Gesetz über die Familienzulagen (885)
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Gesetz über die Familienzulagen

Nr. 885 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) vom 8. September 2008 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 22. April 2008
1 , beschliesst:
1 Gegenstand und Unterstellung

§ 1

Gegenstand
1 Das Gesetz regelt die Familienzulagen an Erwerbstätige nichtlandwirtschaftlicher Berufe und an Nichterwerbstätige, die Durchführung der Familienzulagenordnung im Kanton sowie die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten, soweit nicht das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) vom
24. März 2006
2 gilt. *
2 Die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so
- wie an selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte richtet sich nach dem Bun
- desgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952
3
.
1 KR 2008 994
2 SR
836.2 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR
836.1 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2008 2400 | G 2008 386
2 Nr. 885

§ 2

Unterstellung *
1 Diesem Gesetz unterstehen * a. die Arbeitgeber, die nach Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin
- terlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946
4 beitragspflichtig sind, wenn sich der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton befindet oder, wenn ein solcher fehlt, wenn der Arbeitgeber im Kanton Wohnsitz hat, b. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber nach Artikel 6 AHVG, c. die Personen, die als Selbständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind, d. die Nichterwerbstätigen nach Artikel 19 Absätze 1 und 1 bis des Familienzulagen
- gesetzes, die im Kanton Wohnsitz haben.
2 Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin im Sinn von Absatz 1b gelten Personen, die im Kanton für die AHV erfasst sind.
3 Zweigniederlassungen unterstehen diesem Gesetz, wenn sie sich im Kanton befinden. Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern kann mit ausserkantonalen Familien
- ausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Rege
- lungen vereinbaren.
4 Der Regierungsrat regelt unter Vorbehalt des Familienzulagengesetzes das Nähere über den Bezug von Familienzulagen durch Nichterwerbstätige, wie die massgebenden Steu
- erwerte und die Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, durch Verordnung.

§ 3

* ...
2 Familienzulagen

§ 4

Kinderzulage und Ausbildungszulage
1 Die Höhe der Kinderzulage und die Höhe der Ausbildungszulage entsprechen den Mindestansätzen gemäss den Bestimmungen des Familienzulagengesetzes. Vorbehalten bleibt Absatz 1 bis . *
1bis Die nachfolgenden Beiträge werden so lange ausgerichtet, als im Familienzulagenge
- setz diese Werte nicht erreicht werden: * a. bis zum vollendeten 12. Altersjahr: eine Kinderzulage von 210 Franken, b. vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr: eine Kinderzulage von
260 Franken, c. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: eine Ausbildungszulage von 260 Franken.
2 ... *
4 SR
831.10 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 885
3

§ 5

Geburtszulage und Adoptionszulage
1 Anspruchsberechtigten Personen wird eine Geburts- oder eine Adoptionszulage gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes gewährt.
2 Die Höhe der Zulage entspricht dem fünffachen Betrag einer monatlichen Kinderzula
- ge gemäss Artikel 5 Absätze 1 und 3 des Familienzulagengesetzes.
3 Durchführung der Familienzulagenordnung
3.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 6

Durchführungsorgane
1 Die Familienzulagenordnung des Kantons wird durchgeführt durch a. die «Familienausgleichskasse des Kantons Luzern» als kantonale Familienaus
- gleichskasse, b. die Familienausgleichskassen, welche durch die AHV-Ausgleichskassen geführt werden.
2 Familienausgleichskassen gemäss Absatz 1b, die im Kanton tätig sein wollen, haben sich bei der Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtsbehörde anzumelden. *

§ 7

Familienausgleichskasse des Kantons Luzern
1 Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Luzern.
2 Die Ausgleichskasse Luzern führt die Geschäfte der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern als übertragene Aufgabe. Der Kanton vergütet ihr die daraus entstehen
- den Kosten.

§ 8

* Kassenzugehörigkeit
1 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Arti
- kel 64 AHVG angehören, welche eine Familienausgleichskasse führt, haben sich dieser Familienausgleichskasse anzuschliessen.
2 Der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern haben sich anzuschliessen: a. alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden, die nicht einer Familienausgleichs
- kasse im Sinn von Absatz 1 angehören, b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätige,
4 Nr. 885 c. Gemeinwesen und öffentliche Verwaltungen, Betriebe und Anstalten sowie die übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie nicht der Familienaus
- gleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören.

§ 9

Aufgaben der Familienausgleichskassen
1 Die Familienausgleichskassen a. setzen die Familienzulagen im Einzelfall fest und zahlen sie in Ausnahmefällen an die anspruchsberechtigten Personen aus, b. * setzen die Beiträge generell fest und erheben diese bei den Arbeitgebern und den Selbständigerwerbenden; vorbehalten bleibt § 12 Absatz 2, c. * informieren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt oder über die Arbeit
- geber sowie die Selbständigerwerbenden über ihre Ansprüche auf Familienzula
- gen, d. kontrollieren periodisch, ob die ihr angeschlossenen Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten; die Kontrolle kann einer vom Bundesamt für Sozialver
- sicherungen anerkannten Revisionsstelle übertragen werden, e. erlassen Verfügungen über strittige Ansprüche und Einspracheentscheide.
2 Die Familienausgleichskassen können einzelne Aufgaben, insbesondere die Festset
- zung der Familienzulagen, den Arbeitgebern übertragen, sofern diese Gewähr für eine gesetzmässige Ausrichtung der Familienzulagen und für einen ordnungsgemässen Ab
- rechnungsverkehr bieten.
3 Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern kontrolliert zudem die Unterstellung der Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden und nimmt als Verbindungsstelle alle Geschäfte bei internationalen Verhältnissen wahr. Sie kann AHV-Ausgleichskassen, die keine eigene Familienausgleichskasse führen, als Verbandsabrechnungsstellen die Erhe
- bung der Beiträge sowie die Festsetzung und die Auszahlung der Familienzulagen über
- tragen. *
4 Die Verbandsabrechnungsstellen gemäss Absatz 3 erhalten von der Familienaus gleichskasse des Kantons Luzern einen Beitrag an die ausgewiesenen Verwaltungskos
- ten. Dieser wird von der kantonalen Aufsichtskommission gemäss § 13 festgesetzt.

§ 10

Revisionsstelle
1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu prüfen, wel
- che vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannt ist.
2 Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat namentlich zu überprü
- fen, ob die Angaben zum Lastenausgleich richtig sind und ob nur angemessene, bei der Durchführung des Gesetzes tatsächlich angefallene Verwaltungskosten abgerechnet wer
- den.
Nr. 885
5

§ 11

Pflichten der Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden *
1 Die Arbeitgeber a. melden der zuständigen Familienausgleichskasse die AHV-pflichtigen Löhne, er
- teilen alle weiteren erforderlichen Auskünfte und bringen die zusätzlich notwendi
- gen Unterlagen bei, b. leiten Meldungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Anspruch beeinflussen können, sofort an die zuständige Familienausgleichskasse weiter, c. entrichten die Beiträge und zahlen die Leistungen nach den Weisungen der zu
- ständigen Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus, d. informieren ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Familienzulagen, e. erfüllen die ihnen gemäss § 9 Absatz 2 übertragenen Aufgaben.
2 Die Selbständigerwerbenden * a. erteilen die erforderlichen Auskünfte und bringen die notwendigen Unterlagen zur Abklärung des Anspruchs auf Familienzulagen bei, b. melden der zuständigen Familienausgleichskasse sofort Sachverhalte, die ihren Anspruch beeinflussen können, c. entrichten die Beiträge nach den Weisungen der zuständigen Familienausgleichs
- kasse.
3.2 Aufsicht

§ 12

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist die kantonale Oberaufsichtsbehörde über die Familienausgleichs
- kassen.
2 Er setzt die Beiträge an die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern fest und ge
- nehmigt ihre Jahresrechnung und ihren Jahresbericht.

§ 13

Kantonale Aufsichtsbehörde *
1 Der Verwaltungsrat für die Ausgleichskasse Luzern gemäss dem Gesetz über das Sozi
- alversicherungszentrum vom 10. September 2018
5 ist die kantonale Aufsichtsbehörde über die Familienausgleichskassen, die im Kanton tätig sind. *
2 Die Ausgleichskasse Luzern führt die Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtsbehörde als übertragene Aufgabe. Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die daraus entstehen
- den Kosten. *
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben: * a. Beratung des Regierungsrates in Fragen der Familienzulagenordnung und bei der Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts der Familienausgleichs
- kasse des Kantons Luzern,
5 SRL Nr.
880
6 Nr. 885 b. Erlass des Anlagereglements der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern, c. Anordnung besonderer Kontrollen bei den Familienausgleichskassen, d. Genehmigung des ausserkantonalen Kassenanschlusses von Zweigniederlassun
- gen, e. Entgegennahme der Berichte der Geschäftsstelle über die Kontrolle der Familien
- ausgleichskassen, insbesondere betreffend den Lastenausgleich, f. Verfügen von Massnahmen gegenüber Familienausgleichskassen, die ihre gesetz
- lichen Aufgaben oder Pflichten nicht oder mangelhaft erfüllen, g. Festsetzung des Beitrages an die Verbandsabrechnungsstellen für deren Verwal
- tungskosten gemäss § 9 Absatz 4.
4 Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen haben der kantonalen Auf
- sichtsbehörde oder deren Geschäftsstelle die verlangten Auskünfte über die Geschäfts
- führung zu erteilen. *
4 Finanzierung
4.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 14

Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1 Die Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die Arbeitgeber finanziert.

§ 15

Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitrags
- pflichtiger Arbeitgeber
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber entrichten den Beitrag, den die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern von den beitrags pflichtigen Arbeitgebern erhebt.

§ 16

Familienzulagen für Nichterwerbstätige
1 Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Die Beiträge des Kantons werden zu 50 Prozent von den Gemeinden mitgetragen.
2 Der Finanzierungsanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.
3 Der Kanton trägt die Verwaltungskosten.
Nr. 885
7

§ 17

* Familienzulagen für Selbständigerwerbende
1 Zur Finanzierung der Familienzulagen für Selbständigerwerbende werden von ihnen Beiträge erhoben. Innerhalb einer Familienausgleichskasse muss auf den AHV-pflichti
- gen Einkommen der Selbständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden wie auf denjenigen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2 Das AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird von den kantonalen Steuerbehörden analog Artikel 9 AHVG ermittelt und den zuständigen Fami
- lienausgleichskassen mitgeteilt.

§ 18

Verwendung der Beiträge
1 Die Beiträge der Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Deckung der angemesse
- nen Verwaltungskosten, zur Äufnung der Schwankungsreserven und für allfällige Zah
- lungen in den Lastenausgleich verwendet werden.
4.2 Lastenausgleich

§ 19

Grundsätze
1 Zwischen den im Kanton tätigen Familienausgleichskassen besteht ein Lastenaus
- gleich.
2 Die Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtskommission führt das Lastenausgleichs
- verfahren durch.

§ 20

Berechnungsgrundlagen
1 Massgebend für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittli
- chen Risikosatz aller Familienausgleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen Fami
- lienausgleichskasse.
2 Der durchschnittliche Risikosatz aller Familienausgleichskassen ergibt sich aus dem prozentualen Verhältnis zwischen den Familienzulagen, die pro Jahr von allen Familien
- ausgleichskassen im gesetzlichen Umfang ausbezahlt wurden, und den AHV-pflichtigen jährlichen Lohnsummen zuzüglich der für die Beiträge massgebenden AHV-pflichtigen jährlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Mitglieder aller Familien
- ausgleichskassen. *
3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskassen ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den von ihr im gesetzlichen Umfang ausbezahlten Familienzulagen und den AHV-pflichtigen jährlichen Lohnsummen zuzüglich der für die Beiträge massgebenden AHV-pflichtigen jährlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ihrer Mit
- glieder. *
8 Nr. 885
4 Die Familienausgleichskassen haben der Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichts- kommission bis spätestens am 31. März des folgenden Jahres zu melden: * a. die ausbezahlten Familienzulagen, b. die AHV-pflichtigen jährlichen Lohnsummen, c. die für die Beiträge massgebenden AHV-pflichtigen jährlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

§ 21

Ausgleichszahlungen
1 Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem durchschnittlichen Risi
- kosatz liegt, zahlen den entsprechenden Differenzbetrag in den Lastenausgleich ein.
2 Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz über dem durchschnittlichen Risi
- kosatz liegt, erhalten aus dem Lastenausgleich den entsprechenden Differenzbetrag.
3 Die Zahlungen in den Lastenausgleich werden innert 30 Tagen nach der Rechnungs
- stellung fällig. Die Zahlungen aus dem Lastenausgleich werden jeweils am 31. Mai fäl
- lig. Nach Ablauf der Fälligkeit ist ein Verzugs- beziehungsweise Vergütungszins ge schuldet.

§ 22

Schwankungsreserven und Kassenauflösung
1 Übersteigen die Reserven der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern 50 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, beantragt diese dem Regierungsrat eine Re
- duktion des Beitragssatzes. Fallen die Reserven unter 20 Prozent, beantragt sie dem Re
- gierungsrat eine Erhöhung des Beitragssatzes.
2 Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt deren Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.

§ 23

Berichterstattung
1 Die übrigen Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres unentgeltlich zu.
5 Schlussbestimmungen

§ 24

Ergänzendes Recht
1 Soweit das Familienzulagengesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung sinngemäss.
Nr. 885
9

§ 25

Übergangsregelungen
1 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.
3 ... *
4 Die Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende wird aufgelöst. Ihre Reserven sind zur Finanzierung der Familienzulagen für Selbständigerwerbende zu verwenden.

§ 25a

* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. September 2012
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung vorhandenen Reserven aus der Auflösung der Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende werden an die Fami
- lienausgleichskassen gemäss § 6 Absatz 1 verteilt. Für die Verteilung massgebend sind die AHV-pflichtigen Lohnsummen im Jahr 2012. Die verteilten Reserven dürfen nur für die Finanzierung der Familienzulagen verwendet werden.

§ 26

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Gesetz über die Familienzulagen vom 10. März 1981
6 , b. Grossratsbeschluss über die Anpassung der Familienzulagen vom 6. November
2007
7 .

§ 27

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
8 .
6 G 1981 60 (SRL Nr. 885)
7 G 2007 321 (SRL Nr. 885c)
8 Die Referendumsfrist lief am 12. November 2008 unbenützt ab (K 2008 2961).
10 Nr. 885 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
08.09.2008
01.01.2009 Erstfassung K 2008 2400 | G 2008 386

§ 1 Abs. 1

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 243

§ 2

10.09.2012
01.01.2013 Titel geändert G 2012 243

§ 2 Abs. 1

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 243

§ 3

10.09.2012
01.01.2013 aufgehoben G 2012 243

§ 4 Abs. 1

21.03.2022
01.01.2023 geändert G 2022-032

§ 4 Abs. 1

bis
21.03.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-032

§ 4 Abs. 2

10.09.2012
01.01.2013 aufgehoben G 2012 243

§ 6 Abs. 2

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 8

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 243

§ 9 Abs. 1, b.

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 243

§ 9 Abs. 1, c.

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 243

§ 9 Abs. 3

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 243

§ 11

10.09.2012
01.01.2013 Titel geändert G 2012 243

§ 11 Abs. 2

10.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 243

§ 13

10.09.2018
01.01.2019 Titel geändert G 2018-066

§ 13 Abs. 1

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 13 Abs. 2

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 13 Abs. 3

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 13 Abs. 4

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-066

§ 17

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 243

§ 20 Abs. 2

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 243

§ 20 Abs. 3

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 243

§ 20 Abs. 4

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 243

§ 25 Abs. 3

21.03.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-032

§ 25a

10.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 243
Nr. 885
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.09.2008
01.01.2009 Erlass Erstfassung K 2008 2400 | G 2008 386
10.09.2012
01.01.2013

§ 1 Abs. 1

geändert G 2012 243
10.09.2012
01.01.2013

§ 2

Titel geändert G 2012 243
10.09.2012
01.01.2013

§ 2 Abs. 1

geändert G 2012 243
10.09.2012
01.01.2013

§ 3

aufgehoben G 2012 243
10.09.2012
01.01.2013

§ 4 Abs. 2

aufgehoben G 2012 243
10.09.2012
01.01.2013

§ 8

geändert G 2012 243
10.09.2012
01.01.2013

§ 9 Abs. 1, b.

geändert G 2012 243
10.09.2012
01.01.2013

§ 9 Abs. 1, c.

geändert G 2012 243
10.09.2012
01.01.2013

§ 9 Abs. 3

geändert G 2012 243
10.09.2012
01.01.2013

§ 11

Titel geändert G 2012 243
10.09.2012
01.01.2013

§ 11 Abs. 2

eingefügt G 2012 243
10.09.2012
01.01.2013

§ 17

geändert G 2012 243
10.09.2012
01.01.2013

§ 20 Abs. 2

geändert G 2012 243
10.09.2012
01.01.2013

§ 20 Abs. 3

geändert G 2012 243
10.09.2012
01.01.2013

§ 20 Abs. 4

geändert G 2012 243
10.09.2012
01.01.2013

§ 25a

eingefügt G 2012 243
10.09.2018
01.01.2019

§ 6 Abs. 2

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 13

Titel geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 13 Abs. 1

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 13 Abs. 2

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 13 Abs. 3

geändert G 2018-066
10.09.2018
01.01.2019

§ 13 Abs. 4

geändert G 2018-066
21.03.2022
01.01.2023

§ 4 Abs. 1

geändert G 2022-032
21.03.2022
01.01.2023

§ 4 Abs. 1

bis eingefügt G 2022-032
21.03.2022
01.01.2023

§ 25 Abs. 3

aufgehoben G 2022-032
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