Verordnung über die Pfandleiher
1 Verordnung über die Pfandleiher
954.3 Verordnung über die Pfandleiher
3 (vom 28. November 1911)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
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§ 1.
1 Pfandleiher sind zu ordnung smässiger Führung von Ge schäftsbüchern verpflichtet.
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2 Diese Bücher müssen dauerha ft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Bevor sie in Gebrauch genommen werden, sind sie der Polizeibehörde des Orte s, wo der Geschäftsbetrieb statt finden soll, zur Prüfung und Bestät igung der vorsch riftsgemässen Be schaffenheit sowie zur Beglaubigung der Gesamtzahl der Seiten vorzu legen.
3 Das Herausnehmen oder Zusamm enkleben von Blättern sowie das Einheften neuer Bl ätter ist untersagt.
4 Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben werden. Es ist uns tatthaft, dieselbe n durch Radieren oder auf andere Weise unleserlich zu machen.
§ 2.
Das vom Pfandleiher geführte Pfandleihbuch muss über jedes abgeschlossene Geschäft folgende Einträge enthalten:
1. die fortlaufende Nummer des Geschäftes,
2. den Tag des Geschäftsabschlusses,
3. die genaue Adresse de s Übergebers des Pfandes,
4. den Betrag des Darlehens,
5. den Betrag der monatlichen Zinse,
6. die bedungene Einschreibgebühr,
7. die Beschreibung des verpfändete n Gegenstandes, und zwar bei Pretiosen, Gold- und Silberwa ren mit Angabe des Gewichtes,
8. die Zeit der Fälligkeit des Darlehens,
9. die Unterschrift des Übergebers.
§ 3.
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§ 4.
3 Pfandleiher haben die i hnen von Behörden oder Privaten zugehenden Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigentümer entfremdete Gegenstände , nach der Zeitfolge geordnet, zehn Jahre aufzubewahren und in einem Vorm erkbuch zu registrieren. Werden ihnen Gegenstände unter Umstände n angeboten, welche gegen den Inhaber den Verdacht des rechtswidr igen Erwerbes erwecken müssen, so haben sie von dem Vorgang alsb ald der Polizeibehörde Anzeige zu machen.
§ 5.
3 Pfandleiher sind verpflichtet, den Polizeiorganen jederzeit den Eintritt in ihre Geschäftsräume zu gest atten und denselben die Geschäftsbücher und die aufbewahrt en Gegenstände vorzuzeigen.
§ 6.
1 Ist das Pfand auf den vereinba rten Termin nicht eingelöst worden, so hat der Pfandleiher de n Verpfänder durch eingeschriebe
- nen Brief und, sofern dieser nicht bestellbar ist, dur ch einmalige Pub
- likation im kantonalen Amtsblatt zur Einlösung des Pfandes binnen einer Frist von acht Tagen aufzufordern.
2 Ist diese Aufforderung fruchtlos ge blieben, so geschieht der Ver
- kauf der Pfänder ohne vorgängige Betreibung durch das Betreibungs
- amt der Gemeinde, in welcher zur Zeit des Geschäftsabschlusses das Pfandleihgewerbe betrieben wurde, auf dem Wege öffentlicher Ver
- steigerung.
3 Ort und Zeit derselben sind in einem von der Ortsbehörde hiefür bestimmten Blatte bekannt zu ma chen. Die Bekanntmachung soll den Namen des Pfandleihers und die Geschäftsnummer des Pfandleih
- buches enthalten.
§ 7.
1 Einen Überschuss des Erlöse s über die Pfandschuld und den Anteil an den Vers teigerungskosten hinaus hat die Gantbeamtung unverzüglich nach erfolgtem Verk auf dem Verpfänder herauszugeben oder für denselben bei der Ka ntonalbank zu hinterlegen.
2 Auf diese Hinterlegung ist be i der Bekanntmachung der Steige
- rung hinzuweisen.
3 Die Zeit und Art des Erlöschens des Pfandrechtes sowie der Aus
- weis über die Verwendung des Gant erlöses sind im Pfandleihbuch vor
- zumerken.
§ 8.
Bei gewerbsmässigem Ankauf beweglicher Sachen mit Ge
- währung des Rückkaufrechtes gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der Untersc hied zwischen dem Kaufpreis und dem verabredeten Rückkaufspreis als bedungener Zins und die Über
- gabe der Sache als Verpfändung für das Darlehen.
3 Verordnung über die Pfandleiher
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§ 9.
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§ 10.
3 Die an Pfandleiher erteilte Bewilligung kann von der zu ständigen Behörde jederz eit widerrufen werden, wenn der Pfandleiher nicht mehr als vertrauenswürdig erscheint oder wegen Übertretung der für sein Geschäft geltenden Vo rschriften wiederholt bestraft wor den ist. Vorbehalten bleiben die Be stimmungen des Strafgesetzbuches
2 über das Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft auszuüben.
§ 11.
§ 12.
Diese Verordnung tritt auf de n 1. Januar 1912 in Kraft.
1 OS 29, 328 und GS VII, 479.
2 SR 311.0 .
3 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 389 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
4 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 389 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
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