Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (935.21)
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Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien

1 JFTG
935.21 Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG) (vom 26. November 2018)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 17. Mai
2017
3 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom
22. März 2018, beschliesst: A. Gemeinsame Bestimmungen
Zweck

§ 1.

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Kindern und Jugend lichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten durch Al terseinstufungen bei öffentlichen F ilmvorführungen und Trägermedien.
Geltungsbereich

§ 2.

1 Dieses Gesetz gilt für entgel tliche und unentgeltliche öffent liche Filmvorführungen sowie das en tgeltliche und unentgeltliche Zu gänglichmachen von Trägermedien.
2 Es gilt nicht für a. unentgeltliches Zugänglichmachen von Trägermedien im privaten Bereich, b. nicht gewerbsmässige ö ffentliche Filmvorführungen, c. nicht gewerbsmässiges Zugänglichmachen von Trägermedien, sofern deren Inhalt aus der Urhebe rschaft des Anbieters stammt, d. Trägermedien, die Informations- und Lehrzwecken dienen und ent sprechend gekennzeichnet sind.
3 Abs. 2 lit. b–d sind nicht anwendba r auf Filme und Trägermedien, die a. die Menschenwürde verletzen, b. Angehörige eines Geschlechts ode r einer Gruppierung in erniedri gender Weise darstellen, c. Gewalt darstellen, verher rlichen oder verharmlosen, d. einen pornografischen Charakter haben.
2
935.21
JFTG Begriffe

§ 3.

In diesem Gesetz bedeuten: a. öffentliche Filmvorführung: eine Filmvorführung, die weder im Fa
- milien- und Freundeskreis noch in einem durch persönliche Bezie
- hungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld stattfindet, b. Trägermedien: gegenständlich verbreitbare Medienprodukte, auf denen sich audiovisuell e Informationen befinden, c. Zugänglichmachen: der Verkauf, das Ausleihen, di e unentgeltliche Abgabe, das Aufstellen zum Gebrauch und die Vorführung, d. Direktion: die für das Filmwese n zuständige Direktion des Regie
- rungsrates. Anerkennung von Alters einstufungen Dritter

§ 4.

1 Der Regierungsrat kann von Dr itten festgelegte Altersein
- stufungen anerkennen für a. das Zutrittsalter zu öffe ntlichen Filmvorführungen, b. die Altersfreigabe für Trägermedien.
2 Er regelt das Vorgehen bei unte rschiedlichen Alterseinstufungen. Zusammen arbeit mit ande ren Kantonen

§ 5.

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinba
- rungen über die Zusammenarbeit im Bereich des Kinder- und Jugend
- medienschutzes schliessen. B. Öffentliche Filmvorführungen Zutrittsalter

§ 6.

1 Das Zutrittsalter zu einer ö ffentlichen Filmvorführung wird von Dritten gemäss §
4 Abs. 1 lit. a festgelegt. Die Direktion kann ein abweichendes Zutri ttsalter festlegen.
2 Haben weder Dritte noch die Dire ktion ein Zutrittsalter festge
- legt, gilt als Zutrittsalter 16 Jahre.
3 Kinder und Jugendliche, die höchstens zwei Jahre jünger sind als das Zutrittsalter, dürfe n die Filmvorführung in Begleitung der Inhabe
- rin oder des Inhabers der el terlichen Sorge besuchen. Pflichten des Veranstalters

§ 7.

1 Der Veranstalter weist an de n Verkaufsstellen und am Ver
- anstaltungsort auf das Zutrittsalter hin.
2 Er verweigert Minderjährigen, die das Zutrittsalter nicht erreichen, den Zutritt.
3 Er zeigt an einer öffentlichen Filmvorführung nur Vorfilme und Werbefilme, die für das für den Haup tfilm geltende Zu trittsalter geeig
- net sind.
3 JFTG
935.21 C. Trägermedien
Pflichten des
Anbieters

§ 8.

1 Der Anbieter bringt auf Träg ermedien den Hinweis auf die anerkannte Altersfreigabe an. Ohne einen Hinweis ist das Träger medium ab 18 Jahren freigegeben.
2 Er darf das Trägermedium Mind erjährigen, die das festgelegte Alter nicht erreicht haben, nicht zugänglich machen. D. Sanktionen
Straf
-
bestimmung

§ 9.

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§
7 und 8 verstösst, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Ve rweis erteilt wer den.
2 Werden die Pflichten gemäss §§ 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig beim Besorgen der Ange legenheiten eines Unternehmens missachtet, wird ausschliesslich das Unternehmen bestraft.
3 Als Unternehmen im Sinne von Abs. 2 gelten: a. juristische Personen des Privatrechts, b. juristische Personen des öffentlichen Rechts, c. Personengesellschaften, d. Einzelfirmen.
Verwaltungs
-
rechtliche
Massnahmen

§ 10.

1 Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen können verwal tungsrechtliche Massna hmen angeordnet werden , insbesondere die Ver pflichtung zum Besuch von Prävent ionsveranstaltungen, Filmvorfüh rungsverbote und Hande lsbeschränkungen.
2 Der Regierungsrat regelt die Zust ändigkeiten in einer Verordnung. E. Schluss- und Über gangsbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 11.

Das Filmgesetz vom 7. Februar 1971 wird aufgehoben.
Übergangs
-
bestimmung

§ 12.

Anbieter erfüllen die Pflichten gemäss §
8 innert eines Jah res nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
1 OS 74, 302 ; Begründung siehe ABl 2017-06-02 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2019.
3 ABl 2017-06-02 .
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