Patientinnen- und Patientengesetz (813.13)
CH - ZH

Patientinnen- und Patientengesetz

1 Patientinnen- und Patientengesetz
813.13 Patientinnen- und Patientengesetz (vom 5. April 2004)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 6. Feb ruar 2002
3 und den geänderten Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 19. August 2003, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Gesetz gilt bei der medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten a. in Spitälern, b. in von der Direktion für Alters- und Pflegeheime bewilligten Pflegebetten.
2 Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt unter Vorbehalt der Bundes gesetzgebung auch für ambulante Inst itutionen sowie für Institutionen des Justizvollzuges.
3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Kindes- und Erwachsenenschutz, insbesondere übe r die fürsorgeri sche Unterbrin gung und über den Straf- und Massnahmenvollzug.
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Begriffe

§ 2.

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1 Die gesetzliche Vertretung im Sinne dieses Gesetzes wird ausgeübt a. bei minderjährigen Patien tinnen und Patienten durch:
1. die Inhaberinnen und Inhabe r der elterlichen Sorge,
2. die Vormundin od er den Vormund,
3. die Beiständin oder den Beista nd, die oder der zur Vertretung bei medizinischen Mass nahmen bestimmt ist, b. bei Patientinnen und Patienten unter umfassender Beistandschaft durch die Beiständin oder den Beistand, c. bei urteilsunfähigen Patientinn en und Patienten durch die gemäss Art.
378 ZGB
7 zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Personen, soweit ke ine gesetzliche Vertretung gemäss lit. a oder b besteht.
a. Gesetzliche
Vertretung
2
813.13 Patientinnen- und Patientengesetz
2 Ist bei medizinischen Massnahmen keine gesetzliche Vertretung gewährleistet, informie ren die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte unverzüglich die zuständige Kinde s- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). b. Bezugs personen

§ 2

a.
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1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können Bezugs
- personen bezeichnen.
2 Haben die Patientinne n und Patienten keine Bezugspersonen be
- zeichnet, gelten als solche in erst er Linie die Lebens partnerin oder der Lebenspartner sowie in zweiter Li nie nahe Angehörige, die mit den Patientinnen und Patienten pe rsönlich eng verbunden sind.
3 Den Bezugspersonen stehen die in diesem Gesetz aufgeführten Informationsrechte zu.
4 Aus betrieblichen Gründen kann di e Anzahl der von den Patien
- tinnen und Patienten bezeichneten Bezugspersonen beschränkt werden. c. Direktion
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§ 3.

Direktion im Sinne dieses Ge setzes ist die für das Gesund
- heitswesen zuständige Dire ktion des Regierungsrates. Behandlungs grundsätze

§ 4.

Die Behandlung richtet sich na ch den anerkannten Regeln der Berufsausübung. Rechtspflege

§ 5.

1 Öffentlichrechtliche Institutio nen erlassen be i Streitigkei
- ten über Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz auf Verlangen eine begründete Verfügung. Rekursinstanz ist bei den kantonalen Spitälern die Direktion des Regierungsrates, bei den übrigen Institutionen der Bezirksrat.
2 Wird eine Patientin oder ein Pati ent in einer privatrechtlichen Institution behandelt, so werden Streitigkeiten über Rechte und Pflich
- ten nach diesem Gesetz auf dem Zivilrechtsweg beurteilt.
3 Vorbehalten bleiben die besonder en Verfahren bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen.
14
4 Gegen Entscheide der Kantonalen Ethikkommission kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
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2. Abschnitt: Behandlungsver hältnis im Allgemeinen A. Aufnahme, Verlegung und Entlassung

§ 6.

1 Über die Aufnahme von Pati entinnen und Patienten ent
- scheiden die Institutionen gemäss ihrem Leistungs- und Versorgungs
- auftrag. Dabei berücksichtigen sie die Beurteilung der einweisenden Ärztinnen und Ärzte.
3 Patientinnen- und Patientengesetz
813.13
2 Vorbehalten bleiben die Aufnahme- und Beistandspflichten gemäss Gesundhe itsgesetz
6 .
Eintritts
-
orientierung

§ 7.

1 Die Patientinnen und Patienten, soweit nötig auch die gesetz liche Vertretung und die Bezugspe rsonen, werden in verständlicher We is e a. über ihre Rechte und Pflichten orientiert, b. in die Organisation und den Tagesablauf der Institution eingeführt, c. über die von ihnen persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt.
2 Soweit möglich, bestätigen die Pa tientinnen und Patienten schrift lich, im Sinne von Abs. 1 lit. c orientiert worden zu sein.
3 Urteilsfähige Patientinnen und Pa tienten werden beim Eintritt gefragt, ob sie
13 a. eine Patientenverfügung erlassen haben, b. in einer Patientenverfügung ode r in einem Vorsorgeauftrag eine vertretungsberechtigte Person bezeichnet haben.
4 Werden die Unterlagen gemäss Abs.
3 nicht eingereicht, ist der Hinterlegungsort in der Pati entendokumentation festzuhalten.
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Besondere
Anliegen der
Patientinnen
und Patienten

§ 8.

Im Rahmen der betriebliche n Möglichkeiten und des Ge sundheitszustandes nehmen die Inst itutionen auf di e Anliegen der Patientinnen und Patienten Rücksi cht und bieten ihnen angemessen Gelegenheit, vertrauliche Gespräche zu führen.
Seelsorge

§ 9.

1 Die Patientinnen und Patiente n haben das Recht, sich durch die eigene Seelsorgerin oder de n eigenen Seelsorger betreuen zu lassen. Die Spitalseels orge kann die Patienti nnen und Patienten unauf gefordert besuchen.
2 Die Seelsorgerinnen und Seelsorger achten den Willen der Patien tinnen und Patienten und nehmen au f den Betrieb der Institution Rücksicht.
Besuche

§ 10.

1 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, Besuche zu empfangen.
2 Aus medizinischen oder betriebl ichen Gründen oder auf Wunsch der Patientin oder des Patienten kann das Besuchsrecht eingeschränkt werden.
Pflichten der
Patientinnen
und Patienten

§ 11.

1 Die Patientinnen und Patiente n tragen nach Möglichkeit zu ihrer erfolgreiche n Behandlung bei.
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2 Sie haben insbesondere folgende Pflichten: a. sie geben den zuständigen Fac hpersonen die für die Behandlung notwendige Auskunft und halten si ch an die Weisungen des Per
- sonals, b. sie nehmen auf andere Patien tinnen und Patiente n sowie das Per
- sonal Rücksicht und respek tieren die Hausordnung.
3 Bei schweren Pflichtverletzunge n sowie bei Selbst- und Fremd
- gefährdung können Patien tinnen und Patienten aus der sie behandeln
- den Institution weggewiesen oder in eine geeignete Institution verlegt werden. Entlassung, Verlegung und vorzeitiger Austritt

§ 12.

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1 Über die Entlassung oder di e Verlegung entscheiden die zuständigen Ärztinnen und Ärzte na ch Rücksprache mit dem Behand
- lungsteam und nach Anhörung de r Patientinnen und Patienten und gegebenenfalls der gesetzlichen Ve rtretung. Die Nachbetreuung ist gebührend zu berücksichtigen.
2 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können die Institutio
- nen jederzeit verlassen. Bestehen sie entgegen dem ärztlichen Rat und nach erfolgter Aufklärung über Risi ken und mögliche Folgen auf dem vorzeitigen Austritt, bestätigen sie dies mit ihrer Unterschrift. Die Ver
- weigerung der Unterschr ift wird dokumentiert.
3 Der vorzeitige Austritt von urte ilsunfähigen Patientinnen oder Patienten bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung. Ist die Nachbetreuung nicht gewährleistet, können die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte bei der zust ändigen KESB Ma ssnahmen bean
- tragen. B. Aufklärung und Information Aufklärung

§ 13.

14
1 Die behandelnden Personen klären im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit Patientinnen und Patienten rechtzeitig, angemes
- sen und in verständlicher Form über die Vor- und Nachteile sowie die Risiken der medizinisc hen Behandlung und mögl icher Alternativen auf. Sie beantworten Fragen zu m Gesundheitszustand und dessen vor
- aussichtlicher Entwicklung.
2 Soweit die urteilsfähigen Patien tinnen und Patienten zustimmen, erfolgt diese Aufklärung auch gege nüber der gesetzlichen Vertretung bei a. minderjährigen Pati entinnen und Patienten, b. Patientinnen und Patienten, die mit Bezug auf Fragen der medizi
- nischen Behandlung unter Beistandschaft stehen.
5 Patientinnen- und Patientengesetz
813.13
Au sn ah m en

§ 14.

1 Eine Aufklärung unterbleibt insoweit, als urteilsfähige Patientinnen oder Patienten sich da gegen aussprechen. Sie bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.
2 Eine Aufklärung kann insoweit unterbleiben, als Gründe zur Annahme bestehen, dass sie der Patientin oder dem Patienten Scha den zufügen würde. Sie erfolgt aber trotzdem, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird.
3 Ist eine vorgängige Aufklärung nich t möglich, wird sie so bald als möglich nachgeholt.
Informationen
an Dritte

§ 15.

1 Informationen an Dritte übe r Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren Einv erständnis erteilt werden.
2 Das Einverständnis für Inform ationen über den Gesundheits zustand an die gesetzliche Vertre tung, die Bezugspersonen sowie die vorbehandelnde Ärztin oder den vo rbehandelnden Arzt wird vermu tet, soweit die Patienti n oder der Patient sich nicht dagegen ausgespro chen hat.
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3 Informationen aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und 321 StGB
8 bleiben vorbehalten.
Vor- und Nach
-
behandlung

§ 16.

Vor- und nachbehandelnde Är ztinnen und Ärzte sowie in geeigneter Weise auch andere weit erbehandelnde Personen werden über den Gesundheitszustand und die weiteren erforderlichen Mass nahmen rechtzeitig orientiert, es sei denn, die Patientin oder der Patient spreche sich dagegen aus. C. Patientendokumentation
Patienten
-
dokumentation

§ 17.

1 Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine laufend nachzuführende Patientendokumen tation über die Aufklärung und Behandlung angelegt.
2 Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch geführt werden. Sie soll auf einfac he Weise anonymi siert werden kön nen.
3 Die Urheberschaft der Daten muss unmittelbar ersichtlich sein. Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durc h eine entsprechende Ergänzung.
4 Patientinnen und Patienten können eine Ergänzung verlangen, wenn sie ein schützenswertes Interesse haben.
6
813.13 Patientinnen- und Patientengesetz Aufbewahrung

§ 18.

17
1 Patientendokumentationen sind Eigentum der Institution.
2 Die Institution bewahrt Patientendokumentationen während zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung auf.
3 Sie kann die Aufbewahrungsfrist im Interesse der Patientin oder des Patienten oder zu Forschungsz wecken auf 30 Jahre oder, in Ab
- sprache mit dem zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlängern.
4 Diese Aufbewahrungsvorschriften gelten auch im Falle einer Betriebsaufgabe. Archivierung und Herausgabe

§ 18

a.
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1 Institutionen mit öffentlich en Aufgaben bieten Patien
- tendokumentationen nach Ablauf de r Aufbewahrungsfrist ungeachtet der beruflichen Schweigepflicht dem zuständigen Archiv zur Über
- nahme an.
2 Patientinnen und Patiente n können verlangen, dass a. ihre Patientendokumentation hera usgegeben oder vernichtet wird, wenn sie vom zuständigen Archiv nicht übernommen wird oder wenn keine Anbietepflicht gemäss Abs. 1 besteht, b. ihre von einem Archiv über nommene Patiente ndokumentation nicht öffentlich zugänglich ist, s ondern Dritten nur zu nicht perso
- nenbezogenen Forschungszweck en zugänglich gemacht wird.
3 Die Herausgabe gemäss Abs. 2 li t. a kann mit Rücksicht auf schutz
- würdige Interessen Dritter eingeschränkt werden. Vernichtung

§ 18

b.
16 Die Institutionen vernichten oder anonymisieren Patien
- tendokumentationen, die weder arch iviert noch herausgegeben werden. Akteneinsicht

§ 19.

1 Patientinnen und Patienten wird auf Wunsch Einsicht in die Patientendokumentati on gewährt. Das Einsic htsrecht der gesetz
- lichen Vertretung richtet sich na ch ihrem Recht auf Aufklärung. Die Akteneinsicht kann mit Rücksicht au f schutzwürdige Interessen Drit
- ter eingeschränkt werden.
2 Bezugspersonen und Dritten darf Einsicht in die Patientendoku
- mentation nur mit dem Einverständn is der Patientinnen und Patienten oder aufgrund besonderer gesetzlich er Meldepflichten und -rechte oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art.
320 und 321 StGB
8 gewährt werden.
3 Das Verfahren richtet sich na ch der Datenschutzgesetzgebung
4
.
4 Für die Abgabe von Kopien au s Patientendokument ationen wird eine kostendeckende Gebühr verlangt.
7 Patientinnen- und Patientengesetz
813.13 D. Einwilligung zur Behandlung
Urteilsfähige
Patientinnen
und Patienten

§ 20.

1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren Einwilligung behandelt werden.
2 . . .
15

§ 21.

15
Unabhängige
Instanz für
Tr a n s
-
plantationen

§ 21

a.
14 Unabhängige Instanz gemäss Art.
13 Abs.
2 Bst. i des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004
9 für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewe be oder Zellen urteilsunfähiger oder minderjähriger Personen ist die Kantonale Ethikkommission.
Ausdehnung
von operativen
Eingriffen

§ 22.

Zeigt sich im Verlaufe einer Operation, dass sie unvorher gesehen über das vereinbarte Mass hinaus ausgedehnt werden muss, damit eine ernsthafte Gefährdung oder ein schwer wiegender Nachteil vermieden werden kann, sind die operierenden Ärztinnen und Ärzte zur Ausweitung berech tigt, wenn diese dem mu tmasslichen Patienten willen entspricht.
Uneinigkeit
über
Behandlungen

§ 23.

1 Lehnen Patientinnen oder Patien ten, ihre gesetzliche Ver tretung oder die KESB eine Behandlung nach erfolgter Aufklärung ab, bestätigen sie dies auf Verlangen unterschriftlich. Die Verweigerung
14
2 Die behandelnden Personen k önnen die Durchführung von Be handlungen ablehnen, die weder aus medizinischen noch aus ethischen Gründen geboten sind.
3. Abschnitt: Besondere Umstände A. Zwangsmassnahmen
Voraussetzungen

§ 24.

14
1 Freiheitseinschränkende Massnahmen und Zwangsbe handlungen nach diesem Gesetz si nd gegen den Willen der Patientin nen und Patienten nur zulässig bei a. fürsorgerisch untergebrachten Personen, soweit nicht die Bestim mungen über die Behandlung eine r psychischen Störung ohne Zu stimmung gemäss Art. 434 ZGB
7 oder Massnahmen zur Einschrän kung der Bewegungsfreiheit gemäss Art. 438 ZGB
7 zur Anwendung gelangen, b. Personen im Straf- ode r Massnahmevollzug, c. in Fällen gemäss Art. 379 ZGB
7 .
8
813.13 Patientinnen- und Patientengesetz
2 Bei urteilsunfähigen Patientinne n und Patienten in Pflegeeinrich
- tungen richtet sich die Zulässigkeit von Massnahmen zur Einschrän
- kung der Bewegungsfreihei t nach Art. 383 ff. ZGB
7 .
3 Die aufgrund allgemeiner Rechts grundsätze bestehenden Berech
- tigungen zu kurzfristig zwangs weisen Hilfeleistungen und Abwehr
- massnahmen bei drohenden Übergriffe n auf Leib und Leben bleiben vorbehalten. Freiheits einschränkende Massnahmen

§ 25.

1 Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschrän
- ken, dürfen nur bei Selbst- oder Drittgefährdung ergriffen werden oder wenn dies für eine Zwangsbeha ndlung zwingend erforderlich ist. Solche Massnahmen müssen Patien tinnen und Patienten oder Dritte vor einer unmittelbaren und ernsth aften Gefahr schützen und sind so kurz wie möglich zu halten.
2 Der mündliche oder schriftliche Verkehr mit Dritten kann einge
- schränkt werden, sofern dies zu m Schutz von Patientinnen und Patien
- ten oder Dritte n notwendig ist.
14 Zwangs behandlungen

§ 26.

1 Behandlungen von körperlichen und psychischen Krank
- heiten können in Notsituationen dur chgeführt werden, um eine ernst
- hafte und unmittelbare Gefa hr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Personen oder von Dritten abzuwenden.
2 Eine länger dauernde medika mentöse Behandlung kann durch
- geführt werden, wenn a. dies nach Massgabe des Einweisungsg rundes medizinisch indiziert ist und die nötige persönliche Fürs orge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann oder b. damit eine ernsthafte und unmitte lbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet werden kann. Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsschutz

§ 27.

14
1 Zuständig für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nach diesem Gesetz sind die ve rantwortlichen Ärztinnen und Ärzte sowie in Notsituationen bis zu de ren Eintreffen das zuständige Fach
- personal.
2 Für das Verfahren und den Rech tsschutz sind die Bestimmungen des ZGB
7 sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwach
- senenschutz vom 25. Juni 2012
5 zu den freiheitseinschränkenden Mass
- nahmen und den Zwangs behandlungen im Rahm en fürsorgerischer Unterbringungen si nngemäss anwendbar.
9 Patientinnen- und Patientengesetz
813.13 B. Lehrveranstaltungen und Forschung
Lehr
-
veranstaltungen

§ 28.

1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit ihrer Einwilligung in Lehrverans taltungen einbezogen werden. Die Einwilligung kann jederzeit ohn e Begründung und ohne Nachteile widerrufen werden.
2 Bei urteilsunfähigen Patientinne n und Patienten ist die Einwilli gung der gesetzlichen Vertretung notwendig.
14
3 Nicht als Lehrveransta ltungen gelten der klinische Unterricht und Visitationen durch das Fachpers onal, soweit Letztere auch im Behandlungsinteresse stehen.
Forschung

§ 29.

1 Forschungsuntersuchungen an menschlichen Lebewesen bedürfen einer Bewill igung durch die Kant onale Ethikkommission.
2 Forschungsuntersuchungen bedürfen der schriftlichen Einwilli gung der entsprechend aufgeklärten urteilsfähigen Patientinnen und Patienten. Die Einw illigung kann jederzeit ohne Begründung und ohne Nachteile wi derrufen werden.
3 Bei urteilsfähigen, mind erjährigen Patientinnen oder Patienten und urteilsfähigen, unter umfassender Beistandschaft steh enden Patientin nen oder Patienten ist zusätzlich di e Einwilligung der gesetzlichen Ver tretung notwendig.
14
4 Bei urteilsunfähigen Pa tientinnen und Patienten ist die schrift liche Einwilligung der gesetzlichen Vertretung notwendig. Bei medizi nischen Notfallsituationen ist Art.
56 des Bundesgesetzes vom 15. De zember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte
10 sinngemäss anzuwenden.
14
5 Für die Forschung an Toten gelt en die Bestimmungen über die Obduktion. C. Behandlung und Be treuung Sterbender
Grundsätze

§ 30.

1 Sterbende haben Anrecht au f angemessene Behandlung und Begleitung.
2 Den Angehörigen und Bezugspersonen wird eine würdevolle Sterbebegleitung und ein würdevol les Abschiednehm en von der ver storbenen Person ermöglicht.

§ 31.

15
10
813.13 Patientinnen- und Patientengesetz D. Obduktion und Transplantation Obduktion

§ 32.

14
1 Eine Obduktion kann durchge führt werden, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod im Zustand der Urteilsfähigkeit dazu eingewilligt hat. Liegt keine Ei nwilligung oder Ablehnung vor, so sind die Bezugspersonen anzufragen, ob ihnen eine solche Erklärung bekannt ist.
2 Ist der gesetzlichen Vertretung keine Erklärung bekannt, darf eine Obduktion mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erfolgen. Diese hat bei ihrer Entscheidung de n mutmasslichen Willen der ver
- storbenen Person zu beachten.
3 Vorbehalten bleibt die Anord nung einer Obduktion durch die Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen und durch die Direktion zur Sicher ung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine Krankheit, die ei ne Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
4 Die gesetzliche Vertretung und die Bezugspersonen können Ein
- sicht in den Obduktionsbefund verlangen.

§ 33.

11
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts

§ 34.

Die §§
42 a und 44–52 des Gesundheitsgesetzes vom 4. No
- vember 1962 werden aufgehoben. Dieses Gesetz tritt spätestens auf den 1. Januar 2005 in Kraft
2 .
1 OS 59, 180 .
2 In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 360 ).
3 ABl 2002, 273 .
4 LS 170.4 , LS 170.41 .
5 LS 232.3 .
6 LS 810.1 .
7 SR 210 .
8 SR 311.0 .
11 Patientinnen- und Patientengesetz
813.13
9 SR 810.21 .
10 SR 812.21 .
11 Aufgehoben durch G vom 14. Januar 2008 ( OS 63, 197 ; ABl 2007, 31 ). In Kraft seit 1. Juli 2008.
12 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
13 Eingefügt durch Einführungsgesetz zu m Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
14 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
15 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz recht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar
2013.
16 Eingefügt durch G vom 8. Juli 2013 ( OS 68, 452 ; ABl 2012-09-28 ). In Kraft seit
15. Januar 2014.
17 Fassung gemäss G vom 8. Juli 2013 ( OS 68, 452 ; ABl 2012-09-28 ). In Kraft seit
15. Januar 2014.
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