Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (666)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Nr. 666 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 12. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 35 und 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungs
- steuer vom 13. Oktober 1965
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Behörden

§ 1

Dienststelle Steuern des Kantons
2
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons leitet und überwacht die Rückerstattung der Ver
- rechnungssteuer von natürlichen Personen.
2 Sie ist insbesondere zuständig für a. den Erlass der erforderlichen Weisungen zur einheitlichen Anwendung der Be
- stimmungen über die Verrechnungssteuer, b. die Bearbeitung der Anträge und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs, c. den Erlass von Entscheiden, wenn dem Rückerstattungsantrag nicht oder nicht im vollem Umfang entsprochen wird, d. den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittel
- instanzen, e. die Überweisung der Verrechnungssteuer an die Einwohnergemeinden, f. die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung,
1 SR
642.21
2 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde in den §§ 1, 2, 4, 5 und 9–12 die Bezeichnung «kantonale Steuerverwal
- tung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2000 453
2 Nr. 666 g. die Festsetzung und die Geltendmachung von Rückleistungen nach Artikel 58 Ab
- satz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer
3 , wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat, h. die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Artikel 58 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, i. die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach Artikel 67 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungs
- steuer
4 , k. * ...

§ 2

Einwohnergemeinde
1 Die Einwohnergemeinde wirkt bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Weisung der Dienststelle Steuern des Kantons mit.
2 Ihr obliegt insbesondere a. die Überprüfung der Wohnsitzangaben auf dem Rückerstattungsantrag, b. die Überwachung der ordnungsgemässen Deklaration, c. die Weiterleitung des Rückerstattungsantrags an die Dienststelle Steuern des Kantons, d. die Verrechnung der Verrechnungssteuer mit den Staats- und Gemeindesteuern.
3 Mehrere Einwohnergemeinden können diese Aufgaben gemeinsam erfüllen.

§ 3

Rekurskommission
1 Rekurskommission ist das Kantonsgericht
5 .
2 Steuerrückerstattung
2.1 Geltendmachung des Anspruchs

§ 4

* Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren
1 Der Rückerstattungsantrag ist im ordentlichen Veranlagungsverfahren mit dem amtli
- chen Formular zusammen mit der Steuererklärung bei der Veranlagungsbehörde jener Gemeinde einzureichen, in der die antragsberechtigte Person am Ende des Kalenderjah
- res, in dem die steuerbare Leistung fällig wird, ihren Wohnsitz hat, beziehungsweise der Antrag ist an die von der Veranlagungsbehörde bezeichnete Adresse zu senden.
3 SR
642.21 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SR
642.211
5 Gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187), wurde die Be
- zeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
Nr. 666
3
2 ... *

§ 5

* Antrag auf vorzeitige Rückerstattung *
1 ... *
2 Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer sind mit dem amtlichen Formular und einer Begründung bei der Veranlagungsbehörde einzureichen beziehungsweise an die von ihr bezeichnete Adresse zu senden.
2.2 Befriedigung des Anspruchs

§ 6

Ordentliche Rückerstattung
1 Die Rückerstattung erfolgt durch Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern gemäss Steuergesetz. Vorbehalten bleibt zusätzlich die Verrechnung mit der direkten Bundessteuer.
2 Bei einem vorläufigen Bezug nach den §§ 194 und 195 des Steuergesetzes kann gleich
- zeitig eine provisorische Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorgenommen werden, wenn die Rückerstattung nach § 4 beantragt wird.

§ 7

Vorzeitige Rückerstattung *
1 In Fällen vorzeitiger Rückerstattung kann die Verrechnungssteuer ausbezahlt werden.
*
2.3 Verfahren

§ 8

Frist zur Einreichung des Antrags
1 Hat die antragsberechtigte Person für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuerer
- klärung abzugeben, gilt die Frist zur Einreichung der Steuererklärung auch für den Rückerstattungsantrag.
2 Eine von der Veranlagungsbehörde gewährte Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung gilt auch für den Rückerstattungsantrag. Vorbehalten bleibt die Verwir
- kungsfrist gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer.

§ 9

Entscheid
1 Wird dem Rückerstattungsantrag entsprochen, wird die zurückzuerstattende Verrech
- nungssteuer der antragsberechtigten Person mit einem Entscheid oder mit der Steuer
- rechnung eröffnet.
4 Nr. 666
2 Entspricht der von der Dienststelle Steuern des Kantons festgelegte Anspruch nicht dem Rückerstattungsantrag, stellt die Dienststelle Steuern des Kantons der antragsbe
- rechtigten Person einen begründeten Entscheid zu. Bei Abweichungen von weniger als
50 Franken wird ein begründeter Entscheid nur auf Antrag zugestellt.
3 Abrechnung

§ 10

Abrechnung mit den Einwohnergemeinden und dem Bund
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons schreibt den Einwohnergemeinden die Verrech
- nungssteuer entsprechend den regelmässigen Abrechnungen gut. Die Gutschrift erfolgt über die Staatsbuchhaltung.
2 Die durch die Einwohnergemeinden provisorisch oder definitiv zurückerstatteten sowie die nach § 7 ausbezahlten Verrechnungssteuern werden der eidgenössischen Steuerver
- waltung in Rechnung gestellt.

§ 11

Rückforderung der zurückerstatteten Verrechnungssteuer
1 Hat die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen, macht die Dienststelle Steuern des Kantons die Rückleistung der Verrechnungssteuer gegenüber den antragsberechtigten und anderen Personen geltend, die in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt sind.
4 Strafbestimmung

§ 12

Ordnungswidrigkeiten
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons kann für Ordnungswidrigkeiten gemäss Artikel
64 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer Bussen bis zu 500 Franken verhän
- gen. Die §§ 208–210 des Steuergesetzes sind sinngemäss anzuwenden.
5 Schlussbestimmungen

§ 13

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom
9. Januar 1967
6 wird aufgehoben.
6 V XVII 299 (SRL Nr. 666)
Nr. 666
5

§ 14

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat
7
am 1.
Ja
- nuar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
7 Vom Bund genehmigt am 17. Januar 2001.
6 Nr. 666 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.12.2000
01.01.2001 Erstfassung G 2000 453

§ 1 Abs. 2, k.

02.11.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-062

§ 4

23.04.2013
01.07.2013 geändert G 2013 174

§ 4 Abs. 2

02.11.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-062

§ 5

23.04.2013
01.07.2013 geändert G 2013 174

§ 5

02.11.2022
01.01.2023 Titel geändert G 2022-062

§ 5 Abs. 1

02.11.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-062

§ 7

02.11.2022
01.01.2023 Titel geändert G 2022-062

§ 7 Abs. 1

02.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-062
Nr. 666
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2000
01.01.2001 Erlass Erstfassung G 2000 453
23.04.2013
01.07.2013

§ 4

geändert G 2013 174
23.04.2013
01.07.2013

§ 5

geändert G 2013 174
02.11.2022
01.01.2023

§ 1 Abs. 2, k.

aufgehoben G 2022-062
02.11.2022
01.01.2023

§ 4 Abs. 2

aufgehoben G 2022-062
02.11.2022
01.01.2023

§ 5

Titel geändert G 2022-062
02.11.2022
01.01.2023

§ 5 Abs. 1

aufgehoben G 2022-062
02.11.2022
01.01.2023

§ 7

Titel geändert G 2022-062
02.11.2022
01.01.2023

§ 7 Abs. 1

geändert G 2022-062
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