Tierärzteverordnung (811.51)
CH - ZH

Tierärzteverordnung

1 Tierärzteverordnung
811.51
1. 7. 02 - 37 Tierärzteverordnung
5 (vom 14. Juli 1955)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf die §§ 41 und 43 des Gesetzes betreffend das Medizinal- wesen vom 2. Oktober 1854
2 , verordnet: I. Praxis der Tierärzte

§1.

5 Die Bewilligung zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit (Praxisbewilligung) wird Inhabern des eidgenössischen oder eines eid- genössisch anerkannten ausländischen Tierarzt-Diploms erteilt.

§1a.

4 Beabsichtigen Inhaber einer ausserkantonalen oder auslän- dischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an. Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage. Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvorausset- zungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies dem Tierarzt innert derselben Frist mit.

§ 2.

Die tierärztliche Praxis ist vom Bewilligungsinhaber persön- lich und auf eigene Rechnung zu führen. Sie ist mit dem Namen des Bewilligungsinhabers zu bezeichnen.

§ 3.

Die Ausübung einer tierärztlichen Tätigkeit darf nicht in auf- dringlicher oder zu Täuschungen Anlass gebender Weise bekannt gegeben werden. Hinweise auf eine Tätigkeit als Spezialtierarzt bedürfen der Ge- nehmigung der Gesundheitsdirektion
3 . Die Genehmigung wird nur bei hinreichender Spezialausbildung auf dem betreffenden Fachgebiet und nach Anhören der Veterinär-medizinischen Fakultät erteilt.
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811.51 Tierärzteverordnung

§ 4.

Die Gesundheitsdirektion kann Bewilligungen für die tier- ärztliche Tätigkeit unter der persönlichen Aufsicht eines praxisberech- tigten Tierarztes (Assistentenbewilligungen) oder zur Vertretung eines praxisberechtigten Tierarztes (Vertreterbewilligungen) erteilen an: a) Tierärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom, b) Studierende eines veterinärmedizinischen Studiums mit eidge- nössischem oder eidgenössisch anerkanntem Abschluss, die nach Bestehen der eidgenössischen anatomisch-physiologischen Medi- zinalprüfung mindestens drei klinische Semester und die medizi- nische, chirurgische und buiatrische Klinik als Praktikant absol- viert haben oder sich über einen vergleichbaren Ausbildungsstand an einer ausländischen Universität ausweisen können.
5 Die Bewilligung ist vom praxisberechtigten Tierarzt unter Vorlage der Studienausweise des Assistenten oder Vertreters einzuholen. Auf die Vorlage der Studienausweise kann verzichtet werden, wenn der Assistent oder Vertreter der Gesundheitsdirektion
3 bereits bekannt ist. Die Bewilligung kann aus wichtigen Gründen jederzeit zurück- gezogen werden. Personen, die an einer schweizerischen Universität ein dem eid- genössischen Staatsexamen gleichwertiges Fachexamen bestanden haben, sind in Bezug auf Assistenz und Vertretung den eidgenössisch diplomierten Tierärzten gleichgestellt.
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§ 5.

Stellvertreter und Assistenten sind nicht berechtigt, den praxisberechtigten Tierarzt in seinen tierseuchenpolizeilichen Funk- tionen oder als Fleischschauer zu vertreten. Vorbehalten bleibt die Vertretung durch besonderen Auftrag der Aufsichtsbehörde.

§ 6.

Die Assistententätigkeit an den Kliniken der Veterinär- medizinischen Fakultät bedarf keiner besonderen Bewilligung der Gesundheitsdirektion
3 .

§ 7.

Die Gesundheitsdirektion
3 kann die Bewilligung erteilen, dass die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter der bisherigen Be- zeichnung und auf Rechnung der Erben durch einen Vertreter weiter- geführt wird, bis ein praxisberechtigter Tierarzt die Praxis übernimmt. Eine solche Bewilligung ist auf drei Monate zu befristen. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden, sofern die Praxis durch einen Tierarzt mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem auslän- dischem Diplom als Vertreter geführt wird.
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3 Tierärzteverordnung
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1. 7. 02 - 37

§ 8.

Die Ankündigung einer unbefugten Ausübung der Tierheil- kunde und das Führen von Berufsbezeichnungen, die darauf hin- weisen, sowie das Führen von Titeln und andere Ankündigungen, die zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung oder über die Be- rechtigung zur Heiltätigkeit Anlass geben können, sind untersagt. Die Vorschubleistung für eine unbefugte Ausübung der Tierheil- kunde ist verboten. II. Privatapotheken

§9.

5 Die praxisberechtigten Tierärzte sind berechtigt, eine Privat- apotheke zu führen. Die Gesundheitsdirektion regelt durch besondere Weisungen die Anforderungen an die Privatapotheken, den Bezug, die Lagerung und die Abgabe der Arzneistoffe.

§ 10. Der Tierarzt ist für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit

und Abgabe der Tierarzneien verantwortlich. Tierarzneien mit stark wirkenden und sehr stark wirkenden Stoffen dürfen nicht an Kinder oder geistig zurückgebliebene Personen ausge- händigt werden.

§ 11. Die Gesundheitsdirektion

3 lässt die tierärztlichen Privat- apotheken bei ihrer Eröffnung und nachher periodisch überprüfen. Sie kann damit den Direktor des Veterinär-pharmakologischen In- stitutes beauftragen. Die Tierärzte sind verpflichtet, alle Beanstandungen unverzüglich zu beheben.

§ 12. Die Gesundheitsdirektion

3 kann fehlbaren Tierärzten das Recht zur Führung einer Privatapotheke vorübergehend oder dauernd entziehen. III. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

§ 13. Die Gesundheitsdirektion

3 sorgt für den Vollzug dieser Ver- ordnung. Sie ist befugt, unerlaubte Behandlungs- und Anpreisungs- mittel zu beschlagnahmen.
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§ 14.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Bewilligungen, die von der Gesundheitsdirektion
3 vor dem Inkraft- treten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben in Kraft.
1 OS 39, 569 und GS VI, 64.
2 Heute §§ 34 ff. des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November
1962 (
810.1 ).
3 Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 799). In Kraft seit
1. Januar 1999.
4 Eingefügt durch RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 183 ). In Kraft seit 1. Juni
2002.
5 Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 183 ). In Kraft seit 1. Juni
2002.
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