Kulturförderungsverordnung (440.11)
CH - ZH

Kulturförderungsverordnung

1 Kulturförderungsverordnung (KFV)
440.11 Kulturförderungsverordnung (KFV) (vom 26. Mai 2010)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
5 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 1970 (KFG)
3 , beschliesst:
Ziele der
Kulturförderung

§ 1.

1 Die kantonale Kulturförderung bezweckt ein vielfältiges kul turelles Leben und wahrt die Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens.
2 Es werden in erster Linie Inst itutionen, Veranstaltungen, Werke und kulturell Schaffende geförder t, die zum Kanton in einer engen Beziehung stehen.
Regierungsrat

§ 2.

1 Der Regierungsrat beschliesst ein Leitbild für die Kultur förderung. Er legt dort insbesonder e die qualitativen und kulturpoli tischen Kriterien der Kulturförd erung in den Grundzügen fest.
2 Er verleiht Auszeichnungen gemäss §
4 KFG
3 .
Fachstelle
Kultur

§ 3.

1 Die Direktion der Justiz und de s Innern (Direktion) führt eine Fachstelle Kultur. Sie ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen des Kantons. Ihr obliegt die Umsetzung des Kulturförderungsgesetzes
3 .
2 Die Fachstelle Kultur erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
6 a. Beratung der Dire ktion in kulturellen Angelegenheiten, b. Vertretung des Kantons in kulturellen Gremien, c. Vorbereitung von Richtlinien de r Direktion über die Kulturförde rung auf der Grundlage des Kultur förderungsleitbildes des Regie rungsrates, d.
5 Anerkennung und Befristung der Be itragsberechtigu ng gemäss §
4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990
2 im Rahmen der Direk tionskompetenz, e. Gewährung von Beit rägen und Ankäufe von Werken im Rahmen der Direktionskompetenz, f. Führung des Sekretariates der Kulturförderungs kommission und ihrer Fachgruppen.
2
440.11 Kulturförderungsverordnung (KFV) Kultur förderungs kommission

§ 4.

1 Die Kulturförderung skommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion pr äsidiert.
2 Der Regierungsrat wählt auf Antr ag der Direktio n die weiteren, höchstens 20 Mitglieder der Kommission.
3 Die Mitglieder werden der Amtsdauer des Regierungsrates folgend gewählt. Sie können längstens acht Jahre der Kommission angehören.
4 b. Sitzungen

§ 5.

1 Die Kulturförderungskommissi on tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder zusammen.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Kultur nimmt an den Sitzungen mit berate nder Stimme teil. c. Aufgaben

§ 6.

1 Die Kulturförderungskommissi on berät den Re gierungsrat in grundsätzlichen kulturellen Frag en und bei der Verleihung von Aus
- zeichnungen.
2 Die Kommissionsmitglieder könne n der Fachstelle Kultur Vor
- schläge über neue Bereiche und Fo rmen kantonaler Kulturförderung unterbreiten. d. Fachgruppen

§ 7.

1 Die Direktion bildet aus dem Kreis der Mitglieder der Kul
- turförderungskommission ständige Fachgruppen. Zur Behandlung ein
- zelner Geschäfte kann die Fachstel le Kultur weitere Fachgruppen bil
- den.
2 Die Fachstelle lädt die Fachgr uppen zu Sitzungen ein und nimmt daran mit beratender Stimme teil.
3 Die Fachgruppen geben zu Gesuch en und Geschäften, die ihnen von der Fachstelle zugewiesen werden, Empfehlungen ab. Weitere Sach verständige

§ 8.

Die Fachstelle Kultur kann zu r Beratung und Unterstützung weitere Sachverständige beiziehen. Beitrags verfahren

§ 9.

1 Die Fachstelle erlässt Weisungen über die Form und den Inhalt von Beitragsgesuchen.
2 Sie veröffentlicht die Termine, bi s zu denen Gesuche bei ihr ein
- gereicht werden müssen. Auf verspä tet eingereichte Gesuche tritt sie nicht ein. a. Bestand
3 Kulturförderungsverordnung (KFV)
440.11
Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt am
1. Juli 2010 in Kraft.
1 OS 65, 339 ; Begründung siehe ABl 2010, 1187 .
2 LS 132.2 .
3 LS 440.1 .
4 Fassung gemäss RRB vom 30. März 2011 ( OS 66, 398 ; ABl 2011, 1015 ). In Kraft seit 1. Juli 2011.
5 Eingefügt durch RRB vom 6. April 2016 ( OS 71, 212 ; ABl 2016-04-15 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
6 Fassung gemäss RRB vom 6. April 2016 ( OS 71, 212 ; ABl 2016-04-15 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
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