Gegenrechtserklärungen zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Zürich betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer
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672.601 Gegenrechtserklärungen zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Zürich betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer (vom 16. Juli 1926 / 29. September 1927)
1 I. Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Bern Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die ihm nach Art.
6 Ziff.
5 des Gesetzes vom 6. April 1919 über die Erbschafts- und Schenkung ssteuer zustehende Befugnis, nach Kenntnisnahme des Schreibens der Finanzdirekt ion des Kantons Zürich vom 13. April 1926, auf den Antrag der Finanzdirektion, gibt gegenüber der Regierung des Kantons Zürich ab die folgende Erklärung:
1. Das Gegenrecht für die Befrei ung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird zu gesichert für Zuwendungen: a. an den Staat Zürich, b. an die politischen Gemeinden des Kantons Zürich und deren Un terabteilungen, c. an die Landeskirche des Kantons Zürich und ihre Kirchgemein den, d. an wohltätige und gemeinnützige juristische Personen des öffent lichen und des Privatrechts mit Sitz im Kanton Zürich.
2. Die unter Ziff.
1 genannten Steuersubjek te sind von Gesetzes wegen steuerfrei, ausgenommen die gemeinnützigen und wohltätigen juristischen Personen des Privatrechts; den letzteren wird vom Re gierungsrat des Kantons Bern die Steu erfreiheit von Fall zu Fall auf Gesuch hin zuerkannt.
3. Inhalt des Gegenrechts ist die vollständige Be freiung von der Pflicht zur Entrichtung der Erbscha fts- und Schenkungssteuer. Es wird in dem Umfang und so lange ausg eübt, als der Kanton Zürich Gegen recht übt.
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672.601 Gegenrechtserklärungen ge genüber dem Kanton Bern II. Gegenrechtserklärung des Re gierungsrates des Kantons Zürich Der Regierungsrat des Kantons Zürich, nach Kenntnisnahme der Gegenrechtserklärung des Regier ungsrates des Kantons Bern vom
16. Juli 1926 betreffend di e Befreiung von der Erbschaftssteuer, gibt gegenüber der Regierung des Kantons Bern folgende Erklärung ab:
1. Das Gegenrecht für die Befrei ung von der Erbschaftssteuer wird zugesichert für im Kanton Züri ch fällig werden de Vermächtnisse zugunsten des Staates Bern, seiner Gemeinde n und der in seinem Ge
- biet domizilierten juristischen Pe rsonen des privaten und öffentlichen Rechts mit gemeinnützigen, reli giösen oder wohl tätigen Zwecken.
2.
1 Das Gegenrecht umfasst die vo llständige Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer.
2 Es gilt so lange, als der Kanton Bern Gegenrecht übt.
1 OS 33, 501 und GS IV, 521.
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