Prüfungsordnung (181.415)
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Prüfungsordnung

1 Prüfungsordnung
181.415
1. 7. 05 - 49 Prüfungsordnung (vom 25. November 2004)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. c und Art.
10 des Konkordat s betreffend die gemeinsame Ausbildung de r evangelisch-reform ierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November
2002
2 , beschliesst: I. Zulassung zur praktischen Prüfung

§ 1.

Zur Erreichung der Wahlfähigk eit im Sinn von Art. 19 des Konkordats
2 ist die praktische Prüfung vor der Prüfungskommission des Konkordats abzulegen.

§ 2.

Wer die Voraussetzungen gemä ss Art. 17 und 18 des Konkor dats
2 erfüllt, wird zur praktischen Prüfung zugelassen. Die Empfeh lung der Kommission zur Entwicklung sorientierten Eignungsabklärung sowie der Schlussbericht der Vikariatsleiterin/de s Vikariatsleiters über das Erreichen der Ausbildungsziele für das Lernvikariat müssen zum Zeitpunkt der Zula ssung vorliegen. II. Inhalte und Form der praktischen Prüfung

§ 3.

Die praktische Prüfung findet im letzten Viertel des Lern vikariats statt. Sie umfa sst vier Teilprüfungen.

§ 4.

Die Teilprüfungen finden in folgenden kirchlichen Hand lungsfeldern statt: a) Seelsorge (Poimenik), b) Gemeindeentwicklung/Gemei ndeleitung (Kybernetik), c) Gottesdienst (Homiletik/Liturgik), d) Bildung (Katechetik).
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§ 5.

Die Vikarinnen und Vikare wählen für jede Teilprüfung zwei Schwerpunkt-Kompetenzen gemäss An hang zu dieser Prüfungsord
- nung aus, die im en tsprechenden Handlungsfe ld exemplarisch nach
- gewiesen werden müssen. In den Handlungsfeldern Seelsorg e und Gemeindeentwicklung ist zusätzlich je eine der im Anha ng aufgeführten Prüfungsformen zu wählen. In den Handlungsfeldern Gottesdienst und Bildung ist der Anlass bzw. die Gruppe/Klasse für die Prüfung auszuwählen.

§ 6.

Die einzelnen Teilprüfungen werden im Sinn eines Kom
- petenznachweises gestaltet. Dieser besteht für jede Teilprüfung aus zwei Elementen: a) aus dem von der Vikarin/dem Vikar erstellten Dossier zur ent
- sprechenden Teilprüfung; im Sinn einer Selbstei nschätzung legt sie/ er dabei Rechenschaft ab über die Handlungsk ompetenzen in die
- sem Handlungsfeld, b) aus der Darstellung der Kompetenzen in einer vorgegebenen oder gewählten Form.

§ 7.

Sind alle vier Teilprüfungen bestanden, findet das Schluss
- kolloquium statt. Am Schlusskolloquium nehmen di e Vikarin/der Vikar und drei Mitglieder der Prüfung skommission teil. Gege nstand des Gesprächs bildet der Schlussbericht der Vikari n/des Vikars (die schriftliche Dar
- stellung des eigenen Profils und der ausformulierte Ausblick der Vikarin/des Vikars auf die nächst en Schritte im Berufsleben). III. Prüfungskommission

§ 8.

Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungskommission richten sich nach Art. 10 des Konkordats
2 . Die Konkordatskonferenz wählt die Mitglieder der Prüfung skommission. Die Kommission kons
- tituiert sich selber.

§ 9.

Die Prüfungskommission legt di e Termine für die Teilprüfun
- gen in Absprache mit der Vikarin/dem Vikar fest. Sie nimmt dabei Rücksicht auf gemeindliche Besonderheiten.

§ 10.

Die Prüfungskommission er lässt Ausführungsbestimmun
- gen zu dieser Prüfungsordnung. Si e werden dem Büro vorgängig zur Genehmigung vorgelegt.
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1. 7. 05 - 49 IV. Prüfungsverfahren

§ 11.

Ein Mitglied der Prüfungs kommission nimmt zusammen mit der Vikariatsleiterin/dem Vikari atsleiter jeweils eine Teilprüfung ab. Das Mitglied der Prüfungskommission wird von einer Fachexper tin/einem Fachexperten begleitet. Deren Au swahl obliegt der Prü fungskommission. Gemeinsam bewerten sie im Ansc hluss an eine Teilprüfung das eingereichte Dossier und die abgel egte Teilprüfung. Sie eröffnen der Vikarin/dem Vikar das Prüfungserge bnis im Rahmen des anschliessen den Nachgesprächs.

§ 12.

Die Prüfungskommission bestät igt der Vikarin/dem Vikar die Ergebnisse der vier Teilprüfungen schriftlich; sie beantragt dem Büro der Konkordatskonferenz deren Validierung.

§ 13.

Die einzelnen Teilprüfungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die pr aktische Prüfung gilt als «bestan den», wenn alle vier Te ilprüfungen als «bestanden» bewertet wurden. Ist eine oder sind zwei Teilprüfung en nicht bestanden, werden Auf lagen für die einmalige Wiederholun g der Prüfung fo rmuliert, die in nerhalb eines Jahres nach Abschluss des Lernvikariats zu erfüllen sind. Die Wahlfähigkeit wird für dieses Jahr nicht erteilt. Das Schlusskolloquium findet erst nach Bestehen aller vier Teil prüfungen statt. Die Fördermassnahmen und die Form der Wiederholung werden von der Prüfungskommission mit der entsprechende n Vikarin/dem entsprechenden Vikar vereinbart, eb enso die Übernahme der jeweili gen Kosten. Sind drei oder vier Teilprüfungen nicht bestanden, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine Wiederholung der ganzen Prüfung ist nicht möglich.

§ 14.

Die Dossiers sind spätestens eine Woche vor der einzelnen Teilprüfung dem für die Prüfung zuständigen Mitglied der Prüfungs kommission und der Vika riatsleiterin/dem Vika riatsleiter einzurei chen. Die Unterlagen für das Sc hlusskolloquium gemäss §
7 sind dem Se kretariat der Prüfungskommission sp ätestens zwei Wochen vor dem Schlusskolloquium von der Vika rin/dem Vikar einzureichen.
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181.415 Prüfungsordnung V. Wahlfähigkeitszeugnis

§ 15.

Die Prüfungskommissi on bestätigt nach dem Schlusskollo
- quium gegenüber dem Büro der K onkordatskonferenz die erfolgreich bestandene Ausbildung und die Befähigung zu r Übernahme des Pfarr
- dienstes. Das Büro der Konkordatskonferenz informiert die Konkordats
- kirchen über die bestandene Prüfung. Das Büro stellt anschliessend das Wahlfähigkeitszeugnis im Namen der Konkordatskonferenz aus und übe rreicht es den Absolventinnen/ Absolventen des Lernvikariats.

§ 16.

Das Wahlfähigkeitszeugnis enth ält keine Qualifikationen. Auf einem Beiblatt können allfällige Empfehlungen für die Weiter
- arbeit festgehalten werden.

§ 17.

Die Erteilung des Wa hlfähigkeitszeugnisses bildet die Vor
- aussetzung für die Ordination durch die zuständige Konkordatskirche. VI. Rekurse

§ 18.

Bei einem negativen Entscheid wi rd dieser schriftlich innert fünf Tagen begründet; dagegen kann innert 10 Tagen rekurriert werden. Rekurse gegen Entscheide des Prüfungsgremiums, welches im Namen der Prüfungskommission handelt, gehen zur Rekurskommission. Das Rekursverfahren is t in der Rekursverordnung
3 geregelt. VII. Schlussbestimmung

§ 19.

Die vorliegende Prüfungso rdnung wurde von der Konkor
- datskonferenz am 25. No vember 2004 genehmig t und ersetzt die Prü
- fungsordnung der Theologischen Konkordatsprüfungsbehörde vom
23. September 1998. Sie tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft.
1 OS 60, 115.
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181.41.
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181.416.
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1. 7. 05 - 49 Anhang Kompetenzen überschneiden sich. Sie sind schwerpunktmässig festgehalten unter dem Kriterium der Prüfbarkeit. Die Vikarinnen /Vikare wählen für die einzelnen Prüfungs- teile jeweils zwei Schwerpu nkt-Kompetenzen aus, welche in einem spezifizierten Handlungsfeld exemplarisch nachgewiesen we rden. In den Handlungsfeldern Gottes- dienst und Bildung ist der Anlass oder die Gruppe/Klasse für die Prüfung auszuwählen. Handlungsfeld Seelsorge (Poimenik) Gemeinde- entwicklung/ Gemeinde- aufbau (Kybernetik) Gottesdienst (Homiletik/ Liturgik) Bildung (Katechetik) Spezifizierung –Einzelgespräch – Gespräch in Gruppe – Kasualgespräch – Analyse der Sozial- und Frömmigkeits- struktur – Analyse der Gemeinde- entwicklung – Einzelthemen zu Führung, Zusammen- arbeit, Qualität – Öffentliche Auftritte – Staats- und Kirchenrecht – Predigtgottesdienst – Kasualgottesdienst – Liturgische Feier – Andacht – Zielgruppenspezifische Gottesdienste – Kirchlicher Unterricht – Schulischer Unterricht – Erwachsenenbildung Schwerpunkt-Kompeten- zen – Empathische Kompetenz – Paränetische Kompetenz – Parakletische Kompetenz – Diagnostische Kompetenz – Führungskompetenz – Leitungskompetenz – Verwaltungskompetenz – Planungskompetenz – Visionäre Kompetenz – Soziale Kompetenz – Liturgische Kompetenz – Rituelle Kompetenz – Rhetorische Kompetenz – Kirchenmusikalische Kompetenz – Pädagogische Kompetenz – Didaktische Kompetenz – Erwachsenenbildnerische Kompetenz – Strukturiende Kompetenz Form der Prüfung – Fallstudie – Rollengespräch – Begleitetes Gespräch – Schriftliche Arbeit zu einem Projekt – Präsentation einer Skizze zu einem gegebenen Thema – Planspiel – Durchführung einer Unterrichts- oder Bildungsveranstaltun
g (z. B. Schulunterricht, kirchlicher Unterricht, Erwachsenenbildung) Grundkompetenzen Theologisch-reflexive Kompetenz, kommunikative Kompetenz, repräsentative Kompetenz, hermeneutische Kompetenz, spirituelle Kompetenz, konzeptionelle Kompetenz, Gender-Kompetenz
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