Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (413.312)
CH - ZH

Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung

1 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
413.312 Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) (vom 24. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§
35–43 betreffend Leistungsvereinbarungen und Finanz ierung des Einf ührungsgesetzes zum Bundesgesetz über di e Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 . B. Leistungsvereinbarungen

§ 2.

1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) kann Auf träge zur Erbringung von Bildungsa ngeboten oder anderen Bildungs dienstleistungen gemäss EG BBG ausschreiben.
2 Kriterien für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit einer anbietenden Bildungseinri chtung sind insbesondere: a. Zertifizierung der anbietenden B ildungseinrichtung oder gleichwer tige Leistu ngsausweise, b. Gewährleistung der Qualität, Kontinuität und Koordination des Angebots, c. vorhandene Synergien zu anderen Tätigkeiten der anbietenden Bildungseinrichtung, d. Wirtschaftlichkeit des Angebots, e. Eignung der Infrastruktur, f. geografische Lage des Schulungsorts.
3 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als Rahmenverein barungen für mehrere Jahre, längstens für acht Jahre abgeschlossen. Sie werden in der Regel durch Ja hresvereinbarungen konkretisiert.
4 Gesuche um Verlängerung sind spät estens ein Jahr vor Ablauf der Frist dem Amt einzureichen.
2
413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) C. Kostenübernahme, Kostenanteile und Subventionen Anrechenbare Aufwendungen

§ 3.

1 Anrechenbare Aufwendungen im Sinne von §§
36 und 37 EG BBG sind a. die für das Bildungsangebot no twendigen betrieblichen Aufwen
- dungen wie Personal-, Sach-, Di enstleistungs- und Raumkosten, b. kalkulatorische Zinsen, Absc hreibungen und Rückstellungen, c. die Kosten für Anschaffungen, bauliche Massnahmen und deren Folgekosten.
2 Anrechenbar sind höchstens die Kosten, die dem Kanton für glei
- che oder vergleichbare Angebote entstehen. Auflagen

§ 4.

Das Amt kann die Ausrichtung von Staatsbeiträgen von Auf
- lagen wie Mindest- oder Höchstklasse ngrössen abhäng ig machen. Bei Missachtung der Auflagen kann es die Leistungen kürzen. Pauschalen

§ 5.

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Höhe der Pa uschalen gemäss §
36 Abs.
3 EG BBG nach den durchschnittlichen anrechenbaren Ko sten der im Kanton bestehenden vergleichbaren Angebote. Fehlen solche, wird auf die Angebote in ande
- ren Kantonen abgestellt.
6
2 Kann ein Bildungsangebot mittel- oder langfristig nicht anders sichergestellt werden, können befriste t höhere Pauschalen festgesetzt werden. Kostenanteile für überbetrieb liche Kurse

§ 5

a.
5
1 An überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren Lernorten gemäss §
36 Abs. 2 lit. d EG BB G richtet das Amt Pauscha
- len pro lernende Person und Kurstag aus.
2 Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach dem Beschluss der Schweizerischen Berufsbildungsämt er-Konferenz übe r die Festlegung der Pauschale betreffend die Finanzierung der überbetrieblichen Kurse (ÜK-Pauschale)*.
3 Die Zahl der Kurstage bestimmt si ch nach den berufsspezifischen Verordnungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Inno
- vation über die berufliche Grundbildung. * Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/ personal_finanzen/finan zen/beitragswesen.html .
3 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
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§ 5

b.
5 ,
14
Subventionen
13

§ 5

b.
10 ,
15
1 An Bildungsgänge der höh eren Fachschulen gemäss

§ 37 Abs.

1 lit. b EG BBG richtet das Amt Semesterpauschalen pro Studentin oder Student mit stipe ndienrechtlichem Wohnsitz im Kan ton Zürich aus.
2 Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an di e Bildungsgänge der höheren Fach schulen vom 22. März 2012 (HFSV)*.
3 Hat die Konferenz der Vereinba rungskantone HFSV für einen Bildungsgang noch keine Pauschale be schlossen, legt das Amt die Pau schale fest.
b.
15
Beru
fs
-
orientierte
Weiterbildung

§ 5

c.
1 Schulen und Bildungseinricht ungen, die im Auftrag des Kantons Berufsfachschul- oder Beru fsmaturitätsunterrichts durchfüh ren, können berufsorientiert e Weiterbildung gemäss §
37 Abs.
1 lit. c EG BBG anbieten.
18
2 Das Amt richtet für bewilligte Angebote pro Teilnehmerin oder Teilnehmer eine Lektionenpauschal e von Fr. 7 für höchstens 500 Lek tionen aus.
18
3 Das Amt kann bewilligen: a. Angebote, welche die berufliche Qualifikation erweitern oder erhal ten (Förderung der berufsor ientierten Fachkompetenz), b. Angebote, die der Herstellung, Erhaltung oder Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen, wie Angebote in den Bereichen Arbeitstechnik, Präsentation, Rh etorik, Projektmanagement oder Informations- und Kommunikations technologien (Förderung der überfachlichen Kompetenzen), c. Fremdsprachenkurse der La ndessprachen so wie Englisch.
4 Bei Bildungseinrichtungen, die kein en Auftrag im Sinne von Abs. 1 erfüllen, kann die Bildungsdirekti on in besonderen Fällen Subventio nen von höchstens 75% der anrechenbaren Aufwendungen ausrichten.

§ 5

d.
17
Kostenanteil für
Berufsvorberei
-
tungsjahre

§ 5

e.
8 ,
15
1 Das Amt richtet den Anbi etenden von Berufsvorbe reitungsjahren die Kostenanteile gemäss §
36 Abs. 2 lit. b EG BBG als Pauschalen aus. * Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/ personal_finanzen/finanzen/beitragswesen.html .
a. Höhere
Fachschulen
4
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2 Massgebend ist die Anzahl Lerne nder mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich währe nd des Schuljahres. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Pauschalen nach Anhang 3. Investitions beiträge

§ 6.

1 Einer Bildungseinrichtung ka nn ausnahmsweise ein Investi
- tionsbeitrag nach §
38 EG BBG geleistet werden, wenn a. sie eine für die Weiterführung des Bildungsangebots notwendige Investition nicht mit eigenen Mitte ln oder durch Dritte sicherstel
- len kann oder b. der Kanton an Bauten oder An lagen von Berufsfach- und Berufs
- maturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge gemäss §
38 Abs. 2 EG BBG geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Inves
- titionen mittels Pa uschalen als unzweckmässig erweist.
2 Die anrechenbaren Aufwendungen gemäss §
3 Abs. 1 lit. c werden entsprechend gekürzt. Neubauten für Berufsfach- und Berufsmaturi tätsschulen

§ 7.

Anstelle der Zahlung von Investitionsbeiträgen kann der Kanton Neubauten, die von ihm be auftragte Berufsfach- und Berufs
- maturitätsschulen benötigen, selbst errichten und diesen Schulen zur Verfügung stellen. Ausserkanto nale Bildungs angebote

§ 8.

1 Beiträge an ausserkantonale Bildungsangebote gemäss §
39 EG BBG werden in der Regel nur geleistet, wenn im Kanton Zürich kein vergleichbares Angebot besteht.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich a. nach den interkantonal vereinbarten Pauschalen, b. in der Regel nach den Ansätzen, die der Standortkanton der betref
- fenden Bildungseinrichtung entric htet, wenn Pauschalen fehlen. Lehrstellen förderung

§ 9.

Für die Lehrstellenförderung gemäss §
8 Abs.
3 und 4 EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zur vollen Höhe der nach Abzug der Einnahmen verble ibenden Kosten leisten. Beitragsgesuche

§ 10.

1 Beitragsgesuche sind dem Amt bis zu dem von diesem gesetzten Termin einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche wer
- den nicht behandelt.
2 Das Amt kann Richtlinien über die Gesuchstellung, Budgetierung und Kostenrechnung gemäss §
40 EG BBG erlassen. Vorschüsse

§ 11.

Auf begründetes Gesuch kann das Amt Vorschüsse bis zu
80% der voraussichtlichen Beiträge gewähren. Vorbehalten bleiben höhere Vorschüsse nach Mass gabe der Leistung svereinbarung. Mindestbeitrag

§ 12.

Beiträge unter Fr. 1000 pro Ausbildungsjahr werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an überbetriebliche Kurse.
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Kürzungen, Ver
-
weigerung oder
Rückforderung
von Beiträgen

§ 13.

Beiträge können durch das Am t gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden, wenn a. die Leistungsvereinbarung verletzt worden ist, b. die Beiträge zweckwidrig verwendet werden, c. Beiträge durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt worden sind. D. Gemeindebeiträge
8
Berufsvorberei
-
tungsjahr

§ 13

a.
16 Die Gemeinden übernehmen für die Lernenden, die in ihrer Gemeinde stipendienrechtlic hen Wohnsitz haben, die Kosten, die nach Abzug der Kostenanteile nach §
5 e und der Beiträge der Ler nenden oder der Eltern nach §
18 a verbleiben. E.
9 Gebühren
Gebühren

§ 14.

6 Das Amt und die Leistungsanbi etenden erheben die in §
41 EG BBG vorgesehenen Ge bühren nach Anhang 1. F.
9 Schul- und Kursgelder
Höhe

§ 15.

1 Die Bildungseinrichtungen er heben kostendeckende Schul- und Kursgelder. Sie beachten dabei die Gebührenrahmen von §
43 Abs. 2 EG BBG.
2 Sie geben die von ihnen verlangt en Schul- und Kursgelder bei der Ausschreibung der Bil dungsangebote bekannt.
b. Ermässigung
oder Erlass

§ 16.

1 Besteht für ein Bildungsang ebot ein besonderes öffent liches Interesse, kann das Amt ein ermässigtes Schuloder Kursgeld vorschreiben.
2 Lernende der Sekundarstufe I mit Wohnsitz im Kanton bezahlen die Hälfte des ordentlichen Kursgelde s für an ihrer Schule nicht vermit telte Bildungsangebote, mit denen si e die für eine Berufslehre voraus gesetzten Fähigkeiten erlangen.
3 Lernende mit Wohnsitz im Kanton , die eine Lehre absolvieren oder eine Mittelschule oder eine Berufsmaturitätsschule besuchen, bezahlen für Weiterbildungsangebot e, die ihnen nicht als Freikurs ermöglicht werden, die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes.
a. Grundsatz
6
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4 Bei Lehrpersonen und Mitarbeite nden einer Berufsfachschule kann die Schulleitung das Kursgeld er mässigen, wenn der Besuch eines schuleigenen Angebots im Interesse der Schule ist.
5 Das Amt legt die Kriterien für Härtefalle gemäss §
43 Abs. 3 EG BBG fest. c. Kleingruppen zuschlag

§ 17.

Wird eine mit der Bildungseinrichtung vereinbarte Mindest
- zahl an Teilnehmende n nur knapp unterschritte n, kann die Bildungs
- einrichtung den Kurs unter Erheb ung eines Kleingruppenzuschlags von 20% des Kursgeldes durchführen, wenn di e Kursteilnehmenden damit einverstanden sind. d. Nachhol bildung

§ 18.

1 Personen, die eine Nachholbildung gemäss §
42 lit. b der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)
4 absolvieren, entrichten a. ein Schul- oder Kursgeld, b. die im Zusammenhang mit dem Qualifikationsverfahren stehen
- den Materialkosten, c. ausserordentliche Verfahrenskos ten (Umtriebsentschädigungen).
2 Kostenlos sind a. der erstmalige Besuch einer vom Amt zugelassenen Informations
- veranstaltung, b. der Unterricht in einer Regelk lasse einer Berufsfachschule gemäss

§ 10 oder §

21 EG BBG, c. die Anmeldung zum Qualifikationsverfahren, d. der Entscheid betreffend Zulassung oder Nichtzulassung zum Qua
- lifikationsverfahren, e. das Qualifikationsverfahren (Prüfung). e. Berufsvorbe reitungsjahr

§ 18

a.
8
1 Der Beitrag einer oder eine s Lernenden oder ihrer oder seiner Eltern für ein Berufsvorber eitungsjahr beträg t pro Schuljahr: a. für die schulischen, praktische n und integrationsorientierten An
- gebote: höchstens Fr. 2500, b. für die betrieblichen An gebote: höchstens Fr. 500.
2 Die Anbietenden können eine Anmeldegebühr von höchstens Fr.
200 erheben. Die Gebühr wird an den Beitrag gemäss Abs. 1 ange
- rechnet.
3 Für Lernende, die sich nach Zu stellung des Aufnahmeentscheids abmelden oder vor Beginn des 2. Se mesters das Berufsvorbereitungs
- jahr abbrechen, wird die Hälfte des Beitrags gemäss Abs. 1 geschuldet. Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, ist der volle Beitrag geschul
- det.
7 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
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4 Die Gemeinden können in Härt efällen oder bei begründetem Abbruch des Berufsvorbereitungsjah res auf Gesuch hin den Beitrag gemäss Abs. 1 herabsetzen oder darauf verzichten.
Zahlungstermin

§ 19.

1 Das Schul- oder Kursgeld ist in der Regel vor Kursbeginn zu entrichten.
2 Die Schulleitung kann die Zula ssung zum Unterricht von einem entsprechenden Nachweis abhängig machen ode r Teilnehmende, die das Schul- oder Kursgeld trotz zw eimaliger Mahnung nicht bezahlt haben, vom Unterric ht ausschliessen.
Rückerstattung
des Kursgeldes

§ 20.

1 Meldet sich eine Person vor Kursbeginn ab, wird eine Bear beitungsgebühr von Fr. 50 erhoben. Hat sie das Kursgeld bereits bezahlt, wird es ihr unter Verrechnung de r Bearbeitungsge bühr zurückerstat tet.
2 Nach Kursbeginn wird das Kursgeld nicht mehr zurückerstattet. Über Ausnahmen entsch eidet die Schulleitung.
3 Muss ein Kurs an einem anderen Schulort fortgesetzt oder wegen zu kleiner Teilnehmer zahl unterbrochen oder abgebrochen werden, kann eine Teilnehmerin oder ein Te ilnehmer den Kurs unter Rückfor derung des restlichen Kursgeldes abbrechen.
Verbrauchs
-
material und
Lehrmittel

§ 21.

Für Unterrichtsmaterial und von der Bildung seinrichtung abgegebene persönliche Lehrmittel wi rd eine kostendeckende Pauschale verrechnet. G.
9 Schlussbestimmungen
Übergangs
-
bestimmung

§ 22.

1 Bis zum Abschluss einer Le istungsvereinbarung gemäss

§ 35 EG BBG bemisst sich der Staats

beitrag nach den Beitragsleistun gen, die der Kanton und der Bund de r Bildungseinrichtung bisher aus gerichtet haben. Er setzt sich au s einem Grundbetrag und einer ergän zenden Pauschale zusammen.
2 Der Grundbeitrag entspricht de m Staatsbeitrag gemäss der Ver ordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember
1987. Die ergänzende Pauschale be misst sich nach dem durchschnitt lichen Bundesbeitragsan teil der Beitragsjahre 2008 und 2009.
3 Die Übergangsbestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 gelten bis 31. De zember 2012.
8
413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 19. Dezember 2012 ( OS 68, 54 ) Höhere Berufsbildung

§ 1.

1 Sind die nach §§
5 b und 5 c berechneten Subventionen für Bildungsgänge der höheren Berufsbildung tiefer als die bish er geleis
- teten, werden bis 31. Dezember
2016 Subventionen im bisherigen Um
- fang ausgerichtet.
2 Hat ein Bildungsgang der höheren Berufsbildung bisher keine Subventionen erhalten, können solche ab 2014 ausgerichtet werden. Allgemeine und berufs orientierte Weiterbildung

§ 2.

Erfüllt ein Angebot der berufs orientierten oder der allgemei
- nen Weiterbildung die Vo raussetzungen nach §§
5 d und 5 e nicht oder ergäbe sich eine geringere Subvention als bisher, werden dafür bis
31. Dezember 2014 Subventione n im bisherigen Umfang ausgerichtet. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2013 ( OS 69, 15
) Für Semester der Bildungsgänge an höheren Fachschulen, die vor dem 16. Mai 2014 begonnen haben, gelten die Semesterpauschalen gemäss Anhang 2 dieser Verordnu ng in der Fassung vom 19. Dezem
- ber 2012. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. April 2015 ( OS 70, 159
) Für Semester der Bildungsgänge an höheren Fachschulen, die vor dem 16. Mai 2015 begonnen haben, gelten die Semesterpauschalen gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fass ung vom 3. Juli 2013.
9 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
413.312 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2016 ( OS 71, 480 ) An vorbereitende Kurse für eidg enössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen mit Beginn vor dem 1. August
2017 werden Subventionen nach bi sherigem Recht geleistet.
1 OS 65, 914 ; Begründung siehe ABl 2010, 2650 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 413.31 .
4 LS 413.311 .
5 Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2012 ( OS 68, 54 ; ABl 2012-12-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
6 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2012 ( OS 68, 54 ; ABl 2012-12-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
7 Fassung gemäss RRB vom 3. Juli 2013 ( OS 69, 15 ; ABl 2013-07-12 ). In Kraft seit 16. Mai 2014.
8 Eingefügt durch RRB vom 30. April 2014 ( OS 69, 314 ; ABl 2014-05-09 ). In Kraft seit 18. August 2014.
9 Fassung gemäss RRB vom 30. April 2014 ( OS 69, 314 ; ABl 2014-05-09 ). In Kraft seit 18. August 2014.
10 Fassung gemäss RRB vom 1. April 2015 ( OS 70, 159 ; ABl 2015-04-10 ). In Kraft seit 16. Mai 2015.
11 Aufgehoben durch RRB vom 1. April 2015 ( OS 70, 159 ; ABl 2015-04-10 ). In Kraft seit 16. Mai 2015.
12 Fassung gemäss RRB vom 13. April 2016 ( OS 71, 446 ; ABl 2016-04-22 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
13 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2016 ( OS 71, 480 ; ABl 2016-11-11 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
14 Aufgehoben durch RRB vom 2. November 2016 ( OS 71, 480 ; ABl 2016-11-
11 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
15 Nummerierung gemäss RRB vom 2. November 2016 ( OS 71, 480 ; ABl 2016-
11-11 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
16 Fassung gemäss RRB vom 17. Mai 2017 ( OS 72, 385 ; ABl 2017-05-26 ). In Kraft seit 1. August 2017.
17 Aufgehoben durch RRB vom 17. Mai 2017 ( OS 72, 385 ; ABl 2017-05-26 ). In Kraft seit 1. August 2017.
18 Fassung gemäss RRB vom 20. September 2017 ( OS 73, 436 ; ABl 2017-10-06 ). In Kraft seit 1. November 2018 ( ABl 2018-09-07 ).
10
413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) Anhang 1
6 ,
9 Gebühren (§
14) Grundlagen
1. Aufsichtsmassnahmen ausserhalb des nach Aufwand üblichen Rahmens, wie Nachkontrollen, Sachverhaltsabklärungen, Durchführung ausserordentlicher Zwischenprüfungen zur Ermittlung der erworbenen Berufs- kenntnisse, Ersatzvo rnahmen, Ausferti- gung entsprechender Verfügungen (§
4 Abs. 2 lit. a EG BBG) Weitere Formen der beruflichen Grundbildung
2. Bewilligung zur Du rchführung schulisch organisierter Grundbildung (§
23 Abs. 1 EG BBG; §
39 Abs. 1 VEG BBG) a. erstmalige Bewilligungserteilung Fr. 500 b. Erneuerung einer Bewilligung Fr. 300 c. zusätzliche Aufwendungen wie Nach- nach Aufwand fordern fehlende r Unterlagen, ergänzende Sachverh altsabklärungen, Nachkontrollen Rechtspflege
3. Gebühr für Einspracheen tscheide nach Aufwand, (§
46 EG BBG; §
54 VEG BBG) mindestens Fr. 100 Anhang 2
11
11 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
413.312 Anhang 3
8 Pauschale pro Schuljahr und lernende Person (§
5 f) Angebot Pauschale (in Franken)
1. Schulisches Angebot (§
7 Abs. 1 lit. a VEG BBG)
5 200
2. Praktisches Angebot (§
7 Abs. 1 lit. b VEG BBG) a. Wirtschaft, Verwaltung, Detailhandel, Verkehr,
5 200 Logistik, Kultur b. Informatik, Gesundheit, Soziales, Schönheit,
7 200 Sport, Natur, Chemie, Physik c. Nahrung, Gastgewerbe, Text ilien, Gestaltung, Bau
12 000 Holz, Innenausbau, Fahr zeuge, Elektrotechnik, Metall, Maschinen, Druck, Gebäudetechnik, Planung, Konstruktion d. Andere
7 200
3. Betriebliches Angebot (§
7 Abs. 1 lit. c VEG BBG)
5 200
4. Integrationsorie ntiertes Angebot
7 200 (§
7 Abs. 1 lit. d VEG BBG)
5. Zusätzliche Begleitung pro Jahreslektion
3 800 (§
8 VEG BBG)
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