Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Gifte (812.5)
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Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Gifte

1 Vollzugsverordnung zur Bundes gesetzgebung über die Gifte
812.5 X. X. 03 - xx Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgeb ung über die Gifte (vom 7.Juni 1972)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 72 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. No- vember 1962
3 , verordnet:
Vollzugsauftrag

§ 1. Die Direktion des Gesundhe

itswesens überwacht den Voll- zug der Bundesgeset zgebung über den Verkehr mit Giften
5 , soweit der Vollzug dem Kanton obliegt. Als Vo llzugsorgan wirkt das kantonale Laboratorium; daneben können auch der Arzneimittelinspektor und die örtlichen Gesundheitsbehörden zu r Mithilfe bei gezogen werden. Die von der Bundesge setzgebung über den Verkehr mit Giften
5 vorgeschriebenen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer in Be- trieben, die dem eidge nössischen Arbeitsgesetz
7 unterstehen, werden von den in den Vollziehungsvo rschriften zu diesem Gesetz
4 bezeichne- ten Behörden vollzogen.
Bewilligungen,
Giftbücher,
Giftscheine

§ 2. Das kantonale Laboratorium er

teilt die allgemeinen Bewilli- gungen zum Verkehr mit Giften (B ewilligungen A–D) und die Sonder- bewilligungen zur Schädlingsbekä mpfung mit hochgiftigen Gasen oder Nebeln. Es stellt die Gi ftbücher und die Giftscheine aus. Giftscheine für Gifte der Klasse
2 im Sinne der Bundesgesetzge- bung
5 werden auch von den Gemeinde n ausgestellt. Diese bezeichnen die zuständige Stelle. Das kantonale Laborato rium kann sich vorbehalten, für bestimmte Gifte der Klasse 2 die Giftscheine ausschliesslich selbst auszustellen.
Unschädlich-
machung von
Giften

§ 3. Das kantonale Laboratorium

macht Gifte, die der Besitzer nicht mehr aufbewahren will oder di e er nicht mehr vorschriftsgemäss aufbewahren kann, unschädlich, soweit der Besitzer nicht selbst dazu imstande ist. Es bezeichnet die Stel len, wo die Gifte, die es unschädlich zu machen hat, angenommen werden. Im Kleinverkauf be zogene Gifte sind dem Abgeber zurückzuge- ben.
Einziehung von
Giften

§ 4.

Das kantonale Laboratorium kann ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Pers on Gifte einziehen, soweit sie zu einer Widerhandlung gemä ss Art. 32 oder 33 de s Bundesgesetzes über
2
812.5 Vollzugsverordnung zur Bundes gesetzgebung über die Gifte den Verkehr mit Giften
6 gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine solche Wide rhandlung hervorgebrac ht worden sind. Die Einziehung kann nötigenfalls auf di e dazugehörigen Behälter ausge- dehnt werden. Der Erlös aus eingezog enen Giften und deren Behältern kann dem früheren Eigentümer je nach dessen Verschulde n ganz oder teilweise zurückerstattet werden. Gebühren

§ 5. Das kantonale

Laboratorium und die Gemeinden erheben im Rahmen der bundesrechtlichen Vo rschriften für ihre Tätigkeit Ge- bühren nach den Gebührenordnung en für die kantonalen und die Gemeindebehörden
2 . Rekursrecht

§ 6. Gegen Anordnungen des kant

onalen Laborato riums kann an die Direktion des Gesundheitswesen s, gegen Rekursentscheide dieser Direktion an den Regi erungsrat rekurriert werden. Gegen Anordnun- gen der Gemeinden kann an das Statthalteramt, gegen Rekursent- scheide des Statthalteramtes an de n Regierungsrat rekurriert werden. Der Rekursweg gegen A nordnungen im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung richtet sich nach den ka ntonalen Vollziehungsvorschriften zum eidgenössischen Arbeitsgesetz
4 . Die Rekurse sind innert 20 Tagen zu erheben. Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt nach

der Genehmigung durch den Bundesrat
8 am Tage nach der Veröffentli chung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: – die Verordnung über die Gi fte vom 14. Dezember 1950, – die Giftliste der Direktion des Gesundheitswesens vom 14. Dezem- ber 1950, – die Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens vom 3. Mai
1971 zur Verordnung über die Gifte, – das Reglement über die Prüfung für die Zulassung zur Schädlingsbe- kämpfung mit hochgiftigen Gase n und Nebeln vom 28. Januar 1960.
1 OS 44, 542 und GS VI, 122.
2
681 ,
682 .
3
810.1 .
4
822.1 .
5 SR 814.8.
6 SR 814.80.
7 SR 822.11 .
8 Vom Bundesrat genehmig t am 12. Juli 1972.
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