Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (733c)
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Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Nr. 733c Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGIVöB) vom 12. September 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 63 Absatz 4 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 8. Februar 2022
2 , beschliesst:

§ 1

Objektiver Geltungsbereich (Art. 10 Abs. 1e IVöB)
1 Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom
15. November 2019
3 findet in Abweichung von Artikel 10 Absatz 1e IVöB auch An
- wendung auf Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration.

§ 2

Zuschlagskriterien (Art. 29 IVöB)
1 Zusätzlich zu den in Artikel 29 IVöB erwähnten Kriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien «unterschiedliche Preisnive
- aus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» und «Verlässlichkeit des Preises» berücksichtigt werden.

§ 3

Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin ist ab dem für das Einladungsverfahren
1 SRL Nr.
733b
2 B 102-2022
3 SRL Nr.
733b * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2022-070
2 Nr. 733c
2 Das Kantonsgericht entscheidet in einem schnellen Verfahren in Einzelrichterbeset
- zung. Bei Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet es auf Antrag der Richterin oder des Richters in ordentlicher Besetzung.

§ 4

Aufsicht und Vollzug (Art. 62 Abs. 1 und 63 Abs. 4 IVöB)
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen aus. Er überwacht die Anwendung und Ausführung der Vereinbarung.
2 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestimmungen zum Vollzug der IVöB. Er regelt durch Verordnung insbesondere a. die Modalitäten des Dialogs (Art. 24 IVöB), b. die Teilnahmemöglichkeit an Angebotsöffnungen (Art. 37 IVöB), c. die zweckmässige und transparente statistische Auswertung und Bekanntmachung von öffentlichen Beschaffungen, d. die zum Zwecke der Vereinheitlichung der kantonalen Vergabepraxis zentralen Aufgaben des interdepartementalen Gremiums für Beschaffungswesen.
3 Der Regierungsrat kann Änderungen der Vereinbarung, soweit sie nicht von grundle
- gender Natur sind, in eigener Kompetenz zustimmen.
Nr. 733c
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.09.2022
01.01.2023 Erstfassung G 2022-070
4 Nr. 733c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.09.2022
01.01.2023 Erlass Erstfassung G 2022-070
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