Gesetz über den Bevölkerungsschutz (370)
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Gesetz über den Bevölkerungsschutz

Nr. 370 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) vom 19. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2023) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 14 und 87 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs
- schutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. Januar 2007
2 , * beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Kanton, Gemeinden und Privaten im Bevölkerungsschutz, insbesondere den Einsatz der Partnerorganisationen, die zeit- und lagegerechte Führung und die gemeinsame Ausbildung. *

§ 2

* ...
1 SR
520.1
2 GR 2007 863 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2007 1747 | G 2007 271
2 Nr. 370
2 Verantwortlichkeiten und Alarmierung

§ 3

Zuständigkeit des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind. Er unterstützt die Gemeinden und koordi
- niert die Massnahmen.
2 Er bestimmt die Situationen, in denen der Kanton die Führung übernimmt, beispiels
- weise bei Terrorakten und grossen Flüchtlingsströmen. Er sorgt in diesen Fällen für eine umfassende Information der Öffentlichkeit.
3 Er übt die Aufsicht und die Leitung aus, überwacht die Durchführung der angeordneten Massnahmen und die Bereitstellung der Mittel und stellt sie nötigenfalls selber bereit.

§ 4

Zuständigkeit der Gemeinde
1 Die Gemeinde ist in der Regel für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen auf ihrem Gebiet zuständig.
2 Sie plant, trifft die notwendigen Massnahmen und stellt ihre Mittel für überörtliche Hilfe zur Verfügung.
3 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 5

Führungssystem
1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Führungssystem, die Kompetenzen der Führungsstäbe und deren Ausbildung.
2 Die Führungsstäbe erarbeiten die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der jeweils zu
- ständigen Behörde, vollziehen deren Entscheide, planen und koordinieren die Massnah
- men und ordnen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung selbständig an, sofern diese unverzüglich getroffen werden müssen.
3 Die zuständige Behörde kann die jeweils erforderlichen Führungsstäbe aufbieten.
4 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für die Ausbildung ihrer Führungs
- organe.

§ 6

Führungsstab des Kantons
1 Der Regierungsrat bestimmt einen kantonalen Führungsstab, welcher ihm bei der Be
- wältigung von Katastrophen und Notlagen zur Verfügung steht. Der Führungsstab be
- steht aus einem oder mehreren Regierungsmitgliedern und einem Stab. Soweit nötig, sind die Partnerorganisationen und Fachleute im Stab vertreten.
Nr. 370
3
2 Der Regierungsrat bestimmt für die Leitung einen Stabschef oder eine Stabschefin. Er oder sie ist für die Vorbereitung und die Koordination verantwortlich.
3 Der Kanton trägt die Kosten für seinen Führungsstab.

§ 7

Führungsstab der Gemeinden
1 Die Gemeinde bestimmt einen Führungsstab. Dieser wird jeweils für die Bewältigung eines konkreten Ereignisses gebildet und besteht aus einem oder mehreren Vertreterin
- nen oder Vertretern der Gemeinde und einem Stab. Soweit nötig, sind die Partnerorgani
- sationen und Fachleute im Stab vertreten.
2 Die Gemeinde bestimmt eine verantwortliche Person für den Bevölkerungsschutz. Die
- se ist zuständig für die Vorbereitung und die Koordination.
3 Die Gemeinde trägt die Kosten für ihren Führungsstab.
4 Die Gemeinden können sich zu regionalen Führungsstäben zusammenschliessen. Die Regelungen für die Führungsstäbe der Gemeinden gelten sinngemäss auch für die regio
- nalen Führungsstäbe. *

§ 8

Partnerorganisationen
1 ... *
2 Die Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz stimmen die Organisation, die Aus
- bildung und deren Leistungsziele, die Bereitschaft sowie die Materialbeschaffung auf
- einander ab. Sie können insbesondere über die gemeinsame Ausbildung Zusammenar
- beitsverträge abschliessen. *
3 Die Partnerorganisationen unterstützen sich gegenseitig, insbesondere im Einsatz und bei der Ausbildung.

§ 9

Aufgaben der Partnerorganisationen
1 Die Polizei ist insbesondere verantwortlich für die Warnung, die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen, für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und für die Verkehrsregelung.
2 Die Feuerwehr ist insbesondere verantwortlich für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr.
3 Das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, ist insbesondere verantwortlich für die medizinische und psychologische Versorgung der Bevölkerung sowie der Einsatzkräfte.
4 Die technischen Betriebe sind insbesondere verantwortlich für die Gewährleistung der Verfügbarkeit von unverzichtbaren Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung.
*
4 Nr. 370
5 Der Zivilschutz ist insbesondere verantwortlich für den Schutz und die Rettung der Be
- völkerung, für die Betreuung schutzsuchender Personen, für die Führungsunterstützung und die Unterstützung der anderen Partnerorganisationen sowie für den Schutz der Kul
- turgüter. *

§ 10

Koordinierter Sanitätsdienst
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement sorgt für einen angemessenen koordinierten Sanitätsdienst bei Katastrophen und Notlagen.
2 Es erstellt ein Sanitätsdispositiv, überprüft die Vorbereitungen der Organisationen des Gesundheitswesens für Katastrophen und Notlagen, koordiniert deren Einsatz, bezeich
- net die Notspitäler und ordnet die notwendigen Massnahmen an.

§ 11

Pflichten der Bevölkerung, Mittel Privater
1 Anordnungen und Massnahmen der kantonalen und kommunalen Behörden bei Kata
- strophen und Notlagen, insbesondere die Requisition, die Evakuation und andere Ein
- griffe in die persönliche Freiheit und in Besitz und Eigentum, sind für jede Person ver
- bindlich.
2 Der Regierungsrat und die Gemeinden können Personen, die nicht bei den Partnerorga
- nisationen des Bevölkerungsschutzes eingeteilt sind, zu Hilfeleistungen verpflichten.

§ 12

Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen
1 Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, ihre Mittel andern Kantonen und dem Bund zur Verfügung zu stellen.
2 Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und dem Bund Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen.
3 Er entscheidet über den Einsatz der Mittel und die Kostentragung.

§ 12a

* Schutz kritischer Infrastrukturen
1 Die zuständige kantonale Behörde erstellt ein Inventar kritischer Infrastrukturen von kantonaler Bedeutung und aktualisiert dieses periodisch.
2 Sie arbeitet mit den Betreiberinnen und Betreibern von kritischen Infrastrukturen zu
- sammen und berät diese bei den Planungs- und Schutzmassnahmen.
3 Die Betreiberinnen und Betreiber von kritischen Infrastrukturen geben der zuständigen kantonalen Behörde die für die Erstellung des Inventars erforderlichen Informationen bekannt.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Nr. 370
5

§ 12b

* Gemeinsame Kommunikationssysteme
1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die kantonalen Zuständigkeiten für die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten.

§ 13

Alarmierung
1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Warnung und die Alarmierung der Be
- völkerung sowie die Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung.
3 Vermögens- und Verfahrensrecht

§ 14

Rückgriff
1 Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen entstehen, auf die Verursacherinnen und Verursacher Rückgriff nehmen.

§ 15

Vermögensrechtliche Ansprüche
1 Die zuständige Behörde entscheidet erstinstanzlich über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonaler oder kommunaler Dienst
- leistungen entstanden sind, und über Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Kantons und der Gemeinden beziehungsweise gegen den Kanton oder die Gemeinden, die sich auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz stützen.

§ 16

Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen Anordnungen und Massnahmen im Rahmen von Katastrophen oder Notlagen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
4 Strafbestimmung

§ 17

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 11 Absatz 1 dieses Gesetzes oder gegen die auf dieses Gesetz gestützten Verordnungsbestimmungen, Verfügungen oder Massnah
- men verstösst, wird mit Busse bis zu 20
000 Franken bestraft.
2 Die Partnerorganisationen melden Verstösse gegen die Gesetzgebung zum Bevölke
- rungsschutz der zuständigen Stelle.
6 Nr. 370
5 Schlussbestimmungen

§ 18

Änderung eines Erlasses
3

§ 19

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
4 .
3 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt
4 Die Referendumsfrist lief am 22. August 2007 unbenützt ab (K 2007 2277).
Nr. 370
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
19.06.2007
01.01.2008 Erstfassung K 2007 1747 | G 2007 271 Ingress
20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046

§ 1 Abs. 1

20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046

§ 2

20.06.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-046

§ 7 Abs. 4

20.06.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-046

§ 8 Abs. 1

20.06.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-046

§ 8 Abs. 2

20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046

§ 9 Abs. 4

20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046

§ 9 Abs. 5

20.06.2022
01.01.2023 geändert G 2022-046

§ 12a

20.06.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-046

§ 12b

20.06.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-046
8 Nr. 370 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.06.2007
01.01.2008 Erlass Erstfassung K 2007 1747 | G 2007 271
20.06.2022
01.01.2023 Ingress geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023

§ 1 Abs. 1

geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023

§ 2

aufgehoben G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023

§ 7 Abs. 4

eingefügt G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023

§ 8 Abs. 1

aufgehoben G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023

§ 8 Abs. 2

geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023

§ 9 Abs. 4

geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023

§ 9 Abs. 5

geändert G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023

§ 12a

eingefügt G 2022-046
20.06.2022
01.01.2023

§ 12b

eingefügt G 2022-046
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