Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall
1 V zum Schutze des Landschaf tsbildes beim Rheinfall
702.581 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall (vom 25. März 1954)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich
§ 1.
Das zürcherische Rheinufer beim Rheinfall sowie das Schloss Laufen und seine Umgebung werden al s geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.
§ 2.
1 Die Grenzen des Geltungsberei ches und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigeg ebenen Zonenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften
§ 3.
1 Für alle Massnahmen, welche auf das Fluss-, Ufer-, Land schafts-, Orts- und Strassenbild von Einfluss sind, is t eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Baut en einzuholen. Dies gilt insbeson dere für Hochbauten, Einfriedig ungen, Reklamevorrichtungen, Frei leitungen, Kiesgruben, Steinbrüche , Bodenverbesserungen, Bachver bauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind di e für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nich t die Vorschriften über die einzel nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach teilige Beeinflussung des Fluss-, Ufer, Landschafts-, Orts- oder Stras senbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objekt es zu befürchten ist.
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§ 4.
Das Bewilligungsg esuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situati onsplanes, der Grun driss- und Fas
- sadenpläne sowie eines Beschriebes de r für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Fa rben) dem Gemeinde
- vorstand
6 der Gemeinde, in deren Ge biet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit sein em Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.
§ 5.
Die geplanten Massnahmen dür fen erst in Angriff genom
- men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.
§ 6.
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die übe r die Bestimmungen di eser Verordnung hin
- ausgehen, bleiben vorbehalten. III. Vorschriften für die I. Zone
§ 7.
1 In der I. Zone si nd alle baulichen Ma ssnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, mit Ausnahme von solchen für den land
- wirtschaftlichen Betrieb, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen, verboten.
2 Verboten sind überdies das Erst ellen von Mauern, Freileitungen, Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von gr össeren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen.
3 Das Entfernen von Bäumen sowie das Roden von Gebüschgrup
- pen am Rhein und an den Bachufern ist nur mit Bewill igung der Direk
- tion der öffentlichen Bauten zulässig. IV. Vorschriften für die II. Zone
§ 8.
In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor
- schriften» aufgestellten Bestimmungen. Die überbaute Fläche darf jedoch bei höchstens zwei Gescho ssen nicht mehr als 5% der Grund
- stückfläche betragen.
3 V zum Schutze des Landschaf tsbildes beim Rheinfall
702.581 V. Vorschriften für die III. Zone
§ 9.
In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor schriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz. VI. Vorschriften für die IV. Zone
§ 10.
1 In diese Zone fallen alle Wa ldparzellen, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen.
2 In den Wald einspringende oder vom Wald eingeschlossene Wiesenflächen unterstehen den Vorschriften für die I. Zone.
§ 11.
Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteil t werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch dur ch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Fluss-, Ufer-, Landschafts- oder Ortsbi ldes eintritt. Vorbeh alten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwingende n forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind. VII. Ausnahmen, Rekur se, Strafbestimmungen
§ 12.
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin gungen Ausnahmen von den Besti mmungen dieser Verordnung zuzu lassen, wenn besondere Ve rhältnisse, insbesondere öffentliche Interes sen, es rechtfertigen.
§ 13.
1 Gegen alle gestützt auf di ese Verordnung erlassenen Ver fügungen der Direktion der öffentli chen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage
4 .
§ 14.
1 Bei Übertretungen der Vorsc hriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der ö ffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kost en des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver ordnung mit Busse
5 bis auf Fr.
1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
3 zur Anwendung gelangen.
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§ 15.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
1 OS 39, 456 und GS V, 252.
2 LS 230 .
3 SR 311.0 .
4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
5 ; Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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