Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (703)
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Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Nr. 703 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) vom 23. September 1997 (Stand 1. Dezember 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997
1 , auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes, beschliesst:
1 Aufgaben kantonaler Behörden

§ 1

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gewässerschutzrechtes aus.
2 ... *
3 Weitere Aufgaben des Regierungsrates sind im Gesetz und in den folgenden Bestim
- mungen festgehalten.

§ 2

* Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement fördert und koordiniert die Zusam
- menarbeit der Departemente, Dienststellen und Gemeinden auf dem Gebiet des Gewäs
- serschutzes.
1 SRL Nr.
702 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1997 311
2 Nr. 703
2 Es ermittelt nach den Vorgaben der Artikel 41a und 41b der eidgenössischen Gewäs
- serschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
2 (GSchV) die erforderliche Breite des Gewässerraums. Für die Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung kann es Richtlinien erlassen. *
3 ... *

§ 3

Dienststelle Umwelt und Energie
3
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie ist die kantonale Gewässerschutzfachstelle im Sinn von Artikel 49 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom
24. Januar 1991
4 (GSchG).
2 Sie vollzieht das eidgenössische und das kantonale Gewässerschutzrecht, soweit das Gesetz oder die Verordnung nicht eine andere Stelle als zuständig erklären.
3 Sie gibt Stellungnahmen zu Geschäften von Departementen, Dienststellen und Gemeinden ab, wenn diese für den Vollzug des Gewässerschutzrechtes zuständig sind.

§ 4

* ...

§ 5

* ...

§ 6

* Zusammenarbeit der kantonalen Behörden
1 Die kantonalen Behörden arbeiten in allen Fragen, die den Schutz und die Nutzung der Gewässer betreffen, zusammen.
2 Sie stellen der Dienststelle Umwelt und Energie die Daten zur Verfügung, die diese für den Vollzug des Gewässerschutzrechtes braucht; insbesondere a. die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz
5 die Untersu chungsergebnisse von Wasser- und Abwasserproben, b. die Gebäudeversicherung Luzern
6 die für die Kontrolle der Tankanlagen erforder
- lichen Gebäudedaten,
2 SR
814.201 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 3, 13, 23–25, 28, 29, 32, 35 und 38 die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt.
4 SR
814.20 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde die Bezeichnung « Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Dienststelle Lebens
- mittelkontrolle und Verbraucherschutz» ersetzt.
6 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.
Nr. 703
3 c. die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die gewässerschutzrelevanten Daten aus dem landwirtschaftlichen Datenpool.

§ 7

Delegation von Aufgaben an die Gemeinden
1 Die zuständige kantonale Behörde kann Gemeinden, die allein oder unter Beizug einer andern Gemeinde über die nötigen Voraussetzungen verfügen, bestimmte Befugnisse ih
- res Aufgabenbereichs übertragen.
2 Befugnisse, die von Bundesrechts wegen ausdrücklich einer kantonalen Behörde vor behalten sind, können nicht delegiert werden.
2 Grundlagenerhebung, Gewässerüberwachung und Information

§ 8

Inventare
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erstellt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden und den Gemeinden die folgenden Inventare nach Artikel 58 Absatz 2 und Ar
- tikel 82 Absatz 1 GSchG: * a. Inventar der nutzbaren Grundwasservorkommen und Quellen, b. Inventar der Wasserversorgungsanlagen, c. Inventar der Wasserentnahmen.
2 Sie erstellt weitere Inventare, die für den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften er
- forderlich sind, insbesondere * a. das Inventar der Einleitungen von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer, b. das Inventar der Abwasservorbehandlungsanlagen in Industrie- und Gewerbebe
- trieben, c. das Inventar der Grundwasserschutzzonen und -areale, d. das Inventar der Wassernutzungen aus ober- und unterirdischen Gewässern für Trinkwasser- und Brauchwasserzwecke, e. das Inventar der hydrogeologischen Daten aus Bohrungen, Grabungen usw.
3 Die Inventare sind laufend nachzuführen.

§ 9

Grundlagenerhebung und Gewässerüberwachung
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erhebt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden die für den Vollzug des Gewässerschutzes notwendigen Grundlagen.
*
2 Sie überwacht die ober- und die unterirdischen Gewässer hinsichtlich des physikali
- schen, chemischen und biologischen Zustands.
3 Sie macht die Resultate der Erhebungen und der Überwachung in geeigneter Form all
- gemein zugänglich.
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§ 10

Information
1 Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit über den Stand des Gewässer
- schutzes, den Zustand der Gewässer und die Auswirkungen der getroffenen Massnah
- men.
3 Erhaltung von Gewässern und Abwasserbeseitigung

§ 11

Erhaltung des naturnahen Wasserkreislaufes und Schutz der Wasserlebens
- räume
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erarbeitet in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden Grundlagen zur ökologischen Aufwertung beeinträchtigter Fliessgewässer und Seeufer. *
2 Die Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Nutzungs- und Entwässerungsplanung die Si
- cherstellung von Flächen für die Versickerung und den Wasserrückhalt. Sie sorgen da
- für, dass der Anteil versiegelter Flächen möglichst gering gehalten wird.

§ 11a

* Festlegung des Gewässerraums
1 Die Gemeinden legen den Gewässerraum in der Nutzungsplanung fest. Sie scheiden dazu in der Regel Grünzonen und Freihaltezonen aus.
2 Bei Fliessgewässern ist der Gewässerraum so festzulegen, dass dieser auf beiden Ufer
- seiten gleich viel Land beansprucht. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn es die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse entlang des Gewässers recht
- fertigen.
7 *

§ 11b

* Gewässerraum in dicht überbauten Gebieten
1 Die Gemeinden passen die Breite des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten wo nötig den baulichen Gegebenheiten an, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.
2 Als dicht überbaute Gebiete gelten insbesondere Gebiete, in denen im Sinn von Arti
- kel
1 Absatz 2 a bis des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
8 die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werden soll. *
7 Eingefügt durch Änderung vom 10. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. März 2012 (G 2012 64).
8 SR
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Nr. 703
5

§ 11b

bis * Gewässerraum und Baulinien bei grossen Fliessgewässern *
1 Ausserhalb der Bauzone kann der Gewässerraum bei Fliessgewässern mit einer natürli
- chen Gerinnesohlenbreite von über 15 m zur Differenzierung der zulässigen Bewirt
- schaftung gemäss § 11e aufgeteilt werden in einen inneren Korridor, in dem das Gewäs
- ser verläuft, und beidseitig je einen äusseren Korridor.
2 Die Breite des inneren Korridors hat mindestens die aktuelle Gerinnesohlenbreite zu
- züglich 30 m (beidseitiger Uferstreifen von je 15 m ab Uferlinie) zu betragen. Bei Vor
- liegen wichtiger Gründe ist der innere Korridor angemessen zu verbreitern.
3 Statt mittels Nutzungszone kann der äussere Korridor zur Sicherung des für eine Revi
- talisierung erforderlichen Raums auch durch eine Baulinie festgelegt werden. Zwischen dieser Baulinie und dem inneren Korridor sind nur Bauten und Anlagen gemäss Artikel
41c Absätze 1 und 2 GSchV
9 zulässig. Die Nutzungseinschränkungen von Artikel 41c Absätze 3 und 4 GSchV sowie von § 30 Absatz 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
10 kommen nicht zur Anwendung. Im Rahmen einer Revitalisierung des Gewässers ist der Gewässerraum bei Bedarf dem Projekt entsprechend auszuweiten und die Baulinie aufzuheben. *

§ 11c

* Verzicht auf Festlegung des Gewässerraums
1 Auf die Festlegung des Gewässerraums wird, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, verzichtet a. * bei eingedolten und bei sehr kleinen Fliessgewässern, b. bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von weniger als 0,5 ha, c. bei künstlich angelegten Gewässern, d. bei Gewässern, die sich im Wald oder in Gebieten befinden, die im landwirt
- schaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind.
1bis Als sehr kleine Fliessgewässer gelten Rinnsale im Sinn der amtlichen Vermessung.
*
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Wasserbaugesetzes vom 17. Juni 2019
11
über die Abstände von Bauten und Anlagen zum Gewässer. *

§ 11d

* ...

§ 11e

* Bewirtschaftung des Gewässerraums
1 Die zulässige Bewirtschaftung des Gewässerraums richtet sich nach den Bestimmun
- gen von Artikel 41c GSchV.
9 SR
814.201
10 SRL Nr.
735
11 SRL Nr.
760
6 Nr. 703
2 Im inneren Korridor des Gewässerraums grosser Fliessgewässer ist einzig eine extensi
- ve Bewirtschaftung gemäss den Bestimmungen von Artikel 41c Absätze 3 und 4 GSchV zulässig. In den beiden äusseren Korridoren kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorgaben der extensiven Bewirtschaftung gemäss Artikel 41c Absätze 3 und 4 GSchV bewilligen, wenn gewährleistet ist, dass keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können, und keine überwiegenden Interessen insbesondere des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen.
3 Die Ausnahmebewilligung für die äusseren Korridore kann von der zuständigen Behör
- de entzogen oder angepasst werden, wenn a. sich die Gerinnesohlenbreite insbesondere infolge Hochwassers, Erosion oder ei
- nes Wasserbau- oder Revitalisierungsprojektes geändert hat, b. nicht mehr gewährleistet ist, dass weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können, c. andere wichtige Gründe vorliegen.
4 Zuständig für die Erteilung, den Entzug und die Anpassung von Ausnahmebewilligun
- gen gemäss Absatz 2 und für die Bewilligung von Ausnahmen gemäss Artikel 41c Ab
- satz 4 bis GSchV ist die Dienststelle Umwelt und Energie. Sind die Bewilligungen zusam
- men mit der Genehmigung einer Nutzungsplanung oder der Bewilligung eines Wasser
- bauprojekts zu erteilen, zu entziehen oder anzupassen, ist der Regierungsrat zuständig.
5 Erwächst die Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung zwischen dem
1. Januar und dem 31. Juli eines Jahres in Rechtskraft, sind die Vorgaben zur Bewirt
- schaftung ab dem 1. Mai des nächsten Jahres einzuhalten. Tritt die Rechtskraft zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember eines Jahres ein, sind die Vorgaben ab dem
1. Mai des übernächsten Jahres einzuhalten.

§ 12

* Einleitung von Abwasser
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie bewilligt a. die Einleitung von verschmutztem, von vorbehandeltem und von nicht ver schmutztem Abwasser in ein Gewässer, b. die Einleitung von verschmutztem oder vorbehandeltem Abwasser in eine Meteor
- wasserleitung, c. die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Abwasserreinigungsan
- lage.
2 Die Gemeinde bewilligt die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Me
- teorwasserleitung.

§ 13

Versickernlassen von Abwasser
1 Zuständig für die Erteilung einer Bewilligung für das Versickernlassen ist a. bei verschmutztem Abwasser: die Dienststelle Umwelt und Energie, b. bei nicht verschmutztem Abwasser:
1. bei oberflächlichen Versickerungen und Versickerungen über die belebte Humusschicht (Versickerungsmulden): die Gemeinde,
Nr. 703
7
2. bei unterirdischen Versickerungsanlagen (Versickerungsschächte): die Dienststelle Umwelt und Energie,
3. * bei Betrieben, die dem Plangenehmigungsverfahren nach der eidgenössi
- schen Arbeitsgesetzgebung unterstellt sind: das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums,
4. in besonders gefährdeten Bereichen: die Dienststelle Umwelt und Energie.
2 Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien über die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.
4 ... *

§ 14

* ...

§ 15

* ...

§ 16

* ...

§ 17

* ...

§ 18

* ...

§ 19

* ...

§ 20

* ...

§ 21

* ...

§ 22

* ...
5 Grundwasserschutz

§ 23

Gewässerschutzbereiche
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzberei
- che ein und erstellt die Gewässerschutzkarten.
8 Nr. 703
2 Die Karten sind laufend nachzutragen und können von Interessierten für das Kantons
- gebiet in der Dienststelle Umwelt und Energie und für das Gemeindegebiet in den Gemeinden eingesehen werden. *
3 Die Karten über die Gewässerschutzbereiche können gegen Gebühr an Interessierte ab
- gegeben werden.

§ 24

Grundwasserschutzzonen
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie verfügt die Grundwasserschutzzonen, erlässt die dazugehörigen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen und trifft die weiteren Anordnungen nach § 12 Absatz 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesge
- setz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997 (EGGSchG).
2 Sie hält fest, welche Untersuchungen durchzuführen, welche Unterlagen einzureichen und welche Verbote, Nutzungsbeschränkungen und weiteren Schutzmassnahmen in der Regel zu treffen sind.

§ 25

Aufgaben der Inhaber von Grundwasserfassungen
1 Die Inhaber von öffentlichen Grundwasserfassungen sind verpflichtet, der Dienststelle Umwelt und Energie auf Verlangen über Wasserqualität, Wasserschwankungen, Nut
- zungsmengen und Verwendungsart des geförderten Wassers Auskunft zu geben.
2 Daten von überwiegendem öffentlichem Interesse dürfen von der Dienststelle Umwelt und Energie publiziert werden.

§ 26

* Grundwasserschutzareale
1 Die Pläne für Grundwasserschutzareale sind durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschafts
- departement zusammen mit den dazugehörigen Nutzungsbeschränkungen während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen.
2 Den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern sind der Plan des Schutzare
- als und die Nutzungsbeschränkungen mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist zuzustellen.
3 Einsprachen gegen die Ausscheidung des Schutzareals sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der öffentlichen Be
- gebenen Behörde einzureichen. Diese versucht, die Einsprachen gütlich zu erledigen.
4 Der Regierungsrat scheidet das Grundwasserschutzareal aus, legt die notwendigen Nut
- zungsbeschränkungen fest und entscheidet über allfällige Einsprachen.
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9

§ 27

Nutzungsplanung
1 Die Grundwasserschutzzonen und -areale sind im Zonenplan als orientierender Pla
- nungsinhalt darzustellen.

§ 28

Bauen und Graben in gefährdeten Bereichen
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie prüft in Grundwasserschutzzonen, in Grundwas
- serschutzarealen und in besonders gefährdeten Bereichen im Einzelfall die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnlichen Arbeiten, die sich direkt oder indirekt auf das Grundwasser auswirken können.
2 Sie erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Artikel 19 GSchG, falls dem Gesuch entsprochen werden kann, und legt die erforderlichen Auflagen und Bedin
- gungen fest.
3 ... *
6 Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen

§ 29

* Genereller Entwässerungsplan
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien über die Erstellung und die Nachführung der generellen Entwässerungspläne (GEP).
2 Das Pflichtenheft zur Erstellung oder zur Nachführung des GEP, die Teilprojekte und der Massnahmenplan sind der Dienststelle Umwelt und Energie zur Genehmigung ein
- zureichen.

§ 30

Reglement über die Siedlungsentwässerung
1 Die Gemeinden haben ein Reglement über die Siedlungsentwässerung zu erlassen.
*
2 Das Reglement über die Siedlungsentwässerung enthält mindestens a. Angaben über die Rechtsverhältnisse an den Abwasseranlagen, b. die Regelung des Baus, des Betriebs und des Unterhalts der Abwasseranlagen und der Abwasserreinigungsanlagen, c. das Verfahren zur Erteilung von Anschlussbewilligungen, d. eine Liste der Stoffe, die nicht in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen, e. die Regelung der Finanzierung der Siedlungsentwässerung nach dem Verursa
- cherprinzip durch Erhebung von Gebühren und Beiträgen.
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§ 31

* Projektgenehmigungen und Sanierungsverfügungen
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie genehmigt Projekte für Abwasserreinigungsanla
- gen, Spezialbauwerke und Verbandsleitungen. * a. * ... b. * ...
2 Die Gemeinde genehmigt Projekte für kommunale Anlagen und Leitungen, für private Abwasserleitungen sowie für Hausanschlüsse. *
3 Die Behörden, die nach den Absätzen 1 und 2 für die Projektgenehmigung zuständig sind, ordnen bei Bedarf die Sanierung der Anlagen an. *
4 Sofern weder ein Baubewilligungsverfahren noch ein Projektbewilligungsverfahren nach dem Strassen-, dem Weg- oder dem Wasserbaugesetz durchzuführen ist, gilt das Projektgenehmigungsverfahren als Leitverfahren. Die Vorschriften in § 192a Absatz 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
12 und § 60 Absatz 1 der Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013
13 finden in diesem Fall sinngemäss Anwen
- dung. *

§ 32

Sonderfälle
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie a. kann die Vorbehandlung oder die Reinigung von Abwasser gemäss § 22 Absatz 3 EGGSchG verfügen, b. genehmigt Projekte für Abwasservorbehandlungs- und -reinigungsanlagen von In
- dustrie und Gewerbe, c. prüft die fertigen Anlagen und kann die Behebung von Mängeln verfügen, d. erteilt nach erfolgreicher Abnahme die Betriebsbewilligung, e. überprüft periodisch die Wirkung der Anlagen zur Vorbehandlung und Reinigung von Abwasser aus Industrie und Gewerbe.
7 Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Bodenschutz

§ 33

* Aufgaben der Dienststelle Umwelt und Energie
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie a. * nimmt zuhanden der Gemeinde Stellung zu Gesuchen um Ausnahmeregelungen für Anschlüsse an die Kanalisation, b. entscheidet über die Zulassung von Abfalldünger, c. stellt die erhobenen Betriebsdaten dem landwirtschaftlichen Datenpool zur Verfü
- gung.
12 SRL Nr.
735
13 SRL Nr.
736
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11
2 Sie erarbeitet in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Merkblätter für den Vollzug. Sie hört dabei die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie weitere interessierte Kreise an.

§ 34

* Aufgaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald a. führt die Düngerberatung zum Vollzug der Artikel 14 und 27 GSchG durch, b. kontrolliert die gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998
14 anerkannten Land
- wirtschaftsbetriebe auf die Einhaltung der maximal zulässigen Anzahl Dünger
- grossvieheinheiten (DGVE) pro Hektare, c. setzt im Einzelfall die pro Hektare zulässigen DGVE herab, soweit Bodenbelast
- barkeit, Höhenlage und topografische Verhältnisse dies erfordern, d. bewilligt Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche im Sinn von Arti
- kel 25 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, e. kontrolliert den Abfalldüngereinsatz, f. genehmigt die Hofdüngerabnahmeverträge und kontrolliert deren Einhaltung, g. schreibt die Kapazität der Lagereinrichtungen für Hofdünger vor und kontrolliert sie, h. berät die Landwirte beim Einsatz von phosphor- und stickstoffreduziertem Futter und kontrolliert die Einhaltung der Vereinbarungen, i. berät die Landwirte beim Einsatz der technischen Behandlungsverfahren und kontrolliert die Einhaltung der Vereinbarungen, j. berät die Landwirte über bodenschonende Anbauverfahren, k. kontrolliert die Funktionstüchtigkeit der Rauhfuttersilos, l. erlässt Sanierungsverfügungen, m. stellt die erhobenen Betriebsdaten dem landwirtschaftlichen Datenpool zur Verfü
- gung.
2 Sie erarbeitet in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Merkblätter für den Vollzug. Sie hört dabei die Dienststelle Umwelt und Energie sowie weitere interessierte Kreise an.

§ 35

Bodenschutz
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Vorschriften über die Bodenbewirt
- schaftung und den Bodenschutz gemäss § 24 EGGSchG.
2 Vorbehalten bleiben die Tätigkeiten der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
15
nach

§ 34.

14 SR
910.91
15 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «Landwirtschaftsamt» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
12 Nr. 703
8 Schadendienste und Gewässerschutzpolizei

§ 36

Schadendienste
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie organisiert den Schadendienst, soweit dieser nicht bereits durch die Umweltschutzgesetzgebung geregelt ist. *
2 Sie bestimmt die Betriebe, die einen eigenen Schadendienst zu führen haben. *
3 Die Kostentragung richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltschutzgesetzge
- bung.

§ 37

* Gewässerschutzpolizei
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie organisiert die Gewässerschutzpolizei.
9 Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

§ 38

1 Die Dienststelle Umwelt und Energie ist die zuständige Behörde für die Aufgaben ge
- mäss den Artikeln 22 und 23 GSchG.
10 Finanzierung
10.1 Siedlungsentwässerung

§ 39

Ausgestaltung der Gebühren
1 Die Gebühreneinnahmen müssen langfristig den Aufwand für die Siedlungsentwässe
- rung decken.
2 Bei der Berechnung der Aufwendungen sind insbesondere zu berücksichtigen: a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers, b. die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen, c. die Zinsen, d. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für An
- passungen an gesetzliche Anforderungen oder für betriebliche Optimierungen.
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13
3 Die Rückstellungen sind gemäss der vom Regierungsrat erlassenen Richtlinie zu bilden und ihre Bildung ist im Rahmen der Aufsicht gemäss § 102 Absatz 2 des Gemeindege
- setzes
16 periodisch zu prüfen. *

§ 40

Gebührenerhebung durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden erheben Anschlussgebühren und jährlich wiederkehrende Betriebsge
- bühren.
2 Gemeinden, die allgemeine Steuermittel für die Finanzierung der Siedlungsentwässe
- rung beiziehen müssen, haben a. Anschlussgebühren zu beziehen, die mindestens 1000 Franken pro Einwohner
- gleichwert betragen; werden die Anschlussgebühren nach einem andern System ermittelt, müssen sie umgerechnet mindestens so hoch sein, wie wenn sie nach Einwohnergleichwerten ermittelt würden, b. pro Anschluss jährliche Mindestbetriebsgebühren zu beziehen, die einem Ansatz von 50 Kubikmetern Frischwasser entsprechen.
3 Für die Umrechnung der Entwässerungsobjekte in Einwohnergleichwerte ist die Tabel
- le im Anhang dieser Verordnung massgebend.

§ 41

Maximalansatz
1 Der Regierungsrat legt den Maximalansatz der Gebühren für die Finanzierung der Ab
- wasserentsorgung fest. *
2 Der Maximalansatz pro Kubikmeter Frischwasser beträgt Fr. 3.40. *
3 ... *
4 Übersteigen die für die Finanzierung der Abwasserentsorgung erforderlichen Gebühren den Maximalansatz nach Absatz 2, sind die Gemeinden berechtigt, allgemeine Steuer
- mittel für die Finanzierung beizuziehen. *
10.2 Abgaben bei Überschreitung des Tierbestandes

§ 42

* Datenermittlung
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ermittelt aufgrund des landwirtschaftlichen Datenpools die Betriebe mit Nutztierhaltung, welche Überbestände aufweisen. Liegen über einen meldepflichtigen Betrieb keine Betriebsstrukturdaten vor, sorgt die Dienst
- stelle für deren Erhebung.
16 SRL Nr.
150
14 Nr. 703

§ 43

* Verfahren
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald stellt je Betrieb den Überbestand an Tieren für das Referenzjahr fest und teilt dies den betroffenen Tierhaltern mit.
2 Sie verfügt die Abgabe gemäss § 34 EGGSchG.
3 Ein weiteres Sanktionsverfahren kann erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten eingeleitet werden.
11 Schlussbestimmungen

§ 44

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässer schutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 18. Juli 1975
17 wird aufgeho
- ben.

§ 45

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Anhang 1: Tabelle für die Umrechnung der Entwässerungsobjekte in Einwohnergleichwerte zur Ermittlung der minimalen Anschlussgebühren gemäss § 40

§ A1-1

1 Entwässerungsobjekte pro Anzahl Einwohnergleichwerte Wohnhäuser
1 Zimmer
1 EGW Schulhäuser
4 Schüler/-innen
1 EGW Verwaltungsgebäude, Ge schäftshäuser, Fabriken (ohne Industrieabwasser), ohne Kantine
3 Beschäftigte
1 EGW
17 G 1975 187 (SRL Nr. 703)
Nr. 703
15 Entwässerungsobjekte pro Anzahl Einwohnergleichwerte Verwaltungsgebäude, Ge schäftshäuser, Fabriken (ohne Industrieabwasser), mit Kantine
2 Beschäftigte
1 EGW Gastgewerbe, Hotels
1 Bett
1 EGW Restaurants
3 Sitzplätze
1 EGW Saal und Garten von Re staurants
20 Sitzplätze
1 EGW Stark frequentierte Gast stätten, Autobahnraststät ten, Berggasthäuser
1 Sitzplatz
1 EGW Spitäler, Alters- und Pfle geheime
1 Bett
2 EGW
Nr. 703
17 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 41 Abs. 2

24.04.2007
01.01.2008 geändert G 2007 47

§ 41 Abs. 2

01.09.2015
01.01.2016 geändert G 2015 226

§ 41 Abs. 3

11.11.2003
01.01.2004 aufgehoben G 2003 354

§ 41 Abs. 4

01.09.2015
01.01.2016 geändert G 2015 226

§ 42

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 166

§ 43

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 166
Nr. 703
19 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.10.2019
01.01.2020

§ 2 Abs. 3

aufgehoben G 2019-044
15.10.2019
01.01.2020

§ 11c Abs. 2

geändert G 2019-044
15.10.2019
01.01.2020

§ 11d

aufgehoben G 2019-044
15.10.2019
01.01.2020

§ 31 Abs. 4

geändert G 2019-044
18.10.2022
01.12.2022

§ 11b

bis Titel geändert G 2022-058
18.10.2022
01.12.2022

§ 11b

bis Abs. 3 eingefügt G 2022-058
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