§ 11.

Gehen keine oder zuwenig gült ige Wahlvorschläge für die vollständige Besetzung eines Personala usschusses ein, so wird – unter Vorbehalt von §
23 WR – eine Nachwahl ni cht durchgeführt (vgl. §
17 MVO).

§ 12.

Ist die Zahl der für einen Pe rsonalausschuss Vorgeschlage
- nen gleich der Zahl der zu Wählende n oder kleiner, so teilt das Wahl
- büro der Obergerichtskanzlei, den Bezirksgerichtskanzleien und/oder den Notariaten zuhanden der betr effenden Personalg ruppen mit, dass sich das weitere Wahlverfahren insoweit nach §
17 MVO richte.
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§ 13.

Kommt es zu einer stille n Wahl im Sinne von §
17 MVO, so wird im Zweifel durch das Los be stimmt, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist. Die Re ihenfolge der Ersatzmitglieder wird ebenfalls durch das Lo s bestimmt. Den Losentscheid trifft der Vor sitzende des Wahlbüros.

§ 14.

Übersteigt die Zahl der für einen Personalausschuss Vorge schlagenen die Zahl der zu Wähle nden, so wird das weitere Wahlver fahren nach Ma ssgabe der §§
15 Abs.
2 und 3 sowie 16 MVO und den nachstehenden Bestimmungen durchgeführt.

§ 15.

Die Zentralkanzlei des Oberge richts lässt den Wahlberech tigten rechtzeitig gemäss §
15 Abs. 2 MVO das Wahlmaterial zukom men.

§ 16.

1 Das Wahlmaterial umfasst: a. eine Liste der für die einzelne n Personalausschüsse Vorgeschlage nen, b. den Wahlausweis, c. den Wahlzettel, d. ein Wahlcouvert.
2 Im Wahlzettel sind aufzuführen: a. die Bezeichnung des zu wähl enden Personalausschusses, b. der Wahltermin, c. ein Hinweis auf die §§
17 und 18 des Reglements.
3 Der Wahlausweis enthält den Na men, den Vornamen, die dienst liche Stellung und den Arbeitsort des Wahlberechtigten. Jeder Wahl ausweis wird von der Zentralkanzlei mit einem Stempel des Ober gerichts versehen.

§ 17.

Zur Wahlabgabe hat der Wahlbe rechtigte den Wahlzettel in das Wahlcouvert zu legen und dieses verschlossen samt Wahlausweis in einem Zustellcouvert an die Zentralk anzlei des Obergerichts zu sen den.

§ 18.

Der ganze eingelegte Wahl zettel ist ungültig, wenn a. ein anderer als der amtliche Wahlzettel benützt wurde, b. das Wahlcouvert oder das Zu stellcouvert ni cht gemäss §
15 Abs. 3 MVO abgestempelt ist, c. das Wahlcouvert oder das Zustel lcouvert mehr als einen Wahlzet tel enthält oder der Wahlau sweis nicht beigelegt ist.
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§ 19.

Die Wahlzettel sind im Wahlc ouvert verschlossen von der Zentralkanzlei des Obergerichts bis zur Auszählung in einer Urne auf
- zubewahren.

§ 20.

1 Das Wahlergebnis wird vom Wa hlbüro für die Mitglieder und Ersatzmitglieder mit der Massga be ermittelt, dass die drei Kandi
- daten mit den höchsten Stimmenzah len als Mitglieder und die drei Kandidaten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen als Ersatzmitglie
- der gewählt sind. Die Re ihenfolge der Ersatzmitg lieder bestimmt sich nach der Stimmenzahl.
2 Bei Stimmengleichheit wird das Los durch den Vorsitzenden des Wahlbüros gezogen.

§ 21.

Das Wahlbüro erstellt über di e Auszählung ein Protokoll, das die Unterschrift von mindestens drei Wahlbüromitgliedern trägt, und übermittelt es samt den versiegelten Wahl zetteln nach erfolgter Auszählung der Verwaltungsk ommission des Obergerichts.

§ 22.

1 Das Wahlbüro teilt das Wahl ergebnis durch Rundschrei
- ben der Obergerichtskanzlei, den Bezirksgerichtskanzleien und den Notariaten mit, unter Hinwei s auf die Rekursmöglichkeit (§
19 MVO). Die Rekursfrist läuft vom Datum des Anschlages an.
2 Die genannten Amtsstellen haben das Wahlergebnis mit dem Hin
- weis auf den Wahlrekurs durch eine n mit Datum versehenen Anschlag dem Personal bekanntzumachen.

§ 23.

1 Eine Ergänzungswahl für einen Personalausschuss wäh
- rend der Mandatsdauer wird auf sc hriftliches Begehren von mindes
- tens drei Wahlberechti gten durchgeführt, wenn ein freier Sitz eines Mitgliedes im Personala usschuss nicht gemäss §
11 Abs. 3 MVO durch Nachrücken besetzt werden kann.
2 Eine Ergänzungswahl ist gegebene nfalls für sämtliche fehlenden Mitglieder und Ersatzmitglieder auszuschreiben.
3 Ergänzungswahlen können in der Regel frühestens sechs Monate nach dem vorangegange nen Wahltermin und spät estens zwölf Monate vor Ablauf der ordentlichen Manda tsdauer verlangt werden. Die Ver
- waltungskommission des Obergerichts kann eine Ausnahme bewilligen.

§ 24.

Jeder Personalausschuss gibt na ch der Konstituierung der Verwaltungskommission des Obergerichts seinen Vertreter bekannt, an den Zustellungen und Mitteilungen erfolgen können.
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§ 25.

Dieses Reglement tritt auf de n 1. Januar 1980 in Kraft.
1 OS 47, 190 und GS II, 115.
2 LS 211.25 .
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