Verordnung zum Gesetz über Schulversuche
1 Verordnung zum Gesetz über Schulversuche
410.21 Verordnung zum Gesetz über Schulversuche (vom 1. September 1976)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
4 des Gesetzes über die Schul versuche vom 7. September
1975
2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Kantonale Versuchsschulen werd en vom Staate geführt und getragen.
§ 2.
Kommunale Versuchsschulen werden von Schulgemeinden oder Zweckverbänden geführt und getr agen. Der Staat leistet daran Beiträge nach den für die Volk sschule geltenden Bestimmungen
3 .
§ 3.
Die Versuche in Versuchsschu len können sich auf einzelne Schulstufen und -typen beschränken, stufen- und typenübergreifend geführt werden und ganze Sc hülerjahrgänge umfassen. In Versuchsschulen können best ehende oder neue Schultypen geführt werden.
§ 4.
Schülern der Versuchsschulen ist durch ein geeignetes Unter richtsangebot der Übertritt an die weiterführenden Schulen zu ermög lichen. Besondere Übertrittsregelung en durch den Erzi ehungsrat bleiben vorbehalten. Bei Wohnortswechsel ist der Übertr itt an die ordentlichen Schulen nach Möglichkeit zu erleichtern.
§ 5.
Versuchsklassen mit besondere m Lehr- und Unterrichtsplan werden innerhalb der bestehenden Sc hultypen geführt. Dabei kann in einzelnen Fächern von der bestehe nden Schulorganisation abgewichen werden.
§ 6.
Die Lehrer an Versuchsschu len und Versuchsklassen sind verpflichtet, an der Gestaltung de s Versuches auch ausserhalb des Unterrichts angemessen mitzuwirke n und an den erforderlichen Fort bildungsveranstaltung en teilzunehmen.
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§ 7.
Die Eltern der an Schulversuch en beteiligten Schüler sind periodisch zu orientieren. II. Organisation
§ 8.
Der Erziehungsrat bestimmt in Verbindung mit der Erzie
- hungsdirektion über Vo rbereitung, Begleitung und Auswertung der Versuche. Zur Erfüllung dieser Au fgabe ist ihm eine Schulversuchs
- kommission unterstellt.
§ 9.
Die Schulversuchskommission wird vom Erziehungsrat ge
- wählt. Die Lehrerscha ft ist darin vertreten. Der Schulversuchskom
- mission steht ein Mitglied des Erziehungsrates vor.
§ 10.
Die Schulversuchskommission is t vorberatendes Organ des Erziehungsrates im Bere ich der Schulversuchsplanung. Sie stellt dem Erziehungsrat in allen gr undsätzlichen, die Sc hulversuche betreffen
- den Fragen Antrag.
§ 11.
Zur Planung und Durchführung von Schulversuchen besteht bei der Pädagogischen Abteilung der Erziehungsdirektion ein Planungs
- stab für Schulversuche.
§ 12.
Der Planungsstab erarbeitet pädagogische und organisatori
- sche Grundlagen für Schulversuchsproje kte; er kann andere Institutio
- nen bei der Entwicklung von Vers uchsprojekten be raten und sammelt systematisch Informationen über Sc hulversuche im Kanton Zürich. Er amtet als Sekretariat de r Schulversuchskommission.
§ 13.
Die detaillierte Vorbereitung eines Versuches kann einer dem Planungsstab unterstellten Pr ojektgruppe übertragen werden.
§ 14.
An der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Versuche wirken Lehrkräfte mit. In der Versuchsle itung sind die am Versuch beteiligten Lehrer vertreten. III. Kantonale Versuchsschulen
§ 15.
Der Kantonsrat beschliesst übe r die Einrichtung kantonaler Versuchsschulen.
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§ 16.
Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Erziehungsrates für jede kantonale Vers uchsschule eine Aufsichtskommission und eine Schulleitung. Der Erziehungsrat wählt die Versuchsleitung.
§ 17.
Die Aufsichtskommission wach t über den vorschriftsgemäs sen Schulbetrieb. Die Versuchsleit ung ist für die Ausgestaltung und Durchführung des Versuches verantwo rtlich. Im übrigen umschreibt der Erziehungsrat Aufgaben und Kompetenzen von Aufsichtskommis sion, Versuchsleitung und Schulleitung.
§ 18.
Organisation, Zielsetzung und Unterricht an den kantonalen Versuchsschulen richten sich nach den Richtlinien, die der Erziehungs rat für die betreffenden Schulen er lässt, sowie nach den Anordnungen der Versuchsleitung.
§ 19.
Die Aufnahme eines Schülers in eine kantonale Versuchs schule erfolgt aufgrund einer Anme ldung der Eltern nach den vom Erziehungsrat für die betreffende Schule erlassenen Aufnahmebedin gungen.
§ 20.
Ein Austritt aus der Schule is t grundsätzlich nur auf Ende eines Schuljahres zulässig. Ein Austritt währ end des Schuljahres kann von der Schulleitung bewilligt oder von der Aufsichtskommission an geordnet werden, wenn es die Interessen des Schülers oder der Schule rechtfertigen.
§ 21.
Der Regierungsrat legt die Anstellungsbedingungen der Lehrer an den Versuchsschulen fest.
§ 22.
Die Anstellung kann definitiv durch Wahl auf Amtsdauer, für die Dauer des Versuches oder provisor isch für kürzere Dauer erfolgen. IV. Kommunale Versuchsschulen
§ 23.
Eine Schulgemeinde kann eine oder mehrere Versuchs schulen führen. Ein kommunaler Sc hulversuch kann eine oder meh rere Versuchsschulen umfassen und sich über ganze Schulkreise oder mehrere Schulgemeinden erstrecken.
§ 24.
Zur Führung kommunaler Versuchsschulen können sich Schulgemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die ent sprechenden Bestimmungen für kom munale Versuchsschulen gelten sinngemäss.
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§ 25.
Anregungen zur Durchführung von Schulversuchen in kom
- munalen Versuchsschule n können von der Schulg emeinde selbst oder von der Erziehungsdirek tion im Einvernehmen mit einer Schulgemeinde ausgehen. Sie sind dem Erziehung srat einzureichen. Die weitere Planungsarbeit erfolgt in der Regel in Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und kantonalen Instan zen nach den Weisungen des Erziehungsrates gemäss §
8 dieser Verordnung.
§ 26.
Die Beschlussfassung in der Gemeinde für den Antrag auf Führung einer kommunalen Versuchs schule richtet sich nach der be
- treffenden Gemeindeordnung. Ist der Besuch der Versuchsschule für Schüler obligat orisch (§§
31 und 32), ist die Zustimmung der Stimm
- bürger der betreffenden Geme inde oder des be treffenden Schul
- kreises erforderlich.
§ 27.
Der Regierungsrat beschliess t über die Führung einer kom
- munalen Versuchsschule aufgrund ei nes ausführungsreifen Vorschlags.
§ 28.
Der Erziehungsrat wählt im Einvernehmen mit der Schul
- pflege die Versuchsleitung. In der Versuchsleitung si nd die zuständigen Schulbehörden und die am Versuch be teiligten Lehrer vertreten. Die Schulpflege wählt bei Bedarf im Einvernehmen mi t dem Erziehungs
- rat eine Schulleitung.
§ 29.
Die gesetzliche Aufsicht der Schulpflege und der Bezirks
- schulpflege wird auch in den ko mmunalen Versuchsschulen ausgeübt. Die Schulbehörden wachen über den vorschriftsge mässen Schulbe
- trieb. Die Versuchsleitung ist fü r die Ausgestaltung und Durchführung des Versuches verantwortlich. Im üb rigen umschreibt der Erziehungsrat Aufgaben und Kompetenzen von Ve rsuchsleitung und Schulleitung.
§ 30.
Organisation, Zielsetzung und Unterricht an den kommu
- nalen Versuchsschulen richten sich nach den Richtlinien, die der Erziehungsrat für die betreffenden Sc hulen erlässt, sowie nach den Anordnungen der Versuchsleitung.
§ 31.
Die kommunale Versuchsschule tritt an die Stelle der ordent
- lichen Schule. Die Zu teilung der Schüler zu r Versuchsschule kann durch die Schulpflege im Einverne hmen mit der Versuchsleitung oder aufgrund einer Anmeldung der Elte rn nach den vom Erziehungsrat erlassenen Aufnahmebedingungen erfolgen.
§ 32.
Erfolgt die Schülerzuteilung zur Versuchsschule durch die Schulpflege, so kann diese einen Sc hüler auf begründetes Gesuch hin ausnahmsweise einer ordent lichen Schule zuteilen.
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§ 33.
Erfolgt die Aufnahme in die Versuchsschule aufgrund einer Anmeldung der Eltern, so ist ein Austritt aus der Schule grundsätzlich nur auf Ende eines Sc huljahres zulässig. Die Schulpflege kann auf begründetes Gesuch hin ausnahmsweise einen Austritt während des Schulja hres bewilligen oder anordnen, wenn es die Interessen des Schül ers oder der Schule rechtfertigen.
§ 34.
Der Erziehungsrat kann an kommunalen Versuchsschulen befristet oder unbefristet zusätzlich e provisorische Le hrstellen errich ten.
§ 35.
Stellung und Wahl der Lehrer richten sich nach den Bestim mungen für die Volksschule. Der Re gierungsrat setzt die besonderen Anstellungsbedingungen fest. V. Versuchsklassen
§ 36.
Versuchsklassen (§
5) werden vom Erziehungsrat im Einver nehmen mit der zuständigen Schulpflege bzw. Aufsichtskommission und den beteiligten Lehrern bestimmt.
§ 37.
Der Erziehungsrat ernennt die Versuchsleitung.
§ 38.
Organisation, Zielsetzung und Unterricht an den Versuchs klassen richten sich nach den Rich tlinien des Erziehungsrates sowie nach den Anordnungen der Versuchsleitung.
§ 39.
Für die betroffenen Schüler is t die Teilnahme obligatorisch, sofern nicht die Richtlinien etwas anderes bestimmen. Die Schulpflege bzw. Schulleitung kann einen Schüler auf begründetes Gesuch hin aus nahmsweise einer andern Klasse zu teilen, wenn es die Interessen des Schülers oder der Schule rechtfertigen.
§ 40.
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
4 .
1 OS 46, 481 und GS III, 49.
2 Aufgehoben; OS 45 , 551 und GS III, 47.
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412.32 ,
412.321.
4 In Kraft seit 1. April 1977.
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