Strassenbeitragsverordnung (722.18)
CH - ZH

Strassenbeitragsverordnung

1 Strassenbeitragsverordnung (StrBV)
722.18
1. 7. 10 - 69 Strassenbeitragsverordnung (StrBV)
6 (vom 8. September 1982)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
31 des Strassengesetzes (StrG)
2 , beschliesst: I. Staatsbeiträge an die Baukosten
4
1. Kosten
-
anteile
4

§ 1.

1 Der Staat leistet Kostenanteil e an die Baukosten derjenigen Gemeindestrassen, die im kommunalen Verkehrsplan enthalten sind und die nicht ausschliesslic h der Erschliessung dienen.
4
2 Beitragsberechtigt ist der Bau von Strassen, Strassenbestandtei len und -einrichtungen gemäss §
3 StrG, sofern und soweit sie für die Funktion der Strasse aufg rund des Verkehrsplanes erforderlich sind und die Grundsätze von §
14 StrG berücksichtigt werden. Nebenanla gen sind nicht beitragsberechtigt.
b. Bemessung

§ 2.

4 Die Kostenanteile werden wie folgt bemessen: Finanzkraftindex Kostenanteil % bis 103
30
104–105 20
106–108 10
109 und mehr
0
0
2. Subventionen

§ 3.

5 Der Regierungsrat kann an die Baukosten von Gemeinde strassen im Sinne von §
1 zusätzlich Subventionen bis zu 30% der bei tragsberechtigten Ausgaben leisten, sofern ein Strassenbauvorhaben besonders aufwendig ist, insbes ondere wegen unumgä nglicher Kunst bauten, schwieriger T opografie, schwierigen Baugrunds oder wegen hoher, durch die Linienführung erzwungener Land erwerbskosten.
3. Verfahren

§ 4.

6
1 Gesuche um Staatsbeiträge an die Baukosten sind dem Amt für Verkehr vor der Vergebung der Projektierungsarbeiten einzu reichen.
2 Projektierung und Bauausführung er folgen im Einvernehmen mit dem Amt für Verkehr.
a. Grundsatz
a. Allgemeines
2
722.18 Strassenbeitragsverordnung (StrBV)
3 Die Volkswirtschaftsdirektion sich ert Staatsbeiträge zu, wenn das zuständige Gemeindeorgan dem Ba uprojekt zugestimmt hat und die nach §§
15 Abs. 2 und 45 Abs. 3 StrG
2 erforderlichen Genehmigungen erteilt sind.
4 Vor der Zusicherung darf ohne Zustimmung des Amtes für Ver
- kehr nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden. b. Beitrags ausrichtung

§ 5.

4
1 Die Ausrichtung der Staatsbeit räge erfolgt auf Gesuch der Gemeinde. Grössere Staa tsbeiträge können in Ja hresraten aufgeteilt werden.
2 Gesuche um Ausrichtung von Staatsbeiträgen, die nach dem
30. April eingehen, werden im Staatsvoranschlag des folgenden Jahres nicht mehr berücksichtigt.
4. Anrechen barer Aufwand

§ 6.

1 Anrechenbar für die Beitragsbemessung ist der Aufwand gemäss §
29 Abs.
3 StrG.
2 Nicht anrechenbar sind: a. Kapital- und allgemeine Verwal tungskosten, Taggelder der Behör
- den und Kosten der amtlichen Beschlüsse; b. Aufwand zulasten Dritter, insbesondere Änderungen und Ver
- legungen von Leitungen und Geleis eanlagen, welche infolge von Strassenbauten, -korrektionen und dergleichen notwendig werden oder die wegen der Rücksichtnah me auf konzessionierte Anlagen im öffentlichen Grund entstehen; c. Entschädigungen für die Mitbenützung des öffentlichen Kanalnetzes durch die Strassenentwässerung; d.
6 Kosten für nicht zur Ausführung ge langende Projek tvarianten undstudien, sofern sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Am
- tes für Verkehr ausgearbeitet worden sind; e. freiwillige Beiträge, Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer, Wert von Restland und altem Strass engebiet, Entschädigungen für Abbruchmaterial und Beiträge von Verkehrsunternehmungen sowie des Bundes. II. Staatsbeiträge an die Unterhaltskosten
4
1. Kosten anteile
4

§ 7.

1 Der Staat leistet Kostenanteil e an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen.
4 a. Grundsatz
3 Strassenbeitragsverordnung (StrBV)
722.18
1. 7. 10 - 69
2 Beitragsberechtigt ist der Unterh alt von Strassen, Strassenbestand teilen und -einrichtungen gemäss §
3 StrG, sofern und soweit sie für die Funktion der Strasse erforderli ch sind und die Grundsätze von §
25 StrG berücksichtigt werden. Nebe nanlagen sind nicht beitragsberech tigt.
b. Bemessung

§ 8.

4 Die Kostenanteile werden wie folgt bemessen: Finanzkraftindex Kostenanteil % bis 103
50
104–106 30
107–108 10
109 und mehr
0
0
2. Subventionen

§ 9.

4 Der Regierungsrat kann für aussergewöhnliche Aufwen dungen zusätzlich Subventionen an de n Unterhalt bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren, sofern der Aufwand auf besondere Vorkommnisse, wie Elem entarschäden oder extreme Wet tereinflüsse, zurückzuführen ist.
3. Verfahren

§ 10.

6
1 Gesuche um Staatsbeiträge an Unterhaltskosten müssen dem Amt für Verkehr mit Abrechnungen und Belegen bis zum 30. Juni des dem Rechnungsjahr folgenden Ja hres eingereicht werden. Das Amt für Verkehr kann die Frist verlängern.
Subventionen
2 Sind bauliche Unterhaltsaufwendu ngen, für die zusätzlich eine Subvention beantragt wird, vorausse hbar, ist das Gesuch vor der Ar beitsvergebung zu stellen. Dulden bauliche Unterhaltsarbeiten keinen Aufschub, muss das Gesuch innert zu mutbarer Frist eingereicht werden.
4. Anrechen
-
barer Aufwand

§ 11.

1 Anrechenbar ist der Aufwand für a. betrieblichen Unterhalt, in sbesondere Reinig ung und Grünpflege einschliesslich Abfuhr von Abra um und Entleerung von Schlamm sammlern, Aufwendungen für Verkehrseinrichtungen wie Signale, Boden- und Randmarkierungen, Ve rkehrsregelungs- und Beleuch tungsanlagen, für den Winterdien st und die Öffnung nach Natur ereignissen; b. baulichen Unterhalt wie Instands tellung und Erha ltung der Stras senanlagen und ihrer baulichen und technischen Einrichtungen, soweit sie zur Erhaltung de r Substanz erforderlich sind.
2 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kapital- und allgemeine Verwaltungskosten, Beiträge und An teile Dritter, von Gemeindewer ken und gemeindeeigene n Verkehrsbetrieben.
4
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3 Als nicht beitragsberechtigte Ei nnahmen sind alle Einkünfte im Zusammenhang mit dem Unterhalt abzuziehen wie Materialverkäufe, Arbeiten für Dritte, Gemeindewe rke und gemeindeeigene Verkehrs
- betriebe, Instandstellung von Belägen über Leitungsgräben sowie Leistungen gemäss §§
47 und 60 StrG. III. Verschiede ne Bestimmungen
1. Abrech nungen

§ 12.

6 Abrechnungen über den Bau und Unterhalt müssen dem Amt für Verkehr gemäss dessen Wegleitungen eingereicht werden.
2. Übertragung des Unterhalts auf den Staat

§ 13.

4 Die Bestimmungen über die Staatsbeiträge an die Unter
- haltskosten sind auch anwendbar für Vergütungen, welche die Ge
- meinden bei der Übertr agung des Unterhalts von Gemeindestrassen auf den Staat leisten.
3. Strassen mit über kommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur

§ 14.

5 Die Städte Zürich und Winterthur können auch für den Bau und Unterhalt der auf ihrem Ge biet liegenden Strassen des kan
- tonalen und regionalen Verkehrsplan es Kostenanteile beanspruchen und zusätzlich um Subventionen nachsuchen.
4. Übergangs bestimmung

§ 15.

Der Anspruch auf Beiträge richtet sich a. für Baukosten nach dem im Zeit punkt der Zusicherung geltenden Recht, b. für Unterhaltskosten nach dem im Zeitpunkt ihrer Entstehung gel
- tenden Recht.
5. Inkrafttreten

§ 16.

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat
3 mit dem neuen Strass engesetz in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Erteilung von Staatsbeit rägen an Bau und Unterh alt von Strassen vom
16. April 1896 aufgehoben.
1 OS 48, 690.
2 LS 722.1 .
3 Vom Kantonsrat genehmigt am 17. Januar 1983.
4 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 26). In Kraft seit 1. Januar
1991 (OS 51, 350).
5 Gegenstandslos infolge Aufhebung vo n § 49 Strassengesetz gemäss G vom
1. April 1990 (OS 51, 101).
6 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 293 ; ABl 2010, 1127 ).
In Kraft seit 1. Juli 2010.
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