Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail (177.115)
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Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail

1 Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail
177.115 Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail (vom 17. September 2003)
1 I. Gegenstand
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatik mitteln durch die Mitarbeitenden des Kantons und seiner unselbst ständigen Anstalten. II. Nutzungsvorschriften
Inhaltliche
Nutzungs
-
einschränkungen

§ 2.

Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassisti schem, sexistischem oder gewaltve rherrlichendem Inhalt dürfen weder angewählt noch genutzt werden. E- Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht weiterverbreitet werden.
Technische
Nutzungs
-
einschränkungen

§ 3.

1 Unzulässig ist a. der Versand von Kettenbriefen, b. die automatische Umleitung (For warding) von E-Mails an externe E-Mail-Adressen, c. das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Internet.
2 Die Direktion kann das Herunter laden oder die Installation von Dateien im Sinne von Ab s. 1 lit. c bewilligen.
3 Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküber lastung, kann die Zentralstelle den Datenverkehr weiter gehend ein schränken.
Private Nutzung

§ 4.

1 Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail während der Arbeitszeit für private Zwecke, beschränken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.
2 Untersagt ist zu privaten Zwecken a. das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet, b. der Versand von E-Mails mit st arker Netzwerkbelastung, insbeson dere der Versand an einen gros sen Empfängerkreis oder von gros sen Datenmengen, c. die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms.
2
177.115 Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail Ergänzende Bestimmungen der Direktionen

§ 5.

Die Direktionen können ergänz ende Bestimmungen erlas
- sen und die private Nutzung von Intern et und E-Mail weiter einschrän
- ken. Schriftliche Erklärung

§ 6.

1 Alle Mitarbeitenden mit Zuga ng zu Internet oder E-Mail unterzeichnen eine Erklärung, wo nach sie auf die Nutzungsvorschrif
- ten aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil- und personalrechtlichen Konsequenz en eines Missbrauchs von Inter
- net und E-Mail zur Ke nntnis genommen haben.
2 Die Erklärung wird im Pe rsonaldossier abgelegt. III. Organisation Betreiberstelle

§ 7.

1 Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für den Betrieb der Internet- und E- Mail-Dienste zuständig sind.
2 Durch Vertrag oder Weisung wird si chergestellt, dass die Betreiber
- stelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail ermöglicht. Zentralstelle

§ 8.

1 Ist eine Betreiberstelle für me hr als eine Direktion zustän
- dig, bezeichnet der Regierung srat eine Zentralstelle.
2 Die Zentralstelle a. entscheidet über die Sperr ung von Internetseiten, b. ordnet, wenn die Voraussetzunge n dafür erfüllt sind, die personen
- bezogene Auswertung an, c. veranlasst die Freischaltung gesperrter Internetseiten auf Verlan
- gen einer Direktion.
3 Die Sperrung und Freischaltung v on Internetseiten erfolgt im Einvernehmen mit den be teiligten Direktionen.
4 Erbringt eine Betreiberstelle ihre Dienstleistungen ausschliesslich für eine Direktion, übernimmt di e Direktion die Au fgaben der Zent
- ralstelle. Anonyme Berichte

§ 9.

1 Die Betreiberstellen erstellen auf Verlangen der Direktion direktions- oder amtsbezogene Beri chte, die Aufschluss über die ange
- wählten Internet-Adressen und soweit möglich über Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übert ragenen Datenmengen geben.
2 Die Berichte dürfen keine Rücksc hlüsse auf einzelne Mitarbei
- tende zulassen. Insbesondere dürfen sich aus ihnen weder die einzel
- nen Mitarbeitenden noch die ei nzelnen Arbeitsplätze ergeben.
3 Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail
177.115 IV. Missbrauch der Inte rnet- und E-Mail-Dienste
Missbrauch

§ 10.

Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Verstoss gegen §§
2, 3, 4 und gegen die er gänzenden Bestimmungen gemäss §
5.
Abmahnung

§ 11.

Die Direktion weist die Mitarbeitenden darauf hin, dass fortan die Internet-Zug riffe oder der E-Mail-Verkehr personenbezogen protokolliert und ausgewertet werden, wenn a. bei Internet-Zugriffen Missbräu che von erheblicher Tragweite vor liegen oder b. beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdac ht auf Missbrauch be steht.
Personen
-
bezogene
Berichte

§ 12.

1 Nach erfolgter Abmahnung ka nn die Direktion bei der Zentralstelle personenbez ogene Berichte über die Internet-Zugriffe oder den E-Mail-Ver kehr beantragen.
2 Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate erstellt werden.
3 Die Betreiberstelle stellt de r Direktion die Berichte zu.
b. Inhalt

§ 13.

1 Personenbezogene Berichte üb er den Internet-Zugriff ent halten a. den Namen der Internet-Nutze rin oder des Internet-Nutzers, b. die angewählten Internet-Adressen, c. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragene Datenmenge.
2 Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten a. den Namen der E-Mail-Nutzeri n oder des E-Mail-Nutzers, b. die angewählten Adressen, c. den Versandzeitpunkt, d. die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.
Administrativ
-
untersuchung

§ 14.

1 Die Direktion entscheidet auf Grund der personenbezoge nen Berichte, ob gegen die betreffende Person eine Administrativ untersuchung durchgeführt wird.
2 Sie teilt der betreffenden Person den Entscheid mit.
Prüfung und
Vernichtung
der Unterlagen

§ 15.

Entscheidet die Direktion, keine Administrativuntersuchung durchzuführen, werden die pers onenbezogenen Berichte und Proto kolle nach 30 Tagen vernichtet.
a. Anordnung
4
177.115 Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail V. Schlussbestimmung Inkrafttreten

§ 16.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
1 OS 58, 200.
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