Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien
                            1 JFTG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.21 Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG) (vom 26. November 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 17. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. März 2018, beschliesst: A. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Kindern und Jugend lichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten durch Al terseinstufungen bei öffentlichen F ilmvorführungen und Trägermedien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Dieses Gesetz gilt für entgel tliche und unentgeltliche öffent liche Filmvorführungen sowie das en tgeltliche und unentgeltliche Zu gänglichmachen von Trägermedien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gilt nicht für a.   unentgeltliches Zugänglichmachen von Trägermedien im privaten Bereich, b.   nicht gewerbsmässige ö ffentliche Filmvorführungen, c.   nicht gewerbsmässiges Zugänglichmachen von Trägermedien, sofern deren Inhalt aus der Urhebe rschaft des Anbieters stammt, d.   Trägermedien, die Informations- und Lehrzwecken dienen und ent sprechend gekennzeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 2 lit. b–d sind nicht anwendba r auf Filme und Trägermedien, die a.   die Menschenwürde verletzen, b.   Angehörige eines Geschlechts ode r einer Gruppierung in erniedri gender Weise darstellen, c.   Gewalt darstellen, verher rlichen oder verharmlosen, d.   einen pornografischen Charakter haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            JFTG Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            In diesem Gesetz bedeuten: a.   öffentliche Filmvorführung: eine Filmvorführung, die weder im Fa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - milien- und Freundeskreis noch in einem durch persönliche Bezie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld stattfindet, b.   Trägermedien: gegenständlich verbreitbare Medienprodukte, auf denen sich audiovisuell e Informationen befinden, c.   Zugänglichmachen: der Verkauf, das Ausleihen, di e unentgeltliche Abgabe, das Aufstellen zum Gebrauch und die Vorführung, d.   Direktion: die für das Filmwese n zuständige Direktion des Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrates. Anerkennung von Alters einstufungen Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Regierungsrat kann von Dr itten festgelegte Altersein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufungen anerkennen für a.   das Zutrittsalter zu öffe ntlichen Filmvorführungen, b.   die Altersfreigabe für Trägermedien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er regelt das Vorgehen bei unte rschiedlichen Alterseinstufungen. Zusammen arbeit mit ande ren Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der  Regierungsrat  kann  mit  anderen  Kantonen  Vereinba
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen über die Zusammenarbeit im Bereich des Kinder- und Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - medienschutzes schliessen. B. Öffentliche Filmvorführungen Zutrittsalter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das Zutrittsalter zu einer ö ffentlichen Filmvorführung wird von Dritten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1 lit. a festgelegt. Die Direktion kann ein abweichendes Zutri ttsalter festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Haben weder Dritte noch die Dire ktion ein Zutrittsalter festge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legt, gilt als Zutrittsalter 16 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kinder und Jugendliche, die höchstens zwei Jahre jünger sind als das Zutrittsalter, dürfe n die Filmvorführung in Begleitung der Inhabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin oder des Inhabers der el terlichen Sorge besuchen. Pflichten des Veranstalters
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der Veranstalter weist an de n Verkaufsstellen und am Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltungsort auf das Zutrittsalter hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er verweigert Minderjährigen, die das Zutrittsalter nicht erreichen, den Zutritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er zeigt an einer öffentlichen Filmvorführung nur Vorfilme und Werbefilme, die für das für den Haup tfilm geltende Zu trittsalter geeig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 JFTG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.21 C. Trägermedien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflichten des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anbieters
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der Anbieter bringt auf Träg ermedien den Hinweis auf die anerkannte  Altersfreigabe  an.  Ohne  einen  Hinweis  ist  das  Träger medium ab 18 Jahren freigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  darf  das  Trägermedium  Mind erjährigen,  die  das  festgelegte Alter nicht erreicht haben, nicht zugänglich machen. D. Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und 8 verstösst, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Ve rweis erteilt wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden die Pflichten gemäss §§ 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig beim Besorgen der Ange legenheiten eines Unternehmens missachtet, wird ausschliesslich das Unternehmen bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Unternehmen im Sinne von Abs. 2 gelten: a.   juristische Personen des Privatrechts, b.   juristische Personen des öffentlichen Rechts, c.   Personengesellschaften, d.   Einzelfirmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen können verwal tungsrechtliche Massna hmen angeordnet werden , insbesondere die Ver pflichtung zum Besuch von Prävent ionsveranstaltungen, Filmvorfüh rungsverbote und Hande lsbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat regelt die Zust ändigkeiten in einer Verordnung. E. Schluss- und Über gangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Das Filmgesetz vom 7. Februar 1971 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Anbieter erfüllen die Pflichten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 innert eines Jah res nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 74, 302 ; Begründung siehe ABl 2017-06-02 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Juli 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2017-06-02 .