Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (817.1)
CH - ZH

Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung

1 VVO zur Lebensmittel- und Gebr auchsgegenstä ndegesetzgebung
817.1 Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände gesetzgebung (VVLG) (vom 5. März 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Bu ndesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz)
4 und auf

§ 45 des Gesundheitsgeset

zes vom 2. April 2007
3 , beschliesst:
Zuständigkeiten

§ 1.

1 Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmi ttel und Gebrauchsgegenstände zuständig, soweit dieser dem Kanton übertragen ist.
2 Es kann für Amtsstellen und Pr ivate Laboruntersuchungen durch führen und weitere Dienstleistungen erbringen. Es erhebt dafür kosten deckende Gebühren.
b. Ausnahmen

§ 2.

1 Das Veterinäramt (VETA) ist in folgenden Bereichen zustän dig: a. Tierproduktion und Primärproduktio n von tierischen Lebensmitteln, b. Schlachten und Fleischkontrolle, c. bewilligungspflichtige Zerlegereien, soweit diese keine andere be willigungspflichtige Tätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 der Lebensmit tel- und Gebrauchsgegenständever ordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV)
5 ausüben.
2 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist im Bereich der Pri märproduktion von Pflanzen zuständig.
Häufigkeit
der Betriebs
-
kontrollen

§ 3.

Soweit das Bundesrecht nichts a nderes vorschreibt, richtet sich die Häufigkeit der Kontrollen na ch dem gesundheitlichen Gefährdungs potenzial eines Betriebs und den bi sherigen Kontrollergebnissen. Melde pflichtige Änderungen im Betrie b können Anlass für zusätzliche Kont rollen sein.
Meldestellen
und Betriebs
-
register

§ 4.

1 Die Betriebe reichen die Meldun gen bei folgenden Stellen ein: a. dem VETA Meldungen gemäss Art.
20 Abs.
1 und 3 LGV in den Bereichen gemäss §
2 Abs. 1, b. dem KLZH Meldungen gemäss Art. 20 Abs. 1 und 3 LGV in den übrigen Bereichen,
a. Grundsatz
2
817.1 VVO zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung c. dem ALN Meldungen gemäss Art.
3 Abs.
1 der Verordnung vom
23. November 2005 über die Primärproduktion
6 .
2 Das KLZH führt über die Meldungen nach Abs. 1 lit. b ein Betriebs
- register.
3 Das ALN führt über die Meldungen nach Abs. 1 lit. a und c ein Be
- triebsregister. Das ALN und das VETA nutzen dieses, soweit es zur Er
- füllung ihrer Aufgaben geei gnet und erforderlich ist. Pilzkontrolle

§ 5.

1 Die Gemeinden stellen sicher, dass Private ihre selbst gesam
- melten Pilze kontrollieren lassen kö nnen. Sie bestellen hierfür Pilzkont
- rolleurinnen und Pilzkontrolleure und melden diese dem KLZH.
2 Die Pilzkontrolleurinnen und P ilzkontrolleure müssen die Prüfung der Schweizerischen Vereinigung am tlicher Pilzkontrollorgane oder die Prüfung gemäss der früheren Pilzfa chleute-Verordnung vom 26. Juni
1995 bestanden haben. Datenaustausch zwischen dem KLZH und den Gemeinden

§ 6.

1 Das KLZH und die Gemeinde n tauschen Personendaten aus, die sie benötigen, um ihre ge setzlichen Aufgaben im Rahmen der Lebensmittelkontrolle sowie kommuna le Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Wirtschafts- und de r Baupolizei, zu erfüllen.
2 Das KLZH übermittelt den Gemei nden jährlich ein Verzeichnis der Lebensmittelbetriebe und eine statistische Auswertung der Ergeb
- nisse der kontrollierten Betriebe. Es stellt den Gemeinden laufend fol
- gende Informationen zur Verfügung: a. Mutationen im Betriebsregister, b. Meldungen schwerwiegender Verstösse gegen die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung. Meldepflichten bei Straf verfahren

§ 7.

1 Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden den zuständigen Stellen die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen gegen das Lebensmittelgesetz.
2 Sie melden strafbare Handlungen aus dem Zuständigkeitsbereich gemäss §
1 Abs. 1 auch den Gemeinden, in denen die strafbaren Hand
- lungen begangen worden sind. Gebühren

§ 8.

1 Die zuständigen Stellen erhe ben unter Beachtung der bun
- desrechtlichen Vorgaben Gebühren für Probenahmen, Untersuchungen, Kontrollen und andere Amtstätigkeiten. Bei kleinem Aufwand können sie auf die Gebührenerhebung verzichten.
2 Der Personalaufwand wird mit einem Stundenansatz bis Fr.
220 verrechnet. Für den Sachaufwand we rden die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. Zusätzlich we rden Schreibgebühren erhoben.
3 VVO zur Lebensmittel- und Gebr auchsgegenstä ndegesetzgebung
817.1
3 Die zuständigen Stellen können Pauschalen festlegen. Diese richten sich nach den Durchschnittswerten der gemäss Abs. 2 berechneten Ge bühren.
1 OS 74, 252 ; Begründung siehe ABl 2019-03-15 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
3 LS 810.1 .
4 SR 817.0 .
5 SR 817.02 .
6 SR 916.020 .
Markierungen
Leseansicht