Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Steinmetzin/Steinmetz mi... (412.101.221.22)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Steinmetzin/Steinmetz mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 5. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
39207
Steinmetzin EFZ / Steinmetz EFZ
Tailleuse de pierre CFC / Tailleur de pierre CFC
Scalpellina AFC / Scalpellino AFC
39208
Bildhauerei
39209
Industrie
39210
Bau und Renovation
39211
Gestaltung und Marmorverarbeitung
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet:
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
¹ Die Steinmetzin und der Steinmetz auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie bearbeiten und verarbeiten Naturstein und verwandte Materialien von der Rohform bis zur gewünschten Endform; dabei entstehen je nach Fachrichtung unterschiedlichste Objekte und Bauteile.
b. Sie versetzen und montieren Objekte und Bauteile an Bauwerken im Aussen- und im Innenbereich.
c. Sie führen ihre Arbeiten in Absprache mit den Kundinnen und Kunden, der Projektleitung oder gemäss Vorgaben von übergeordneten Fachpersonen aus.
d. Sie zeichnen sich aus durch technisches Verständnis, handwerkliche Fähigkeiten und ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen; sie arbeiten selbstständig und sorgfältig und stellen eine hohe Qualität ihrer Arbeiten sicher.
e. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der effizienten Energienutzung mit den geeigneten Massnahmen um.
² Innerhalb des Berufs der Steinmetzin und des Steinmetzes auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
a. Bildhauerei;
b. Industrie;
c. Bau und Renovation;
d. Gestaltung und Marmorverarbeitung.
³ Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
¹ Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Erstellen von Skizzen, Plänen und Dokumentationen: 1. plastische Objekte aus Stein am Bau oder in der Werkstatt ausmessen,
2. Entwürfe für Objekte aus Stein anfertigen,
3. Werk- und Versetzpläne zeichnen,
4. ausgeführte Arbeiten rapportieren und dokumentieren;
b. Fertigen von Objekten: 1. Objekte und Werkstücke im Betrieb oder auf der Baustelle bewegen und lagern,
2. Masse auf das Rohmaterial oder auf das Werkstück aus Stein übertragen,
3. Werkstücke aus Stein nach Plan oder Modell herstellen,
4. Oberflächen nach Plan oder Stückliste bearbeiten,
5. Werkzeuge und Handmaschinen für die Bearbeitung von Stein unterhalten;
c. Erhalten von Objekten: 1. Steinoberflächen oder -substanz pflegen und schützen,
2. Steinoberflächen reinigen,
3. Produktions- und Versetzschäden an Objekten oder Bauteilen aus Stein beheben,
4. Objekte aus Stein dem Verwendungszweck entsprechend armieren,
5. Abfälle in der Werkstatt und auf der Baustelle sortieren und entsorgen;
d. Gestalten von Objekten und Inschriften: 1. Skizzenreihe für eine plastische Arbeit in Stein oder anderen Materialien erstellen,
2. Schriften und Symbole für die Ausführung in Stein oder anderen Materialien auswählen, entwerfen und hauen,
3. Modelle für die Ausführung von plastischen Formen in Stein oder anderen Materialien erstellen,
4. Relief in Stein ausführen,
5. vollplastische Formen in Stein oder anderen Materialien ausführen;
e. Herstellen und Versetzen von maschinell gefertigten Werkstücken: 1. digitale Pläne für Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien zeichnen und in Maschinenprogramme übertragen,
2. Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien auf numerisch gesteuerten Maschinen einrichten und verarbeiten,
3. Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien verkleben,
4. Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien am Bestimmungsort versetzen, verlegen, montieren und Fugen ausbilden,
5. numerisch gesteuerte Maschinen für die Bearbeitung von Stein funktionsbereit halten;
f. Hauen und Restaurieren von Bauteilen: 1. plastische Bauteile aus Stein abformen,
2. Bauteile aus Stein nach Plänen, Schablonen oder Modellen herstellen,
3. Bauteile aus Stein am Bestimmungsort versetzen, verlegen und montieren,
4. Bauteile aus Stein an Gebäuden restaurieren.
² In den Handlungskompetenzbereichen nach den Buchstaben a–c ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen nach den Buchstaben d–f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:
a. Handlungskompetenzbereich d: für die Fachrichtung Bildhauerei;
b. Handlungskompetenzbereich e: für die Fachrichtung Industrie;
c. Handlungskompetenzbereich f: für die Fachrichtung Bau und Renovation
d. Handlungskompetenzen d1–d4, e3, e4 und f2: für die Fachrichtung Gestaltung und Marmorverarbeitung.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– berufsübergreifende Handlungskompetenzbereiche (a–c)

200

200

0

0

400

– fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche und Handlungskompetenzen (d–f)

0

0

200

200

400

Total Berufskenntnisse

200

200

200

200

800

b. Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c. Sport

40

40

40

40

160

Total Lektionen

360

360

360

360

1440

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁴ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁴ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 37 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 6 Kurse je Fachrichtung aufgeteilt:

Fachrichtung

Bildhauerei

Industrie

Bau und Renovation

Gestaltung und
Marmorverarbeitung

Semester

Kurs

Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz

Dauer/
Tage

1

1

Werk- und Versetzpläne zeichnen (a3)

5

x

x

x

x

2

2

ausgeführte Arbeiten rapportieren und dokumentieren (a4)
Fertigen von Objekten (b1–b5)

10

x

x

x

x

3

3

Objekte und Werkstücke im Betrieb oder auf der Baustelle bewegen und lagern (b1)

4

x

x

x

x

3

4

Erhalten von Objekten (c1–c5)
Objekte und Werkstücke im Betrieb oder auf der Baustelle bewegen und lagern (b1)

3

x

x

x

x

5

5

Schriften und Symbole für die Ausführung in Stein oder anderen Materialien auswählen, entwerfen und hauen (d2)
Relief in Stein ausführen (d4)

10

x

5

6

digitale Pläne für Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien zeichnen und in Maschinenprogramme übertragen (e1)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien auf numerisch gesteuerten Maschinen einrichten und verarbeiten (e2)
numerisch gesteuerte Maschinen für die Bearbeitung von Stein funktionsbereit halten (e5)

5

x

5

7

Bauteile aus Stein nach Plänen, Schablonen oder Modellen herstellen (f2)
Bauteile aus Stein am Bestimmungsort versetzen, verlegen und montieren (f3)

10

x

5/6

8

Bauteile aus Stein nach Plänen, Schablonen oder Modellen herstellen (f2)
Schriften und Symbole für die Ausführung in Stein oder anderen Materialien auswählen, entwerfen und hauen (d2)
Relief in Stein ausführen (d4)

5

x

4/7

9

vollplastische Formen in Stein oder anderen Materialien ausführen (d5)

5

x

4/7

10

digitale Pläne für Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien zeichnen und in Maschinenprogramme übertragen (e1)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien auf numerisch gesteuerten Maschinen einrichten und verarbeiten (e2)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien verkleben (e3)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien am Bestimmungsort versetzen, verlegen, montieren und Fugen ausbilden (e4)
numerisch gesteuerte Maschinen für die Bearbeitung von Stein funktionsbereit halten (e5)

10

x

4/7

11

plastische Bauteile aus Stein abformen
(nur scannen) (f1)
Bauteile aus Stein an Gebäuden restaurieren (f4)

5

x

4/7

12

Bauteile aus Stein nach Plänen, Schablonen oder Modellen herstellen (f2)
Schriften und Symbole für die Ausführung in Stein oder anderen Materialien auswählen, entwerfen und hauen (d2)
Relief in Stein ausführen (d4)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien verkleben (e3)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien am Bestimmungsort versetzen, verlegen, montieren und Fugen ausbilden (e4)

10

x

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁵ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁵ Der Bildungsplan vom 5. Juni 2020 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufs­verzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

fachliche Anforderungen je Fachrichtung

zum Ausbilden berechtigt

Bildhauerei

Industrie

Bau und Renovation

Gestaltung und
Marmorverarbeitung

a.

Steinmetzin EFZ oder Steinmetz EFZ
mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet

X

X

X

X

b.

Steinbildhauerin EFZ oder Steinbildhauer EFZ,
mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet

X

X

X

X

c.

Marmoristin EFZ oder Marmorist EFZ
mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet

X

X

X

X

d.

Steinwerkerin EFZ oder Steinwerker EFZ
mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet

X

X

X

X

e.

eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten
Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet

X

X

X

X

f.

einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet

X

X

X

X

g.

einschlägiger Hochschulabschluss
mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet

X

X

X

X

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 2 sowie 5–12.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Steinmetzin EFZ und des Steinmetzes EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 32 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen

Dauer

Gewichtung

1

Erstellen von Skizzen, Plänen und Dokumentationen
Fertigen von Objekten
fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich /
fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzen

80 %

2

Fachgespräch

20 %

b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁶ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %;
c. Erfahrungsnote: 30 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 70 %;
b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 30 %.
⁴ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 80 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Steinmetzin EFZ» oder «Steinmetz EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
c. die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Steinmetzin EFZ und Steinmetz EFZ
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Steinmetzin EFZ und Steinmetz EFZ setzt sich zusammen aus:
a. vier bis acht Vertreterinnen oder Vertretern des Vereins Bildung Naturstein (VBN);
b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
c. Die Fachrichtungen müssen vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der VBN.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 16. Oktober 2009⁷ über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Steinbearbeitung» mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2009 6599 , 2017 7331 Ziff. I 90 und II 90 ]
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung gemäss der Verordnung des SBFI vom 16. Oktober 2009⁸ über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Steinbearbeitung» mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung der Berufe gemäss der Verordnung nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.
⁸ AS 2009 6599 , 2017 7331
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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