Einführungsverordnung zur Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistun... (832.14)
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Einführungsverordnung zur Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

1 EV VEZL
832.14 Einführungsverordnung zur Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflege versicherung (EV VEZL) (vom 10. Dezember 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt die Ausnahmen vom Zulassungs stopp gemäss Art. 55 a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
4 und Art. 1 der Verordnung vom 3. Juli
2013 über die Einschrä nkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obliga torischen Krankenpflegeversicherung
5 .
2 Der Zulassungsstopp gilt sowohl fü r Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit fachlich eigenverantwortlich, als auch für solche, die ihre Tätig keit unter fachlicher Aufsicht einer Är ztin oder eines Arztes nach Art. 36 KVG oder in einer Einr ichtung nach Art. 36 a KVG ausüben.
Ausnahmen
aufgrund des
Weiterbildungs
-
titels

§ 2.

1 Vom Zulassungsstopp ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte mit folgenden Weiterbildungstiteln: a. Allgemeine In nere Medizin, b. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt, c. Kinder- und Jugendmedizin, d. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
2 Wer zusätzlich zum Weiterbildungst itel gemäss Abs. 1 über einen anderen Weiterbildungstitel verfügt , wird nur für den Weiterbildungs titel gemäss Abs. 1 zugelassen.
Ausnahmen
aufgrund des
Tätigkeitsorts

§ 3.

Vom Zulassungsstopp ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte, a. die im Rahmen ihrer Weiterbild ung in einer anerkannten Weiter bildungsstätte tätig sind, b. die an einer Poliklinik nach §
35 Abs. 2 lit. d des Gesundheitsgeset zes vom 2. April 2007
3 mit Leistungsauftrag der öffentlichen Hand tätig sind.
2
832.14 EV VEZL Wechsel in den Kanton

§ 4.

Der Zulassungsstopp gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in einem anderen Kanton zur Tätigk eit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicher ung zugelassen sind und beabsichtigen, fortan im Kanton Zürich tätig zu sein.
1 OS 74, 576 ; Begründung siehe ABl 2019-12-13 .
2 Inkrafttreten: 13. Dezember 2019.
3 LS 810.1 .
4 SR 832.10 .
5 SR 832.103 .
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