Gesetz über das katholische Kirchenwesen (182.1)
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Gesetz über das katholische Kirchenwesen

1 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
182.1 Gesetz über das katholische Kirchenwesen (vom 7. Juli 1963)
1
1. Abschnitt: Die römisch-katholische Kirche
I. Allgemeines

§ 1.

1 Im Kanton Zürich bestehen die kantonale römisch-katho lische Körperschaft und die im Anha ng dieses Gese tzes genannten römisch-katholisch en Kirchgemeinden.
2 Sie sind staatlich anerkannte Pers onen des öffentlichen Rechts und steuerfrei nach den Bestim mungen der Steuergesetzgebung.
2. Autonomie,
Kirchenordnung

§ 2.

1 Die römisch-katholische Körperschaft und die römisch- katholischen Kirchgemeinden ordne n im Rahmen des staatlichen Rechts ihre innerkirchlichen Angelegenheiten selbständig.
2 Die Körperschaft gibt sich eine Kirchenordnung
5 , welche der Genehmigung des Regier ungsrates bedarf. Er überprüft sie auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit.
11
3. Aufgaben
-
verteilung

§ 2

a.
11 Die Kirchenordnung regelt di e Aufgabenverteilung zwi schen römisch-katholischer Körper schaft und römisch-katholischen Kirchgemeinden. Der Körperschaft we rden Aufgaben übertragen, für deren Erfüllung sich die Kirchgem einden im wesentlichen nicht eig nen.
4. Staatliche
Au fs i ch t

§ 3.

1 Die römisch-katholische Körperschaft und die römisch- katholischen Kirchgemeinden stehen hinsichtlich der nicht innerkirch lichen Angelegenheiten unter der Au fsicht der staatlichen Behörden.
2 Die Oberaufsicht über die Körper schaft übt der Kantonsrat aus. Der Regierungsrat übermittelt ihm Jahres bericht und Jahresrechnung mit seinem Bericht.
12
3 Die staatliche Aufsicht über die Kirchgemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.
12
5. Mitgliedschaft

§ 4.

1 Als Mitglied der römisch-kat holischen Körperschaft wird jeder auf Grund der kirchlichen Or dnung der römisch-katholischen Konfession angehörende Kantonsei nwohner betrachtet, der nicht aus drücklich seinen Austritt oder sein e Nichtzugehörigkeit erklärt hat.
2 Über die Zugehörigkeit der Kinder unter 16 Jahren zur römisch- katholischen Körperschaft bestimme n die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt. Vom erfüll ten 16. Altersjahr an steht es jedem Urteilsfähigen frei, über sein e Zugehörigkeit selbständig zu ent scheiden.
1. Bestand
2
182.1 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
3 Erklärungen über den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit sind der Kirchenpflege des Wohnsitze s schriftlich einzureichen.
6. Stimm- und Wahlrecht

§ 5.

1 Stimmberechtigt und wählbar sind die nach der Staatsverfas
- sung
2 zur Ausübung politischer Rechte in kirchlichen Angelegenheiten befugten Mitglieder der römisch-katholischen Körperschaft.
2 Die Wählbarkeit zu einem geistl ichen Amte und die Abberufung von einem geistlichen Am te richten sich nach der kirchlichen Ord
- nung.
7. Anwendung staatlichen Rechts

§ 6.

Soweit dieses Gesetz nichts a nderes bestimmt, gelten für die Wahl und Entlassung sowie für die Organisation und Geschäftsfüh
- rung der kirchlichen Behörden und Beamten, für die Beschränkungen der Wählbarkeit infolge Unverein barkeit von Ämtern und wegen Ver
- wandtschaft, für die Verwaltung der Kirchgemeindegüter und für die Erhebung von Kirchgemeindesteuern die gesetzlichen Vorschriften. II. Römisch- katholische Körperschaft

§ 7.

Die Organe der römisch-kat holischen Körperschaft sind:
1. die Stimmberechtigten der römi sch-katholischen Körperschaft;
2.
11 die Synode;
3. die römisch-katholis che Zentralkommission.
2. Referendum und Initiative

§ 7

a.
11
1 Erlass und Gesamtrevision en der Kirchenordnung
5
unter
- stehen dem obligatorischen Refere ndum, ebenso Teilrevisionen, welche die Befugnisse der Stimmberechtigte n betreffen; andere Teilrevisio
- nen unterstehen dem fakultativen Referendum. Die Kirchenordnung kann für andere Beschlüsse der Sy node, insbesondere Ausgabenbewil
- ligungen, das fakultative Referendum vorsehen. Sie bestimmt, welche Mindestzahl von Stimmberechtigte n oder Mitgliedern der Synode und welche Behörden zur Ergreifung des Referendums berechtigt sind.
2 Die Kirchenordnung bestimmt di e Gegenstände und die Berech
- tigung für die Initiative im Bereich der Körperschaft.
3 Im übrigen gelten für Referend um und Initiative sinngemäss die Bestimmungen über die Ausübu ng der politischen Rechte.
4 Für die Befugnisse de r Stimmberechtigten in den Kirchgemein
- den gilt das Gemeindegesetz
3 .
3. Synode

§ 7

b.
11
1 Die Synode ist die Vertretung der in Kirchgemeinden gegliederten römisch-ka tholischen Körperschaft.
2 Jede Kirchgemeinde wählt auf ei ne Amtsdauer von vier Jahren einen Synodalen; grösse rn Kirchgemeinden steh t für je 6000 Mitglie
- der und den verbleibenden Restwert ein Synodale zu. Wählbar sind
1. Organe a. Bestellung
3 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
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3 Die Synodalen werden durch di e Kirchgemeinden an der Urne gewählt. Die Kirchenordnung
5 bestimmt, ob das Majorz- oder das Proporzverfahren zur Anwendung kommt. Sie legt auch fest, ob und in welcher Weise Ersatzleute zu wählen sind.
4 Die Mehrheit der Synodalen muss dem weltlichen Stand angehö ren. Die Kirchenordnung bestimmt das Nähere.
5 Die Kirchenordnung kann für einz elne Sachgeschäfte privaten Organisationen erlauben, Delegierte mit bera tender Stimme in die Synode abzuordnen.
b. Amtsdauer;
Sitzungen

§ 7

c.
11
1 Die Amtsdauer der Synodalen fällt mit jener des Kan tonsrates zusammen.
2 Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich.
3 Die Synode wird vom Präsidenten einberufen. Er ist dazu ver pflichtet, wenn die Zentralkommiss ion oder ein Fünftel der Synodalen es verlangen.
c. Aufgaben

§ 7

d.
11 Der Synode kommen zu: a. Erlass ihrer Geschäftsordnung
6 ; b. Erlass der Kirchenordnung
5 und der andern, für alle Mitglieder und Kirchgemeinden verbi ndlichen Bestimmungen; c. Wahl der Zentralkommission au f die Amtsdauer der Synode im geheimen Verfahren in ge schlossener Versammlung; d. Beschluss über den Voranschlag und besondere Ausgaben nach Massgabe der Kirchenordnung; e. Aufsicht über die Zentralkom mission und Abnahme von Jahres rechnung und Jahresbericht; f. weitere Befugnisse, welche ih r Gesetz und Kirchenordnung zuwei sen.
4. Zentral
-
kommission

§ 8.

12
1 Die Zentralkommission umfass t höchstens neun Mitglie der. Die Zahl wird in der Kirche nordnung festgesetzt. Wählbar sind die stimmberechtigten Mitglieder der Körperschaft.
2 Die Mehrheit der Mitglieder de r Zentralkommission muss dem weltlichen Stand angehören.
b. Organisation

§ 9.

1 Die Zentralkommission konstituiert sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung
6 . Gehören der Sekretär und der Quästor der Kommission nicht als Mitglieder an , so haben sie beratende Stimme.
2 . . .
10
a. Bestellung
4
182.1 Gesetz über das katholische Kirchenwesen c. Aufgaben

§ 10.

12 Der Zentralkommission kommen zu: a. Antragstellung an die Synode; b. Vollzug der Besc hlüsse der Synode; c. Erstattung von Jahresberich t und Jahresrechnung und Übermitt
- lung derselben an de n Regierungsrat nach Genehmigung durch die Synode; d. Entscheid über Streitigkeiten ei nzelner Kirchgem einden, soweit nicht die staatlichen Behörden zuständig sind; e. Vertretung der Körperschaft nach aussen und Ausübung des An
- trags- und Mitspracherechts de r Körperschaft gegenüber den staat
- lichen Behörden, unter Vorbeh alt der Befugnisse der Synode; f. alle weitern Aufgaben der Körp erschaft, welche die Kirchenord
- nung
5 nicht einer andern Behörde überträgt.
5. Staatliche Leistungen

§ 11.

1 Der Staat gewährt de r römisch-katholischen Körperschaft für ihre Kirchgemeinden jährliche Beiträge. Sie bemessen sich je Kirchgemeinde mit weniger als 3000 Kirchgenossen auf 10
000 Fran
- ken. Für Kirchgemeinden bis zu 60
00 Kirchgenossen erhöht sich der Beitrag auf das Doppelte und für noc h grössere Kirchgemeinden auf das entsprechende Vielfache des genannten Ansatzes. Bei wesent
- lichen Änderungen in den Geldwe rtverhältnissen kann der Kantonsrat den Ansatz im Ausmass der eing etretenen Veränderungen erhöhen oder herabsetzen.
9
2 Die Zentralkommission hat aus di esen Beiträgen die auf histo
- rischen Rechtstiteln beruhenden Ve rpflichtungen des Staates hinsicht
- lich der Pfarrbesoldungen in den römisch-katholisch en Kirchgemein
- den Dietikon und Rheinau gegenüber diesen Gemeinden zu erfüllen.
3 Vom verbleibenden Betrag ist mi ndestens ein Viertel den übrigen Kirchgemeinden direkt zuzuwenden. Der Rest steht der Zentralkom
- mission für den Finanz- und den Steu erausgleich unter den römisch- katholischen Kirchgemeinden zur Verfügung.
12
4 . . .
10 b. Beiträge für die Körperschaft

§ 11

a.
11
1 Der Staat übernimmt die Ko sten der Synode, der Zent
- ralkommission sowi e ihrer Sekretaria te und Kanzleien.
2 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Entschädi
- gungen. c. Beiträge an die Seelsorge in staatlichen Anstalten

§ 12.

Der Staat leistet Beiträge an die Kosten der Seelsorge in den kantonalen Kranken-, Pflege- und St rafanstalten sowie den Bezirks
- gefängnissen. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge fest. a. Beiträge für die Gemeinden
5 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
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6. Zentralkasse;
Finanzausgleich

§ 13.

12
1 Die Körperschaft führt zur Best reitung ihrer finanziellen Bedürfnisse sowie zur Entlastung finanzschwacher Kirchgemeinden eine Zentralkasse.
2 Diese wird durch die Beiträge der Kirchgemeinden sowie aus Schenkungen, Vermächtnissen und andern Zuwendungen gespiesen.
3 Die Synode setzt die Beiträge der Kirchgemeinden in Steuer prozenten fest.
4 Die Finanzausgleichs- und Baukos tenbeiträge an Kirchgemein den sind so zu bemessen, dass die Ki rchensteuersätze nicht mehr als 3 Steuerprozente über dem gewogenen Mittel der katholischen Kirchen steuersätze liegen.
5 Die Kirchenordnung
5 regelt die Grundzüge zur Ausgestaltung des kirchlichen Finanzwesens und Finanz ausgleichs sowie die Abgrenzung der Zuständigkeit für Ausgabenbewi lligungen zwischen Synode und Zentralkommission.
6 Die Synode erlässt ei n Reglement über das kirchliche Finanz wesen und den kirchlichen Finanzausgleich.
III. Römisch-
katholische
Kirchgemeinden

§ 14.

1 Die römisch-katholischen Ki rchgemeinden umfassen die auf ihrem Gebiete wohnhaften Mitgli eder der römisch-katholischen Körperschaft.
2 Für die Neubildung, Aufhebung und Vereinigung von Kirch gemeinden, für Grenzver änderungen und für di e Bildung von Zweck verbänden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes
3 .
3 Veränderungen im Bestand der Ki rchgemeinden sind im Anhang des Gesetzes nachzutragen.
2. Organisation

§ 15.

1 Die römisch-katholischen Kirchgemeinden üben ihre Be fugnisse nach den Bestimm ungen des Gemeindegesetzes
3 aus:
1. durch die Gemeindeversammlung, der alle Stimmberechtigten an gehören; die Bestimmungen der §§
116 und 117 des Gemeinde gesetzes
3 bleiben vorbehalten;
2. durch eine von den Stimmberec htigten auf Amts dauer gewählte Kirchenpflege von mindes tens fünf Mitgliedern.
2 Die kirchlichen Aufgaben der Kirchgemeindever sammlung und der Kirchenpflege richten sich nach der kirchlichen Ordnung
5 .
3 Die Kirchenordnung
5 kann Bestimmungen über die Aufgabentei lung zwischen den Kirchgemeinde versammlungen und den Kirchen pflegen enthalten.
11
3. Pfarrer

§ 16.

1 Jede römisch-katholische Ki rchgemeinde wählt einen oder mehrere Pfarrer auf Amtsdauer.
1. Bestand
a. Neuwahl
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2 Die während einer Amts periode gewählten Pf arrer sind für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.
3 Das Verfahren bei Neuwahlen von Pfarrern wird im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte
4,
18 durch eine Verordnung
7 der römisch-katholischen Ze ntralkommission geregelt, die der Genehmigung des Re gierungsrates bedarf. b. Bestätigungs wahl

§ 17.

1 Die von den Stimmberechtig ten gewählten Pfarrer unter
- liegen alle sechs Jahre der Bestätigungswahl.
2 Die Kirchenpflege beschliesst vor Ablauf der Amtsdauer, welche Pfarrer sie den Stimmber echtigten zur Bestätigung vorschlagen will.
3 Die auf Bestätigung lautenden Vors chläge der Kirchenpflege sind sofort amtlich zu veröffentlichen. Die Vorgeschlagenen gelten als bestätigt (stille Wahl), sofern nich t innert 20 Tagen, von der Veröffent
- lichung der Vorschläge an gerec hnet, mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten beim Präsidente n der Kirchenpflege das schrift
- liche Begehren um Durchführung de r ordentlichen Bestätigungswahl stellt; in der Veröffentlic hung ist darauf hinzuweisen.
4 Beschliesst die Kirchenpflege, de n Stimmberechtigten die Nicht
- bestätigung von Pfarre rn zu beantragen, oder wird von einer genü
- genden Anzahl Stimmberechtigter rechtzeitig die Durchführung der ordentlichen Bestätigungswahl verlang t, so ist für alle von den Stimm
- berechtigten zu wählenden Pfarre r der Kirchgemei nde die Bestäti
- gungswahl nach Massgabe der Best immungen des Ge setzes über die politischen Rechte
4 vorzunehmen.
18
2. Abschnitt: Die christkatholische Kirchgemeinde Zürich I. Bestand

§ 18.

1 Die im Gebiete der Stadt Zü rich wohnhaften Angehörigen der christkatholischen Konfession bilden die christkatholische Kirch
- gemeinde Zürich.
2 Eine Veränderung des Gebietes dieser Gemeinde kann durch Beschluss des Kantonsrates erfolg en. Die Bildung weiterer christ
- katholischer Kirchgemeinden richte t sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes
3 . II. Anwend bares Recht

§ 19.

1 Die Bestimmungen dieses Ge setzes finden sinngemäss auf die christkatholische Kirc hgemeinde Zürich Anwendung.
2 Die finanziellen Leistungen des Staates an diese Kirchgemeinde richten sich nach den für die eva ngelisch-reformierten Kirchgemein
- den geltenden Bestimmungen.
7 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
182.1
3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
I. Anpassung
des bisherigen
Rechts

§ 20.

Durch dieses Gesetz werden alle ihm wi dersprechenden Vorschriften früherer Gesetze aufg ehoben, namentlich das Gesetz betreffend das katholische Kirchenw esen vom 27. Weinmonat 1863 mit den seitherigen Abänderungen.
2. Gemeinde
-
gesetz

§ 21.

Das Gesetz über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 wird wie folgt abgeändert: . . .
8
3. Wahlgesetz

§ 22.

Das Gesetz über die Wahl en und Abstimmungen vom
4. Dezember 1955 wird wie folgt abgeändert: . . .
8
4. Steuergesetz

§ 23.

Das Gesetz über die direkten St euern vom 8. Juli 1951 wird wie folgt abgeändert: . . .
8
II. Übergangs
-
bestimmungen

§ 24.

Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes is t zuerst die römisch-katholische Zentralkommiss ion zu wählen. Sie tritt in den ordentlichen Turnus der Gesamter neuerung der kantonalen Verwal tungsbehörden ein.
2. Kirch
-
gemeinden

§ 25.

Die genauen Grenzen zwischen den römisch-katholischen Kirchgemeinden im Gebiete der St adt Zürich werden durch den Regierungsrat bestimmt.
b. Organisation

§ 26.

1 In den neugebildeten römisc h-katholischen Kirchgemein den ist zunächst unter Leitung eine s Vertreters der Zentralkommission eine konstituierende Gemeindevers ammlung durchzuführen. Es steht dabei den Kirchgemeinden frei, bis zum Beginn der nächsten Amts dauer der Gemeindebehör den lediglich provisor ische Organe zu be stellen.
2 Die Behörden der bestehenden römisch-katholischen Kirch gemeinden führen die Geschäfte bi s zur Amtsübernahme der in den konstituierenden Gemei ndeversammlungen bestel lten Organe der an ihre Stelle tretenden ne ugebildeten Kirchgemeinden.
3 Die Kirchensteuerpflicht in de n neugebildeten römisch-katho lischen Kirchgemeinden setzt mit Beginn des auf die Durchführung der konstituierenden Gemeindeversa mmlung folgenden Jahres ein.
4 Die Amtsdauer der Behörden de r christkatholischen Kirch gemeinde Zürich wird durch di eses Gesetz nicht berührt.
c. Pfarrer

§ 27.

1 Für die beim Inkrafttreten di ten der neugebildeten römisch-kat holischen Kirchgemeinden amten den Pfarrer findet, soweit sie durc h die Stimmberechtigten zu wählen sind, die Bestätigungswahl erstma ls im Frühling 1964 statt.
1. Grundsatz
1. Römisch-
katholische
Zentral-
kommission
a. Grenzziehung
8
182.1 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
2 Neuwahlen, die vor di esem Zeitpunkt durchzuführen sind, erfol
- gen nach Massgabe dieses Gesetzes.
3. Staatliche Leistungen

§ 28.

1 Die in der römisch-katholischen Kirchgemeinde Winter
- thur bisher vom Staate besoldeten Geistlichen beziehen die staatliche Besoldung und die ihnen zustehen den Leistungen der Vorsorgeein
- richtung für das Staatspersonal
19 noch bis zum Ausscheiden aus dem Amte oder bis zum Ableben.
2 Die bestehenden Verpflichtungen des Staates hinsichtlich des Unterhaltes und der Benut zung kirchlicher Gebä ude in der Gemeinde Rheinau werden durch dies es Gesetz nicht berührt. III. Inkraft treten

§ 29.

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimm
- berechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kan
- tonsrätlichen Erwahrungs beschlusses in Kraft.
1 OS 41, 480 und GS I, 768.
2 LS 101 .
3 LS 131.1 .
4 LS 161 .
5 LS 182.12 .
6 LS 182.2 .
7 LS 182.22 .
8 Text siehe OS 41, 485 ff.
9 Vgl. LS 182.111.
10 Aufgehoben durch G vom 8. Juni 1980 (OS
47, 533). In Kraft seit 1. April 1983 (OS 48, 677).
11 Eingefügt durch G vom 8. Juni 1980 (OS 47, 533). In Kraft seit 1. April 1983 (OS 48, 677).
12 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1980 (OS 47, 533). In Kraft seit 1. April 1983 (OS 48, 677).
13 Fassung gemäss KRB vom 27. August 1984. Im Amtsblatt publiziert.
14 Fassung gemäss KRB vom 1. Juli 1985. Im Amtsblatt publiziert.
15 Eingefügt durch KRB vom 15. März 1993 (OS 52, 417). In Kraft seit 1. Januar
1994.
16 Fassung gemäss KRB vom 15. März 1993 (OS 52, 417). In Kraft seit 1. Januar
1994.
17 Fassung gemäss B vom 10. Dezember 1998 ( OS 55, 34 ).
18 Fassung gemäss Gesetz über die politis chen Rechte vom 1. September 2003 ( OS 58, 289 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 194 ).
19 Fassung gemäss G über die Verselbstst ändigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vo m 10. Februar 2003 ( OS 58, 102 ; ABl 2002, 822 ). In Kraft seit 1. Mai 2007 ( OS 62, 152 ).
9 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
182.1 Anhang: Die römisch-katholischen Kirchgemeinden Kirchgemeinden: umfassend das Gebi et folgender Gemeinden oder Gemeindeteile: Adliswil Adliswil Affoltern a. A. Aeugst a. A., Affoltern a. A., Hedingen, Obfelden, Ottenbach Andelfingen Adlikon, Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurlingen, Grossand elfingen, Humlikon, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Oberstammheim, Ossingen, Trüllikon, Truttikon, Unterstammheim, Wa lta linge n Bauma Bäretswil, Bauma, Fischenthal, Sternen berg Birmensdorf Aesch, Bi rmensdorf, Uitikon Bonstetten Bonstetten, Stallikon, Wettswil a. A. Bülach
13 Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel Dielsdorf Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf, Steinmaur Dietikon
14 Dietikon Dübendorf Dübendorf, Fäll anden, Schwerzenbach Egg Egg, Maur, Mönc haltorf, Oetwil a. S. Elgg Elgg, Hagenbuch, Hofstetten Embrach
13 Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas Geroldswil1 Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen Glattfelden-Eglisau Eglisau, Gl attfelden, Hüntwangen, Rafz, Stadel, Wasterkingen, Weiach, Wil Hausen-Mettmenstetten Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Ma schwanden, Mettmenst etten, Rifferswil Herrliberg Herrliberg Hinwil Hinwil Hirzel-Schönenberg Hirzel, Hütten, Schönenberg
10
182.1 Gesetz über das katholische Kirchenwesen Kirchgemeinden Gemeinde n oder Gemeindeteile: Hombrechtikon Bubikon, Grüningen, Hombrechtikon Horgen
16 Horgen Illnau/Effretikon
17 Brütten, lllnau-Effretikon, Lindau Kilchberg Kilchberg Kloten Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf Küsnacht Erlenbach, Küsnacht Langnau a. A. Langnau a. A. Männedorf Männedorf, Uetikon a. S. Meilen Meilen Oberengstringen Oberengst ringen, Unterengstringen Oberrieden
15 Oberrieden Opfikon Opfikon Pfäffikon Fehraltorf, Hittn au, Pfäffikon, Russikon Pfungen Berg a. I., Buch a. I., Dättlikon, Dorf, Flaach, Henggart, Neftenbach, Pfungen, Vo l k e n Regensdorf Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen, Regensdorf Rheinau Rheinau Richterswil Richterswil Rickenbach-Seuzach Altikon, Bertschikon, Dägerlen, Dinhard, Ellikon a. d. Thur, Elsau, Hettlingen, Ri- ckenbach, Seuzach, Thalheim a. d.
Thur, Wiesendangen Rümlang Rümlang Rüti Dürnten, Rüti Schlieren Schlieren Stäfa Stäfa Thalwil Rüschlikon, Thalwil Turbenthal Turbenthal, Wila, Wildberg Urdorf Urdorf Uster Greifensee, Uster, Volketswil Wädenswil Wädenswil Wa ld Wa ld Wallisellen Dietlikon, Wallisellen, Wangen Wetzikon Gossau, Seegräben, Wetzikon
11 Gesetz über das katholische Kirchenwesen
182.1 Kirchgemeinden Gemeinden oder Gemeindeteile: Winterthur Winterthur Zell Kyburg, Schlatt, Weisslingen, Zell Zollikon Zollikon, Zumikon Zürich-Allerheiligen Zürich (Teile der Quartiere Affoltern, Seebach, Oerlikon und Unterstrass) Zürich-Bruder Klaus Zürich (Teile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass) Zürich-Dreikönigen Zürich (Quartier Enge) Zürich-Erlöser Zürich (Quartier Riesbach) Zürich-Guthirt Zürich (Quartier Wipkingen) Zürich-Heilig Geist Zürich (Quartier Höngg) Zürich-Heilig Kreuz Züric h (Quartier Altstetten) Zürich-Oerlikon Zürich (Hauptteil des Quartiers Oerlikon) Zürich-Wiedikon Zürich (Haup tteil des Quartiers Wiedikon) Zürich-Liebfrauen Zürich (Quart ier Altstadt rechts der Lim mat sowie Hauptteile der Quartiere Ober strass und Unterstrass) Zürich-Witikon Zürich (Quartier Witikon) Zürich-Maria-Hilf Züric h (Quartier Leimbach) Zürich-Maria Lourdes Zürich (Ha uptteil des Quartiers Seebach) Zürich-St. Anton Zürich (Quartier Hirslanden sowie Haupt teil des Quartiers Hottingen) Zürich-St. Felix und Regula Zürich (äusserer Teil des Quartiers Aus sersihl) Zürich-St. Franziskus Zürich (Quartier Wollishofen) Zürich-St. Gallus Zürich (Quartier Schwamendingen) Zürich-St. Josef Zürich (Industriequartier) Zürich-St. Katharina Zürich (Hauptteil des Quartiers Affol tern) Zürich-St. Konrad Zürich (Quartier Albisrieden) Zürich-St. Martin Zürich (Hau ptteil des Quartiers Fluntern und Teil des Quar tiers Hottingen) Zürich-St. Peter und Paul Zürich (Quartier Altstadt links der Lim mat und Hauptteil de s Quartiers Ausser sihl) Zürich-St. Theresia Zürich (Friesenbergquartier)
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