Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren (0.456)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Abgeschlossen in Strassburg am 13. November 1987 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 1993¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. November 1993 Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Juni 1994 (Stand am 10. August 2017) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 17. Juni 1993 ( AS 1994 918 ).
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erkenntnis, dass der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Lebewesen zu achten, und eingedenk der besonderen Beziehung des Menschen zu den Heim­tieren;
in Anbetracht der Bedeutung der Heimtiere wegen ihres Beitrags zur Lebensqualität und ihres daraus folgenden Wertes für die Gesellschaft;
in Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich aus der grossen Vielfalt der vom Menschen gehaltenen Tiere ergeben;
in Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer zu grossen Zahl von Heimtieren für Hygiene, Gesundheit und Sicherheit des Menschen und anderer Tiere ergeben;
in der Erwägung, dass die Haltung von Exemplaren wildlebender Tiere als Heim­tiere nicht gefördert werden sollte;
im Bewusstsein der unterschiedlichen Bedingungen, die für den Erwerb, die Haltung, die gewerbsmässige und nicht gewerbsmässige Zucht sowie für die Weitergabe von Heimtieren und den Handel mit Heimtieren gelten;
im Bewusstsein, dass Heimtiere nicht immer unter Bedingungen gehalten werden, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden fördern;
in der Erkenntnis, dass die Einstellung zu Heimtieren sehr unterschiedlich ist, manchmal wegen eines Mangels an Wissen und Bewusstsein;
in der Erwägung, dass eine gemeinsame grundlegende Richtschnur für Einstellung und Umgang, die zu einem verantwortungsvollen Verhalten der Eigentümer von Heimtieren führt, ein nicht nur wünschenswertes, sondern auch realistisches Ziel ist –
sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Definitionen
1.  Der Ausdruck Heimtier bezeichnet ein Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist.
2.  Der Ausdruck Handel mit Heimtieren bezeichnet alle in grösserem Umfang getätigten, auf Gewinnerzielung gerichteten ordentlichen Handelsgeschäfte, die mit einem Wechsel des Eigentums an Heimtieren verbunden sind.
3.  Der Ausdruck gewerbsmässige Zucht und Haltung bezeichnet die überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtete Zucht oder Haltung in grösserem Umfang.
4.  Der Ausdruck Tierheim bezeichnet eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in grösserer Anzahl gehalten werden können. Soweit es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsmassnahmen zulassen, kann eine solche Einrichtung auch streunende Tiere aufnehmen.
5.  Der Ausdruck streunendes Tier bezeichnet ein Heimtier, das entweder kein Zuhause hat oder sich ausserhalb der Grenzen des Haushalts seines Eigentümers oder Halters aufhält und nicht unter der Kontrolle oder unmittelbaren Aufsicht eines Eigentümers oder Halters befindet.
6.  Der Ausdruck zuständige Behörde bezeichnet die vom Mitgliedstaat benannte Behörde.
Art. 2 Geltungsbereich und Durchführung
1.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die erforderlichen Massnahmen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen in Bezug auf:
a. Heimtiere, die von einer natürlichen oder juristischen Person in einem Haushalt oder in einer Einrichtung für den Handel oder die gewerbsmässige Zucht und Haltung sowie in Tierheimen gehalten werden;
b. gegebenenfalls streunende Tiere.
2.  Dieses Übereinkommen lässt die Durchführung anderer Übereinkünfte zum Schutz von Tieren oder zur Erhaltung bedrohter wildlebender Tierarten unberührt.
3.  Dieses Übereinkommen lässt die Befugnis der Vertragsparteien unberührt, strengere Massnahmen zum Schutz von Heimtieren zu treffen oder die Bestimmungen des Übereinkommens auf Tierkategorien anzuwenden, die in dieser Übereinkunft nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

Kapitel II Grundsätze für die Haltung von Heimtieren

Art. 3 Grundsätze für das Wohlbefinden der Tiere
1.  Niemand darf unnötig einem Heimtier Schmerzen oder Leiden zufügen oder es in Angst versetzen.
2.  Niemand darf ein Heimtier aussetzen.
Art. 4 Haltung
1.  Wer ein Heimtier hält oder sich bereit erklärt, es zu betreuen, ist für dessen Gesundheit und Wohlbefinden verantwortlich.
2.  Wer ein Heimtier hält oder betreut, sorgt für Unterkunft, Pflege und Zuwendung, die den ethologischen Bedürfnissen des Tieres entsprechend seiner Art und Rasse Rechnung tragen; insbesondere:
a. gibt er dem Tier genügend geeignetes Futter und Wasser,
b. sorgt er für angemessene Bewegungsmöglichkeiten für das Tier,
c. trifft er alle zumutbaren Massnahmen, um zu verhindern, dass das Tier entweicht.
3.  Ein Tier darf nicht als Heimtier gehalten werden:
a. wenn die Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfüllt werden oder
b. wenn das Tier sich trotz Erfüllung dieser Bedingungen nicht an die Gefangenschaft gewöhnen kann.
Art. 5 Zucht
Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohl­befinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden könnten.
Art. 6 Altersgrenze für den Erwerb
Ein Heimtier darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, welche die elterliche Gewalt innehaben, an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.
Art. 7 Abrichtung
Ein Heimtier darf nicht in einer Weise abgerichtet werden, die seine Gesundheit und sein Wohlbefinden beeinträchtigt, insbesondere dadurch, dass es gezwungen wird, seine natürlichen Fähigkeiten oder Kräfte zu überschreiten, oder dass künstliche Hilfsmittel angewendet werden, die Verletzungen oder unnötige Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.
Art. 8 Handel, gewerbsmässige Zucht und Haltung, Tierheime
1.  Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens mit Heimtieren handelt oder sie gewerbsmässig züchtet oder hält oder ein Tierheim betreibt, teilt dies der zuständigen Behörde innerhalb eines von jeder Vertragspartei festzusetzenden angemessenen Zeitraums mit.
Wer die Absicht hat, eine dieser Tätigkeiten aufzunehmen, teilt dies der zuständigen Behörde mit.
2.  Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
a. die Heimtierarten, die betroffen sind oder betroffen sein werden,
b. den Namen der verantwortlichen Person und deren Kenntnisse,
c. eine Beschreibung der Gebäude und Einrichtungen, die benutzt werden oder benutzt werden sollen.
3.  Die obigen Tätigkeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn:
a. die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten entweder im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder aber durch ausreichende Erfahrung im Umgang mit Heimtieren erworben hat und
b. die für die Tätigkeit benutzten Gebäude und Einrichtungen die in Artikel 4 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
4.  Die zuständige Behörde stellt anhand der Mitteilung nach Absatz 1 fest, ob die in Absatz 3 aufgeführten Auflagen erfüllt sind. Sind diese Auflagen nicht in angemessener Weise erfüllt, so empfiehlt sie Massnahmen und verbietet, wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere notwendig ist, die Aufnahme oder Fortführung der Tätigkeit.
5.  Die zuständige Behörde überwacht in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ob die oben genannten Auflagen erfüllt werden.
Art. 9 Werbung, Unterhaltung, Ausstellungen, Wettkämpfe und ähnliche Veranstaltungen
1.  Heimtiere dürfen nicht für Werbungs‑ oder Unterhaltungszwecke oder für Ausstellungen, Wettkämpfe oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden, es sei denn, dass:
a. der Veranstalter die erforderlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Heimtiere in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Artikels 4 Absatz 2 behandelt werden, und
b. Gesundheit und Wohlbefinden der Heimtiere nicht gefährdet werden.
2.  Heimtieren dürfen keine Mittel verabreicht werden, sie dürfen keinen Behandlungen unterzogen werden, und es dürfen keine Verfahren auf sie angewendet werden, die darauf abzielen, ihr natürliches Leistungsniveau zu steigern oder herabzusetzen:
a. bei Wettkämpfen oder
b. zu jeder anderen Zeit, wenn dadurch Gesundheit und Wohlbefinden des betreffenden Tieres gefährdet würden.
Art. 10 Chirurgische Eingriffe
1.  Chirurgische Eingriffe zur Veränderung der äusseren Erscheinung eines Heimtiers oder zu anderen nicht der Heilung dienenden Zwecken sind verboten, insbesondere:
a. das Kupieren des Schwanzes,
b. das Kupieren der Ohren,
c. das Durchtrennen der Stimmbänder,
d. das Entfernen der Krallen und Zähne.
2.  Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet:
a. wenn ein Tierarzt nicht der Heilung dienende Verfahren entweder aus veterinärmedizinischen Gründen oder zum Wohl eines bestimmten Tieres für notwendig hält,
b. zur Verhütung der Fortpflanzung.
3. a. Eingriffe, bei denen das Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, dürfen nur unter Betäubung von einem Tierarzt oder unter seiner Aufsicht vorgenommen werden.
b. Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, können von einer Person vorgenommen werden, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sachkundig ist.
Art. 11 Töten
1.  Nur ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darf ein Heimtier töten, ausser in einem Notfall, wenn ein Tier von seinen Leiden erlöst werden muss und die Hilfe eines Tierarztes oder einer anderen sachkundigen Person nicht umgehend erlangt werden kann, oder in einem anderen in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Notfall. Das Töten muss mit einem in Anbetracht der Umstände möglichst geringen Mass an physischen und psychischen Leiden erfolgen. Die gewählte Methode muss ausser in einem Notfall:
a. entweder zu sofortiger Bewusstlosigkeit und zum Tod führen oder
b. mit einer tiefen allgemeinen Betäubung beginnen, gefolgt von einer Massnahme, die sicher zum Tod führt.
Die für das Töten verantwortliche Person muss sich vergewissern, dass das Tier tot ist, bevor der Tierkörper beseitigt wird.
2.  Folgende Tötungsmethoden sind zu verbieten:
a. Ertränken und andere Methoden des Erstickens, wenn sie nicht die in Absatz 1 Buchstabe b geforderte Wirkung haben;
b. die Verwendung von Gift oder Medikamenten, bei denen Dosierung und Anwendung im Hinblick auf die in Absatz 1 genannte Wirkung nicht kontrollierbar sind;
c. das Töten durch elektrischen Strom, es sei denn, dass vorher eine sofortige Bewusstlosigkeit herbeigeführt wird.

Kapitel III Zusätzliche Massnahmen für streunende Tiere

Art. 12 Verringerung der Anzahl streunender Tiere
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Anzahl streunender Tiere ein Problem darstellt, so trifft sie die Gesetzgebungs‑ und/oder Verwaltungsmassnahmen, die notwendig sind, um diese Anzahl durch Methoden zu verringern, die keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.
a. Solche Massnahmen müssen folgende Anforderungen einschliessen: i) Müssen solche Tiere gefangen werden, so hat dies mit einem in Anbetracht der Natur des Tieres möglichst geringen Mass an physischen und psychischen Leiden zu geschehen;
ii) Sowohl die Haltung als auch das Töten gefangener Tiere hat in Übereinstimmung mit den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen zu geschehen.
b. Die Vertragsparteien verpflichten sich, folgendes zu erwägen: i) eine dauerhafte Kennzeichnung von Hunden und Katzen mit geeigneten Mitteln, die nur geringe oder vorübergehende Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, z.B. durch Tätowieren und Registrieren der Nummer zusammen mit Namen und Anschrift des Eigentümers;
ii) Verringerung des Ausmasses der ungeplanten Fortpflanzung von Hunden und Katzen durch Förderung der Unfruchtbarmachung;
iii) Ermutigung des Finders eines streunenden Hundes oder einer streunenden Katze, seinen Fund bei der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 13 Ausnahmen für das Fangen, Halten und Töten
Ausnahmen von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen für das Fangen, Halten und Töten streunender Tiere können nur gemacht werden, wenn sie im Rahmen staatlicher Programme zur Bekämpfung von Krankheiten unvermeidbar sind.

Kapitel IV Information und Erziehung

Art. 14 Informations‑ und Erziehungsprogramme
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Erarbeitung von Informations‑ und Erziehungsprogrammen anzuregen, um bei Organisationen und Einzelpersonen, die mit der Haltung, Zucht, Abrichtung und Betreuung von Heimtieren sowie dem Handel damit befasst sind, das Bewusstsein für die Bestimmungen und Grundsätze dieses Übereinkommens und die Kenntnis dieser Bestimmungen und Grundsätze zu fördern. In diesen Programmen ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:
a. die Notwendigkeit, die Abrichtung von Heimtieren für gewerbliche Zwecke oder Wettkämpfe von Personen mit angemessenen Kenntnissen und Fähigkeiten durchführen zu lassen;
b. die Notwendigkeit, davon abzuraten, i) Heimtiere ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, welche die elterliche Gewalt innehaben, an Personen unter 16 Jahren zu verschenken,
ii) Heimtiere als Preise, Gewinne oder Prämien auszusetzen,
iii) Heimtiere sich ungeplant fortpflanzen zu lassen;
c. die möglichen nachteiligen Folgen für Gesundheit und Wohlbefinden wildlebender Tiere, wenn diese als Heimtiere erworben oder eingeführt werden;
d. die Gefahren eines verantwortungslosen Erwerbs von Heimtieren, der zu einer Erhöhung der Anzahl unerwünschter und ausgesetzter Tiere führt.

Kapitel V Multilaterale Konsultationen

Art. 15 Multilaterale Konsultationen
1.  Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens und danach alle fünf Jahre sowie jederzeit auf Antrag der Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarats ab mit dem Ziel, die Anwendung des Übereinkommens sowie die Zweckmässigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarats anberaumt werden.
2.  Jede Vertragspartei hat das Recht, einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Konsultationen zu benennen. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat das Recht, sich bei diesen Konsultationen durch einen Beobachter vertreten zu lassen.
3.  Nach jeder Konsultation legen die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über die Konsultationen sowie über die Wirkungsweise des Übereinkommens vor, der, falls sie dies für notwendig halten, auch Vorschläge zur Änderung der Artikel 15 bis 23 des Übereinkommens enthält.
4.  Vorbehältlich dieses Übereinkommens geben sich die Vertragsparteien für die Konsultationen eine Geschäftsordnung.

Kapitel VI Änderungen

Art. 16 Änderungen
1.  Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Artikel 1 bis 14 wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm an die Mitgliedstaaten des Europarats, an jede Vertragspartei und an jeden nach Artikel 19 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weiter­geleitet.
2.  Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem sie vom Generalsekretär weitergeleitet wurde, im Rahmen einer multilateralen Konsultation geprüft, auf der sie von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommen werden kann. Der angenommene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet.
3.  Eine Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme im Rahmen einer multilateralen Konsultation in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat.

Kapitel VII Schlussbestimmungen

Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifika­tions‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 18 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach dem Tag folgt, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 17 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2.  Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 19 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
1.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vom 5. Mai 1949² vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2.  Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
² SR 0.192.030
Art. 20 Geltungsbereichsklausel
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2.  Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3.  Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 21 Vorbehalte
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren Vorbehalten zu Artikel 6 und zu Artikel 10 Absatz 1 Buch­stabe a Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2.  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
3.  Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Art. 22 Kündigung
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2.  Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit­abschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 23 Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,
a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 18, 19 und 20;
d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 13. November 1987 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 10. August 2017 ³

³ AS 1994 919 , 2002 3504 , 2005 3569 , 2011 4559 , 2017 4057 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Aserbaidschan*

19. Oktober

2007

  1. Mai

2008

Belgien

20. Dezember

1991

  1. Juli

1992

Bulgarien

20. Juli

2004

  1. Februar

2005

Dänemark* a

20. Oktober

1992

  1. Mai

1993

Deutschland*

27. Mai

1991

  1. Mai

1992

Finnland

  2. Dezember

1991

  1. Juli

1992

Frankreich* b

  3. Oktober

2003

  1. Mai

2004

Griechenland

29. April

1992

  1. November

1992

Italien

19. April

2011

  1. November

2011

Lettland*

22. Oktober

2010

  1. Mai

2011

Litauen

19. Mai

2004

  1. Dezember

2004

Luxemburg

25. Oktober

1991

  1. Mai

1992

Norwegen

  3. Februar

1988

  1. Mai

1992

Österreich

10. August

1999

  1. März

2000

Portugal*

28. Juni

1993

  1. Januar

1994

Rumänien

  6. August

2004

  1. März

2005

Schweden

14. März

1989

  1. Mai

1992

Schweiz

  3. November

1993

  1. Juni

1994

Serbien

  2. Dezember

2010

  1. Juli

2011

Spanien*

19. Juli

2017

  1. Februar

2018

Tschechische Republik*

23. September

1998

24. März

1999

Türkei

28. November

2003

  1. Juni

2004

Ukraine

  9. Januar

2014

  1. August

2014

Zypern

  9. Dezember

1993

  1. Juli

1994

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereink. gilt nicht für Färöer und Grönland.
b
Das Übereink. gilt für das Hoheitsgebiet der Französischen Republik mit Ausnahme von Neukaledonien, Französisch-Polynesien und die Französischen Süd- und Antarktis-Gebiete.
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