Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theo... (541a)
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Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 541a Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 30. März 2022 (Stand 1. August 2022) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Die Studien- und Prüfungsordnung gilt für die Diplom-, Lehrdiplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern mit Ausnahme des Joint-Degree-Masterstudiums Religion – Wirtschaft – Politik
2 .
2 Organe

§ 2

Prüferinnen und Prüfer
1 Die Prüfungen werden durch Professorinnen und Professoren oder durch promovierte Dozentinnen und Dozenten abgenommen.
2 Die Dekanin oder der Dekan kann andere Dozentinnen und Dozenten zur Abnahme von Prüfungen ermächtigen.
1 SRL Nr.
539
2 SRL Nr.
542h * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2022-021
2 Nr. 541a

§ 3

Prüfungsbeisitzerinnen und -beisitzer
1 Mündliche Prüfungen werden mit Beisitzerinnen und Beisitzern durchgeführt. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer verfügt mindestens über einen Masterabschluss im entspre
- chenden Fachgebiet oder eine äquivalente Qualifikation.

§ 4

Kirchliche Beisitzerinnen und Beisitzer
1 Bei mündlichen Prüfungen im Fach Theologie können kirchliche Expertinnen und Ex
- perten als Beisitzerinnen und Beisitzer teilnehmen.
2 Gemäss der Vereinbarung zwischen dem Bischof von Basel, der Universität Luzern und dem Regierungsrat des Kantons Luzern vom 8. November 2005 werden kirchliche Expertinnen und Experten durch den Bischof von Basel oder durch die Kantone des Basler Bistumskonkordats ernannt.
3 Zulassungsvoraussetzungen

§ 5

Allgemeine Immatrikulation
1 Die Immatrikulation wird in den Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern geregelt.
2 Die Studierenden müssen im Abschlusssemester sowie während mindestens eines wei
- teren Semesters immatrikuliert sein.

§ 6

Zulassung im Nebenfach
1 Zum Nebenfachstudium Theologie, Ethik und Judaistik sind alle immatrikulierten Stu
- dierenden von Universitäten zugelassen.
2 Das gewählte Hauptfach kann in der Regel nicht als Nebenfach belegt werden. Aus
- nahmen regelt die Wegleitung.

§ 7

Hörerinnen und Hörer
1 Ausgewählte Vorlesungen stehen interessierten Personen als Hörerinnen und Hörern offen, andere Lehrangebote nach Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten.
2 Zur Erlangung des Hörerinnen- oder Hörerstatus ist die Anmeldung bei den Studien
- diensten innerhalb der publizierten Frist erforderlich.
Nr. 541a
3
4 Studienangebote

§ 8

Diplom-, Bachelor- und Masterstudienangebote
1 Das Studienangebot der Theologischen Fakultät umfasst kirchlich approbierte und kirchlich nicht approbierte Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge.
2 Für einen Bachelorabschluss beträgt die Regelstudiendauer sechs Semester.
3 Für einen Masterabschluss beträgt die Regelstudiendauer vier Semester.
4 Für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen beträgt die Regelstudiendauer zwei Semes
- ter.
5 Ein Teilzeitstudium und Abweichungen von der Regelstudiendauer sind möglich.

§ 9

Nebenfach Studienangebote
1 Die Fakultät bietet auch Nebenfachstudiengänge an.
2 Die Nebenfachstudiengänge können als Teil eines Hauptfach-Nebenfach-Studiums oder als eigenständige Ergänzungsstudien belegt werden. Die Nebenfächer sind auch für andere Fakultäten offen.
3 Für den Abschluss eines Nebenfachs als eigenständiges Ergänzungsstudium beträgt die Regelstudiendauer zwei Semester.

§ 10

Joint-Degree-Studiengänge
1 Die Fakultät kann mit anderen Fakultäten oder Universitäten Kooperationsvereinbarun
- gen über Joint-Degree-Studiengänge auf Bachelor-, Master- oder Weiterbildungsstufe abschliessen und entsprechende Studiengänge anbieten.

§ 11

Mobilitäts- und Gaststudien
1 Mobilitäts- und Gaststudierenden steht das gesamte Lehrangebot der Fakultät offen.
2 Die Fakultät fördert die Mobilität durch den Abschluss von interuniversitären und in
- terfakultären Vereinbarungen und durch die Beteiligung an solchen Vereinbarungen.

§ 12

1 Der Aufbau der Bachelor- und Masterstudienangebote, die kompetenzorientierten In
- halte und Credits sowie die Prüfungsanforderungen sind in den Wegleitungen geregelt.
4 Nr. 541a
5 Leistungskontrollen

§ 13

Prüfungsmodalitäten
1 Prüfungssessionen an der Theologischen Fakultät finden zweimal jährlich statt.
2 Die Prüfungsart, sofern eine Auswahl gegeben ist, kann gemäss Vorlesungsverzeichnis von den Studierenden gewählt werden.
3 Die Studierenden müssen sich grundsätzlich zu allen Prüfungen verbindlich über das UniPortal anmelden.
4 Die Leistungskontrollen werden von den Dozierenden bestimmt.
5 Die Prüfungssprache ist Deutsch. Englischsprachige Lehrveranstaltungen werden in Englisch geprüft. Bei deutschsprachigen Lehrveranstaltungen kann auf Antrag die Prü
- ferin oder der Prüfer eine andere Prüfungssprache bewilligen. Dieser Antrag muss spä
- testens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden.
6 Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat die Prüfung nicht an oder legt sie oder er ohne triftigen Grund nicht alle Prüfungsteile ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Trifti
- ge Gründe sind namentlich eine durch Arztzeugnis nachgewiesene Krankheit, ein To
- desfall in der Familie oder nachgewiesene berufliche Tätigkeiten.
7 Studierenden steht ein Einsichtsrecht in die Prüfungsakten zu.

§ 14

Erwerb von Credits
1 Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in Credits gemäss ECTS (European Cre
- dit Transfer System). Ein Credit entspricht einer Studienleistung von 25 bis 30 Stunden.
2 Die Studienleistungen und die zu erwerbenden Credits sind in den Wegleitungen gere
- gelt.

§ 15

Bewertungen
1 Benotete mündliche und schriftliche Prüfungen sowie benotete schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen, halben oder Viertelnoten bewertet.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: Note Bedeutung
6 sehr gut (very good)
5 gut (good)
4 genügend (pass)
3 ungenügend (fail)
2 schwach (poor)
1 sehr schwach (very poor)
Nr. 541a
5
3 Das Ergebnis von unbenoteten Leistungsnachweisen wird mit den Prädikaten «bestan
- den» oder «nicht bestanden» bestätigt.

§ 16

Leistungsausweise
1 Alle Studierenden erhalten für jede erfolgreich erbrachte Studienleistung einen Leis
- tungsausweis.

§ 17

Fehlverhalten bei Prüfungen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung: a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen, c. die Ruhe im Raum bei einer schriftlichen Prüfung zu stören.
2 Die Prüfungsaufsicht kann eine schriftliche Prüfung abbrechen. In diesem Fall infor
- miert sie sofort die Prüfungsorganisation und die Dozentinnen und Dozenten.
3 Unkorrektheiten führen zum Nichtbestehen der betreffenden Prüfung, und die Dozentin oder der Dozent vergibt die Note 1 oder das Prädikat «nicht bestanden».

§ 18

Plagiate bei schriftlichen Arbeiten
1 Wird eine schriftliche Arbeit nicht in allen Teilen selbständig von der oder dem Studie
- renden verfasst oder enthält eine schriftliche Arbeit Plagiate, wird sie endgültig durch die Dozentin oder den Dozenten abgelehnt (Note 1).
2 Im Wiederholungsfall oder bei schwerer Zuwiderhandlung erfolgt der vorübergehende oder dauernde Ausschluss von der Universität Luzern. Der Ausschluss wird von der Lehr- und Prüfungskommission (LPK) bestimmt.
3 Wird eine Unkorrektheit erst nach Beendigung der Studien entdeckt, kann der verliehe
- ne Grad von der LPK entzogen werden.

§ 19

Bestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen
1 Zum Bestehen einer benoteten Prüfung oder einer benoteten schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden.
2 Zum Bestehen eines unbenoteten Leistungsnachweises muss das Prädikat «bestanden» erzielt werden.
3 Bestandene Prüfungen und bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
4 Eine als ungenügend beurteilte schriftliche Arbeit kann innert sechs Monaten überar
- beitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenü
- gend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt. Die Fristen für die Überarbeitung kön
- nen verkürzt werden. Dies ist vor der entsprechenden Lehrveranstaltung zu kommuni
- zieren.
6 Nr. 541a
5 Eine endgültig abgelehnte schriftliche Arbeit in einem Proseminar oder Hauptseminar muss durch eine gleichwertige Arbeit in einer anderen Lehrveranstaltung ersetzt werden.
6 Eine nicht bestandene Prüfung oder ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann ein
- mal wiederholt werden.
7 Wird die Wiederholung erneut mit ungenügender Note (unter 4) oder mit dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet, ist die Prüfung oder der Leistungsnachweis endgültig nicht bestanden.
8 Bei zwei endgültig nicht bestandenen Prüfungen oder Leistungsnachweisen oder end
- gültig abgelehnten schriftlichen Arbeiten ist der angestrebte Abschluss endgültig nicht bestanden.
6 Bachelor- und Masterarbeiten

§ 20

Beginn, Betreuung und Gutachten
1 Als Gutachterinnen oder Gutachter für Bachelor- und Masterarbeiten kommen Profes
- sorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten der Fakultät mit Promotion in Frage. Privatdozentinnen und Privatdozenten sind in Bezug auf die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten den Professorinnen und Professoren gleichgestellt.
2 Bachelor- und Masterarbeiten sind bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 be
- wertet wurden.
3 Bachelor- und Masterarbeiten können höchstens einmal überarbeitet und wiederholt werden. Wird die Bachelor- oder Masterarbeit erneut nicht mit mindestens der Note 4 bewertet, ist der Bachelor- oder Masterabschluss endgültig nicht bestanden.
4 Bachelor- und Masterarbeiten dürfen von der Verfasserin oder dem Verfasser mit dem schriftlichen Einverständnis der betreuenden Professorin oder des betreuenden Profes
- sors und unter Beachtung eventueller Auflagen veröffentlicht werden.
5 Die Anmeldeverfahren, die Abläufe und die detaillierten Anforderungen zu den Bache
- lor- und Masterarbeiten sind in den Wegleitungen geregelt.
7 Studienabschlüsse

§ 21

Abschlussvoraussetzungen
1 Ein Diplomstudium besteht, wer 150 Credits erreicht und alle Anforderungen sowie allfällige Auflagen vollständig absolviert hat.
Nr. 541a
7
2 Ein Bachelorstudium besteht, wer 180 Credits erreicht und alle Anforderungen sowie allfällige Auflagen vollständig absolviert hat.
3 Ein Masterstudium besteht, wer 120 Credits erreicht und alle Anforderungen sowie all
- fällige Auflagen vollständig absolviert hat.
4 Das Studium zum Erwerb des Lehrdiploms für Maturitätsschulen besteht, wer 60 Cre
- dits erreicht und alle Anforderungen sowie allfällige Auflagen vollständig absolviert hat.

§ 22

Verliehene Grade
1 Die Theologische Fakultät der Universität verleiht: a. Diplomzeugnisse und Lehrdiplome, b. Bachelor of Theology (BTh) und Bachelor of Arts (BA) für den Abschluss eines Bachelorstudiengangs, c. Master of Theology (MTh) und Master of Arts (MA) für den Abschluss eines Masterstudiengangs.
2 Die verliehenen Grade werden jeweils durch die Angabe der belegten Studienfächer oder der thematischen Ausrichtung des Studiengangs spezifiziert.
3 Der Grad Master of Theology (MTh) entspricht dem kanonischen Bakkalaureat.

§ 23

Gesamtprädikat des Studienabschlusses
1 Das Gesamtprädikat für die Bachelor- und Masterdiplome ergibt sich aus dem Noten
- durchschnitt: a. der Note 5,50 – 6,00: summa cum laude (ausgezeichnet), b. der Note 5,00 – 5,49: magna cum laude (mit grossem Erfolg), c. der Note 4,50 – 4,99: cum laude (mit Erfolg), d. der Note 4,00 – 4,49: rite (genügend).

§ 24

Diplom und Diploma Supplement
1 Die Diplome (Diplom, Bachelor- und Masterdiplom) enthalten die Bezeichnung des Studiengangs und den erworbenen Grad, die Gesamtnote und das entsprechende Prädi
- kat gemäss Bologna-Deklaration.
2 Die Diplome für die religionspädagogischen Studiengänge umfassen zusätzlich die Praxisbeurteilung und den Ausweis über die erworbenen Kompetenzen in den gewählten Kompetenzbereichen. Die Diplome für die theologischen Studiengänge im Hauptfach- Nebenfach enthalten die Note des Hauptfachs und die Bezeichnung sowie die Note des Nebenfachs.
3 Alle Diplome der Theologischen Fakultät werden von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet. Weitere Unterschriften von Institutsleitungen können hinzukommen.
4 Mit dem Diplom wird auch ein Diploma Supplement gemäss europäischem Standard ausgehändigt. Es enthält eine Liste der erworbenen Credits, Noten und Leistungsbeurtei
-
8 Nr. 541a
5 Studierende anderer Fakultäten erhalten beim erfolgreichen Abschluss eines Neben
- fachstudiengangs ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält die Bezeichnung des Nebenfachs und die Gesamtnote. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan unter
- zeichnet.
6 Mit dem Abschlusszeugnis wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement ausgehändigt. Er enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studiengang sowie eine Liste der erworbenen Credits (Transcript of Records) und der Noten oder Leistungsbeurteilungen.
7 In allen Fachbereichen der Theologischen Fakultät wird die Verleihung der Diplome publiziert.
8 Theologie (Bachelor, Master)

§ 25

Immatrikulation
1 Für einen kirchlichen Abschluss in römisch-katholischer Theologie werden Studieren
- de auf Empfehlung ihrer oder ihres kirchlichen Oberen immatrikuliert. Studium und Stu
- dienabschluss richten sich nach den Vorschriften der oder des betreffenden Oberen, im Einvernehmen mit der Fakultätsversammlung. Das kirchliche Abschlusszeugnis wird von der Dekanin oder vom Dekan und der oder dem Oberen unterzeichnet.
2 Zum Masterstudium Theologie wird ohne Bedingung zugelassen, wer über ein Bachel
- ordiplom in römisch-katholischer Theologie einer schweizerischen Universität im Sinne der Bologna-Deklaration verfügt.
3 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem anderen Bachelordiplom können auf Antrag der Studienleitung zugelassen werden. Es können Auflagen durch die Studienlei
- tung auferlegt werden.
4 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem Bachelordiplom einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule können nach Massgabe der Zulassungsrichtlinien zuge
- lassen werden. Die Zulassung ist mit Auflagen verbunden.

§ 26

Prüfungszulassung
1 Mehrere Lehrveranstaltungen können zu einer kompetenzorientierten Prüfung zusam
- mengefasst werden. Dies ist in den Wegleitungen geregelt.
2 In den theologischen Studiengängen ist bei interaktiven Lehrveranstaltungen eine akti
- ve Mitarbeit der Studierenden erforderlich. Die aktive Mitarbeit wird durch die Dozie
- renden bestimmt und ist Bedingung zum Bestehen des Leistungsnachweises. Details re
- gelt die Wegleitung.
Nr. 541a
9
3 Eine endgültig nicht bestandene Prüfung oder ein endgültig nicht bestandener Leis
- tungsnachweis kann durch eine Prüfung oder einen Leistungsnachweis über eine andere Lehrveranstaltung im selben Fach ersetzt werden.
4 Die Masterprüfung Theologie wird im letzten Jahr des Masterstudiengangs abgelegt. Die Einreichung der Masterarbeit ist nicht vorausgesetzt.

§ 27

Bachelor- und Masterarbeiten
1 Studierende schreiben in einem Fach ihrer Wahl, das durch eine Professur vertreten wird, eine Bachelor- oder Masterarbeit.
2 Die Bachelor- und Masterarbeiten werden mit einem Erst- und einem Zweitgutachten bewertet.

§ 28

Gesamtnote
1 Die Gesamtnote des Bachelorabschlusses berechnet sich als Durchschnitt aus allen Modulnoten (einfach gewichtet) und der Note der Bachelorarbeit (gewichtet nach An
- zahl der Credits).
2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich als Durchschnitt aus allen Fä
- chernoten, den doppelt gewichteten Noten der Hauptseminararbeiten und der fünffach gewichteten Note der Masterarbeit.
9 Religionspädagogik (Diplom, Bachelor)

§ 29

Immatrikulation
1 Für die Zulassung werden in einem Aufnahmeverfahren zusätzlich die studienspezifi
- schen Voraussetzungen für ein pädagogisches Studium sowie die erforderlichen über
- fachlichen Kompetenzen abgeklärt. Details regelt die Wegleitung.

§ 30

Prüfungszulassung
1 Studierende sind während des Grundstudiums automatisch für die Prüfungen angemel
- det. Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen ist die Erfüllung der Präsenz
- pflicht von 80 Prozent.
2 Im Fachbereich Religionspädagogik gibt es Pflichtveranstaltungen ohne Ersatz, und das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung oder eines Leistungsnachweises führt zum Fachausschluss.
3 Die Diplomprüfung Religionspädagogik findet in der Regel im letzten Semester statt.
4 Die Bachelorprüfung Religionspädagogik findet in der Regel im letzten Semester statt.
10 Nr. 541a

§ 31

Bachelor- und Masterarbeit
1 Im Fach Religionspädagogik erfolgt die Bachelorarbeit im Fach Religionspädagogik.
2 Im Fach Religionspädagogik bestimmt die Professur für Religionspädagogik eine Per
- son für das Zweitgutachten.

§ 32

Beurteilung von Praxiskompetenzen
1 Die Praxiskompetenzen werden mit den folgenden Prädikaten beurteilt: a. Anforderungen auf hohem Niveau erfüllt, b. Anforderungen auf mittlerem Niveau erfüllt, c. Grundanforderungen erfüllt, d. Grundanforderungen nicht erfüllt.
2 Für die Anerkennung einer Praxisleistung ist mindestens das Prädikat «Grundanforde
- rung erfüllt» erforderlich.

§ 33

Spezifika zum Studienabschluss
1 Das Diplomstudium Religionspädagogik und das Bachelorstudium Religionspädagogik besteht, wer die Diplomprüfung oder Bachelorprüfung bestanden und den Pflicht-Kom
- petenzbereich sowie mindestens zwei Wahl-Pflicht-Kompetenzbereiche vollständig ab
- solviert hat.

§ 34

Gesamtnote
1 Für den Diplomabschluss Religionspädagogik ergibt sich die Gesamtnote aus dem Durchschnitt: a. der Note aller Benotungen des Grundstudiums, b. der Note der biblischen Seminararbeit im Grundstudium, c. der Note von zwei schriftlichen Arbeiten im Aufbaustudium, d. der doppelt gezählten Note der Diplomprüfung.
2 Für den Bachelorabschluss Religionspädagogik ergibt sich die Gesamtnote aus dem Durchschnitt: a. der Durchschnittsnote aller Benotungen des Grundstudiums, b. der Note der biblischen Seminararbeit im Grundstudium, c. der Note von vier Hauptvorlesungen mit benoteten Prüfungen des Aufbaustudi
- ums, d. der Note von zwei schriftlichen Arbeiten im Aufbaustudium, e. der doppelt gewerteten Note der Bachelorprüfung, f. der fünffach gezählten Note der Bachelorarbeit.
Nr. 541a
11
10 Religionslehre (Master, Lehrdiplom)

§ 35

Immatrikulation
1 Zum Studiengang Master Religionslehre mit integriertem Lehrdiplom wird zugelassen, wer ein Bachelordiplom in katholischer, evangelischer oder christkatholischer Theolo
- gie, in Religionspädagogik oder im Bachelor-Lehramtsstudium für das Schulfach Religi
- onslehre, in Religionswissenschaft oder im integrierten Studiengang Kulturwissenschaf
- ten mit Major Religionswissenschaft vorweisen kann.
2 Studienbewerberinnen und -bewerber mit anderen Abschlüssen können auf Antrag an die Studienleitung zugelassen werden. Nach der Äquivalenzprüfung können Auflagen durch die Studienleitung auferlegt werden.
3 Das Lehrdiplomstudium kann parallel zum Masterstudium Religionslehre absolviert werden.

§ 36

Masterarbeit
1 Im Masterstudium Religionslehre kann die Masterarbeit in mehreren Fächern geschrie
- ben werden. Details regelt die entsprechende Wegleitung.

§ 37

Gesamtnote
1 Für den Masterabschluss Religionslehre ergibt sich die Gesamtnote aus dem Durch
- schnitt: a. der Noten der vorgeschriebenen benoteten Leistungsnachweise, b. der doppelt gewichteten Noten der vorgeschriebenen Haupt- und Masterseminar
- arbeiten, c. der fünffach gewichteten Note der Masterarbeit.

§ 38

Verleihung des Lehrdiploms
1 Das Lehrdiplom kann nur erwerben, wer einen Masterabschluss in Religionslehre, Theologie oder Religionswissenschaft vorweisen kann und die in der Wegleitung festge
- legten fachwissenschaftlichen Mindestanforderungen erfüllt. Das nach erfolgreichem Abschluss verliehene Lehrdiplom ist von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren mit Beschluss vom 25. November 2009 als Lehrdiplom für Matu
- ritätsschulen im Schulfach Religionslehre anerkannt.
12 Nr. 541a
11 Ethik (Master)

§ 39

Immatrikulation
1 Zum Masterstudium Ethik wird ohne Bedingung zugelassen, wer über ein Bachelordi
- plom einer schweizerischen Universität im Umfang von 180 Credits verfügt.
2 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem anderen Bachelordiplom können auf Antrag der Studienleitung zugelassen werden. Es können Auflagen durch die Studienlei
- tung auferlegt werden.
3 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem Bachelordiplom einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule können nach Massgabe der Zulassungsrichtlinien zuge
- lassen werden. Die Zulassung ist mit Auflagen verbunden.

§ 40

Prüfungszulassung
1 Die Masterprüfung Ethik wird im letzten Semester des Masterstudiengangs abgelegt.
2 Das Anmeldeverfahren ist in der Wegleitung Ethik geregelt.

§ 41

Masterarbeit
1 Die Masterarbeit in Ethik befasst sich mit einer Fragestellung der Ethik. Sie kann in ei
- ner der drei folgenden Spezialisierungen verfasst werden: a. Wirtschafts-, Finanz- und Unternehmensethik, b. Gesundheitsethik, c. Ethik der digitalen Transformation.

§ 42

Gesamtnote
1 Die Gesamtnote des Masterabschlusses Ethik berechnet sich wie folgt: a. alle benoteten Prüfungen (einfach gewichtet), b. Masterarbeit (fünffach gewichtet), c. Verteidigung der Masterarbeit (einfach gewichtet).
12 Philosophy, Theology and Religions (Master)

§ 43

Immatrikulation
1 Zum Masterstudium Philosophy, Theology and Religions (PTR) wird ohne Bedingung zugelassen, wer über ein Bachelordiplom einer schweizerischen Universität in den Stu
- dienrichtungen Philosophie, Theologie oder Religionswissenschaften verfügt, das min
- destens 60 Credits in einer der genannten Studienrichtungen umfasst.
Nr. 541a
13
2 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem anderen Bachelordiplom (z.B. Kultur
- wissenschaften, Geschichte, Internationales Recht, Vergleichendes Verfassungsrecht und Religionen, Hebräisch und Arabisch) können auf Antrag der Studienleitung zugelas
- sen werden. Nach der Äquivalenzprüfung können Auflagen durch die Studienleitung oder die Master-Koordination auferlegt werden.
3 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem Bachelordiplom einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule können nach Massgabe der Zulassungsrichtlinien zuge
- lassen werden. Die Zulassung ist mit Auflagen verbunden.

§ 44

Prüfungszulassung
1 Der Masterabschluss besteht im erfolgreichen Bestehen des Moduls «Masterab
- schluss».

§ 45

Masterarbeit
1 Die Masterarbeit in PTR befasst sich mit einer Fragestellung aus dem Bereich der Phi
- losophie und ihrer Wechselwirkung mit Theologie oder abrahamitischen Religionen (Ju
- daismus, Christentum, Islam). Details regelt die Wegleitung.

§ 46

Gesamtnote
1 Den Masterstudiengang PTR kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle er
- forderlichen Credits erworben und das Masterprüfungsverfahren bestanden hat.
2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt: a.
3 benotete schriftliche Mastersemesterarbeiten (jeweils einfach gewichtet), b. Masterarbeit (doppelt gewichtet), c. Verteidigung der Masterarbeit (einfach gewichtet), d. Forschungskolloquium (bestanden; nicht bestanden).
3 Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Studiengangsleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.
13 Liturgical Music (Master)

§ 47

Immatrikulation
1 Zum Masterstudium Liturgical Music wird ohne weitere Bedingung zugelassen, wer über ein Bachelordiplom einer schweizerischen Universität in den Studienrichtungen in katholischer, evangelischer, christkatholischer oder orthodoxer Theologie oder über einen Bachelor of Arts in Kirchenmusik verfügt.
14 Nr. 541a
2 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem anderen Bachelordiplom können auf Antrag der Studienleitung zugelassen werden. Es können Auflagen durch die Studienlei
- tung auferlegt werden.
3 Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem Bachelordiplom einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule können nach Massgabe der Zulassungsrichtlinien zuge
- lassen werden. Die Zulassung ist mit Auflagen verbunden.

§ 48

Trägerschaft
1 Die Theologische Fakultät ist Trägerin des Studiengangs und arbeitet mit der Hoch
- schule Luzern – Musik zusammen.

§ 49

Prüfungszulassung
1 Für Leistungsnachweise und Prüfungen gelten die Bestimmungen der jeweiligen In
- stitution, der die Lehrveranstaltung zugeordnet ist.

§ 50

Masterarbeit
1 Die Masterarbeit kann in einem Fach der Kernfachbereiche geschrieben werden. Die Masterarbeit wird von der Fachvertreterin oder vom Fachvertreter des jeweiligen Fachs betreut und begutachtet.

§ 51

Gesamtnote
1 Die Gesamtnote berechnet sich als Durchschnitt aus den Noten der vorgeschriebenen Prüfungen und der Note der Masterarbeit, wobei die Note der Masterarbeit fünffach gewichtet wird.
14 Schlussbestimmungen

§ 52

Gebühren
1 Die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse richten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung)
3
.
3 SRL Nr.
544
Nr. 541a
15

§ 53

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
4 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
5 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde ge
- führt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

§ 54

Härtefälle
1 Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Lehr- und Prüfungskommission auf Antrag der Studienleitung hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung ab
- weichen.

§ 55

Übergangsbestimmungen
1 Studierende, die ihr Studium vor dem 1. August 2022 unter der Studien- und Prüfungs
- ordnung Bachelor- und Masterstudiengang Theologie als Vollstudium der Theologi
- schen Fakultät der Universität Luzern vom 24. April 2013
6 begonnen haben, können den Studiengang, für den sie im Frühjahrssemester 2022 immatrikuliert sind, bis spätestens am 31. August 2025 nach bisherigem Recht beenden.
2 Studierende, die ihr Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung des Religions
- pädagogischen Instituts der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 29. April 2009
7 oder nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts in Religionspädagogik (BA Religionspädagogik) vom 29. Juni 2011
8
begonnen haben, können den Studiengang, für den sie im Frühjahrssemester 2022 immatrikuliert sind, bis spätestens am 31. August 2026 nach bisherigem Recht beenden.
4 SRL Nr.
539
5 SRL Nr.
40
6 SRL Nr.
541a
7 SRL Nr.
542b
8 SRL Nr.
541h
16 Nr. 541a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
30.03.2022
01.08.2022 Erstfassung G 2022-021
Nr. 541a
17 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.03.2022
01.08.2022 Erlass Erstfassung G 2022-021
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