Betreuungs- und Pflegegesetz (867)
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Betreuungs- und Pflegegesetz

Nr. 867 Betreuungs- und Pflegegesetz * (BPG) vom 13. September 2010 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März 2010
1 , beschliesst:
1 Zweck und Geltungsbereich *

§ 1

*
1 Dieses Gesetz bezweckt * a. * den Schutz von Betagten, von Personen mit Behinderungen und von Betreuungs
- bedürftigen, denen Unterkunft, Betreuung und Pflege in Heimen und sonstigen Einrichtungen sowie in Privathaushalten gewährt wird, b. * die Sicherstellung eines bedarfsgerechten ambulanten und stationären Angebots für die Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen unter Berück
- sichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Qualität, wie sie das Bundesgesetz über die Krankenversicherung
2 (KVG) vom 18. März 1994 vor
- sieht.
2 Es regelt die Bewilligungspflicht für Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen und die Aufsicht, die Bereitstellung und die Planung des Angebots an Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) und an Krankenpflege im Pflegeheim und dessen Finanzierung, die Förderung der Ausbildung des Pflegepersonals und das Verfahren. *
3 Die Planung und Steuerung, die Anerkennung und die Aufsicht sowie die Finanzierung von sozialen Einrichtungen richten sich nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007
3 . *
1 KR 2010 1363
2 SR
832.10
3 SRL Nr.
894 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2010 2622 | G 2010 276
2 Nr. 867
1a Bewilligungen und Aufsicht *

§ 1a

* Bewilligungspflichtige Einrichtungen
1 Einrichtungen, die gewerbsmässig Betagten, Personen mit Behinderungen oder Betreu
- ungsbedürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege gewähren, benötigen eine Bewilli
- gung der zuständigen kantonalen Behörde und unterstehen deren Aufsicht.
2 Keine Bewilligung nach diesem Gesetz erfordert a. die Aufnahme von Personen in Einrichtungen, die nach dem Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005
4 oder dem Gesetz über soziale Einrichtungen
5 einer be
- sonderen Aufsicht des Kantons unterstehen oder die für den Straf- und Massnah
- menvollzug vom Bundesamt für Justiz anerkannt sind, b. die Pflege von Verwandten in gerader Linie, von Geschwistern, Ehegatten, einge
- tragenen Partnerinnen und Partnern oder von Konkubinatspartnerinnen und -part
- nern.
3 Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Familien-, Tages- und Heimpflege richtet sich nach eidgenössischem Recht.
4 Die Bewilligungspflicht und die Aufsicht für Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) richten sich nach den Bestimmungen des Gesundheitsgeset
- zes.

§ 1b

* Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Wohlergehen der beherbergten, betreuten und gepflegten Personen gewährleistet ist. Insbesondere müssen eine dem Angebot angemes
- sene ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung mit entsprechend qualifiziertem Per
- sonal sichergestellt und die dafür notwendigen Einrichtungen vorhanden sein.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Bewilligungsvoraussetzungen in der Verordnung.

§ 1c

* Bewilligungsentzug und Aufnahmeverbot
1 Die Bewilligung wird entzogen oder die bewilligungsfreie Aufnahme wird untersagt, wenn das Wohlergehen der beherbergten, betreuten und gepflegten Personen nicht mehr a. eine angemessene ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung oder die notwen
- digen Einrichtungen fehlen, b. wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden, c. wenn gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.
4 SRL Nr.
800
5 SRL Nr.
894
Nr. 867
3
2 Die zuständige kantonale Behörde kann die sofortige Schliessung der Einrichtung an
- ordnen oder die bewilligungsfreie Aufnahme sofort untersagen, wenn eine ernsthafte Gefahr besteht oder droht.

§ 1d

* Aufsicht
1 Die zuständige kantonale Behörde überprüft die Erfüllung der Bewilligungsvorausset
- zungen mittels Erhebung von Qualitätskennzahlen und periodischer Besuche in den Ein
- richtungen. Sie kann die Auswertung der Qualitätskennzahlen veröffentlichen. Der Re
- gierungsrat regelt die Einzelheiten der Aufsicht in der Verordnung.
2 Die Einrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde alle erforder
- lichen Unterlagen für die Aufsicht bereitzustellen, die erforderlichen Auskünfte zu ertei
- len und ihr jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
1b Krankenpflege und Hilfe zu Hause und Krankenpflege im Pflegeheim *
1b.1 Begriffe *

§ 2

*
1 Pflegeleistungen im Sinn dieses Gesetzes sind Leistungen der Krankenpflege gemäss Artikel 25a KVG
6 , welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiese
- nen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim von anerkannten Leistungserbringern der obligatorischen Krankenpflegeversicherung er
- bracht werden. *
2 Leistungserbringer sind: a. Pflegefachfrauen und -männer, b. Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause, c. * Pflegeheime, d. * andere Personen und Betriebe, die Leistungen der Krankenpflege nach Artikel 25a KVG erbringen und abrechnen dürfen.
6 SR
832.10
4 Nr. 867
1b.2 Sicherstellung der Versorgung *

§ 2a

* Grundsatz
1 Die Gemeinden stellen ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen sicher. Namentlich sorgen sie für eine angemessene Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex), auch in Tages- und Nachtstrukturen, und eine angemessene Krankenpflege im Pflegeheim sowie für einen angemessenen Mahlzeitendienst.
2 Sie können diese Aufgaben privaten oder öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern übertragen.
3 Die Gemeinden tragen die Kosten, soweit sie insbesondere nicht durch Vergütungen der betreuten Personen und der Versicherer gedeckt sind. Mit Ausnahme der Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages nach § 6 besteht eine Kostentragungspflicht nur auf grund eines Leistungsauftrages.

§ 2b

* Pflegeheimplanung
1 Der Regierungsrat erstellt unter Mitwirkung der Gemeinden mindestens alle acht Jahre eine Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung mit Krankenpflege im Pflegeheim für die Bevölkerung des Kantons, wobei private Trägerschaften angemessen einzubeziehen sind.
2 Die Pflegeheimplanung richtet sich nach den Bestimmungen des Krankenversiche rungsrechts. Sie berücksichtigt den Grundsatz «ambulant vor stationär» sowie das Angebot und den Bedarf an ambulanter Krankenpflege, auch in Tages- und Nachtstruk
- turen.
3 Für die Pflegeheimplanung bilden die Gemeinden maximal sechs geografisch zusam
- menhängende Planungsregionen. Der Regierungsrat bestätigt die Zusammensetzung der Planungsregionen in der Planung. Er entscheidet in Streitfällen über die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Planungsregion endgültig.
4 Die zuständige kantonale Behörde koordiniert die Planung.

§ 2c

* Pflegeheimliste
1 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die Pflegeheimplanung die Pflegeheimliste. Dar
- in aufgeführt sind die Einrichtungen, die notwendig sind, um das in der Planung für die Gewährleistung der Versorgung bestimmte Angebot an Krankenpflege im Pflegeheim sicherzustellen.
Nr. 867
5
2 In die Pflegeheimliste aufgenommen werden nur Einrichtungen, die ein bedarfsgerech
- tes Angebot erbringen, den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Artikel
39 Absatz 1a–c KVG
7 erbringen und über eine Betriebsbewilligung gemäss den §§ 1a ff. verfügen. Das Erfordernis der Bewilligung entfällt für Einrichtungen, die bereits nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen
8 anerkannt sind.
3 Der Regierungsrat hört vor einer Anpassung der Pflegeheimliste die betroffenen Gemeinden in geeigneter Weise an.
1b.3 Pflegefinanzierung *
1b.3.1 Gemeinsame Bestimmungen *
2 ... *
2.1 ... *

§ 3

Tarifschutz
1 Die Leistungserbringer müssen sich an die vereinbarten oder festgelegten Beiträge und Tarife halten und dürfen für Pflegeleistungen keine weiter gehenden Vergütungen be
- rechnen.
2 Vorbehalten bleibt die freiwillige Übernahme von Kosten für Pflegeleistungen durch die anspruchsberechtigte Person in den Fällen von § 8 Absatz 1.

§ 3a

* Kostenrechnung
1 Die Leistungserbringer verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen nach einheitlicher Methode eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Kostenrechnung und der Leistungsstatis
- tik.
7 SR
832.10
8 SRL Nr.
894
6 Nr. 867

§ 3b

* Einsichtsrecht und Herausgabepflicht
1 Die Gemeinden und die zuständige kantonale Behörde können für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Pflegeheimplanung, für die Bestim
- mung des Restfinanzierungsbeitrages und für die Förderung der Ausbildung die Kosten
- rechnung, die Leistungsstatistik und die Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) der Leistungserbringer einsehen. Die Leistungserbringer haben die Unterlagen auf Ver
- langen herauszugeben.
2 Das Einsichtsrecht steht auch allfälligen Dritten zu, die von den Gemeinden und der zuständigen kantonalen Behörde mit der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und mit Betriebsvergleichen beauftragt worden sind.

§ 3c

* Betriebsvergleiche
1 Die Gemeinden und die zuständige kantonale Behörde können Betriebsvergleiche durchführen, insbesondere zu den Kosten und der Qualität der Leistungserbringung. Sie dürfen das Ergebnis der Betriebsvergleiche veröffentlichen.
2 Sie können Dritte mit der Durchführung von Betriebsvergleichen beauftragen.

§ 4

Grundsätze der Rechnungstellung
1 Der Regierungsrat legt die Grundsätze für die Rechnungstellung durch die Leistungser
- bringer durch Verordnung fest.
1b.3.2 Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim *
2.2 ... *

§ 5

Beitrag der anspruchsberechtigten Person
1 Die anspruchsberechtigte Person leistet einen Beitrag an die Kosten der ambulanten Krankenpflege oder der Krankenpflege im Pflegeheim, soweit diese nicht von Sozialver
- sicherungen gedeckt sind, höchstens jedoch von 20 Prozent des höchsten vom Bund für die Krankenversicherer festgesetzten Pflegebeitrages pro Tag.
2 Für die ambulante Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
18. Altersjahr ist kein Beitrag geschuldet.
Nr. 867
7

§ 6

Restfinanzierungsbeitrag der Wohnsitzgemeinde
1 Die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person übernimmt die Kosten der Pflegeleistungen, die nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der an
- spruchsberechtigten Person gedeckt sind, im Umfang des Restfinanzierungsbeitrages ge
- mäss den §§ 7 und 8.
2 Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit für die Restfi
- nanzierung. Hat die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem pflegebedingten Eintritt in das Pflegeheim oder dem Entstehen der dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Pflegeheim gewechselt, ist diejenige Gemeinde zu
- ständig, in welcher die anspruchsberechtigte Person während dieser Zeit am längsten Wohnsitz hatte. *
2bis Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton haben dem Pflegeheim vor Behand
- lungsbeginn eine Kostengutsprache ihres Wohnkantons oder ihrer Wohnsitzgemeinde betreffend die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages einzureichen. Andernfalls hat das Pflegeheim die Aufnahme zu verweigern. *
3 Bei Personen in einer anerkannten sozialen Einrichtung, die auf der Pflegeheimliste des Regierungsrates aufgeführt ist, richtet sich die Übernahme des Restfinanzierungsbeitra
- ges in Abweichung von Absatz 1 nach § 28 des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007
9 . *

§ 7

Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag
1 Die Gemeinden vereinbaren mit einem oder mehreren Leistungserbringern als Ver
- tragsleistungserbringern die Höhe des von ihnen für ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu übernehmenden Restfinanzierungsbeitrages bei der ambulanten Kranken
- pflege und der Krankenpflege im Pflegeheim.
2 Der Restfinanzierungsbeitrag deckt die Kosten der Pflegeleistungen, einschliesslich der Kosten der Ausbildung des Pflegepersonals. Er darf keine Kostenanteile für übrige Leis
- tungen, wie insbesondere Hauswirtschaft, Betreuung und Aufenthalt, enthalten. Er ori
- entiert sich an den Pflegekosten jener Leistungserbringer, welche die Pflegeleistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Der Regierungsrat legt die Grundsätze zur Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages durch Verordnung fest.
*
3 Die Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag kann mit einer Frist von mindes
- tens sechs Monaten auf das Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. *
9 SRL Nr.
894
8 Nr. 867

§ 8

Fehlen einer Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag
1 Bezieht die anspruchsberechtigte Person Pflegeleistungen bei einem Leistungserbrin
- ger, mit welchem ihre Wohnsitzgemeinde keine Vereinbarung über den Restfinanzie
- rungsbeitrag abgeschlossen hat, übernimmt diese die ausgewiesenen Pflegekosten dieses Leistungserbringers, höchstens jedoch im Umfang des Restfinanzierungsbeitrages, der für ihre Vertragsleistungserbringer gilt. *
2 Ist die Wahl des Leistungserbringers dadurch begründet, dass die Wohnsitzgemeinde der anspruchsberechtigten Person keine geeigneten Pflegeleistungen bei einem Vertrags
- leistungserbringer anbieten kann, übernimmt sie die ausgewiesenen Pflegekosten des Leistungserbringers. Dies gilt auch bei Notfallplatzierungen für die Dauer von maximal fünf Arbeitstagen. *
3 Der Ausweis der Kosten und die Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages richten sich nach §
7 Absatz 2. *
1b.3.3 Akut- und Übergangspflege *
2.3 ... *

§ 9

Festsetzung des kantonalen Anteils
1 Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der Gemeinden jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohnerinnen und einwohner geltenden Anteil an den Kosten der Akut- und Übergangspflege fest.

§ 10

Beitrag der Wohnsitzgemeinde
1 Die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person übernimmt die Kosten der Akut- und Übergangspflege im Umfang des vom Regierungsrat festgesetzten kanto
- nalen Anteils.

§ 11

Kriterien für die Bedarfsabklärung
1 Der Regierungsrat legt einheitliche Kriterien für die Bedarfsabklärung der Akut- und Übergangspflege durch Verordnung fest. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen.
Nr. 867
9

§ 12

Leistungserbringer
1 Zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen, zweckmässigen und wirksamen Angebots in der Akut- und Übergangspflege kann der Regierungsrat den Kreis der Leistungserbrin
- ger auf bestimmte abrechnungsberechtigte Leistungserbringer beschränken. Er hört zu
- vor die Gemeinden und die Krankenversicherer an.
2a Aufenthalt und Betreuung im Pflegeheim
*

§ 12a

* Sicherstellung der Aufenthaltstaxen
1 Die Pflegeheime sind berechtigt, von der pflegebedürftigen Person beim Eintritt eine Sicherstellung für allfällige Forderungen aus Leistungen für den Aufenthalt (Hotellerie und Betreuung) zu verlangen.
2 Kann eine Person die Sicherstellung nachweislich nicht aus eigenen Mitteln bezahlen, kann das Pflegeheim bei ihrer Wohnsitzgemeinde eine subsidiäre Kostengutsprache für maximal ein Monatsbetreffnis der selbst zu tragenden Kosten des Aufenthalts beantra
- gen.
3 Die Wohnsitzgemeinde übernimmt eine Forderung des Pflegeheimes maximal in der Höhe der Kostengutsprache, wenn diese von der pflegebedürftigen Person oder im To
- desfall von deren Erben nicht einbringlich ist. Das Pflegeheim hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
3 Förderung der Ausbildung

§ 13

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass in der ambulanten Krankenpflege und in der Kran
- kenpflege im Pflegeheim genügend Pflegepersonal ausgebildet wird.
2 Der Regierungsrat kann Verbände von Leistungserbringern im Sinn von §
2
Absatz 2 ermächtigen, bei allen Leistungserbringern, die im Kanton Luzern Leistungen gemäss Artikel 25a KVG
10 erbringen, einen Beitrag zu erheben und an diejenigen Leistungser
- bringer zu verteilen, die Betreuungs- und Pflegepersonal ausbilden. Der Beitrag ist zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden. *
10 SR
832.10
10 Nr. 867
3 Von Leistungserbringern, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Ausbildung beteiligen, Zahlungen in einen Berufsbildungsfonds leisten oder einer Ausbildungsver
- pflichtung nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
11 unter
- stehen, dürfen keine Beiträge gemäss Absatz 2 erhoben werden. *
4 ... *
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisation, die Höhe des Beitrags der Leistungserbringer und die Kriterien für dessen Verteilung an die ausbil
- denden Leistungserbringer, durch Verordnung. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen.
4 Verfahren und ergänzendes Recht

§ 14

Information
1 Die Gemeinden sorgen zusammen mit den Krankenversicherern und den Leistungser
- bringern für eine angemessene Information der Bevölkerung über den Anspruch auf einen Beitrag der Gemeinden an die Kosten der Pflegeleistungen.

§ 15

Anmeldung
1 Die anspruchsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertre
- ter haben die Beiträge an die Kosten der Pflegeleistungen mit einem Anmeldeformular bei der zuständigen Gemeinde geltend zu machen.

§ 16

Rechtsverweis
1 Soweit das KVG nichts anderes bestimmt, gelten für das Beitragsverhältnis und das Verfahren die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi
- alversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
12 . Den Gemeinden kommt dabei die Rolle eines Versicherungsträgers zu.

§ 17

Rechtsschutz
1 Entscheide der zuständigen Behörde über die Betriebsbewilligung und die bewilli gungsfreie Aufnahme können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
13 angefochten werden. *
2 Die Beschwerde gegen Entscheide des Regierungsrates über die Pflegeheimliste richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
14 . *
11 SRL Nr.
800a
12 SR
830.1 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
13 SRL Nr.
40
14 SR
832.10
Nr. 867
11
3 Das Recht zur Einsprache und Beschwerde gegen Entscheide der Gemeinden im Zu
- sammenhang mit dem Restfinanzierungsbeitrag an die ambulante Krankenpflege und die Krankenpflege im Pflegeheim und mit dem Beitrag an die Akut- und Übergangspflege richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
15 . *
5 Schlussbestimmungen

§ 18

Monitoring *
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement und die Gemeinden sorgen gemeinsam für ein Monitoring der Entwicklung des Restfinanzierungsbeitrages der Wohnsitzgemeinden an die Pflegekosten sowie der Aufenthaltskosten (Hotellerie und Betreuung) in den Pfle
- geheimen. *
2 ... *

§ 19

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
16 geändert: a. Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005
17 , b. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom
23. März
1998
18 , c. Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 2007
19
, d. Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989
20 .
15 SR
830.1
16 Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 13. September 2010 zusammen mit dem Pflegefinan
- zierungsgesetz beschlossen hat, bilden gemäss § 19 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 27. November 2010 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G
2010 282). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
17 SRL Nr.
800
18 SRL Nr.
865
19 SRL Nr.
881
20 SRL Nr.
892
12 Nr. 867

§ 19a

* Übergangsbestimmung der Änderung vom 7. November 2016
1 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen der Gemeinden für Einrichtungen, die gewerbsmässig bis zu drei Betagten, Personen mit Behinderungen oder Betreuungsbe
- dürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege gewähren, erlöschen nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 7. November 2016
21 . Für die Weiterführung des Betriebs hat dessen Inhaber oder Inhaberin bei der zuständigen kantonalen Behörde eine neue Bewilligung zu beantragen.
2 Pflegeheime der Gemeinden, die neu der Bewilligungspflicht nach § 1a unterstehen, müssen innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 7. No
- vember 2016 über die erforderliche Bewilligung verfügen.
3 Pflegeheime müssen bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 7. November 2016 über die vom Regierungsrat bestimmte einheitliche Kostenrechnung verfügen.

§ 19b

* Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz über Angebote für Betagte und Pflegebedürftige sowie über die Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime und sonstige Einrichtungen vom 24. Oktober
1989
22 wird aufgehoben.

§ 20

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
23 .
21 SRL Nr.
867 (G 2017-008)
22 G 1990 225 (SRL Nr. 892c)
23 Die Referendumsfrist lief am 17. November 2010 unbenützt ab (K 2010 3367).
Nr. 867
13 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
13.09.2010
01.01.2011 Erstfassung K 2010 2622 | G 2010 276 Erlasstitel
07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008 Titel 1
07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008

§ 1

07.11.2016
01.02.2017 Titel geändert G 2017-008

§ 1 Abs. 1

07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008

§ 1 Abs. 1, a.

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 1 Abs. 1, b.

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 1 Abs. 2

07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008

§ 1 Abs. 3

07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008 Titel 1a
07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 1a

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 1b

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 1c

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 1d

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008 Titel 1b
07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008 Titel 1b.1
07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 2

07.11.2016
01.02.2017 Titel geändert G 2017-008

§ 2 Abs. 1

07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008

§ 2 Abs. 2, c.

07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008

§ 2 Abs. 2, d.

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008 Titel 1b.2
07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 2a

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 2b

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 2c

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008 Titel 1b.3
07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008 Titel 1b.3.1
07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008 Titel 2
07.11.2016
01.02.2017 aufgehoben G 2017-008 Titel 2.1
07.11.2016
01.02.2017 aufgehoben G 2017-008

§ 3a

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 3b

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 3c

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008 Titel 1b.3.2
07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008 Titel 2.2
07.11.2016
01.02.2017 aufgehoben G 2017-008

§ 6 Abs. 2

07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008

§ 6 Abs. 2

bis
07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 6 Abs. 3

01.12.2014
01.07.2015 eingefügt G 2015 66

§ 7 Abs. 2

07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008

§ 7 Abs. 3

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 8 Abs. 1

07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008

§ 8 Abs. 2

07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008

§ 8 Abs. 3

07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008 Titel 1b.3.3
07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008 Titel 2.3
07.11.2016
01.02.2017 aufgehoben G 2017-008 Titel 2a
24.10.2022
01.01.2023 eingefügt G 2023-004

§ 12a

24.10.2022
01.01.2023 eingefügt G 2023-004

§ 13 Abs. 2

07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008

§ 13 Abs. 3

07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008

§ 13 Abs. 4

07.11.2016
01.02.2017 aufgehoben G 2017-008

§ 17 Abs. 1

07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008

§ 17 Abs. 2

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 17 Abs. 3

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 18

07.11.2016
01.02.2017 Titel geändert G 2017-008

§ 18 Abs. 1

07.11.2016
01.02.2017 geändert G 2017-008

§ 18 Abs. 1

24.10.2022
01.01.2023 geändert G 2023-004

§ 18 Abs. 2

07.11.2016
01.02.2017 aufgehoben G 2017-008

§ 19a

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008

§ 19b

07.11.2016
01.02.2017 eingefügt G 2017-008
14 Nr. 867 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.09.2010
01.01.2011 Erlass Erstfassung K 2010 2622 | G 2010 276
01.12.2014
01.07.2015

§ 6 Abs. 3

eingefügt G 2015 66
07.11.2016
01.02.2017 Erlasstitel geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017 Titel 1 geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 1

Titel geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 1 Abs. 1

geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 1 Abs. 1, a.

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 1 Abs. 1, b.

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 1 Abs. 2

geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 1 Abs. 3

geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017 Titel 1a eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 1a

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 1b

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 1c

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 1d

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017 Titel 1b eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017 Titel 1b.1 eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 2

Titel geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 2 Abs. 1

geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 2 Abs. 2, c.

geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 2 Abs. 2, d.

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017 Titel 1b.2 eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 2a

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 2b

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 2c

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017 Titel 1b.3 eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017 Titel 1b.3.1 eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017 Titel 2 aufgehoben G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017 Titel 2.1 aufgehoben G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 3a

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 3b

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 3c

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017 Titel 1b.3.2 eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017 Titel 2.2 aufgehoben G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 6 Abs. 2

geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 6 Abs. 2

bis eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 7 Abs. 2

geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 7 Abs. 3

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 8 Abs. 1

geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 8 Abs. 2

geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 8 Abs. 3

geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017 Titel 1b.3.3 eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017 Titel 2.3 aufgehoben G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 13 Abs. 2

geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 13 Abs. 3

geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 13 Abs. 4

aufgehoben G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 17 Abs. 1

geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 17 Abs. 2

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 17 Abs. 3

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 18

Titel geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 18 Abs. 1

geändert G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 18 Abs. 2

aufgehoben G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 19a

eingefügt G 2017-008
07.11.2016
01.02.2017

§ 19b

eingefügt G 2017-008
24.10.2022
01.01.2023 Titel 2a eingefügt G 2023-004
24.10.2022
01.01.2023

§ 12a

eingefügt G 2023-004
24.10.2022
01.01.2023

§ 18 Abs. 1

geändert G 2023-004
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