Reglement über die Berufsmaturität (444)
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Reglement über die Berufsmaturität

Nr. 444 Reglement über die Berufsmaturität vom 2. Juli 2013 (Stand 1. September 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 36 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbil
- dung vom 12. September 2005
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsätze
1 Berufsmaturitätsangebote bereiten auf die Berufsmaturität vor. Mit der Berufsmaturität erhalten die Lernenden eine erweiterte Allgemeinbildung, die ihre berufliche Grundbil
- dung ergänzt und die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule schafft.
2 Die Berufsmaturitätsangebote und die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach den eidgenössischen Vorgaben zur Berufsmaturität, soweit diese im Folgenden nicht ergänzt werden.
3 Es werden folgende Ausrichtungen angeboten: a. Technik, Architektur, Life Sciences, b. Natur, Landschaft und Lebensmittel, c. Wirtschaft und Dienstleistungen, d. Gestaltung und Kunst, e. Gesundheit und Soziales.
4 Im Übrigen legt das Bildungs- und Kulturdepartement die kantonalen Angebote im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben fest. Diese bedürfen der Genehmigung des Re
- gierungsrates.
1 SRL Nr.
430 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 296
2 Nr. 444

§ 2

Angebotsmodelle
1 Die Berufsmaturität kann schulisch organisiert, lehrbegleitend oder nach Abschluss der beruflichen Grundbildung erworben werden.
2 Schulisch organisierte Berufsmaturitätsangebote vermitteln die erweiterte Allgemein
- bildung und die berufliche Grundbildung.
3 Lehrbegleitende Berufsmaturitätsangebote vermitteln die erweiterte Allgemeinbildung in der Regel zeitlich parallel, aber organisatorisch getrennt von der beruflichen Grund
- bildung. Beim lehrbegleitenden Angebot mit vorgezogenem Berufsmaturitätsunterricht werden einzelne Fächer der erweiterten Allgemeinbildung schon während der 3. Sekun
- darklasse besucht. *
4 Berufsmaturitätsangebote nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vermitteln In
- haberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses die erweiterte All
- gemeinbildung. Sie sind als Voll- oder Teilzeitangebote ausgestaltet.

§ 3

Zuständige Dienststellen *
1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung organisiert und koordiniert die pädagogi
- schen und fachlichen Belange der kantonalen Angebote. *
2 Sie trifft alle diesbezüglichen Entscheide im Bereich der Berufsmaturität, die nicht ei
- ner anderen Behörde oder Stelle zugeordnet sind. Sie kann ihre Befugnisse delegieren.
*
3 In personellen und betrieblichen Belangen ist die Dienststelle Berufs- und Weiterbil
- dung zuständig für sämtliche Angebote mit Ausnahme der Wirtschaftsmittelschule Wil
- lisau. Für diese ist die Dienststelle Gymnasialbildung zuständig. *

§ 4

* ...

§ 5

* ...

§ 6

Notenkonferenz
1 Die Notenkonferenz setzt sich aus den Fachlehrpersonen einer Klasse eines Berufsma
- turitätsangebotes zusammen. Die Schulleitung bestimmt die Leitung der Notenkonfe
- renz.
2 Sie legt am Ende jedes Semesters die Fachnoten fest und entscheidet über die Promoti
- on. Die Leitung der Notenkonferenz hat den Stichentscheid.
Nr. 444
3

§ 7

Schulleitung
1 Jedes Berufsmaturitätsangebot wird nach den Vorgaben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung durch eine Schulleitung geführt. Die Schulleitung ist für sämtliche Ent
- scheide über ihr Angebot zuständig, soweit diese nicht einer anderen Behörde oder Stel
- le zugeordnet sind. *
2 Die Schulleitung entscheidet insbesondere über die Aufnahme in ihr Angebot und über dessen Abschluss. Die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Dispensation von der Aufnahmeprüfung sowie für die Durchführung der Abschlussprüfungen richten sich nach den Vorgaben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung. *

§ 8

Examinierende
1 Die Fachlehrpersonen der jeweiligen Berufsmaturitätsangebote nehmen als Examinie
- rende die Aufnahme- und die Berufsmaturitätsprüfungen ab. *
2 Die Maturitätsprüfungsnoten setzen sie in Absprache mit den Expertinnen und Exper
- ten fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Expertin oder der Experte.
*

§ 9

Expertinnen und Experten
1 Die Expertinnen und Experten sind von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung gewählte externe Fachleute.
2 Sie begutachten die schriftlichen und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen und der praktischen Berufsmaturitätsprüfungen. *
3 Sie setzen in Absprache mit den Examinierenden die Maturitätsprüfungsnoten fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Noten
- blatt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Expertin oder der Experte.

§ 10

Leistungsbeurteilung
1 Leistungsbeurteilungen sind in den folgenden ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken: Note Bedeutung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
4 Nr. 444

§ 11

Verhaltensbeurteilung
1 Das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft werden mit folgenden ganzen Noten beurteilt: Note Bedeutung I gut II mangelhaft III ungenügend
2 Nicht beurteilt werden das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft
bei Lernenden in Berufsmaturitätsangeboten, welche nach Abschluss der beruflichen Grundbildung absolviert werden. *
2 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren

§ 12

Aufnahme in schulisch organisierte und in lehrbegleitende Angebote
1 Die Aufnahme in ein schulisch organisiertes oder in ein lehrbegleitendes Angebot setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren voraus.
1bis Voraussetzung für die Aufnahme ist, unter Vorbehalt der Absätze 2 bis –4 bis , * a. das Erfüllen der Richtwerte für den Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule im laufenden oder im vorangegangenen Schuljahr, b. das Erzielen mindestens je der Note 4,5 in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik im ersten Semester der 3. Klasse eines Langzeitgymna
- siums oder der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums im laufenden oder im voran
- gegangenen Schuljahr oder c. das Bestehen einer Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Eng
- lisch und Mathematik.
2 Der Prüfungsstoff der Aufnahmeprüfung richtet sich nach dem Lehrplan der Sekundar
- schule (5. Semester).
2bis In schulisch organisierte Angebote wird nur aufgenommen, wer zu Beginn des ersten Schuljahres das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Schulleitung kann Ausnah
- men bewilligen. *
3 Berufsmaturitätsangebote mit der Ausrichtung Gestaltung und Kunst setzen zudem eine bestandene gestalterische Eignungsprüfung voraus. Die ersten zwei Semester nach Aufnahme in ein schulisch organisiertes Angebot gelten als Probezeit. Lernende werden definitiv aufgenommen, wenn am Ende des zweiten Semesters die Voraussetzungen von

§ 17 erfüllt sind.

*
Nr. 444
5
4 Für die Aufnahme in die Gesundheitsmittelschule ist ein Orientierungsjahr an einer Fachmittelschule oder eine gleichwertige Vorbildung zu absolvieren. Lernende von Fachmittelschulen müssen am Ende des Orientierungsjahres in der Regel definitiv pro
- moviert sein. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. Sie kann die probeweise Aufnahme verfügen. Zusätzlich ist der Nachweis über einen Praktikumsplatz für das dritte Ausbildungsjahr erforderlich. *
4bis Die Aufnahme in die Informatikmittelschule setzt ein bestandenes Aufnahmeverfah
- ren sowie den Nachweis über praktische Erfahrung in einem Informatikbetrieb oder über eine gleichwertige Vorbildung voraus. Das erste Semester nach der Aufnahme gilt als Probezeit. Lernende werden definitiv aufgenommen, wenn am Ende des ersten Semes
- ters die Voraussetzungen von § 17a erfüllt sind. *
5 Die ausserordentliche Aufnahme ist probeweise möglich. Die Schulleitung entscheidet über ausserordentliche Aufnahmen. Sie entscheidet auch über die erste Promotion nach einer probeweisen Aufnahme. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und das Verfah
- ren für die ordentliche Aufnahme sinngemäss.
6 Die Aufnahme in das lehrbegleitende Angebot mit vorgezogenem Berufsmaturitätsun
- terricht setzt das Erfüllen der Richtwerte für den Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium im ersten Semester der 2. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule im laufenden Schuljahr voraus. *

§ 13

Aufnahme in Angebote nach Abschluss der beruflichen Grundbildung
1 Die Aufnahme in ein Angebot nach Abschluss der beruflichen Grundbildung setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren voraus. *
1bis Voraussetzung für die Aufnahme ist, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3,
* a. das Erlangen eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) im letzten Kalen
- derjahr vor dem Eintritt mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0, b. sofern im Zeitpunkt des Aufnahmeentscheids das EFZ noch nicht vorliegt, das Er
- zielen einer Zulassungsnote von 5,0, die sich analog zum Qualifikationsverfahren aus den Noten der beruflichen Grundbildung bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres errechnet, oder c. das Bestehen einer Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Eng
- lisch und Mathematik.
2 Für die Aufnahme in ein Angebot mit der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen legt die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung die Voraussetzungen für die prüfungs
- freie Aufnahme fest. Ist eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren, setzt sich diese aus den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Finanz- und Rechnungswe
- sen sowie Wirtschaft und Recht zusammen.
3 Die Aufnahme in ein Angebot mit der Ausrichtung Gestaltung und Kunst setzt zudem eine bestandene gestalterische Eignungsprüfung voraus. *
4 Die ausserordentliche Aufnahme ist probeweise möglich. Im Übrigen gelten die Vor
- aussetzungen und das Verfahren für die ordentliche Aufnahme sinngemäss.
6 Nr. 444

§ 13a

* Beschränkte Platzzahl
1 Bei beschränkter Platzzahl eines Angebots sind für die Aufnahme folgende Kriterien massgebend: a. Wohnort im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton, b. Rangierung in der Aufnahmeprüfung.
2 ... *
3 Zeugnis und Promotion

§ 14

Zeugnis
1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem die Beurteilung der Leistung für jedes unterrichtete Fach eingetragen ist.
2 Die Fachnoten, die sich aus dem Mittelwert mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf halbe oder ganze Noten gerundet.
3 Der Durchschnitt aller Fachnoten wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

§ 15

Promotion im Allgemeinen
1 Die Promotion in das nächste Semester erfolgt definitiv, wenn im Semesterzeugnis a. der Durchschnitt der Noten in den Promotionsfächern mindestens 4 beträgt, b. die Differenz der ungenügenden Noten in den Promotionsfächern zur Note 4 ge
- samthaft den Wert 2 nicht übersteigt und c. nicht mehr als zwei Noten in den Promotionsfächern ungenügend sind.
1bis Die Promotionsfächer richten sich nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) vom 24. Juni 2009
2 . In schulisch organisierten Angeboten kann die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung auf Antrag der Schulleitung weitere Fächer als Promotionsfächer bestimmen. *
2 ... *
3 Wer ein schulisch organisiertes Angebot besucht und die Voraussetzungen für die defi
- nitive Promotion nicht erfüllt, kann einmal provisorisch promoviert werden. Wer danach die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, kann einmal ein Unter
- richtsjahr wiederholen oder wird vom Berufsmaturitätsangebot ausgeschlossen. Über den Umfang der Wiederholung entscheidet die Schulleitung. *
3bis Wer ein lehrbegleitendes Angebot besucht und die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, kann einmal provisorisch promoviert werden. Wer danach die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, wird vom Berufsmaturitäts
- angebot ausgeschlossen. *
2 SR
412.103.1
Nr. 444
7
4 Wer in allen übrigen Fällen die definitive Promotion nicht erfüllt, wird vom Berufsma
- turitätsangebot ausgeschlossen.

§ 16

Promotion an Wirtschaftsmittelschulen
1 Die Promotion in das nächste Semester erfolgt definitiv, wenn im Semesterzeugnis die Promotionsbedingungen gemäss Artikel 17 Absätze 3 und 4 BMV
3 erfüllt sind und be
- züglich aller Promotionsfächer gemäss §
15 Absatz
1 bis * a. * der Durchschnitt der Noten mindestens 4 beträgt, b. * die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2,5 nicht übersteigt und c. * nicht mehr als drei Noten ungenügend sind.
2 Die Wiederholung des ersten Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen mög
- lich. Die Schulleitung entscheidet über die Ausnahmen. Im Übrigen gilt § 15.

§ 17

Promotion in der Fachklasse Grafik
1 Lernende der Fachklasse Grafik werden am Ende des Semesters definitiv promoviert, wenn die Voraussetzungen von § 15 Absatz 1 erfüllt sind und der Durchschnitt der Fachnoten im Fachbereich Gestaltung mindestens 4 beträgt. *
2 Im Übrigen gilt § 15.

§ 17a

* Promotion an der Informatikmittelschule
1 Lernende der Informatikmittelschule werden am Ende des Semesters definitiv promo
- viert, wenn die Voraussetzungen von § 15 Absatz 1 erfüllt sind und der Durchschnitt
der Fachnoten in den Fächern des Qualifikationsbereiches Informatikkompetenzen mindes
- tens 4 beträgt.
2 Im Übrigen gilt § 15.
4 Berufsmaturitätsprüfung

§ 18

Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung
1 Zur Berufsmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer ein Berufsmaturitätsangebot im Kanton Luzern besucht.
2 Im Weiteren muss die Kandidatin oder der Kandidat über einen anerkannten Berufsab
- schluss verfügen oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsabschlussprüfung zum Qualifikationsverfahren zugelassen sein. *
3 SR
412.103.1
8 Nr. 444
3 Die Prüfung wird in der Regel am Ort jenes Berufsmaturitätsangebotes abgelegt, an dem der Unterricht zuletzt besucht wurde. *

§ 18a

* Verhinderung
1 Wer eine Abschlussprüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Schulleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Die Schulleitung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen.
2 Bleibt jemand unentschuldigt einer Prüfung fern, gilt diese als abgelegt und wird mit der Note 1 bewertet.

§ 19

Wiederholung
1 Wer nicht bestanden hat, kann den Berufsmaturitätsabschluss einmal wiederholen. Da
- bei werden nur jene Fächer geprüft, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Fachnote erreicht wurde. Die Wiederholung findet in der Regel frühestens nach einem Jahr statt.
2 In schulisch organisierten Angeboten entscheidet die Schulleitung nach den Vorgaben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung über den Zeitpunkt der Wiederholung. Diese Vorgaben können vorsehen, dass das Praktikum nicht vor der Wiederholung der schuli
- schen Abschlussprüfungen absolviert werden kann und dass in bestimmten Fällen sämt
- liche Fächer beziehungsweise Module wiederholt werden müssen.

§ 20

Unredlichkeiten
1 Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Berufsmaturitätsprüfung, insbesondere durch Mitbringen und Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, kann die Prüfung von der Schulleitung als nicht bestanden erklärt werden.
2 ... *
3 In besonders schweren Fällen kann die Schulleitung den Ausschluss für die gesamte Prüfung verfügen.
4 ... *
5 Liegt der begründete Verdacht eines Prüfungsbetruges vor, stellt die Schulleitung dem

§ 21

* ...
Nr. 444
9
5 Schlussbestimmungen

§ 22

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide über die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfung kann innert 20
Ta
- gen bei der Schulleitung Einsprache erhoben werden.
2 Gegen alle übrigen Entscheide nach diesem Reglement und gegen Einspracheentschei
- de kann gemäss § 51 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom
12. September 2005
4 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
3 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

§ 22a

* Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. November 2019
1 Für Lernende der Informatikmittelschule, welche die Ausbildung vor dem 1. August
2020 begonnen haben, gilt § 12 Absatz 4 bis in der Fassung vom 1. August 2018.

§ 23

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement über die Berufsmaturität im Kanton Luzern vom 13. Juni 2006
5
wird aufgehoben.

§ 24

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
6 geändert: a. Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2004
7 , b. Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom
6. Juni 2006
8 .

§ 25

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. August 2013 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
4 SRL Nr.
430
5 G 2006 143 (SRL Nr. 444)
6 Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 2. Juli 2013 zusammen mit dem Reglement über die Berufsmaturität beschlossen hat, bilden gemäss § 24 einen Bestandteil dieses Reglements. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 13. Juli 2013 in der Gesetzessammlung veröffent
- licht wurde (G
2013 303). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
7 SRL Nr. 438
8 SRL Nr. 432
10 Nr. 444 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
02.07.2013
01.08.2013 Erstfassung G 2013 296

§ 2 Abs. 3

14.02.2017
01.08.2017 geändert G 2017-041

§ 2 Abs. 3

25.08.2020
01.01.2021 geändert G 2020-070

§ 3

05.06.2018
01.08.2018 Titel geändert G 2018-037

§ 3 Abs. 1

05.06.2018
01.08.2018 geändert G 2018-037

§ 3 Abs. 2

05.06.2018
01.08.2018 geändert G 2018-037

§ 3 Abs. 3

05.06.2018
01.08.2018 eingefügt G 2018-037

§ 4

10.11.2015
01.01.2016 aufgehoben G 2015 315

§ 5

14.02.2017
01.08.2017 aufgehoben G 2017-041

§ 7 Abs. 1

14.02.2017
01.08.2017 geändert G 2017-041

§ 7 Abs. 2

14.02.2017
01.08.2017 geändert G 2017-041

§ 8 Abs. 1

12.11.2019
01.01.2020 geändert G 2019-050

§ 8 Abs. 2

12.11.2019
01.01.2020 geändert G 2019-050

§ 9 Abs. 2

12.11.2019
01.01.2020 geändert G 2019-050

§ 11 Abs. 2

14.02.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-041

§ 12 Abs. 1

bis
12.11.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-050

§ 12 Abs. 2

bis
12.11.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-050

§ 12 Abs. 3

10.11.2015
01.01.2016 geändert G 2015 315

§ 12 Abs. 3

14.02.2017
01.08.2017 geändert G 2017-041

§ 12 Abs. 4

14.02.2017
01.08.2017 geändert G 2017-041

§ 12 Abs. 4

bis
14.02.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-041

§ 12 Abs. 4

bis
12.11.2019
01.01.2020 geändert G 2019-050

§ 12 Abs. 6

25.08.2020
01.01.2021 eingefügt G 2020-070

§ 13 Abs. 1

05.07.2022
01.09.2022 geändert G 2022-038

§ 13 Abs. 1

bis
05.07.2022
01.09.2022 eingefügt G 2022-038

§ 13 Abs. 2

14.02.2017
01.08.2017 geändert G 2017-041

§ 13 Abs. 2

12.11.2019
01.01.2020 geändert G 2019-050

§ 13 Abs. 2

05.07.2022
01.09.2022 geändert G 2022-038

§ 13 Abs. 3

05.07.2022
01.09.2022 geändert G 2022-038

§ 13a

06.01.2015
01.02.2015 eingefügt G 2015 22

§ 13a Abs. 2

27.06.2017
01.08.2017 aufgehoben G 2017-072

§ 15 Abs. 1

bis
14.02.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-041

§ 15 Abs. 2

10.11.2015
01.01.2016 aufgehoben G 2015 315

§ 15 Abs. 3

10.11.2015
01.01.2016 geändert G 2015 315

§ 15 Abs. 3

14.02.2017
01.08.2017 geändert G 2017-041

§ 15 Abs. 3

bis
10.11.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 315

§ 16 Abs. 1

14.02.2017
01.08.2017 geändert G 2017-041

§ 16 Abs. 1, a.

14.02.2017
01.08.2017 geändert G 2017-041

§ 16 Abs. 1, b.

14.02.2017
01.08.2017 geändert G 2017-041

§ 16 Abs. 1, c.

14.02.2017
01.08.2017 geändert G 2017-041

§ 17 Abs. 1

14.02.2017
01.08.2017 geändert G 2017-041

§ 17a

14.02.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-041

§ 18 Abs. 2

14.02.2017
01.08.2017 geändert G 2017-041

§ 18 Abs. 3

12.11.2019
01.01.2020 geändert G 2019-050

§ 18a

14.02.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-041

§ 19 Abs. 2

14.02.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-041

§ 20 Abs. 2

14.02.2017
01.08.2017 aufgehoben G 2017-041

§ 20 Abs. 4

14.02.2017
01.08.2017 aufgehoben G 2017-041

§ 21

14.02.2017
01.08.2017 aufgehoben G 2017-041

§ 22a

12.11.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-050
Nr. 444
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
02.07.2013
01.08.2013 Erlass Erstfassung G 2013 296
06.01.2015
01.02.2015

§ 13a

eingefügt G 2015 22
10.11.2015
01.01.2016

§ 4

aufgehoben G 2015 315
10.11.2015
01.01.2016

§ 12 Abs. 3

geändert G 2015 315
10.11.2015
01.01.2016

§ 15 Abs. 2

aufgehoben G 2015 315
10.11.2015
01.01.2016

§ 15 Abs. 3

geändert G 2015 315
10.11.2015
01.01.2016

§ 15 Abs. 3

bis eingefügt G 2015 315
14.02.2017
01.08.2017

§ 2 Abs. 3

geändert G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 5

aufgehoben G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 7 Abs. 1

geändert G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 7 Abs. 2

geändert G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 11 Abs. 2

eingefügt G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 12 Abs. 3

geändert G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 12 Abs. 4

geändert G 2017-041
14.02.2017
01.03.2017

§ 12 Abs. 4

bis eingefügt G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 13 Abs. 2

geändert G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 15 Abs. 1

bis eingefügt G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 15 Abs. 3

geändert G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 16 Abs. 1

geändert G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 16 Abs. 1, a.

geändert G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 16 Abs. 1, b.

geändert G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 16 Abs. 1, c.

geändert G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 17 Abs. 1

geändert G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 17a

eingefügt G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 18 Abs. 2

geändert G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 18a

eingefügt G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 19 Abs. 2

eingefügt G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 20 Abs. 2

aufgehoben G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 20 Abs. 4

aufgehoben G 2017-041
14.02.2017
01.08.2017

§ 21

aufgehoben G 2017-041
27.06.2017
01.08.2017

§ 13a Abs. 2

aufgehoben G 2017-072
05.06.2018
01.08.2018

§ 3

Titel geändert G 2018-037
05.06.2018
01.08.2018

§ 3 Abs. 1

geändert G 2018-037
05.06.2018
01.08.2018

§ 3 Abs. 2

geändert G 2018-037
05.06.2018
01.08.2018

§ 3 Abs. 3

eingefügt G 2018-037
12.11.2019
01.01.2020

§ 8 Abs. 1

geändert G 2019-050
12.11.2019
01.01.2020

§ 8 Abs. 2

geändert G 2019-050
12.11.2019
01.01.2020

§ 9 Abs. 2

geändert G 2019-050
12.11.2019
01.01.2020

§ 12 Abs. 1

bis eingefügt G 2019-050
12.11.2019
01.01.2020

§ 12 Abs. 2

bis eingefügt G 2019-050
12.11.2019
01.01.2020

§ 12 Abs. 4

bis geändert G 2019-050
12.11.2019
01.01.2020

§ 13 Abs. 2

geändert G 2019-050
12.11.2019
01.01.2020

§ 18 Abs. 3

geändert G 2019-050
12.11.2019
01.01.2020

§ 22a

eingefügt G 2019-050
25.08.2020
01.01.2021

§ 2 Abs. 3

geändert G 2020-070
25.08.2020
01.01.2021

§ 12 Abs. 6

eingefügt G 2020-070
05.07.2022
01.09.2022

§ 13 Abs. 1

geändert G 2022-038
05.07.2022
01.09.2022

§ 13 Abs. 1

bis eingefügt G 2022-038
05.07.2022
01.09.2022

§ 13 Abs. 2

geändert G 2022-038
05.07.2022
01.09.2022

§ 13 Abs. 3

geändert G 2022-038
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