Verordnung über die Senioren-Universität (415.119)
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Verordnung über die Senioren-Universität

1 Verordnung über die Se nioren-Universität
415.119 Verordnung über die Senioren-Universität (vom 19. Dezember 1984)
1 Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

Für Personen, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben, führt die Universität besondere Veransta ltungen aus verschiedenen wissen schaftlichen Bereichen durch.

§ 2.

Das akademische Jahr umfasst zwei Semester, deren Beginn und Dauer vom Rektor festgesetzt werden.

§ 3.

Der Rektor bestimmt das Ve ranstaltungsprogramm und die Unterrichtsräume. Er setzt die Fr isten für die Einschreibung und die Bezahlung des Jahresbeitrages fest.

§ 4.

Der Rektor kann die Zahl der zu den Veranstaltungen zuge lassenen Teilnehmer beschränken. Solche Anordnungen werden mit dem Veranstaltungspro gramm veröffentlicht.

§ 5.

1 Für die Einschreibung haben si ch die Bewerber bei der Uni versitätskanzlei schriftl ich anzumelden. Der Anmeldung ist die Kopie eines amtlichen Ausweise s über das zurückgelegt e 60. Altersjahr bei zulegen. Über die Zulassung entscheidet der Rektor.
2 Verspätet eingereichte Anmeldun gen müssen nicht berücksichtigt werden.

§ 6.

1 Sind die Voraussetzungen für di e Zulassung erfüllt, erhält der Bewerber die Rechnung mit Ei nzahlungsschein. De r Jahresbeitrag beträgt Fr. 75
2 .
2 Der von der Post abgestempelte Empfangsschein berechtigt zum Besuch der Veranstaltungen gemäss Programm und zur Benützung der Bibliotheken und Sammlungen na ch Massgabe der besonderen An ordnungen des Rektors.

§ 7.

Nach unbenütztem Ablauf der Za hlungsfrist gi lt die Bewer bung als zurückgezogen. Über die Berücksichtigung verspätet einge hender Zahlungen entscheidet der Rektor.
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415.119 Verordnung über die Senioren-Universität

§ 8.

Nicht eingeschriebene Personen, die das 60. Altersjahr zurück
- gelegt haben, werden gegen En trichtung einer Gebühr von Fr. 8
2 zu Ein
- zelveranstaltungen zugelassen, wenn die Platzverhältnisse dies gestat
- ten.

§ 9.

Die Veranstaltungen werden v on habilitierten Dozenten der Universität, die sich zur Verfügung gestellt haben, durchgeführt. Der Rektor wählt die Dozenten aus. Er kann weitere Personen zur Durch
- führung von Lehrverans taltungen zulassen.

§ 10.

Die Entschädigung der Dozenten beträgt einschliesslich Spe
- sen Fr. 250
2 je Doppelstunde.

§ 11.

Für die Veranstaltungen wird eine besondere Abrechnung geführt.

§ 12.

Diese Verordnung tritt am
1. April 1985 in Kraft.
1 OS 49, 221.
2 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 893).
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