Vereinbarung zwischen der Direktion des Schweizerischen Landesmuseums und dem Regier... (432.311)
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Vereinbarung zwischen der Direktion des Schweizerischen Landesmuseums und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über den gesamten Bestand der Waffensammlungen des Kantons Zürich

1 Vereinbarung über die Waffensammlungen
432.311 Vereinbarung zwischen der Direktion des Schweizerischen Landesmuseums und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über den gesamten Bestand der Waffensammlungen des Kantons Zürich (vom 21. Dezember 1933)
1 In Ausführung von Art. 2, 6, 7 und
9 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni
1890 betreffend die Errichtung eine s Schweizerischen Landesmuseums
2 , des Protokolls betreffend die Übergabe der Waffensammlung des Kan tons Zürich an das Landesmuseum vom 9. Juli 1898 und der Zusatz bestimmungen dazu vom 25. September 1919 wird vereinbart, was folgt:
1.
1 Die in den Jahren 1930/1933 durch die Direktion des Landes museums in Verbindung mit der Mili tärdirektion des Kantons Zürich erstellten Inventare über den gesamten Bestand der Waffensamm lungen des Kantons Zürich werden beidseitig anerkannt. Diese Inven tare umfassen: a. die Bestände, die in die Samm lung des Schweizerischen Landes museums übergegangen sind (4 Bände), b. die im kantonalen Zeughaus liegenden Bestände (1 Band), c. die Bestände, die als Depot übergeben worden sind an: Schloss Kyburg (1 Band) Schloss Mörsburg (1 Heft) Schloss Uster (1 Heft) Museum St. Gallen (1 Heft) Schloss Wildegg (1 Heft) Glockenhof Zürich (1 Heft) Kantine Zürich (1 Heft) Schloss Au (1 Heft) Museum Basel (1 Heft) Flugplatz Dübendorf (1 Heft) Schloss Hegi (1 Heft) Schloss Hohenklingen (1 Heft)
2 Die unter lit. a und b bezeichneten Inventare liegen in doppelter, die unter lit. c bezeichneten in dreifacher Ausfertigung vor.
3 Je ein Exemplar sämtlicher Inve ntare wird bei der Direktion des Schweizerischen Landesmuseums und bei der Militärdirektion des Kantons Zürich aufbewahrt und nach geführt, ein Exem plar der Inven tare über Depots an drittem Orte bei dessen Verwaltung.
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432.311 Vereinbarung über die Waffensammlungen
2.
1 Die Inventare sind durch die Inhaber dauernd nachzuführen. Von jeder Veränderung des Bestan des oder des Standortes ist dem Landesmuseum und der Militärd irektion Kenntnis zu geben.
2 Je auf Ende eines Jahres sind di e Inventare beiderseits zu verifi
- zieren.
3. Veränderungen am Bestand der Sammlungen dürfen nur unter Zustimmung beider Kontrahe nten vorgenommen werden.
4.
1 Für Tausch, Verkauf oder Kauf von Sammlungsgegenständen sowie für die Abgabe solcher an dri tte Depositare stellt die Direktion des Landesmuseums der Militärdir ektion zuhanden des Regierungs
- rates Antrag oder hat di e Militärdirektion von der Direktion des Lan
- desmuseums ein Gu tachten einzuholen.
2 Stimmt der Regierungsrat zu, so ist ihm vom Vollzug Kenntnis zu geben.
3 Über Tausch, Verkauf und Kauf von Sammlungsobjekten wird ein besonderes Buch geführt.
4 Die durch Kauf oder Tausch er worbenen Gegenstände sind sowohl im Haupt- als im entsprechenden Te ilinventar mit Angabe des Erwerbs
- jahres, des Kaufpreises oder des Taus chwertes sowie der Herkunft unter neuer Nummer einzutragen.
5 Die Nummern der durch Verkauf oder Tausch abgegebenen Ge
- genstände sind im Haupt- und in den Standortinventaren mit Angabe des Verkaufspreises oder des Tauschwertes und des neuen Eigen
- tümers zu streichen.
5.
1 Der Erlös verkaufter Gegenstände ist in einem Sparheft zins
- tragend anzulegen, das durch die Militärdirekti on des Kantons Zürich aufbewahrt und verwaltet wird.
2 Das derart angelegte Spargutha ben dient dem Zwecke, die Waf
- fensammlung durch Neuerw erbungen zu ergänzen.
6.
1 Die Depositare sind zur sorgfä ltigen Verwahrung und zu sach
- gemässem Unterhalt de r ihnen überlassenen Ge genstände verhalten. Das Landesmuseum stellt sein te chnisches Personal zur Verfügung, wenn es der Unterhalt der im Zeug haus aufbewahrten Sammlungsteile erfordert.
3 Vereinbarung über die Waffensammlungen
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2 Die Versicherung der Sammlung en gegen versicherbare Schädi gungen ist Sache der Depositare.
1 OS 35, 230 und GS III, 540. Von der Landesmuseumskommission genehmigt am 8. Januar 1934.
2 SR 432.31 .
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