Beschluss des Regierungsrates betreffend Schuldbetreibungen gegen Körperschaften des ö... (281.6)
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Beschluss des Regierungsrates betreffend Schuldbetreibungen gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts

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281.6 Beschluss des Regierungsrates betreffend Schuldbetreibungen gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts (vom 11. Juni 2003)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffent- lichen Rechts vom 4. Dezember 1947
2 , beschliesst: I. Die Verrichtungen des Betreibungsamtes bei Schuldbetrei- bungen gegen Gemeinden werden den Notariaten übertragen. Für Betreibungen gegen die Stadtgemeinde Zürich ist das Notariat Zürich (Altstadt) und gegen die Stadtgemeinde Winterthur das Nota- riat Winterthur-Altstadt zuständig. II. Die Verrichtungen bei Schuldbetreibungen gegen andere Kör- perschaften des kantonalen öffentlichen Rechts werden den Betrei- bungsämtern übertragen. III. Dieser Beschluss tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig wird der Beschluss des Regierungsrates über die Ver- richtungen bei Schuldbetreibungen gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 16. Januar
1958 aufgehoben. IV. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 58, 130.
2 SR 282.11.
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