Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
1 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
743.1 Konkordat über die nicht eidgenö ssisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (vom 15. Oktober 1951)
1 Um den Betrieb auf den nicht eidg enössisch konzessionierten Luftseil bahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Kon kordatskantonen, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung
2 , das nachstehende Konkordat abgeschlossen
6 : I. Zweck und Umfang
Zweck Art.
1.
1 Die dem Konkordat beitretende n Kantone schliessen sich zusammen, a. um einheitliche Vorschriften aufz ustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlage n möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen, b. um eine interkantonale Kontroll stelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet, c. um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Te ilen den Kantonen gleichgestellt.
Anwendungs
-
bereich Art.
2.
1 Das Konkordat bezieht sich au f alle Seilbahnen für Per sonen- oder Warentransporte, insb esondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte . Hievon ausgenommen sind: a. Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterste hen, b. Seilbahnen für den ausschliesslic hen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffe ntliche Anlagen nicht gefährden können.
2 In allen Fällen ist di e Erstellung einer Lufts eilbahn, die ein Flug hindernis im Sinne von Art.
67 ff. der Vollziehungsverordnung vom
5. Juni 1950
4 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
2
743.1 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte II. Bau und Betrieb der Anlagen Bewilligungen Art.
3.
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallen
- den Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben wer
- den soll. Überquert eine solche An lage das Gebiet verschiedener Kan
- tone, so ist die Bewi lligung aller beteilig ten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewillig ung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäde n. Der Betriebs
- inhaber hat hiefür allein einzustehen. Enteignungs recht Art.
4. Die Kantone können dem Inha ber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kant onalem Recht verleihen. Voraus setzungen der Bewilligungen Art.
5.
1 Die Kantone erteilen die Be willigung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, we nn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanz ieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen Reglementes
5 entspricht, die vorgeschriebenen Versicherunge n abgeschlossen sind und wenn a. sie nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interes
- sen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt, b. sie weder dem Bund gehörende od er von ihm konzessionierte Trans
- portunternehmungen noch unter de r Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert, c. sie einem Bedürfnis entspricht, d. die Sicherheit ihres Be triebes gewährleistet ist, e. die Betriebsbe willigung auf längstens
20 Jahre befristet ist.
2 Vor Erteilung der Bewi lligungen werden di e Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftr ag des zuständigen Kantons von ei
- ner technischen Kontrollinstanz na ch den Bestimmungen dieses Kon
- kordates und des Reglementes
5 begutachtet. Unterhalt und Kontrolle Art.
6.
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verantwortlich.
2 Die Kantone vera nlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Perso
- nenbeförderung in der Regel eine jä hrlich sich wied erholende techni
- sche Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen.
3 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
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3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mä ngel, unter der Androhung des Be willigungsentzuges und der Bestra fung wegen Ungehorsams gegen amt liche Verfügungen
3 . Bei unmittelbar er Gefährdung kann der Kanton oder die mit der tec hnischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort stilllegen.
Sanktionen Art.
7.
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entz iehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig er achtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestim mungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung , beispielsweise wegen Ungehor sams gegen amtl iche Verfügungen
3 , obliegt den Kantonen.
3 Für die Sicherstellung ihrer Ford erungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stel lung einer Kauti on zu verlangen. III. Organisation
Organe Art.
8.
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und di e Rechnungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratun gen beigezogen werden.
Konferenz Art.
9.
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkor dat angeschlossenen Kantonen gebild ete Konferenz. Jeder Kanton be zeichnet einen offiziellen Vertrete r und einen Stellvertreter. Den Sit zungen der Konferenz dürfen we itere Kantonsvert reter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konf erenz über eine Stimme. Die Be schlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberech tigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschrifte n für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte,
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des K onkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontroll stelle und einer Gebührenordnung,
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3. die Wahl der Mi tglieder der Geschäftsleit ung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren ; das Sekretariat kann einer kan
- tonalen Baudirektion, einer ande ren kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden,
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren,
5. die Bezeichnung einer te chnischen Kontrollstelle,
6. die Genehmigung von Voranschl ag, Jahresrechnung und Jahres
- bericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge,
7. Aussprachen über gemeinsam intere ssierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuge s der Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherwe ise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet , wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatska ntone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kant one damit einv erstanden sind. Geschäfts leitung Art.
10.
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekre
- tär und der Leiter der te chnischen Kontrollstell e nehmen mit beraten
- der Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht aus
- drücklich einem andern Organ übert ragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse,
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle,
3. Führung des gesamten Rechnungsw esens, Erstell ung der Jahres
- rechnung und Antragstellung zum Voranschlag,
4. Abfassung des Jahresberichtes,
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der Geschäft sleitung weitere Aufgaben über
- tragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlan gen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstä tigkeit zu erteilen. Rechnungs revisoren Art.
11. Die beiden Rechnung srevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleit ung und erstatten darüber der Kon
- ferenz Bericht.
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Technische
Kontrollstelle Art.
12.
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen na mentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten,
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkraft treten des Konkordates be reits bestehenden Anlagen,
3. Periodische und ausserordentli che Kontrollen der Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen,
4. Berichterstattung übe r die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone,
5. Beratung der Organe der Konf erenz und der zuständigen Instan zen der Kantone, insbesondere Au sarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen,
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grund lagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr ha t die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigew alt, die betreffende An lage sofort stillzule gen und diesen Entscheid dem zust ändigen Kanton auf dem schnells ten Wege zu melden. De r endgültige Entschei d über die Betriebsein stellung steht der zuständige n kantonalen Amtsstelle zu.
3 Die Konferenz kann der technische n Kontrollstelle weitere Auf gaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsve rkehr und die Befugnisse der Kont rollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.
Finanzierung Art.
13.
1 Die für die Durchführung des Konkordates erforder lichen Mittel werden durch Gebühr en der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewen dete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebühren ordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.
Sitz Art.
14. Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekre tariates.
Ein-
und Austritt Art.
15.
1 Der Eintritt steht jedem Kant on frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befin det.
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2 Der Austritt kann auf Ende eine s Kalenderjahres und unter Be
- rücksichtigung einer we nigstens einjährigen K ündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkorda t fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind. IV. Schlussbestimmungen Bestehende Anlagen Art.
16.
1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zustän
- digen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn Jah
- ren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat, seinen Vorschrif
- ten und denjenigen des Reglementes
5 anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkraft
- treten des Konkordates eine für di e Übergangszeit gültige Betriebs
- bewilligung, sofern di e minimalen Sicherheit en gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im übrige n sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen. Verhältnis zu andern Rechts quellen Art.
17.
1 Weitergehende und ergänz ende Vorschriften und Wei
- sungen der Kantone sowie gegebenen falls der SUVA für die der obli
- gatorischen Unfallvers icherung unterstellte n Luftseilbahnen und Ski
- lifte bleiben vorbehalten.
2 Im Übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes ka ntonales Recht ausser Wirksamkeit. Inkrafttreten Art.
18. Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.
1 OS 46, 675 und GS V, 627.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
3 Art. 292 StGB ( SR 311.0 ).
4 Heute im Sinne der Art. 69 ff. der V vom 14. November 1973 über die Luftfahrt ( SR 748.01 ).
5 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
6 Vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni
1955. Das Konkordat ist heute verbind
- lich für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, SG, GR, TI, VD, VS, NE und JU.
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