Verordnung über die Notariatsverwaltung (242.25)
CH - ZH

Verordnung über die Notariatsverwaltung

1 Notariatsverwaltungsverordnung
242.25 Verordnung über die Notariatsverwaltung (Notariatsverwaltungsverordnung) (vom 8. Dezember 1999)
1 ,
2 Das Obergericht, in Anwendung der §§
32, 35 und 37 lit. d des Notariatsgesetzes (NotG) vom 9. Juni 1985
8 , §
42 des Gesetzes über di e Gerichts- und Behörden organisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
5 sowie die §§
3 und 7 der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz vom 26. Oktober 1999
6 ,
9 beschliesst: I. Allgemeines
Notariats
-
verwaltung

§ 1.

Die Notariatsverwaltung umfasst die Führung im Notariats wesen, insbesondere die Bereiche Fi nanzwesen, Personalwesen, Einrich tung der Amtsräume, Anschaffung und Unterhalt von Bürogeräten und Mittel der Informatik sowie die Vorsorge für eine ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung der Notariate.
Träger

§ 2.

Die Notariatsverwaltung wird von der Verwaltungskommis sion, vom Notariatsinspektorat, de r erweiterten Geschäftsleitung und vom Notariat ausgeübt, soweit si e nicht dem Obergericht als Gesamt behörde vorbehalten ist.
Notariats
-
inspektorat

§ 3.

1 Das Notariatsinspektorat be sorgt für die Verwaltungskom mission des Obergerichts die Geschäftsleitung des Notariatswesens in den Bereichen Aufsicht und Verwaltung , soweit es hiezu in dieser Ver ordnung ermächtigt ist.
2 Es bereitet die in die Zuständi gkeit der Verwaltungskommission fallenden Geschäfte vor, soweit sie das Notariatswesen betreffen, und stellt in der Regel Antrag.
3 Es kann mit den Notariaten die Kontrakte abschliessen, durch welche das Globalbudget auf die einzelnen Ämter übertragen wird.
2
242.25 Notariatsverwaltungsverordnung Notariat

§ 4.

1 Den Notariaten obliegt die Notariatsverwaltung in den ihnen durch diese Verordnung zugewiesen en Bereichen und der ihnen über
- tragenen Kompetenzen.
2 Soweit diese Verordnung einzelne Verwaltungsbefugnisse dem Notariat zuweist, obliegen si e dem Notar oder der Notarin. II. Finanzwesen Voranschlag und Jahresrechnung

§ 5.

Das Notariatsinspektorat bereitet zuhanden der Verwaltungs
- kommission den Voranschlag, die Jahresrechnung und die erforder
- lichen Planungsgrundlagen fü r das Notariatswesen vor. Gebühren- und Rechnungs wesen

§ 6.

Das Notariatsinspektorat übe rwacht das gesamte Gebühren- und Rechnungswesen und ist für die Einhaltung der für das Notariats
- wesen bewilligten Kredit e sowie für einen wirkungsvollen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel verantwortlich. Kompetenzen

§ 7.

Die Ausgabenkompetenz des Nota riatsinspektorates richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Organisation des Obergerichtes
7 . b. Notariate

§ 8.

1 Die Notariate verfügen im Rahmen der ihnen zugewiese
- nen Kompetenzen über den ihne n bewilligten Voranschlag.
2 Sie sind für die ordnungsgemässe Rechnungsführung und für die Einhaltung der ihnen im Rahmen der Kontra kte zur Verfügung ste
- henden Mittel sowie für den wirkun gsvollen Einsatz derselben verant
- wortlich. III. Personalwesen Grundsätze

§ 9.

Die Verwaltungskommission best immt die im Personalwesen einzuhaltenden Richtlinien. Sie legt die für den Stellenplan im Nota
- riatswesen massgebende Gesamtpunkt zahl fest und übt die Aufsicht über den Stellenplan aus. Stellenpläne

§ 1

Änderung und Bearbeitung der Stel lenpläne für das Notariatsinspek
- torat und für die einzelnen Notariate.
2 Es erstattet der Verwaltungskom mission periodisch Bericht über den Stellenplan und dessen Auslastung. a. Notariats- inspektorat
3 Notariatsverwaltungsverordnung
242.25
Anstellungs
-
behörde

§ 11.

Das Notariatsinspektorat ist Anstellungsbehörde bezüglich seiner eigenen Angestellten sowie der Notar-Stellvertreter und Notar- Stellvertreterinnen der Notariate.
b. Übrige
Angestellte

§ 12.

1 Das Notariat ist im Rahmen des Stellenplanes Anstellungs behörde für die übrigen Angestellten.
2 Das Notariatsinspektor at kann den Notariaten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel di e Anstellung v on Personal ausser halb des Stellenplans für das einzelne Notariat bewilligen.
3 Für die Gewährung v on Zulagen gemäss §§
25, 26 Abs. 1–3 und 27 Personalverordnung
4 ist das Einvernehmen mit dem Notariatsinspek
Erweiterte
Befugnisse

§ 13.

Das Notariatsinspektorat erteil t die erweiterten Befugnisse im Sinne von §
13 ff. NotG
8 an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Aus- und
Weiterbildung

§ 14.

Das Notariatsinspektorat führ t zentrale Ausbildungskurse für die Lehrlinge und Lehrtöchter so wie Weiterbildungskurse für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch.
Planung,
Rekrutierung
und Betreuung

§ 15.

Dem Notariat obliegt mit Unterstützung des Notariats inspektorates die Personalplanung, die Personalr ekrutierung und die Personalbetreuung.
Überwachung

§ 16.

Das Notariatsinspektorat üb erwacht die Einhaltung der Anstellungs-, Einreihungs- und Be förderungsgrundsät ze durch die Notariate und koordiniert de ren Praxis. Es erläss t ergänzende verbind liche Richtlinien.
Hilfsmittel
zur Personal
-
führung

§ 17.

1 Das Notariatsinspekt orat plant und entwickelt organisato rische, administrative und technische Hilfsmi ttel für die Personalfüh rung. Es führt ein zentrales Personalinformationssystem.
2 Es legt das fiktive Eintrittsdatum der Nota re, Notarinnen und des übrigen Personals fest.
Versetzung

§ 18.

Das Notariatsinspektorat ist zuständig für die Versetzung von Angestellten auf ein anderes Notariat (§
28 Personalgesetz
3 ).
Vorsorgliche
Massnahmen
und Verweis

§ 19.

Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und die Erteilung eines Ve rweises gegenüber ei nem Notar oder einer Notarin, einem Notar-Stellvertreter oder ei ner Notar-Stellvertreterin obliegt der Verwaltungskommission, gegenüber den übrigen Angestellten dem Notariatsinspektorat (§
29 Personalgesetz
3 ).
a. Angestellte
des Notariats-
inspektorates
und Notar-
Stellvertreter
4
242.25 Notariatsverwaltungsverordnung Stellvertretung

§ 20.

Das Notariatsinspektorat tri fft die erforderlichen Massnah
- men bei vorübergehende r Überlastung eines Am tes oder bei länger dauernden Vakanzen. Amtsübergaben

§ 21.

Das Notariatsinspektorat trifft im Zusammenhang mit Amts
- übergaben die erford erlichen Anordnungen. IV. Amtsräume Miete

§ 22.

1 Mietverträge werden vom Notariatsinspektorat abgeschlos
- sen, welches auch über die Eint eilung der Amtsräume bestimmt.
2 Die Miete von Amtsräumen beda rf der Zustimmung der Verwal
- tungskommission. Kontakt zur Vermieterschaft und baulicher Unterhalt

§ 23.

Das Notariat pflegt den Kontakt mit der Vermieterschaft und besorgt den baulichen Unterhal t im Rahmen der ihm zugewiese
- nen Mittel. V. Informatikmittel, Mobi liar und Büromaschinen Informatik mittel

§ 24.

Das Notariatsinspektorat leit et und koordiniert die Infor
- matikprojekte im Nota riatswesen und stellt der Verwaltungskommis
- sion Antrag auf Beschaffung der Informatikmittel (Hardware und Software), soweit es dazu nicht in eigener Kompetenz ermächtigt ist. Mobiliar und Büromaschinen

§ 25.

Die Notariate beschaffen Mobi liar und Büromaschinen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und der bestehen
- den Richtlinien. VI. Geschäftsabwicklu ng der Notariate Ve r a n t w o r t u n g

§ 26.

Die Notariate sind für die or dnungsgemässe Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich. Führung

§ 27.

Dem Notar oder der Notarin obliegt die Führung des Amtes. Er oder sie erfü llt die Führungsaufgaben unter Einsatz der Per
- sönlichkeit, fördert di e Angestellten und setzt sie ihren Fähigkeiten und Funktionen entsprechend ein.
5 Notariatsverwaltungsverordnung
242.25 VII. Notariatsinspektorat
Geschäfts
-
leitung

§ 28.

10 Dem Notariatsinspekt orat steht ein Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleiterin vor. Die Stellvertretung wird von einem Nota riatsinspektor oder von einer Notari atsinspektorin ausgeübt. Bei meh reren bestimmt die Ve rwaltungskommission die Stellvertretung.
Au fs i ch t

§ 29.

11
1 Das Notariatsinspektorat insp iziert in der Regel einmal jährlich jedes seiner Au fsicht unterstehende Amt.
2 Es erstattet der Verwaltungskom mission schriftlichen Bericht.
Anweisungen

§ 30.

1 Das Notariatsinspektorat kann den Ämtern im Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mi t Inspektionen, verbindliche An weisungen, auch über die Rechts anwendung, erteilen und Auflagen machen oder der Verwaltungskommi ssion entsprechende Anträge stel len.
11
2 Der Erlass allgemeiner Dienstanweisungen in der Form von Kreis schreiben und Reglementen ist de r Verwaltungskommission vorbehal ten.
Bericht
-
erstattung

§ 31.

Das Notariatsinspektorat er stattet der Verwaltungskom mission jährlich Bericht über die Geschäftslast, die Geschäftsführung, die Personalsituation, die finanzie lle Entwicklung, über den Stand der Grundbucheinführung und über die Täti gkeit des Notariatsinspekto rates. VIII. Die erweiterte Geschäftsleitung
Bestellung

§ 32.

1 Dem Notariatsinspektorat is t eine erweiterte Geschäfts leitung beigegeben. Sie besteht au s dem Geschäftsleiter oder der Geschäftsleiterin des Notariatsinspe ktorates und dessen bzw. deren Stellvertretung sowie aus fünf No taren oder Notarinnen. Weitere Nota riatsinspektoren oderinnen nehmen an Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Geschäftsleiter od er die Geschäftsleiterin führt den Vo r s i t z .
10
2 Die fünf Notare oder Notarinne n werden von der Verwaltungs kommission auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine zwei malige Wiederwahl ist zulässig.
3 Die Notare und Notarinnen könne n der Verwaltungskommission Wahlvorschläge unterbreiten.
Sekretariat

§ 33.

Das Sekretariat der erweiterte n Geschäftsleitung wird vom Notariatsinspektorat besorgt.
6
242.25 Notariatsverwaltungsverordnung Beschluss fassung

§ 34.

1 Die erweiterte Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn drei Notare oder Notarinnen und der Geschäftsleiter oder die Geschäfts
- leiterin des Notariatsinspektorates oder dessen bzw. deren Stellvertre
- tung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesende n Mitglieder gefasst.
10
2 Kommt ein Beschluss nicht ei nstimmig zustande, können zwei Mitglieder der erweiterten Geschäftsleitung verlangen, dass das Ge
- schäft der Verwaltungskommission zum Entscheid unterbreitet wird. Einberufung

§ 35.

Die erweiterte Geschäftsleitung wird wenigstens zweimal jährlich durch das Notariatsinspekt orat oder auf Antrag von drei Notariatsvertretern zu Sitzungen einberufen. Aufgaben

§ 36.

Der erweiterten Gesc häftsleitung obliegen: a. Festlegung der Führungsinstrum ente für das Notariatswesen, b. Festlegung des Stellenplans fü r das gesamte Notariatswesen im Rahmen der vorgegebenen Gesa mtpunktzahl und der Erlass von Grundsätzen für die Festlegung de r Stellenpläne für die einzelnen Notariate durch das No tariatsinspektorat, c. Festlegung der Grundsätze zur Förderung des Personals und der Instrumente zur Auswahl und zur Förderung des fachlichen Nach
- wuchses, d. Erhebung der Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit, e. Formulierung des Leistungsauf trags und Erlass der Grundsätze über die Kontrakte, f. Erlass der Grundsätze für die bauliche Ausgestaltung der Notariate, g. Stellungnahme zu fachlichen Ar beitshilfen und im Formularwesen, h. Stellungnahme zu den der Ve rwaltungskommission oder dem Gesamtobergericht zustehenden grundsätzlichen Anordnungen, generelle Weisungen, Informatik strategie, Kompetenzordnungen im Notariatswesen, Festlegung der Richtpositionen und weitere Anordnungen im Personalwesen so wie zur Änderung bestehender oder zum Erlass neuer gesetzlicher Erlasse, i. Erledigung der v on der Verwaltungskom mission oder dem Nota
- riatsinspektorat unterbreiteten Angelegenheiten, k. Erlass einer Geschä ftsordnung für die erweit erte Geschäftsleitung.
7 Notariatsverwaltungsverordnung
242.25 IX. Schlussbestimmung

§ 37.

1 Diese Verordnung tritt gleich zeitig mit der Verordnung über die Organisation des Obergericht s vom 8. Dezember 1999 in Kraft
2 . Sie ist im Amtsblatt und in der Gese tzessammlung zu veröffentlichen.
2 Gleichzeitig wird die Verordnung über die Notariatsverwaltung vom 14. Dezember 1988 aufgehoben.
1 OS 56, 238 .
2 In Kraft seit 1. Januar 2001 ( OS 56, 184 ).
3 LS 177.10 .
4 LS 177.11 .
5 LS 211.1 .
6 LS 211.21 .
7 LS 212.51 .
8 LS 242 .
9 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 ( OS 65, 859 ; ABl 2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
10 Fassung gemäss B vom 3. Dezember 2014 ( OS 70, 7 ; ABl 2014-12-12 ). In Kraft seit 1. März 2015.
11 Fassung gemäss B vom 2. März 2016 ( OS 71, 185 ; ABl 2016-03-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
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