Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (595a)
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Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler

Nr. 595a Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 10. Juli 2009 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 1a Absatz 5, 6 Absatz 2, 13a Absatz 5, 18 Unterabsatz a, 20 Absatz 2,
21 und 22 Absatz 1 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März
1960
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, * beschliesst:
1 Organisation

§ 1

Dienststelle Hochschulbildung und Kultur
2
1 Die Dienststelle Hochschulbildung und Kultur (Dienststelle) ist die zuständige Dienst
- stelle gemäss § 21 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler
3 .

§ 2

Denkmalkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Denkmalkommission von fünf bis sieben Mitgliedern. Ein Mitglied vertritt die Interessen der Luzerner Hauseigentümer. Die übrigen Mitglie
- der müssen mehrheitlich Fachpersonen sein.
1 SRL Nr.
595
2 Gemäss Änderung vom 30. August 2011, in Kraft seit dem 1. September 2011 (G 2011 235), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Hochschulbildung, Kultur und Sport» durch «Dienststelle Hochschulbil
- dung und Kultur» ersetzt.
3 SRL Nr.
595 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 216
2 Nr. 595a
2 Die Denkmalkommission berät die Dienststelle, das Bildungs- und Kulturdepartement und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege und der Archäolo
- gie. Sie wird insbesondere in folgenden Fragen angehört: a. Eintragung und Streichung im Denkmalverzeichnis und Festsetzung einer allfälli
- gen Entschädigung, b. Gewährung von grösseren Staatsbeiträgen, c. Durchführung von grösseren wissenschaftlichen Ausgrabungen.
2 Inventare
2.1 Bauinventar

§ 3

Orientierung
1 Die Dienststelle orientiert im Luzerner Kantonsblatt über die Durchführung der erstma
- ligen Inventarisierung der erhaltenswerten Objekte einer Gemeinde.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Objekten, die im Inventar aufgenommen werden sollen, werden von der Dienststelle separat orientiert. Nicht orientiert werden Eigentümerinnen und Eigentümer von Objekten innerhalb einer Baugruppe, welche we
- der schützens- noch erhaltenswert sind. *

§ 4

Zusammenarbeit mit den Gemeinden
1 Die Dienstelle arbeitet bei der Inventarisierung mit den Gemeinden zusammen, insbe
- sondere bei der Orientierung der Einwohnerinnen und Einwohner und der Eigentümerin
- nen und Eigentümer.
2 Sie legt nach Rücksprache mit den Gemeinden den Zeitplan der Inventarisierung fest.
3 Die Gemeinden stellen der Dienststelle alle Informationen zur Verfügung, die für die Inventarisierung von Interesse sind, namentlich Zonenpläne, eigene Inventare und Ar
- chivgut. Die Dienststelle kann Vorarbeiten der Gemeinden übernehmen.

§ 4a

* Untersuchung und Erfassung
1 Die Untersuchung und Erfassung umfasst in der Regel eine Besichtigung und Be schreibung der Objekte von aussen.
2 Mit dem Einverständnis der Eigentümerinnen und Eigentümer können zusätzliche Ab
- klärungen, insbesondere eine Besichtigung der Innenräume, vorgenommen werden.
Nr. 595a
3

§ 5

Inhalt
1 In das Bauinventar werden die erhaltenswerten und die schützenswerten Einzelobjekte, die schützenswerten Baugruppen sowie die dokumentierten Objekte aufgenommen. In Baugruppen werden Einzelobjekte zusammengefasst, deren Wert in der Wirkung in der Gruppe liegt.
2 Erhaltenswert sind Objekte, wenn sie von ausgewiesenem wissenschaftlichem, künstle
- rischem, historischem oder heimatkundlichem Interesse sind.
3 Schützenswert sind Objekte, wenn sie von erheblichem wissenschaftlichem, künstleri
- schem, historischem oder heimatkundlichem Wert sind.
4 Bemerkenswerte Objekte, die wegen ihres geringen Alters nicht bewertet werden kön
- nen, werden dokumentiert. Die Dienststelle legt das Baujahr fest, ab welchem Objekte bewertet werden. Sie kann das festgelegte Baujahr periodisch anheben. *

§ 6

Publikation und Einsichtnahme
1 Die Inkraftsetzung des Bauinventars ist im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.
2 Die Dienststelle orientiert die Eigentümerinnen und Eigentümer über die Inkraftset
- zung separat und stellt ihnen den vollständigen Eintrag über ihr Objekt zu. Veränderun
- gen des Eintrags oder Neueinträge werden den Eigentümerinnen und Eigentümern mit
- geteilt. Keine Orientierung und Mitteilung erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer von Objekten innerhalb einer Baugruppe, welche weder schützens- noch erhaltenswert sind. *
3 Das Bauinventar ist öffentlich und kann bei den Gemeinden und der Dienststelle einge
- sehen werden.
4 Die Bezeichnung eines im Bauinventar als erhaltenswert, schützenswert oder doku
- mentiert eingetragenen Objektes ist Bestandteil des kantonalen Datensatzes nach dem Geoinformationsgesetz vom 8. September 2003
4 .

§ 7

Form
1 Das Bauinventar liegt bei der Gemeinde und der Dienststelle in Papier- und in elektro
- nischer Form auf. Bei Abweichungen geht das Papierexemplar der Dienststelle vor.

§ 8

Anpassung
1 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, wird das Bauinventar überprüft und nötigenfalls angepasst.
2 Das Bauinventar wird in der Regel gemeindeweise alle zehn Jahre gesamthaft über
- prüft und nötigenfalls angepasst.
4 SRL Nr.
29 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 595a
3 Anpassungen im Einzelfall sind vorzunehmen bei Änderungen aufgrund von Feststel
- lungsentscheiden gemäss § 1c Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenk
- mäler
5 oder wenn ein Objekt untergegangen ist. *
2.2 Archäologisches Fundstelleninventar

§ 9

Zusammenarbeit mit den Eigentümerinnen und Eigentümern
1 Die Dienststelle orientiert die Eigentümerinnen und Eigentümer über die bevorstehen
- de Erkundung und Erfassung ihres Grundstücks bezüglich archäologischer Fundstellen.

§ 10

Zusammenarbeit mit den Gemeinden
1 Die Dienststelle arbeitet bei der Inventarisierung der archäologischen Fundstellen mit den Gemeinden zusammen.
2 Die Gemeinden stellen der Dienststelle alle Informationen zur Verfügung, die für die Inventarisierung von Interesse sind.
3 Die Fundstellen sind laufend in die Zonenpläne der Gemeinden zu übertragen.

§ 11

Publikation
1 Die Inkraftsetzung des Fundstelleninventars erfolgt parzellenweise und ist im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.
2 Veröffentlicht werden die zur Bestimmung des eingetragenen Grundstücks nötigen An
- gaben. Die Inkraftsetzung wird dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und der Gemeinde, in der die Fundstelle liegt, separat angezeigt.
3 Die Bezeichnung eines Gebietes als archäologische Fundstelle ist Bestandteil des kantonalen Datensatzes nach dem Geoinformationsgesetz.

§ 12

Einsichtnahme
1 Die im Kantonsblatt veröffentlichten Angaben können bei der Dienststelle eingesehen werden.
2 Besteht ein überwiegendes Interesse, kann die Dienststelle weitere Angaben mitteilen.
3 Auf Verlangen stellt die Dienststelle den Eigentümerinnen und Eigentümern den voll
- ständigen Eintrag zu.

§ 13

Anpassung und Form
1 Das archäologische Fundstelleninventar ist laufend anzupassen.
5 SRL Nr.
595
Nr. 595a
5
2 Es wird von der Dienststelle in Papier- und in elektronischer Form geführt. Bei Abwei
- chungen geht das Papierexemplar vor.
2a Beiträge *

§ 13a

* Beiträge bei denkmalgeschützten Immobilien
1 Die Beiträge gemäss § 6 Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler
6 richten sich nach der Bedeutung des Objekts und betragen, unter Vorbehalt von Ab
- satz
2, a. bei Objekten von nationalem Interesse
20–30 Prozent b. bei Objekten von regionalem Interesse
15–25 Prozent c. bei Objekten von lokalem Interesse
10–20 Prozent der Mehraufwendungen.
2 Verfügt ein denkmalgeschütztes Objekt für die Eigentümerinnen und Eigentümer über keinen Nutzwert mehr und dient ausschliesslich dem Ortsbild- und Landschaftsschutz, können Beiträge bis zu 50 Prozent der Mehraufwendungen geleistet werden.

§ 13b

* Beiträge bei schützenswerten Immobilien
1 An die Kosten der Erhaltung und Renovation von im Bauinventar als schützenswert eingetragenen Objekten können im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge bis maxi
- mal 50'000 Franken pro Objekt geleistet werden.
3 Schlussbestimmungen

§ 14

1 Die Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 SRL Nr.
595
6 Nr. 595a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
10.07.2009
01.08.2009 Erstfassung G 2009 216 Ingress
20.09.2022
01.01.2023 geändert G 2022-051

§ 3 Abs. 2

26.11.2013
01.01.2014 geändert G 2013 607

§ 4a

20.09.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-051

§ 5 Abs. 4

26.11.2013
01.01.2014 geändert G 2013 607

§ 6 Abs. 2

26.11.2013
01.01.2014 geändert G 2013 607

§ 8 Abs. 3

20.09.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-051 Titel 2a
20.09.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-051

§ 13a

20.09.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-051

§ 13b

20.09.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-051
Nr. 595a
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.07.2009
01.08.2009 Erlass Erstfassung G 2009 216
26.11.2013
01.01.2014

§ 3 Abs. 2

geändert G 2013 607
26.11.2013
01.01.2014

§ 5 Abs. 4

geändert G 2013 607
26.11.2013
01.01.2014

§ 6 Abs. 2

geändert G 2013 607
20.09.2022
01.01.2023 Ingress geändert G 2022-051
20.09.2022
01.01.2023

§ 4a

eingefügt G 2022-051
20.09.2022
01.01.2023

§ 8 Abs. 3

eingefügt G 2022-051
20.09.2022
01.01.2023 Titel 2a eingefügt G 2022-051
20.09.2022
01.01.2023

§ 13a

eingefügt G 2022-051
20.09.2022
01.01.2023

§ 13b

eingefügt G 2022-051
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