Abkommen über den Luftverkehr zwischen der Schweiz und Finnland (0.748.127.193.45)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über den Luftverkehr zwischen der Schweiz und Finnland

Abgeschlossen am 7. Januar 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1961³ In Kraft getreten am 13. September 1961 ¹ AS 1961 887 ; BBl 1961 I 477 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Zweiter Gegenstand des BB vom 21. Juni 1961 ( AS 1961 885 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Finnland,
im Bestreben, die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Luftverkehrs soweit als möglich zu fördern und ein Abkommen abzuschliessen, um zwischen den Gebieten ihrer Staaten und darüber hinaus Luftverkehrslinien zu errichten,
haben ihre zu diesem Zweck gehörig Bevollmächtigten ernannt, welche die folgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
a.  Um die im Anhang festgesetzten internationalen Luftverkehrslinien zu betreiben, gewähren sich die Vertragsparteien, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens, gegenseitig die folgenden Recht:
1. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei zu überfliegen;
2. das Recht, auf diesem Gebiet nicht kommerzielle Landungen vorzunehmen und die für den internationalen Luftverkehr bestimmten Flughäfen und anderen Einrichtungen zu benützen;
3. das Recht, auf diesem Gebiet im internationalen Verkehr an den im Anhang festgesetzten Punkten Fluggäste, Post und Fracht aufzunehmen und abzusetzen.
b.  Jede Vertragspartei bezeichnet für den Betrieb der vereinbarten Linien eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen.
Art. 2
a.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 7 ist der oder den bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen jeder Vertragspartei die erforderliche Betriebsbewilligung zu erteilen.
b.  Bevor diesen Unternehmungen gestattet wird, die vereinbarten Linien zu eröffnen, können sie angehalten werden, sich bei der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei darüber auszuweisen, dass sie die Voraussetzungen der Gesetze und Verordnungen erfüllen, welche diese Behörde für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien regelmässig anzuwenden hat.
Art. 3
a.  Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmungen hat sich nach der Verkehrsnachfrage zu richten.
b.  Die bezeichneten Unternehmungen haben auf den gemeinsamen Strecken auf ihre gegenseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen, um die betreffenden Linien nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
c.  Der Hauptzweck der vereinbarten Linien soll darin bestehen, ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Land, dem die bezeichnete Unternehmung angehört, und den Bestimmungsländern entspricht.
d.  Das Recht, auf dem Gebiet einer Vertragspartei an den in den nachstehenden Linienplänen bezeichneten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Fracht nach oder von dritten Staaten aufzunehmen oder abzusetzen, soll entsprechend den von beiden Vertragsparteien bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt werden und unter Bedingungen, bei denen das Beförderungsangebot angepasst ist:
1. an die Verkehrsnachfrage mit Herkunft aus oder mit Bestimmung nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung oder die Unternehmungen bezeichnet hat;
2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien;
3. an die in den überflogenen Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage und unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
e.  Den bezeichneten Unternehmungen stehen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen dem Gebiet der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten zu.
Art. 4
a.  Die Tarife werden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die besonderen Gegebenheiten jeder Luftverkehrslinie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, zu berücksichtigen sind. Es sind auch die Empfehlungen des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) in Betracht zu ziehen. Fehlen solche Empfehlungen, so beraten sich die bezeichneten Unternehmungen zu diesem Zweck mit den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen Strecken bedienen. Ihre Abmachungen unterliegen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.
b.  Können sich die bezeichneten Unternehmungen nicht einigen oder werden die Tarife von der Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei nicht genehmigt, so bemühen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird das in Artikel 8 vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren angewendet.
c.  Ein neuer oder geänderter Tarif kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei damit nicht einverstanden sind, wobei Artikel 8 Buchstabe d vorbehalten bleibt. Bis die Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt sind, werden die geltenden Tarife bei­behalten.
Art. 5
a.  Für die Benützung der Flughäfen und anderer durch eine Vertragspartei zur Verfügung gestellter Einrichtungen sollen den bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren auferlegt werden als jene, welche die auf regelmässigen internationalen Linien eingesetzten eigenen Luftfahrzeuge zu entrichten haben.
b.  Brennstoffe und Ersatzteile, welche durch die bezeichneten Unternehmungen einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder dort an Bord genommen werden und ausschliesslich für Luftfahrzeuge dieser Unternehmungen bestimmt sind, sind zollfrei. Bei der Erhebung anderer Gebühren und Abgaben werden Brennstoffe und Ersatzteile gleich behandelt, wie wenn sie an Bord von nationalen Luftfahrzeugen eingeführt würden, die auf internationalen Linien eingesetzt sind.
c.  Die Luftfahrzeuge, welche die bezeichneten Unternehmungen einer Vertragspartei auf den vereinbarten Linien benützen, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, die in diesen Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen, anderen Gebühren und Abgaben befreit, auch wenn die genannten Sachen auf Flügen über diesem Gebiet verwendet oder verbraucht werden.
Art. 6
a.  Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet einer Vertragspartei den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf die bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei anwendbar.
b.  Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiete einer Vertragspartei die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Post‑ oder Frachtsendungen regeln, wie die Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Post‑ oder Frachtsendungen, die durch Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, solange sich diese Luftfahrzeuge auf dem genannten Staatsgebiet befinden.
Art. 7
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine der bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei zu verweigern oder zu widerrufen, wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen der einen oder der anderen Vertragspartei liegen, oder wenn die Unternehmung sich nicht den in Artikel 6 erwähnten Gesetzen und Verordnungen unterzieht, oder wenn sie die aus diesem Abkommen sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
Art. 8
a.  Die Vertragsparteien unterwerfen jede Meinungsverschiedenheit über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden kann, einem schiedsgerichtlichen Verfahren.
b.  Die Vertragsparteien bezeichnen zu diesem Zwecke ein besonderes Schieds­gericht oder irgendeine andere Person oder Organisation.
c.  Wenn sich die Vertragsparteien hierüber nicht verständigen können oder wenn sie über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes nicht einig sind, dem sie mit gegenseitigem Einvernehmen die Meinungsverschiedenheit unterbreiten wollen, kann jede Vertragspartei hierüber den Entscheid des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation anrufen.
d.  Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich jedem Schiedsspruch zu unterziehen, der in Anwendung dieses Artikels gefällt worden ist.
e.  Die Vertragsparteien tragen die entstandenen Schiedsgerichtskosten je zur Hälfte.
Art. 9
Dieses Abkommen und alle späteren Abmachungen sind bei der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation zu hinterlegen.
Art. 10
Dieses Abkommen und sein Anhang sind mit jedem mehrseitigem Abkommen, welches für beide Vertragsparteien verbindlich wird, in Einklang zu bringen.
Art. 11
a.  Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beraten sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit miteinander, um sich über die Anwendung der in diesem Abkommen aufgestellten Grundsätze und über die befriedigende Verwirk­lichung der darin gesteckten Ziele zu vergewissern. Sie ziehen vor allem die Verkehrsstatistik der vereinbarten Linien in Betracht.
b.  Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien liefern sich auf Verlangen gegenseitig statistische Unterlagen, die erlauben, sich über den Verkehr auf den vereinbarten Linien ein Bild zu machen.
c.  Änderungen der im Anhang zu diesem Abkommen vereinbarten Linienpläne können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.
Art. 12
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit einjähriger Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei aufheben.
Art. 13
Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewendet. Es tritt in Kraft, sobald der Schweizerische Bundesrat der Regierung der Republik Finnland auf diplomatischem Wege die Ratifikation des Abkommens angezeigt hat.
So geschehen in Bern am 7. Januar 1959 in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Finnland:

Max Petitpierre

Hugo Valvanne

Anhang ⁴

⁴ Fassung gemäss Notenaustausch vom 19. Nov. 1979 ( AS 1980 11 )

Linienpläne

Linienplan I
Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrs­­­­linien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in Finnland

Punkte darüber hinaus

Punkte in der

– Frankfurt a. M.

zwei Punkte

­–

Schweiz

oder

Düsseldorf

oder

Hannover

– Kopenhagen

– Stockholm

Linienplan II
Strecken, auf denen das von Finnland bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte darüber hinaus

Punkte

– Malmö

zwei Punkte

­–

in Finnland

– Kopenhagen

– Köln

– Frankfurt a. M.

Anmerkungen:
1.  Die Punkte der festgelegten Strecken können nach Belieben der bezeichne­ten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
2.  Jedes bezeichnete Unternehmen kann nicht aufgeführte Zwischenpunkte unter der Bedingung bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.
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