Kantonale Geldspielverordnung
Nr. 993 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) vom 19. Mai 2020 (Stand 1. November 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern gestützt auf die §§ 2, 3 Absatz 2, 4 Absatz 2, 7 Absatz 1, 10, 11 Absatz 2 und 12 Absatz
2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) vom 2. Dezem
- ber 2019
1 , beschliesst:
1 Zuständige Behörden
§ 1
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beschliesst periodisch über die Zuteilung der Reingewinne von Grossspielen an die Departemente und den Anteil zu seiner eigenen Verfügung.
2 Er sichert Beiträge ab 500 000 Franken, in Einzelfällen aber auch tiefere Beiträge end
- gültig zu.
§ 2
Departemente
1 Die fachlich zuständigen Departemente behandeln die Gesuche und sichern Beiträge unter 500 000 Franken endgültig zu.
2 Sie sind verantwortlich für die Berichterstattung über die Verteilung der Lotteriegelder in ihrem Bereich.
§ 3
Justiz- und Sicherheitsdepartement
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist für den Vollzug des Geldspielgesetzes zu
- ständig, vorbehältlich der Aufgaben, die anderen Departementen zugewiesen sind.
1 SRL Nr.
991 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-039
2 Nr. 993
2 Es erteilt die Bewilligung zur Durchführung von Kleinlotterien, soweit nicht die Luzer
- ner Polizei zuständig ist. Es kann die Bewilligungen mit Auflagen versehen und zur Prä vention und Spielsuchtbekämpfung angemessene Massnahmen anordnen.
§ 4
Gesundheits- und Sozialdepartment
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist zuständig für den Vollzug der zusätzlichen Massnahmen nach Artikel 76 ff. des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017
2 .
§ 5
Finanzdepartement
1 Das Finanzdepartement ist zuständig für die Erhebung der Spielbankenabgabe.
§ 6
Luzerner Polizei
1 Die Luzerner Polizei erteilt die Bewilligungen für die Durchführung von lokalen Sport
- wetten, kleinen Pokerturnieren sowie Kleinlotterien nach Artikel 41 des Geldspielgeset
- zes
3 . Sie kann die Bewilligungen mit Auflagen versehen und zur Prävention und Spiel
- suchtbekämpfung angemessene Massnahmen anordnen.
2 Sie ist zuständig für die Erhebung der Sondersteuer auf Geschicklichkeitsspielautoma
- ten.
3 Sie überwacht die Durchführung von Kleinspielen und ist befugt, Kontrollen durchzu
- führen und Unterlagen einzufordern. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Polizeior
- gane im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung.
4 Sie kann Spielregeln aufstellen und legt Inhalt und Gestaltung der amtlichen Formulare fest.
2 Geldspiele
§ 7
Begriffe
1 Kleinspiele sind Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere).
2 Tombolas sind Kleinlotterien, a. die bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden,
2 SR
935.51
3 SR
935.51
Nr. 993
3 c. bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewin
- ne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und d. bei denen die maximale Summe aller Einsätze nicht über 50 000 Franken liegt.
3 Lottos sind Kleinlotterien im Sinne von Absatz 2, bei welchen zur Ermittlung eines Gewinnes mehrere einfache Zufallsziehungen notwendig sind. Es wird eine bestimmte Anzahl mit mehreren Zahlen beschriebener Karten verkauft. Der Veranstalter oder die Veranstalterin zieht Nummern, und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verdecken auf ihrer Karte diejenigen Nummern, die den gezogenen entsprechen. Die Gewinne fallen denjenigen zu, die zuerst eine Reihe verdeckter Nummern oder eine vollständig verdeck
- te Karte vorweisen können.
§ 8
Bewilligungspflicht
1 Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere sowie Lottos sind bewilli
- gungspflichtig. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Tombolas, bei denen zur Ermittlung eines Gewinns eine einzige einfache Zufallsziehung oder eine ähnliche Prozedur not
- wendig ist (z. B. Losverkauf, Glücksrad). Die maximale Plansumme von 50 000 Fran
- ken pro Veranstaltung darf nicht überschritten werden.
3 Kleinlotterien und lokale Sportwetten dürfen nur von einer juristischen Person nach schweizerischem Recht, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmet, durchgeführt werden. Werden Dritte mit der Organisation oder Durchführung von Kleinspielen beauf
- tragt, so gelten für diese dieselben Voraussetzungen. *
§ 9
Lottos
1 Pro Jahr und Veranstalter und Veranstalterin werden höchstens zwei Lottoveranstaltun
- gen von je einem Spieltag bewilligt.
2 Gesuche für Lottos sind mit dem amtlichen Formular 60 Tage vor deren Durchführung einzureichen. Im Bewilligungsgesuch ist die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche Person zu bezeichnen.
3 Die verkauften Karten, die Zusammensetzung und der Wert der Gewinne sowie der Stand der Gesamtrechnung sind auf dem amtlichen Formular laufend zu verbuchen. Die vollständige Abrechnung ist der Bewilligungsbehörde innert 10 Tagen nach der Veran
- staltung einzureichen.
4 Lottos mit einer Plansumme von über 50 000 und höchstens 80 000 Franken können als Kleinlotterie im Sinne von Artikel 34 Absatz 3 des Geldspielgesetzes bewilligt wer
- den. Es gelten die Voraussetzungen gemäss Artikel 32 ff. des Geldspielgesetzes
4
. Die Spielregeln gemäss § 7 Absatz 3 und die Pflichten des Veranstalters und der Veranstal
- terin gemäss § 10 Absatz 1c und d gelten auch für diese Spielkategorie.
4 SR
935.51
4 Nr. 993
§ 10
Pflichten des Veranstalters und der Veranstalterin
1 Für die Durchführung von Lottos sind folgend Vorgaben einzuhalten: a. die Plansumme beträgt höchstens 50 000 Franken, b. es dürfen nur Sachpreise abgegeben werden, und der Wert der Gewinne muss mindestens 40 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze betragen, c. Lottokarten und Kartenbons dürfen nur am Anlass selbst verkauft oder abgegeben werden; jeder Vorverkauf ist untersagt, d. mit Ausnahme von Einzelkarten für den ersten Gang pro Spieltag dürfen keine Gratiskarten abgegeben werden; Preisnachlässe und Mengenrabatte sind nicht zu
- lässig, e. der Kaufpreis für eine Einzelkarte darf höchstens zwei Franken betragen; der Kaufpreis für eine Dauerkarte richtet sich nach der vorgesehenen Geltungsdauer, darf aber höchstens 40 Franken betragen; Kaufpreis und Geltungsdauer dieser Karten sind bei Spielbeginn festzulegen und dürfen nicht verändert werden.
§ 11
Lokale Sportwetten
1 Gesuche für lokale Sportwetten sind
30 Tage vor deren Durchführung mit dem amtli
- chen Formular einzureichen. Im Bewilligungsgesuch ist die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche Person zu bezeichnen.
2 Mit dem Gesuch ist ein Spielkonzept einzureichen.
§ 12
Pokerspiele
1 Die Bewilligungsbehörde kann die Anzahl Turniere pro Tag und Veranstaltungsort be
- schränken.
2 Das Mindestalter für die Teilnahme beträgt 18 Jahre.
3 Gesuche für Pokerspiele sind 60 Tage vor deren Durchführung mit dem amtlichen For
- mular einzureichen. Im Bewilligungsgesuch ist die für die Durchführung der Veranstal
- tung verantwortliche Person zu bezeichnen.
4 Mit dem Gesuch ist ein Spielkonzept einzureichen. Dieses hat auch aufzuzeigen, wel
- che Massnahmen zur Spielsuchtprävention getroffen werden.
§ 13
Kleinlotterien
1 Kleinlotterien werden zur Unterstützung von lokalen Anlässen und von gemeinnützi
- gen Organisationen mit regionaler oder überregionaler Bedeutung bewilligt. Vorbehal
- ten bleiben Kleinlotterien gemäss § 9 Absatz 4. *
2 Das Gesuch für Kleinlotterien ist spätestens bis 31. August des Vorjahres des gewünschten Durchführungsjahres einzureichen. Im Bewilligungsgesuch ist die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche Person zu bezeichnen.
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5
3 Mit dem Gesuch ist ein Durchführungskonzept einzureichen. Dieses muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Organisation des Verkaufs der Lose, b. Festlegung von Trefferplan und Lospreisen, c. Organisation der Gewinneinlösung, d. Massnahmen zur Missbrauchsverhinderung.
4 Für die Durchführung der Kleinlotterie sind folgende Vorgaben einzuhalten: a. die Verkaufsdauer beträgt höchstens 6 Monate, b. die Gewinneinlösung hat spätestens 3 Monate nach Verkaufsschluss zu erfolgen, c. der Bewilligungsbehörde ist spätestens 3 Monate nach Ablauf der Frist für die Gewinneinlösung Bericht zu erstatten.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Kleinlotterie.
§ 14
Geschicklichkeitsspielautomaten
1 Der Betrieb und das Aufstellen von Geschicklichkeitsspielautomaten werden von der interkantonalen Geldspielaufsicht bewilligt.
2 In Spiellokalen dürfen höchstens zehn Geschicklichkeitsspielautomaten aufgestellt werden.
3 Prävention und Spielsuchtbekämpfung
§ 15
Fachstellen
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport legt fest, welche Stellen im Kanton Luzern für die Prävention sowie für die Beratungs- und Behandlungsangebote im Bereich Spiel
- sucht zuständig sind. Es kann die Massnahmen mit den Spielbanken und den Veranstal
- tern von Grossspielen koordinieren. Eine Zusammenarbeit mit anderen Kantonen ist möglich.
2 Es bezeichnet die kantonal anerkannten Fachpersonen oder die Fachstellen zur Beurtei
- lung von Anträgen zur Aufhebung von Spielsperren.
§ 16
Spielsuchtabgabe
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartment verteilt nach Rücksprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement die Gelder aus der Spielsuchtabgabe.
6 Nr. 993
4 Abgaben
§ 17
Sondersteuer auf Geschicklichkeitsspielautmaten
1 Die Sondersteuern für Geschicklichkeitsspielautomaten werden wie folgt festgesetzt: a. für das Betreiben eines Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn: pro Jahr 1000 Franken, b. für das Betreiben eines Geschicklichkeitsspielautomaten mit Sachpreisen von ge
- ringem Wert: pro Jahr 500 Franken.
2 Die Steuern werden gestützt auf die Angaben der Bewilligungsbehörde für das Kalen
- derjahr erhoben. Ein angebrochener Monat wird voll berechnet.
Nr. 993
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
19.05.2020
01.07.2020 Erstfassung G 2020-039
§ 8 Abs. 3
20.09.2022
01.11.2022 geändert G 2022-052
§ 13 Abs. 1
20.09.2022
01.11.2022 geändert G 2022-052
8 Nr. 993 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.05.2020
01.07.2020 Erlass Erstfassung G 2020-039
20.09.2022
01.11.2022
§ 8 Abs. 3
geändert G 2022-052
20.09.2022
01.11.2022
§ 13 Abs. 1
geändert G 2022-052
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