Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (811.31)
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Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege

1 Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege
811.31
1. 10. 05 - 50 Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (vom 8. Januar 1992)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Begriff

§ 1.

Einen Beruf der Gesundheitspfl ege übt aus, wer gegen Ent gelt oder berufsmässig Kr ankheiten, Verletzungen oder sonstige ge sundheitliche Störungen feststellt ode r behandelt, Geburtshilfe ausübt oder medizinische Analysen durchführt.
Geltungsbereich

§ 2.

Diese Verordnung rege lt die selbstständige und unselbst ständige Ausübung der Berufe de r Gesundheitspflege und die Berech tigung zur Vornahme medi zinischer Verrichtungen. Nicht unter diese Bestimmungen fällt die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte, Zahnprothetiker, Chiropraktoren, Apotheker und Drogisten. Die Bestimmungen dieser Vero rdnung gelten sowohl für männ liche als weibliche Personen, ungeac htet davon, ob im Einzelnen weib liche oder männliche Formul ierungen verwendet werden.
Abgrenzung

§ 3.

Nicht als bewilligungspflichtige medizinische Verrichtungen gelten insbesondere: a) Verrichtungen der Grundpflege, b) physikalische Anwendungen be i gesunden Personen zur Hebung des Wohlbefindens und der Leist ungsfähigkeit sowie Haltungs turnen, c) äusserliche kosmetische Beha ndlungen mit für die Gesundheit unbedenklichen Mitteln und Methoden, d) Schneiden nicht eingewachsener Nägel sowie unblutiges Abtragen leichter Druckschwiel en an der Fusssohle, e) Schulung und Beschäftigung körpe rlich und geistig Behinderter, f) psychologische Beratung und Be urteilung gesunder Personen, g) Ernährungsberatung ohne Festst ellung und Behandlung von Krankheiten, h) Anpassen von Hilfsgeräten ohne Heilwirkung wie Prothesen, Stützapparaten und Hörgeräten,
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811.31 Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege i) Anfertigen und Verkaufen von Br illen und optischen Instrumenten ohne Korrektionsbestimmung, k) Heilversuche mit äusserlichen, ungefährlichen ausserwissenschaft
- lichen Methoden wie Handauflegen und Gesundbeten. Schweigepflicht

§ 4.

Die Angehörigen der Berufe der Gesundheitspflege sind über Feststellungen, die sie in Au sübung ihrer Tätigkeit machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Verbotene Ausübung

§ 5.

Berufe der Gesundheitspflege dür fen nicht im Umherziehen, auf der Strasse oder auf Märkten u nd Ausstellungen ausgeübt werden. Auskündungen

§ 6.

Auskündungen, wie Firmenschild er, Inserate, Diplome und Berufsbezeichnungen, dürfen kein e Täuschungen über die Berechti
- gung zur Berufsausübung und die Ausbildung bewirken. Die Auskündung nicht medizinische r Tätigkeiten darf nicht durch Hinweise auf eine therapeutische Wirkung oder durch den Gebrauch einer Berufs- oder Firmenbezeichn ung den Anschein erwecken, es handle sich um medizinische Ve rrichtungen. Mehrdeutige Bezeich
- nungen sind durch klärende Zusätze zu verdeutlichen. . . .
6 Berufsverbot

§ 7.

Die Gesundheitsdirektion kann aus schwer wiegenden Grün
- den die Berufsausübung verbieten. II. Die selbstständige Tätigkeit
1. Allgemeines Zugelassene Berufe

§ 8.

Zur selbstständigen Berufs ausübung sind berechtigt: a) Krankenschwestern b) Hebammen c) Physiotherapeutinnen d) Ergotherapeutinnen e) Podologinnen f) Leiter von Laboratorien fü r medizinische Analysen g) Psychotherapeuten h) Augenoptiker i)
3 Logopädinnen k)
3 Ernährungsberaterinnen
3 Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege
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1. 10. 05 - 50
Bewilligung

§ 9.

Zur selbstständigen Berufsaus übung ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich, soweit nicht Gesetz oder Verord nung Ausnahmen vorsehen.
Persönliche
Vo r a u s
-
setzungen

§ 10.

Die Bewilligung zur selbstst ändigen Berufs ausübung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller a) die fachlichen Vora ussetzungen erfüllt, b) vertrauenswürdig und handlungsfähig ist und c) nicht an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung unfähig macht.
Persönliche
Berufsausübung

§ 11.

Der Beruf ist persönlich ausz uüben. Die vorübergehende Vertretung bei Abwesenhe it, Krankheit oder T odesfall bedarf einer Bewilligung der Ge sundheitsdirektion.
Änderungen

§ 12.

Die Verlegung der Praxis und die Aufgabe der Berufs ausübung sind der Gesundheit sdirektion zu melden.
Berufsausübung
auf eigene
und fremde
Rechnung

§ 13.

Der Beruf kann auf eigene Re chnung oder in fachlicher Verantwortung auf Rechnung eine s andern ausgeübt werden. Wer die fachliche Verantwortun g einem andern überträgt, ist neben diesem für die Einhaltung de r Vorschriften und die Tätigkeit des Personals verantwortlich. Ve rtrauensunwürdige n Personen kann die Gesundheitsdirektion verbieten, medizinische Verrichtungen auf ihre Rechnung durch einen andern ausführen zu lassen.
Namens
-
nennung

§ 14.

In den Auskündungen muss der fachlich Verantwortliche deutlich bezeichnet werden.
Einrichtung

§ 15.

Die Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den Anforderungen an eine sorgfältig e Berufsausübung zu entsprechen.
Aufzeichnungen

§ 16.

Über die beruflichen Verrichtungen sind Aufzeichnungen zu machen und während ze hn Jahren aufzubewahren.
Heilmittel

§ 17.

Es dürfen nur die im Beruf gebräuchlichen, nicht rezept pflichtigen Heilmittel bezo gen und angewendet werden.
Anzeigepflicht
bei zeitlich
begrenzter
selbstständiger
Tätigkeit

§ 17

a.
4 Beabsichtigen Inhaber einer ausserkantonalen oder auslän dischen Berufsausübungsb ewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Ges undheitsdirektion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an.
4
811.31 Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinig t dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage. Sind die Unterlagen unvollst ändig oder die Zulassungsvoraus
- setzungen nicht erfüllt, teilt di e Gesundheitsdirektion dies innert derselben Frist mit. Der Beruf ist pe rsönlich auszuüben. Die §§
13–17 gelten sinngemäss.
2. Krankenschwestern und Krankenpflegerinnen Tätigkeits bereich

§ 18.

Krankenschwestern und Kranke npflegerinnen, die über ein kantonales oder ein von der Schwei zerischen Sanitätsdirektorenkon
- ferenz anerkanntes ausserkantonale s oder ausländisches Diplom ver
- fügen, sind befugt, Patienten selb stständig und auf eigene Rechnung zu pflegen. Sie benötigen hierfür keine Bewilligung.
5 Diagnostische und therapeutische Verrichtungen dürfen sie nur nach ärztlichen Anordnungen ausführen.
3. Hebammen Tätigkeits bereich

§ 19.

Hebammen sind zur Beratung von Schwangeren, zum Bei
- stand bei Geburten und zur ärztlich angeordneten Hilfe bei Fehlgebur
- ten berechtigt. Sie übernehmen und überwachen die Pflege der Mutter und des Neugeborenen. Sie dürfen, abgesehen von Notfällen mit unmi ttelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit, nur nach är ztlicher Anordnung mit inner
- lichen Mitteln auf Schwangersch aft, Geburt und Wochenbett einwir
- ken. Sie haben bei Schwierigkeiten wä hrend Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett von sich aus und bei regulärem Verlauf auf Verlangen der Wöchnerin oder ihrer Angehör igen einen Arzt herbeizurufen. Bewilligungs voraus setzungen

§ 20.

5 Die Bewilligung zur selbstst ändigen Berufsausübung als Hebamme wird Inhaberinnen eine s kantonalen oder von der Schwei
- zerischen Sanitätsdirektorenkonfer enz anerkannten ausserkantonalen oder ausländischen Diploms erteilt.
5 Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege
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1. 10. 05 - 50
Privatheim

§ 21.

Hebammen, die Schwangere oder Gebärende ausserhalb deren eigener Wohnung in Pflege nehmen, bedürfe n einer zusätzlichen Bewilligung der Ge sundheitsdirektion. Ist dies nur in eine m Einzelfall beabsichtigt, entscheidet der Bezirksarzt über die Bewilligung.
Hebammen
-
vermittlung

§ 22.

Die Gemeinden sorgen dafür, dass Hebammen für Haus geburten zur Verfügung stehen.
4. Physiotherapeutinnen
Tätigkeits
-
bereich

§ 23.

Physiotherapeutinnen sind bere chtigt, auf Grund ärztlicher Verordnungen Heilgymnas tik und -massagen, Wasser-, Wärme- und Elektrotherapie, Inha lationen und andere phy sikalische Heilanwen dungen durchzuführen.
Bewilligungs
-
voraus
-
setzungen

§ 24.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Physiotherapeutin wird Inhaberi nnen eines kantona len oder von der Schweizerischen Sanitätsdirektor enkonferenz anerkannten ausser kantonalen oder ausländischen Dipl oms erteilt, die zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit geleistet haben.
5 Als Berufsarbeit wird die Tätigkeit an einem Krankenhaus und bei einem selbstständigen Ph ysiotherapeuten, einem Spezialarzt für physi kalische Medizin und Rehabilitati on, einem Spezialarzt für ortho pädische Chirurgie und einem Spezialarzt für i nnere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, anerkannt. . . .
6
5. Ergotherapeutinnen
Tätigkeits
-
bereich

§ 25.

Ergotherapeutinnen sind berech tigt, auf Grund ärztlicher Verordnungen Massnahmen zur Verb esserung geschwächter körper licher Funktionen physisch Kranker und des seelischen Gleichgewichts psychisch Kranker durchzuführen.
Bewilligungs
-
voraus
-
setzungen

§ 26.

5 Die Bewilligung zu r selbstständigen Berufsausübung als Sanitätsdirektorenkonferenz anerka nnten ausserkantonalen oder aus ländischen Diploms erteil t, die zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit geleistet haben.
6
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6. Podologinnen Tätigkeits bereich

§ 27.

Podologinnen sind berechtigt , Haut- und Nagelveränderun
- gen an den Füssen, wie deform ierte und eingewachsene Nägel, Hühneraugen, Schwielen, Verhor nungen und Warzen, unblutig zu behandeln sowie Fuss- und Unters chenkelmassagen durchzuführen. Bewilligungs voraus setzungen

§ 28.

Die Bewilligung zur selbstständigen Be rufsausübung wird Podologinnen erteilt, die den kant onalen oder einen gestützt auf Bundesrecht oder die an wendbaren EG-Richtlini en anzuerkennenden Fähigkeitsausweis erworben haben.
5 Die Gesundheitsdirektion wählt eine Prüfungskommission. Sie besteht aus je zwei Ärzten und Podologinnen.
7. Laboratoriumsleiter Tätigkeits bereich

§ 29.

Leiter von Laboratorien für medizinische Analysen sind berechtigt, selbstständig medizinisc he Analysen durchzuführen. Jede diagnostische und therap eutische Tätigkeit ist ihnen untersagt. Bewilligungs voraussetzungen

§ 30.

Die Bewilligung zur Führung eines Laboratoriums für medizinische Analysen wird erteilt, wenn der Leiter die Voraussetzun
- gen erfüllt, die das Bunde srecht für die Durchfüh rung von Analysen zu Lasten der Krankenkassen verlangt.
8. Psychotherapeuten

§§

31 und 32.
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9. Augenoptiker Tätigkeits bereich

§ 33.

Augenoptiker sind berechtigt , Korrektionsbestimmungen vorzunehmen und Kontaktlinsen anzupassen und abzugeben.
7 Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege
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Bewilligungs
-
voraus
-
setzungen

§ 34.

5 Die Bewilligung zu r selbstständigen Berufsausübung als Augenoptiker wird Inhabern eines eidgenössischen ode r eidgenössisch anerkannten ausländischen Diploms erteilt.
10. Logopädinnen
3
Tätigkeits
-
bereich

§ 34

a.
3 Logopädinnen sind zur Abkl ärung und Behandlung von Patienten mit komplexen Sprach-, Sp rech-, Stimm- oder Schluck störungen unter Berücksichtigung des klinisch-medizinischen Zustan des sowie zur Beratung der Angehörigen befugt.
Bewilligungs
-
voraus
-
setzungen

§ 34

b.
5 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Logopädin wird Inhaberinnen eine s kantonalen oder von der Schwei zerischen Erziehungsd irektorenkonferenz anerkannten ausserkanto nalen oder ausländischen Diploms er teilt, die zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit geleistet haben.
11. Ernährungsberaterinnen
3
Tätigkeits
-
bereich

§ 34

c.
3 Ernährungsberaterinnen sind berechtigt, auf Grund ärzt licher Verordnung Patienten gegen die in der Verordnung über Leis tungen in der obligatorischen Kr ankenpflegeversiche rung genannten Krankheiten zu behandeln.
-
voraus
-
setzungen

§ 34

d. Die Bewilligung zur selbstst ändigen Berufsausübung als Ernährungsberaterin wird Inhabe rinnen eines kant onalen oder von der Schweizerischen Sa nitätsdirektorenkonfer enz anerkannten aus serkantonalen oder auslä ndischen Diploms erteilt, die zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit geleistet haben.
5 Als Berufsarbeit wird die Tätigk eit bei einer Ernährungsberaterin anerkannt, welche die Zulassungsvoraussetzung en dieser Verordnung erfüllt, oder in einem Spital, ei ner Arztpraxis oder einer anderen pri vaten oder öffentlichen Organisa tion unter Leitung einer Ernährungs beraterin, welche die Zulassungsv oraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
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811.31 Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege III. Die unselbstständige Tätigkeit Zulassung

§ 35.

Die unselbstständige Berufsausübung bedarf keiner Bewil
- ligung. Ausübung

§ 36.

Unselbstständig Tätige arbe iten im Namen und auf Rech
- nung eines Aufsichtspflichtigen, der zur selbstständigen Berufsaus
- übung berechtigt ist. Der Aufsicht spflichtige darf nur Verrichtungen übertragen, zu deren Ausführung er selbst berechtigt ist und die nicht seine persönliche Berufsausübung erfordern. Das vom Staat und von den Gemein den für den Krankentransport eingesetzte Sanitätspersonal darf ärztliche Verrichtungen in dring
- lichen Fällen und unter Sicherstellu ng sofortiger ärztlicher Nachkont
- rolle ausführen. Überwachung

§ 37.

Die Aufsichtspflichtigen haben sich zu vergewissern, dass die für sie Tätigen die übertragene n Verrichtungen beherrschen. Sie haben die Ausführung dauernd zu überwachen. IV. Vollzugsbestimmungen Zuständigkeit

§ 38.

Die Gesundheitsdirektion voll zieht diese Verordnung. Sie ist befugt, jederzeit unangemelde t Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu er heben, unbefugte Praxen zu schlies
- sen sowie die Beseitigung uner laubter Behandlungs- und Auskün
- dungsmittel zu veranlassen. Sie kann Ausführungsbes timmungen erlassen. Gebühren

§ 39.

Für die Erteilung und Erneuer ung von Bewilligungen sowie für Prüfungen, Inspektionen und K ontrollen werden Gebühren erho
- ben. Übergangsrecht

§ 40.

Vor Inkrafttreten dieser Vero rdnung ausgestellte Bewilli
- gungen bleiben in Kraft und können erneuert werden, auch wenn die fachlichen Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. Im Übrigen gelten die Vorsch riften dieser Verordnung. Augenoptiker, die im Jahr 1991 als fachlich verantwortliche Ge
- schäftsführer Korrektionsbestim mungen vorgenommen sowie Kon
- taktlinsen angepasst und abgegeben haben, dürfen mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion im bisherigen Umfang weit er selbstständig tätig sein. Entsprechende Ge suche sind bis 31. März 1992 einzureichen.
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Inkrafttreten

§ 41.

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1992 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Veror dnung über die medizinischen Hilfs berufe vom 11. August 1966 aufgehoben.
1 OS 52, 25.
2 Aufgehoben durch Entscheid des Bunde sgerichts vom 3. Dezember 1993.
3 Eingefügt durch RRB vom 30. Juli 1997 (OS 54, 159). In Kraft seit 1. Septem ber 1997.
4 Eingefügt durch RRB vo m 6. Februar 2002 ( OS 57, 181 ). In Kraft seit 1. Juni
2002.
5 Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 181 ). In Kraft seit 1. Juni
2002.
6 Aufgehoben durch RRB vo m 6. Februar 2002 ( OS 57, 181 ). In Kraft seit
1. Juni 2002.
7 Aufgehoben durch V über die nichtärz tlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 1. Dezember 2004 ( OS 60, 244 ). In Kraft seit 1. Juni
2005.
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