Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität... (545a)
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Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 545a Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vom 24. Januar 2018 (Stand 1. August 2022) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Studienangebot, Regelstudiendauer, Studienbeginn
1 Das Studienangebot der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) umfasst: a. das Bachelorstudium mit einer Regelstudiendauer von sechs Semestern; b. das Masterstudium mit einer Regelstudiendauer von drei Semestern; c. Nebenfach- und Schwerpunktfachangebote.
2 Das Doktoratsstudium ist in einem eigenen Reglement geregelt.
3 Ein Teilzeitstudium ist möglich. Die Studiendauer verlängert sich entsprechend.

§ 2

Verliehene Grade
1 Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums der Fakultät wird der Grad ei
- nes Bachelor of Arts in Wirtschaftswissenschaften (BA in Economics and Management) verliehen.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-011
2 Nr. 545a
2 Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums der Fakultät wird der Grad eines Master of Arts in Wirtschaftswissenschaften (MA in Economics and Management) ver
- liehen.

§ 3

Musterstudienplan, Lehrorganisation und Lehrformen
1 Zur Orientierung der Studierenden und zur Erleichterung ihrer Studienplanung stellt die Fakultät Musterstudienpläne zur Verfügung.
2 Die Fakultät organisiert ihr Lehrangebot im Rahmen ihrer Kapazitäten so, dass die im Musterstudienplan aufgeführten Lehrveranstaltungen regelmässig und, soweit es um den Pflichtstoff geht, für das Vollzeitstudium kollisionsfrei angeboten werden.
3 Die Fakultät sorgt dafür, dass a. die Dozentinnen und Dozenten Lehrformen einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hochschuldidaktik entsprechen; b. sich die Dozentinnen und Dozenten im Bereich der Hochschuldidaktik und -päda
- gogik weiterbilden.
2 Organe und Zuständigkeiten

§ 4

Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet im Regelungsbereich dieser Studien- und Prüfungsordnung über alle Angelegenheiten, soweit nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird.

§ 5

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung erlässt die Wegleitungen zur Studien- und Prüfungsord nung.

§ 6

Studiendelegierte bzw. Studiendelegierter
1 Die Fakultätsversammlung bestimmt eine hauptamtliche Professorin bzw. einen haupt
- amtlichen Professor als Studiendelegierte bzw. als Studiendelegierten und umschreibt die Aufgaben.
Nr. 545a
3

§ 7

Studienausschuss
1 Die Fakultätsversammlung kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss übertragen, der mindestens aus der Dekanin bzw. dem Dekan und dem Studiendelegierten bzw. der Stu
- diendelegierten besteht. Den Gruppierungen gemäss § 5 des Fakultätsreglements
2
steht jeweils eine Vertretung zu.

§ 8

Dekanatsadministration
1 Die Dekanatsadministration ist für die Umsetzung dieser Ordnung und der Wegleitun
- gen verantwortlich. Die bzw. der Studiendelegierte kann einzelne Aufgaben an die Dekanatsadministration delegieren.
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 9

Allgemeines
1 Für die Zulassung zum Studium gelten die Bedingungen gemäss Universitätsstatut
3 und den darauf gestützten Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern.
2 Zu einem Studiengang wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an ei
- ner anderen Fakultät bzw. Universität des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leis
- tungen endgültig abgewiesen worden ist.

§ 10

Masterstudium
1 Zu einem Masterstudium wird zugelassen, wer mindestens über einen Bachelorab
- schluss einer universitären Hochschule oder einen äquivalenten Hochschulabschluss ver
- fügt.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms in den Studienrichtungen «Betriebs
- wirtschaftslehre» und «Volkswirtschaftslehre» haben Anspruch auf Zulassung ohne Be
- dingungen, wobei sich die Zuordnung zu einer Studienrichtung daran bemisst, dass der entsprechende Anteil der Studienleistungen mindestens 60 Credits beträgt.
3 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kennt
- nisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).
4 Die Zulassung erfolgt anhand einer fachwissenschaftlichen Überprüfung des Bewer
- bungsdossiers (Äquivalenzprüfung) durch die Fakultät, die über die fachliche Eignung entscheidet.
2 SRL Nr.
545
3 SRL Nr.
539c
4 Nr. 545a
4 Bachelorstudiengang

§ 11

Umfang und Dauer
1 Während eines Bachelorstudiengangs mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern (bei Vollzeitstudium) sind mindestens 180 Credits zu erwerben.
2 Der Bachelorstudiengang gliedert sich in die Orientierungsstufe im Gesamtumfang von
60 Credits mit einer Regelstudiendauer von einem Jahr und das Hauptstudium (insge
- samt 120 Credits) mit einer Regelstudiendauer von zwei Jahren im Vollzeitstudium.

§ 12

Aufbau
1 Die Orientierungsstufe umfasst Lehrveranstaltungen in den Bereichen Volkswirt schaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Methoden sowie Rechtswissenschaft.
2 Das Hauptstudium umfasst Lehrveranstaltungen in Volkswirtschaftslehre, Betriebs
- wirtschaftslehre, Methoden und Rechtswissenschaft sowie einen Wahlpflichtbereich. Hinzu kommt ein Wahlbereich mit Studienleistungen aus dem Lehrangebot aller Fakul
- täten der Universität Luzern sowie eine schriftliche Semesterarbeit.
3 Das Bachelorstudium der Fakultät bietet zwei Abschlussvarianten. Unter den in § 15 dieser Ordnung festgelegten Voraussetzungen kann das Studium mit einer Bachelorar
- beit abgeschlossen werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder verzichten Studierende trotz Erfüllung der Leistungen auf eine Bachelorarbeit, müssen Studienleis
- tungen (insbesondere Lehrveranstaltungen) im entsprechenden Umfang absolviert wer
- den.
4 Aufbau, Module, Lehrveranstaltungen, Credits sowie spezifische Sprach- und Prü fungsanforderungen sind in Wegleitungen geregelt.
5 Masterstudiengang

§ 13

Umfang und Dauer
1 Während eines Masterstudiengangs mit der Regelstudienzeit von drei Semestern (bei Vollzeitstudium) sind mindestens 90 Credits zu erwerben.
2 Der Masterstudiengang gliedert sich in einen Pflichtteil (Grundlagen) im Gesamtum
- fang von 24 Credits, einen Wahlpflichtbereich oder eine Spezialisierung (36 Credits), einen Wahlbereich (12 Credits) sowie eine Masterarbeit (18 Credits). *

§ 14

Aufbau
1 Der Pflichtteil (Grundlagen) umfasst Lehrveranstaltungen in den Bereichen Volkswirt
- schaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Methoden.
Nr. 545a
5
2 Innerhalb des Wahlpflichtbereichs sind Lehrveranstaltungen des gesamten Masterange
- bots der Fakultät wählbar. *
3 Bei der Wahl einer Spezialisierung anstelle des Wahlpflichtbereichs stehen vier Spezialisierungen zur Verfügung: «Political Economics» («Politische Ökonomie»), «Market-oriented Management» («Marktorientierte Unternehmensführung»), «Health Economics and Management» («Gesundheitsökonomie und -management») und «App
- lied Data Science». *
4 Im Wahlbereich können Studienleistungen aus dem Lehrangebot aller Fakultäten der Universität Luzern erworben werden. *
5 Aufbau, Module, Lehrveranstaltungen, Credits sowie spezifische Sprach- und Prü
- fungsanforderungen sind in einer Wegleitung geregelt. *
6 Bis zum Abschluss des Bachelorstudiums an der Universität Luzern können maximal
36 Credits aus dem Masterstudium erworben werden. *
6 Bachelorarbeit und Masterarbeit

§ 15

Voraussetzungen
1 Voraussetzung zur Zulassung zu einer Bachelorarbeit ist die erfolgreiche Absolvierung der Orientierungsstufe sowie von mindestens 45 Credits im Hauptstudium, einer bestan
- denen Semesterarbeit sowie einem gewichteten Gesamtnotenschnitt von mindestens 5,0 oder einer Note von mindestens 5,5 bei der Semesterarbeit. *
2 ... *

§ 16

Gutachterinnen und Gutachter
1 Als Gutachterinnen bzw. Gutachter für Bachelor- und Masterarbeiten kommen Profes
- sorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten der Fakultät mit Promotion in Frage.

§ 17

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung
1 Bachelor- und Masterarbeiten sind bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 be
- wertet wurden.
2 Als ungenügend beurteilte Bachelor- und Masterarbeiten können höchstens einmal wiederholt werden. *
6 Nr. 545a
3 Die Betreuerin bzw. der Betreuer beurteilt, ob die ungenügende Arbeit überarbeitet werden kann oder ob eine Arbeit mit einem neuen Thema zu verfassen ist. Ein ungenü
- gender erster Versuch der Arbeit wird im Leistungsnachweis als Fehlversuch aufgeführt, die Credits werden nicht als Fehlversuch-Credits gezählt. Ausgenommen sind Fälle von Plagiat oder Ghostwriting nach § 38 Absatz 1 bis . Die Abgabe der überarbeiteten bezie
- hungsweise der neuen Arbeit erfolgt auf die nächste reguläre Frist. Eine erneut ungenü
- gende Beurteilung hat das endgültige Nichtbestehen der Bachelor- beziehungsweise der Masterarbeit und den Studienausschluss zur Folge (vgl. § 35 Abs. 2). *

§ 18

Detailregelungen
1 Anmeldeverfahren, Abläufe und die detaillierten Anforderungen sind in einer Weglei
- tung geregelt.
7 Nebenfach- bzw. Schwerpunktfachangebote

§ 19

Allgemeines
1 Die Fakultätsversammlung definiert das Studienprogramm von Nebenfach- bzw. Schwerpunktfachangeboten im Bereich der Wirtschaftswissenschaften im Einvernehmen mit der jeweiligen Fakultät. Die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss wer
- den in einer Wegleitung umschrieben.
8 Studienleistungen, Credits und Prüfungen

§ 20

Berechnung der Studienleistungen in Credits
1 Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in Credits gemäss «European Credit Transfer and Accumulation System».
2 Die Studienprogramme beruhen auf Studienleistungen von durchschnittlich 30 Credits für die einzelnen Semester (bei Vollzeitstudium).

§ 21

Erwerb von Credits
1 Credits werden aufgrund erfolgreich erbrachter Studienleistungen erworben, insbeson
- dere durch: a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten.
2 Lehrveranstaltungen umfassen in der Regel folgende Formen: a. Vorlesung (3 Credits), b. Vorlesung mit Übung (6 Credits),
Nr. 545a
7 c. * Seminarveranstaltungen (3-6 Credits).
3 Für die obligatorische schriftliche Semesterarbeit im Bachelorstudium werden 10 Cre
- dits vergeben, die Bachelorarbeit umfasst 20 Credits, die Masterarbeit 18 Credits.

§ 22

Extracurriculare Leistungen
1 Im Wahlbereich und im Wahlpflichtbereich des Bachelor- und des Masterstudiums sind studentische Leistungen, die ausserhalb des Curriculums erbracht werden, bis zu ei
- nem Gesamtumfang von 9 Credits anrechenbar. *
2 Zu diesen Leistungen zählen z.B. Projekte, Tutorate, die Mitarbeit in Forschungspro
- jekten sowie qualifizierte Praktika und höhere militärische Kaderausbildungen. Details zu den Voraussetzungen, maximalen Credits und zur Anrechnung sind in einer Weglei
- tung geregelt. *

§ 23

Zulassung zu Lehrveranstaltungen
1 Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen kann an den erfolgreichen Abschluss anderer Lehrveranstaltungen oder zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt sein. Details werden mit dem Vorlesungsverzeichnis bekanntgegeben.

§ 24

Bewertungen
1 Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halb
- en Noten bewertet. Einzelne Pflichtfächer sowie Wahlfächer können ausnahmsweise auch unbenotete, d.h. mit «pass» bzw. «fail» bewertete Studienleistungen umfassen.
2 Eine Note unter 4,0 ist eine ungenügende Note.
3 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: a.
6 hervorragend, b.
5,5 sehr gut, c.
5 gut, d.
4,5 befriedigend, e.
4 genügend, f.
3,5 mangelhaft, g.
3 schlecht, h.
2,5 schlecht bis sehr schlecht, i.
2 sehr schlecht, j.
1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar, k.
1 unbrauchbar bzw. unlauteres Prüfungsverhalten.

§ 25

Anrechnung extern erbrachter Leistungen
1 Die bzw. der Studiendelegierte entscheidet über die Anrechnung von Studienleistungen auf ihre inhaltliche Gleichwertigkeit mit dem Studium an der Fakultät.
8 Nr. 545a
2 Die Anrechnung von Studienleistungen setzt Leistungsnachweise der betreffenden Hochschulen voraus.
3 Die Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen von Studierendenmobilität erfolgt mittels Learning Agreement.
4 Im Bachelorstudium können insgesamt maximal 90 Credits angerechnet werden, im Masterstudium maximal 45 Credits.
5 Bereits für einen Studienabschluss angerechnete Leistungen können nur angerechnet werden, wenn sie vom Inhalt und vom Umfang her den angebotenen Pflichtveranstaltun
- gen entsprechen. Bei der Anrechnung wird die Herkunft der Leistung entsprechend ge
- kennzeichnet. Im Wahlpflicht- und im Wahlbereich ist eine Anrechnung von Leistungen aus einem bereits erworbenen Studienabschluss nicht möglich. *
6 Im Falle inhaltlicher Äquivalenz werden im Pflichtbereich auch Fehlversuche bei der Anrechnung berücksichtigt.
7 Es sind nur Studienleistungen für einen Abschluss anrechenbar, deren Erwerb zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als acht Jahre zurückliegt. *

§ 26

Mobilität
1 Während des Studiums können Studierende eine Studienphase an einer anderen univer
- sitären Hochschule absolvieren.
2 Die Fakultät fördert die Mobilität durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Uni
- versitäten und Fakultäten des In- und Auslandes.

§ 27

Prüfungsmodalitäten
1 Prüfungssessionen finden zweimal jährlich, in der Regel nach Abschluss der Lehrver
- anstaltungen statt. Die Daten werden rechtzeitig veröffentlicht.
2 Die Wegleitung kann die Zusammenfassung der Inhalte mehrerer Lehrveranstaltungen zu einer Prüfung vorsehen.
3 Prüfungen können schriftlich und/oder mündlich erfolgen.
4 Prüfungsart und Prüfungsdauer werden von den Dozierenden festgelegt und jeweils im Prüfungsplan bekanntgegeben. *

§ 28

Seminarleistungen
1 Seminarleistungen bedingen eine Form der Leistungskontrolle.
2 Form, Umfang und Fristen von Seminarleistungen werden von den Dozierenden fest
- gelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben.
Nr. 545a
9

§ 29

Prüfungssprache
1 Wird vor der Prüfung nichts anderes bekanntgegeben, entspricht die Prüfungssprache der Sprache der Lehrveranstaltung.
2 Auf Antrag kann die Prüferin oder der Prüfer eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss innerhalb des Anmeldezeitraumes für die Prüfungen schriftlich gestellt werden. *

§ 30

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Lehrveranstaltungen
1 Zum Bestehen einer Prüfung muss mindestens die Note 4 erzielt werden. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden. Eine nichtbestandene Prüfung gilt als Fehl
- versuch.
2 Bei Nichtbestehen kann eine Prüfung beliebig oft wiederholt werden, sofern die Stu
- dienleistung weiterhin Teil des Lehrangebots ist und allfällige Höchstgrenzen für Fehl
- versuche gemäss § 35 eingehalten werden. Es besteht kein Anspruch auf eine unmittel
- bare Wiederholung. Im Regelfall findet eine erneute Prüfungsdurchführung im Folge
- jahr statt. *

§ 31

Anmeldung zu Studienleistungen und Prüfungen, Rückzug
1 Die Anmeldung für Prüfungen und andere Studienleistungen erfolgt elektronisch inner
- halb einer zuvor kommunizierten Anmeldefrist. Eine An- oder Abmeldung ist nach Ab
- lauf dieser Frist nicht mehr möglich. Detailregelungen sind in einer Wegleitung um
- schrieben. *

§ 32

Verzicht auf Prüfungsantritt und Prüfungsabbruch
1 Tritt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung ohne triftigen Grund nicht an, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet. Triftige Gründe sind namentlich eigene, durch Arztzeugnis nachgewiesene Krankheit oder schwere Er
- krankung oder Todesfall in der Familie. Details sind in einer Wegleitung geregelt.
*

§ 33

Nachteilsausgleich allgemein und Verlängerung der Prüfungsdauer
1 Hinsichtlich des Ausgleichs von Nachteilen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung gelten die Richtlinien der Universität. Zuständig für die Ertei
- lung ist die oder der Studiendelegierte.
2 Die bzw. der Studiendelegierte kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere we
- gen einer anderen Maturitätssprache als Deutsch, die Dauer mündlicher und schriftlicher Prüfungen im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.

§ 34

Prüfungseinsicht
1 Den Studierenden steht das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu.
10 Nr. 545a

§ 35

Studienausschluss
1 Die Credits aller nichtbestandenen Studienleistungen (Fehlversuche) werden summiert, ausgenommen ist ein Fehlversuch bei der Bachelor- bzw. Masterarbeit. Erreicht die Ge
- samtsumme aller nicht bestandenen Studienleistungen das Äquivalent von 60 Credits (Bachelorstufe) bzw. 24 Credits (Masterstufe), wird die Studentin oder der Student vom Studium und der bzw. den betreffenden Studienrichtungen endgültig ausgeschlossen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt. *
2 Ebenfalls vom weiteren Studium ausgeschlossen wird, wer die Bachelor- bzw. Master
- arbeit auch im zweiten Versuch nicht bestanden hat.

§ 36

Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung: a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung der Prüfung zu unterstützen, c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören, d. weiterzuschreiben, nachdem durch die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungs
- zeit erklärt worden ist.
2 Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Prüfung und die Vergabe der Note 1 zur Folge. Vorbehalten bleiben Sanktionen der Universität gemäss § 36 des Universitätssta
- tuts
4 .

§ 37

Schriftliche Arbeiten
1 Zur Annahme einer schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden.
2 Eine als ungenügend beurteilte schriftliche Arbeit kann innerhalb von drei Monaten nach Notenbekanntgabe überarbeitet und erneut eingereicht werden. Ausgenommen sind Fälle von Plagiat oder Ghostwriting gemäss § 38 Absatz 1 bis . Wird die überarbeitete Fas
- sung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt und zählt als Fehlversuch. Es ist eine Arbeit mit einem neuen Thema zu verfassen. Abschlussarbeiten unterliegen einer eigenen Regelung (vgl. § 17). *

§ 38

Plagiate und Ghostwriting
1 Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbstständig erbracht, oder werden ver
- wendete kreative Leistungen Dritter nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als nicht bestanden und mit der Note 1 bewertet.
1bis Liegt bei einer schriftlichen Arbeit ein Plagiat oder Ghostwriting vor, zählt die Arbeit direkt als Fehlversuch und die Credits werden als Fehlversuch-Credits verbucht. *
4 SRL Nr.
539c
Nr. 545a
11
2 Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin oder der Kandidat von der betreffenden Studienrichtung oder den betreffenden Studien
- richtungen endgültig ausgeschlossen.
3 Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene Grad entzogen werden.
9 Studienabschluss

§ 39

Abschluss des Studiums
1 Ein Bachelor- oder Masterstudium schliesst ab, wer alle Studienleistungen gemäss gül
- tiger Wegleitung zum Studienaufbau bestanden und mit einer Gesamtnote von mindes
- tens 4,0 abgeschlossen hat. *
2 Wer das Studium endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Einzelprüfungen.

§ 40

Zusammensetzung der Gesamtnote des Studienabschlusses
1 Die Abschlussnote des Bachelor- bzw. Masterstudiums wird als nach Credits gewichte
- ter Durchschnitt aller benoteten Studienleistungen berechnet. Die Berechnung des Notenschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.
2 Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die bzw. der Studiendele
- gierte die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.
3 Während des Masterstudiums absolvierte, benotete Auflagen fliessen in die Berech
- nung der Gesamtnote des Masterstudiums ein. Studienleistungen aus der Mastervorbe
- reitungsstufe (Zulassung zum Master mit Bedingungen) werden bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. *

§ 41

Prädikate
1 Den Noten werden folgende Prädikate zugeordnet: a. Bei einem Durchschnitt von 5,75-6,00: summa cum laude, b. bei einem Durchschnitt von 5,25-5,74: insigni cum laude, c. bei einem Durchschnitt von 4,75-5,24: magna cum laude, d. bei einem Durchschnitt von 4,25-4,74: cum laude, e. bei einem Durchschnitt von 4,00-4,24: rite.

§ 42

Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- oder Masterstudien
- gangs der Fakultät. Es enthält die genaue Bezeichnung des Studiengangs sowie den er
- worbenen Grad, die Gesamtnote und das entsprechende Prädikat.
12 Nr. 545a
2 Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet. Die Namen der Di
- plomierten werden veröffentlicht.
3 Mit dem Diplom erhält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomzusatz ausge
- stellt. Dieser enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium und zu erzielten Einzelbewertungen der Studienleistungen.

§ 43

Abschlusszeugnis *
1 Studierende anderer Fakultäten und Universitäten erhalten beim erfolgreichen Ab schluss eines Nebenfachs an der Fakultät ein Abschlusszeugnis.
2 Das Abschlusszeugnis enthält die Bezeichnung des Faches und die Gesamtnote und wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet.
3 ... *
10 Schlussbestimmungen

§ 44

Wegleitungen
1 Die Fakultätsversammlung formuliert Wegleitungen.

§ 45

Prüfungsgebühren
1 Die Prüfungsgebühren richten sich nach den Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren an der Universität Luzern
5 .

§ 46

Härtefälle
1 Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen.

§ 47

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
6 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde
7 ge
- führt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
5 SRL Nr.
544
6 SRL Nr.
539
7 SRL Nr.
40
Nr. 545a
13

§ 48

* ...
14 Nr. 545a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.01.2018
01.08.2018 Erstfassung G 2018-011

§ 13 Abs. 2

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106

§ 14 Abs. 2

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106

§ 14 Abs. 3

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106

§ 14 Abs. 3

25.03.2020
01.04.2020 geändert G 2020-025

§ 14 Abs. 4

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106

§ 14 Abs. 5

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106

§ 14 Abs. 6

19.12.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-106

§ 15 Abs. 1

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106

§ 15 Abs. 2

19.12.2018
01.01.2019 aufgehoben G 2018-106

§ 17 Abs. 2

20.10.2021
01.11.2021 geändert G 2021-076

§ 17 Abs. 3

20.10.2021
01.11.2021 eingefügt G 2021-076

§ 21 Abs. 2, c.

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106

§ 21 Abs. 2, c.

20.10.2021
01.11.2021 geändert G 2021-076

§ 22 Abs. 1

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106

§ 22 Abs. 2

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106

§ 25 Abs. 5

25.03.2020
01.04.2020 geändert G 2020-025

§ 25 Abs. 7

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106

§ 27 Abs. 4

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106

§ 29 Abs. 2

25.03.2020
01.04.2020 geändert G 2020-025

§ 30 Abs. 2

25.03.2020
01.04.2020 geändert G 2020-025

§ 31 Abs. 1

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106

§ 32 Abs. 1

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106

§ 35 Abs. 1

20.10.2021
01.08.2022 geändert G 2021-076

§ 37 Abs. 2

20.10.2021
01.11.2021 geändert G 2021-076

§ 38 Abs. 1

bis
20.10.2021
01.11.2021 eingefügt G 2021-076

§ 39 Abs. 1

19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106

§ 40 Abs. 3

20.10.2021
01.11.2021 eingefügt G 2021-076

§ 43

20.10.2021
01.11.2021 Titel geändert G 2021-076

§ 43 Abs. 3

20.10.2021
01.11.2021 aufgehoben G 2021-076

§ 48

19.12.2018
01.01.2019 aufgehoben G 2018-106
Nr. 545a
15 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.01.2018
01.08.2018 Erlass Erstfassung G 2018-011
19.12.2018
01.01.2019

§ 13 Abs. 2

geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 14 Abs. 2

geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 14 Abs. 3

geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 14 Abs. 4

geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 14 Abs. 5

geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 14 Abs. 6

eingefügt G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 15 Abs. 1

geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 15 Abs. 2

aufgehoben G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 21 Abs. 2, c.

geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 22 Abs. 1

geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 22 Abs. 2

geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 25 Abs. 7

geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 27 Abs. 4

geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 31 Abs. 1

geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 32 Abs. 1

geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 39 Abs. 1

geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019

§ 48

aufgehoben G 2018-106
25.03.2020
01.04.2020

§ 14 Abs. 3

geändert G 2020-025
25.03.2020
01.04.2020

§ 25 Abs. 5

geändert G 2020-025
25.03.2020
01.04.2020

§ 29 Abs. 2

geändert G 2020-025
25.03.2020
01.04.2020

§ 30 Abs. 2

geändert G 2020-025
20.10.2021
01.11.2021

§ 17 Abs. 2

geändert G 2021-076
20.10.2021
01.11.2021

§ 17 Abs. 3

eingefügt G 2021-076
20.10.2021
01.11.2021

§ 21 Abs. 2, c.

geändert G 2021-076
20.10.2021
01.08.2022

§ 35 Abs. 1

geändert G 2021-076
20.10.2021
01.11.2021

§ 37 Abs. 2

geändert G 2021-076
20.10.2021
01.11.2021

§ 38 Abs. 1

bis eingefügt G 2021-076
20.10.2021
01.11.2021

§ 40 Abs. 3

eingefügt G 2021-076
20.10.2021
01.11.2021

§ 43

Titel geändert G 2021-076
20.10.2021
01.11.2021

§ 43 Abs. 3

aufgehoben G 2021-076
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