Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (142.209)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG)

(Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG) vom 24. Oktober 2007 (Stand am 11. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005¹ (AIG)²,
verordnet:
¹ SR 142.20 ² Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 ³ Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des AIG, des Abkommens vom 21. Juni 1999⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), des Übereinkommens vom 4. Januar 1960⁵ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), der Schengen-Assoziierungsabkommen und des Abkommens vom 25. Februar 2019⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens.
³ Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).
⁴ SR 0.142.112.681
⁵ SR 0.632.31
⁶ SR 0.142.113.672
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁷.
⁷ SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenpflicht
¹ Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst.
² Personen, die für Ausländerinnen oder Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit diesen solidarisch.
Art. 4 Gebührenbemessung
¹ Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.
² Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Art. 5 Gebührenzuschlag
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, sowie für Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
Art. 6 Inkasso
¹ Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden.
² Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer anderen Währung erhoben werden.
³ Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz legen nach Weisung des EDA die Umrechnungskurse nach Absatz 2 fest.
Art. 7 Kantonale Gebühren
Das Verfahren bei kantonalen Gebühren richtet sich nach kantonalem Recht.

2. Abschnitt: Kantonale Gebühren

Art. 8 ⁸ Kantonale Höchstgebühren
¹ Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen betragen:

Fr.

a. für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung

95

b. für die Erteilung oder Erneuerung einer Kurzaufenthalts‑, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung

95

c. für die Bewilligung des Stellenantritts oder des Kantons‑, Stellen- oder Berufswechsels

95

d. für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

95

e. für die Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung


75

f. für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung


65

g. für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungs­bewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen bleibt


65

h. für die Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig aufgenommene Personen


40

i. für das Einholen eines Strafregisterauszugs

25

j. für jede Änderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), die keine neue Ausstellung eines Ausweises verlangt, insbesondere für Adressänderungen

30

k. für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen


25

l. für die Prüfung, Erfassung und Bearbeitung aller übrigen Änderungen eines Ausländerausweises im ZEMIS

40

m. für die Ausstellung eines Duplikatausweises

40

² Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Herstellung von Ausländerausweisen betragen:

Fr.

a. für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines biometrischen Ausländerausweises

22

b. für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines nicht biometrischen Ausländerausweises

10

³ Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der Erfassung der Daten betragen:

Fr.

a. für die Abnahme und Erfassung der biometrischen Daten für den biometrischen Ausländerausweis

20

b. für die Abnahme und Erfassung der Fotografie und der Unterschrift für den nicht biometrischen Ausländerausweis

15

⁴ Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA⁹ oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des FZA oder einem Mitgliedstaat der EFTA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, gelten die folgenden Höchstgebühren:
a.¹⁰
Für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe b beträgt die Höchstgebühr gesamthaft 65 Franken.
b. Legen diese Personen eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so erhebt die zuständige kantonale Behörde keine zusätzliche Gebühr.
c. Für ledige Personen unter 18 Jahren beträgt die Höchstgebühr für die Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a–h, l und m, für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe b gesamthaft 30 Franken. Für die Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben i und j beträgt die Höchstgebühr je 20 Franken.
⁵ Sind Staatsangehörige von Staaten, die weder Vertragsstaat des FZA noch Mitgliedstaat der EFTA sind, Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA und haben sie ein Verbleiberecht nach Anhang I Artikel 4 FZA oder nach Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des EFTA-Übereinkommens erworben, so gelten für sie die folgenden Höchstgebühren:
a. Für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe b oder e, für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe a und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe a beträgt die Höchstgebühr gesamthaft 65 Franken.
b. Für ledige Personen unter 18 Jahren beträgt die Höchstgebühr für die Leistungen nach Buchstabe a dieses Absatzes 30 Franken. Für die Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben i und j beträgt die Höchstgebühr je 20 Franken.
⁶ Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen 1, 4 und 5.
⁷ Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand.
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ).
⁹ SR 0.142.112.681
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 ( AS 2020 1841 ).
Art. 9 Gebührenfestlegung durch die Kantone
Die Kantone können für andere nicht in Artikel 8 vorgesehene ausländerrechtliche Verfügungen und Dienstleistungen sowie für die in der Verordnung vom 24. Oktober 2007¹¹ über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vorgesehenen arbeitsmarktlichen Ver­fügungen die Gebühren festlegen.
¹¹ SR 142.201

3. Abschnitt: Eidgenössische Gebühren

Art. 10 Bundesgebühren
¹ Die Gebühren des Staatssekretariates für Migration (SEM)¹² betragen für Verfügungen betreffend:

Fr.

a. vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbotes

150

b. vorzeitige Aufhebung eines Einreiseverbotes

150.¹³

² Die Gebühr für Datenbearbeitungen im ZEMIS ist in den Gebührenansätzen nach Artikel 8 enthalten und wird vom SEM direkt bei den Kantonen erhoben.¹⁴ Sie beträgt jährlich höchstens 10 Franken pro Ausländerin oder Ausländer. Für die Berechnung der Gebühr durch das SEM sind massgebend:
a. der Durchschnitt der Bestände der ausländischen Wohnbevölkerung am 31. Dezember des Vorjahres und am 31. August des laufenden Jahres; und
b. die jährlichen Kosten des SEM für den Aufbau, den Betrieb und die Amortisation von ZEMIS und für den Vollzug des AIG, sofern dafür keine besondere Gebühr nach dieser Verordnung vorgesehen ist.
¹² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3045 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
Art. 11 Gebühren für Arbeitgeber
¹ Die Bemessung der Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen des SEM richtet sich nach den Artikeln 2 und 4.
² Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen, die gestützt auf die Verordnung vom 24. Oktober 2007¹⁵ über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ergehen und die sich an den Arbeitgeber richten, sind von diesem zu tragen.
¹⁵ SR 142.201

4. Abschnitt: Visumgebühren

Art. 12 ¹⁶ Gebühren
¹ Die Gebühr beträgt einen Betrag in Schweizer Franken, der folgenden Euro-Beträgen entspricht:

EUR

a. für Visumgesuche nach den Artikeln 8–10 der Verordnung vom 15. August 2018¹⁷ über die Einreise und die Visumerteilung

80

b. für ein Visum für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren

40¹⁸

² Das SEM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeit im Bereich Visa, kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn:
a. dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen oder aussenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen der Schweiz dient; oder
b. humanitäre Gründe oder internationale Verpflichtungen bestehen.¹⁹
³ Das SEM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeit im Bereich Visa, kann gegenüber von Staatsangehörigen bestimmter Staaten die Visumgebühr erhöhen, wenn ein internationales Abkommen dies vorsieht.²⁰
⁴ Vorbehalten bleiben Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.
⁵ Erteilt eine kantonale Behörde ein Visum, so überweist sie die Hälfte der Gebühr dem SEM.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
¹⁷ SR 142.204
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 ( AS 2019 2633 ).
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 ( AS 2019 2633 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Jan. 2023, in Kraft seit 11. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 10 ).
Art. 13 Gebührenfreie Visumerteilung
¹ Folgenden Ausländerinnen und Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:
a. Kindern unter 6 Jahren;
b. Personen, die sich in offizieller Mission in die Schweiz begeben, einschliesslich der Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007²¹ geniessen;
c. Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen offiziellen Passes, namentlichen eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses;
d. Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Studierenden in einer Nach­diplomausbildung und begleitenden Lehrpersonen im Rahmen von Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken;
e. Forscherinnen und Forschern aus Drittstaaten, für welche die Empfehlung 2005/761/EG²² gilt;
ebis.²³
Vertreterinnen und Vertretern gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Veranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden;
f. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der Eidgenössischen Stipendienkommission und des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
g. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und anderer Organe der UNO, die sich in die Schweiz begeben, um von diesen Organisationen Instruktionen entgegenzunehmen oder einen Schlussbericht vorzulegen;
h. Stipendiatinnen und Stipendiaten der bilateralen und multilateralen technischen Zusammenarbeit oder privater Organisationen, wie der Ford- oder der Rockefeller-Stiftung, sowie von Swissaid, Swisscontact und Helvetas, wenn sie zur Ausbildung in die Schweiz einreisen;
i. Familienmitgliedern der unter den Buchstaben b–h genannten Personen;
j. Besucherinnen und Besuchern von schweizerischen Messen und Ausstel­lungen mit internationalem Einzugsgebiet und besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für die Schweiz;
k. Mitgliedern des Olympischen Komitees;
l. ausländischen Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben;
m. folgenden Familienmitgliedern EU/EFTA-Angehöriger: 1. dem Ehegatten und dessen Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
2. den Verwandten in aufsteigender Linie und den Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird,
3. bei Studentinnen/Studenten dem Ehegatten und den Kindern, denen Unterhalt gewährt wird.²⁴
¹bis In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c wird Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen offiziellen Passes der Republik Gambia das Visum nicht gebührenfrei erteilt. Vorbehalten bleiben internationale Verpflichtungen der Schweiz als Gaststaat von Konferenzen und internationalen Organisationen.²⁵
² Das SEM kann im Einvernehmen mit dem EDA Inhaberinnen und Inhaber eines offiziellen Reisepasses für gebührenpflichtig erklären, wenn:
a. der Reisepass von einem Staat ausgestellt worden ist, der nicht Gegenrecht hält;
b. der Reisepass zu Zwecken abgegeben wird, die nach schweizerischer Auffassung oder nach Völkerrecht seine Ausstellung nicht rechtfertigen.
³ Vorbehalten bleiben Befreiungen von Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.²⁶
²¹ SR 192.12
²² Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Sept. 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23).
²³ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 ( AS 2010 1205 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 5. Nov. 2021 ( AS 2021 637 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Mai 1987²⁷ über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.
²⁷ [ AS 1987 784 ; 1995 5266 ; 1998 194 Art. 30, 847 ; 2002 3985 ; 2003 1380 Art. 18 Ziff. 2, 4331 ; 2004 1569 Ziff. II 4; 2006 1945 Anhang Ziff. 3, 3363 , 4869 ]
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Anhang ²⁸

²⁸ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) ( AS 2008 5421 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, in Kraft seit 15. Okt. 2015 ( AS 2015 3725 ).
(Art. 1 Abs. 2)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 2004²⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b. Abkommen vom 26. Oktober 2004³⁰ in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c. Vereinbarung vom 22. September 2011³¹ zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommis­sion bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;
d. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004³² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
e. Abkommen vom 28. April 2005³³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
f. Protokoll vom 28. Februar 2008³⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
²⁹ SR  0.362.31
³⁰ SR 0.362.1
³¹ SR 0.362.11
³² SR 0.362.32
³³ SR 0.362.33
³⁴ SR 0.362.311
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