Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sa... (442.121.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes

vom 29. November 2016 (Stand am 1. Januar 2021)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009¹ (KFG),
verordnet:
¹ SR 442.1

1. Abschnitt: Begriffe und Förderziele

Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Museum: gemeinnützige, auf Dauer angelegte, der Öffentlichkeit zugäng­liche Institution im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zum Zweck des Studiums, der Bildung und des Erlebens materielle und immaterielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt;
b. Sammlung: 1. als Bezeichnung der Institution gleichbedeutend mit dem Begriff Museum,
2. Bestand von Objekten im Eigentum oder für mindestens fünfzig Jahre im gesicherten Besitz eines Museums oder einer Sammlung, der ein bestimmtes Thema systematisch und repräsentativ darstellt, wobei die Objekte in der Regel originale Kulturgüter sind, sofern sich die Sammlungsthematik für eine Darstellung mit originalen Kulturgütern eignet;
c .
Netzwerk: Institution nach Artikel 3 Absatz 1 der Kulturförderungsverordnung vom 23. November 2011².
² SR 442.11
Art. 2 Förderziele
Die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter (Institutionen) hat zum Ziel:
a. einen Beitrag zur Bewahrung und Erschliessung des kulturellen Erbes zu leisten;
b. die Institutionen zu stärken;
c. einer breiten Öffentlichkeit den Zugang zu den Institutionen und zum kulturellen Erbe zu erleichtern.

2. Abschnitt: Förderbereiche

Art. 3
¹ Die Institutionen können mit folgenden Arten von Finanzhilfen unterstützt werden:
a. Finanzhilfen an Betriebskosten (Betriebsbeiträge);
b. Finanzhilfen an die Kosten von Vorhaben zur Bewahrung des kulturellen Erbes, namentlich für Massnahmen zur Inventarisierung und Digitalisierung von Kunstwerken, die mit der Abklärung und Publikation der Provenienzen verbunden sind (Projektbeiträge);
c. Finanzhilfen an die Kosten von Versicherungsprämien für Leihgaben an zeitlich befristete Ausstellungen in der Schweiz (Versicherungsbeiträge³).
² Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 ( AS 2020 1107 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 4 Fördervoraussetzungen für Betriebsbeiträge für Museen und Sammlungen
¹ Museen und Sammlungen müssen:
a. über eine Sammlung verfügen, die mehrheitlich aus Helvetica besteht;
b. ein Sammlungs- und ein Betriebskonzept aufweisen;
c. sämtliche Tätigkeiten nach Artikel 1 Buchstabe a ausüben;
d. über eine verbindliche Zusage zu ihrer Finanzierung durch die öffentliche Hand auf Kantons- oder Gemeindeebene mindestens im Umfang des Bundesbeitrages verfügen, wobei Sach- und Dienstleistungen nicht berücksichtigt werden;
e. die Ethischen Richtlinien für Museen des internationalen Museumsrats (ICOM) vom 4. November 1986⁴ und die Richtlinien der Washingtoner Konferenz vom 3. Dezember 1998⁵ in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nazis konfisziert wurden, anerkennen und umsetzen.
² Als Helvetica gelten Kulturgüter, die einen engen Bezug zur Schweiz aufweisen.
⁴ Ethische Richtlinien für Museen von ICOM vom 4. Nov. 1986, revidiert am 6. Juli 2001 und am 8. Okt. 2004. Die Richtlinien sind abrufbar unter www.bak.admin.ch > Kulturerbe > Raubkunst > Museumsethik.
⁵ Die Richtlinien sind abrufbar unter www.bak.admin.ch > Kulturerbe > Raubkunst > Internationale Grundlagen.
Art. 5 ⁶ Betriebsbeiträge für Netzwerke Dritter
Einen Betriebsbeitrag erhalten:
a.
die folgenden thematischen Netzwerke: 1. der Verband der Museen der Schweiz,
2. die Stiftung Schweizer Museumspass,
3. die Stiftung Schweizerisches Alpines Museum,
4.⁷
der Verband Bibliosuisse;
b.
die folgenden Netzwerke des audiovisuellen Erbes: 1. die Schweizerische Stiftung für die Photographie (Fotostiftung Schweiz),
2. der Verein zur Erhaltung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz – Memoriav,
3. die Stiftung SAPA, Schweizer Archiv der Darstellenden Künste.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 ( AS 2020 1107 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5931 ).
Art. 6 Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge
Die Vorhaben müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisa­tionsstruktur verfügen.
Art. 7 Ausschluss von Mehrfachbeiträgen
Institutionen, die einen Betriebsbeitrag erhalten, können nicht zusätzlich mit Projektbeiträgen oder Versicherungsbeiträgen unterstützt werden.

4. Abschnitt: Förderkriterien

Art. 8 Förderkriterien für Betriebsbeiträge an Museen und Sammlungen
Für Betriebsbeiträge an Museen und Sammlungen gelten folgende Förderkriterien:
a.⁸
Ausstrahlung und Qualität der Institution, namentlich gemessen an den Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene, an der Anzahl Eintritte, am Online-Angebot, an den wissenschaftlichen Publikationen und an der Beachtung in den Medien;
b. Bedeutung der Sammlung, namentlich gemessen an ihrer Einzigartigkeit, ihrem Umfang und ihrem kulturellen Wert für die Schweiz;
c. Stellenwert der Vermittlungstätigkeit, namentlich gemessen am Umfang, an der Qualität, der Vielfalt und der Innovativität des Vermittlungsangebots.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 ( AS 2020 1107 ).
Art. 9 Förderkriterien für Projektbeiträge
Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien:
a. Ansehen und Bedeutung der Institution;
b. kulturelle und historische Bedeutung der Kulturgüter;
c. Dringlichkeit der Massnahmen;
d. Kosten-Nutzen-Verhältnis der Massnahmen;
e. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
Art. 10 Förderkriterien für Versicherungsbeiträge
Für Versicherungsbeiträge gelten folgende Förderkriterien:
a. Ansehen und Bedeutung der Institution;
b. kulturelle und künstlerische Bedeutung der Ausstellung;
c. kulturelle und künstlerische Bedeutung der Leihgaben;
d Potenzial an Besucherinnen und Besuchern;
e. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.

5. Abschnitt: Bemessung der Beiträge und Höchstzahlen der unterstützten Vorhaben und Ausstellungen

Art. 11 Höchst- und Mindestansätze der Beiträge
Die ausgerichteten Finanzhilfen betragen:
a.⁹
bei Betriebsbeiträgen an Museen und Sammlungen: höchstens 30 Prozent des jährlichen Gesamtaufwandes der Institution und mindestens 150 000 Franken;
b. bei Projektbeiträgen: höchstens 50 Prozent der gesamten Kosten eines Vorhabens, höchstens jedoch 100 000 Franken pro Vorhaben und mindestens 20 000 Franken pro Vorhaben;
c. bei Versicherungsbeiträgen: höchstens 50 Prozent der gesamten Versicherungsprämien einer Ausstellung, höchstens jedoch 150 000 Franken pro Ausstellung und mindestens 20 000 Franken pro Ausstellung.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 ( AS 2020 1107 ).
Art. 12 Höchstzahl der unterstützten Vorhaben und Ausstellungen
¹ Es werden pro Ausschreibung höchstens fünfundzwanzig Institutionen mit Projektbeiträgen unterstützt.
² Es werden pro Jahr höchstens für sechs Ausstellungen Versicherungsbeiträge aus­gerichtet.

6. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 13 Verfahren für Betriebsbeiträge für Museen und Sammlungen
¹ Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet alle vier Jahre über die Ausrichtung der Betriebsbeiträge.¹⁰
² Die Frist für die Einreichung der Gesuche wird jeweils in der Ausschreibung festgelegt.¹¹
³ Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
⁴ Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann das BAK Expertinnen und Experten beiziehen.
⁵ Das BAK schliesst mit den Empfängern von Betriebsbeiträgen Leistungsverein­barungen ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Empfängern zu erbringenden Leistungen fest.
⁶ Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgültige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.¹²
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 ( AS 2020 1107 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 ( AS 2020 1107 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 ( AS 2020 1107 ).
Art. 14 Verfahren für Projektbeiträge
¹ Das BAK entscheidet in der Regel alle zwei Jahre gestützt auf eine Ausschreibung über die Ausrichtung der Projektbeiträge.
² Die Frist für die Einreichung der Gesuche wird jeweils in der Ausschreibung festgelegt. Gesuche um Ausrichtung von Projektbeiträgen für die Jahre 2018–2020 sind dem BAK bis zum 31. Oktober 2017 einzureichen.
³ Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten. Sie müssen eine Beschreibung des Vorhabens mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.
Art. 15 Verfahren für Versicherungsbeiträge
¹ Das BAK entscheidet jährlich gestützt auf eine Ausschreibung über die Ausrichtung von Versicherungsbeiträgen.
² Gesuche um Ausrichtung von Versicherungsbeiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 31. Oktober einzureichen.
³ Die Gesuche haben alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
⁴ Institutionen, die im Vorjahr einen Versicherungsbeitrag erhalten haben, können im Folgejahr nicht erneut unterstützt werden.
Art. 16 Vorrangregel
Beim Entscheid über die Beiträge werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 17 Auflagen
¹ Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit der gewährten Finanzhilfe zu erteilen;
c. dem BAK wesentliche Änderungen in Zusammenhang mit der gewährten Finanzhilfe unverzüglich mitzuteilen.
² Institutionen, die Betriebsbeiträge erhalten, müssen an das Publikum gerichtete Grundinformationen mindestens in zwei Landessprachen anbieten.
³ Empfänger von Projektbeiträgen und von Versicherungsbeiträgen sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmungen
¹ Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 2015¹³ über das Förderungskonzept 2016–2017 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes.
² Museen und Sammlungen, die für die Jahre 2016 und 2017 einen Betriebsbeitrag erhalten haben und ab dem Jahr 2018 nicht mehr oder mit einem im Vergleich zum Jahr 2017 um mindestens 30 Prozent tieferen Beitrag unterstützt werden, können einen einmaligen Überbrückungsbeitrag für das Jahr 2018 erhalten. Das BAK entscheidet auf Gesuch hin über die Ausrichtung des Überbrückungsbeitrags insbesondere unter Berücksichtigung:
a. der bisherigen Höhe der Finanzhilfe;
b. der Finanzsituation der Institution;
c. der Förderkriterien nach Artikel 8;
d. der Auswirkungen der Beitragskürzung auf die Aktivitäten der Institution im Jahr 2018.
³ Gesuche um einen Überbrückungsbeitrag sind bis zum 31. März 2017 einzureichen. Sie müssen alle notwendigen Angaben nach Absatz 2 enthalten.
¹³ AS 2015 5591
Art. 18 a ¹⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. März 2020
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. März 2020 nicht abgeschlossen sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 ( AS 2020 1107 ).
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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