Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
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283.1 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württember g betreffend die Konkurs verhältnisse und gleiche Behandlung der beider seitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen (vom 12. Dezember 1825 / 13. Mai 1826)
1 Art.
1. Die Regierung des Königreichs Württemberg und die Regierungen derjenigen Kantone
2 der Schweizerischen Eidgenossen schaft, welche dem gegenwärtigen Staatsvertrag beigetreten sind, erkennen gegenseitig die Allgemei nheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des Ge meinschuldners an. Art.
2. In den sich ergebenden Konku rsfällen werden, rücksicht lich aller und jeder hypot hekarischen und nichthypothekarischen, pri vilegierten und nichtpri vilegierten Forderungen , die Einwohner des Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone, nach gleichen Rechten, d. h. also behandelt und kollozier t, dass je die Angehörigen des einen Staates den Einheimischen im andern Staate gleich und – je nach Beschaffenhei t ihrer Schuldforderungen – so gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Ein heimischen selbst vorschreiben. Art.
3. Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine andern Arreste auf das Vermögen des Gemeinschul dners angelegt werden, als zugunsten der ganzen Masse. Art.
4. Alle beweglichen und unbewe glichen Güter eines Gemein schuldners, auf welchem Staatsgebiete sich dieselben immer befinden mögen, sollen in die allg emeine Konkursm asse fallen. Art.
5.
1 Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches Unterpfand oder ein noch vorzügli cheres Recht auf ein unbewegliches Gut hat, welches ausserhalb desjenigen Staatsgebiets liegt, wo der Konkurs eröffnet wird, oder wenn ei n bewegliches Vermögensstück sich als Pfand in den Händen eines Gläubigers befindet, so soll der selbe befugt sein, sein Recht an dem ihm verhafteten Gegenstande vor dem Richter und nach de n Gesetzen desjenigen Staates, wo dieser Gegenstand sich befinde t, geltend zu machen.
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283.1 Übereinkunft mit Württemberg betr. die Konkursverhältnisse
2 Ergibt sich nach Befriedigung des Gläubigers ei n Mehrwert, so fliesst der Überschuss in die Konkursmasse, um nach den Gesetzen des Orts, wo die allgemeine Konkursver handlung statt hat, unter die Gläu
- biger verteilt zu werden.
3 Reicht hingegen der Erlös des verhafteten, beweglichen oder un
- beweglichen Gegenstande s zu voller Befriedi gung des betreffenden Gläubigers nicht hin, so wird dieser für den Re st seiner Forderung an das allgemeine K onkursgericht gewiesen, um nach den dortigen Geset
- zen mit den übrigen Gläu bigern zu konkurrieren. Art.
6. Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen Umfang der Königl ich württembergischen Lande und auf der andern für die im Eingan g namentlich erwähnten eidgenös
- sischen Stände verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigten Erklärungen beider Teile gegenseitig ausge
- wechselt sein werden. Art.
7. Gegen diejenigen Kantone der Schweizerischen Eidge
- nossenschaft, welche dem gegenwär tigen Vertrage noch nicht beige
- treten sind, wird die Anwendung de r obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkt an stattfinden, wo sie ihre n Beitritt, zu welchem sie von den kontrahierenden Teilen noch werden eingeladen werden, gegen die Königlich württembergische Re gierung werden erklärt haben.
1 GS II, 564.
2 Dieser Vertrag galt ursprünglich für fo lgende Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Unterwalden, Zug, Freiburg, Sol othurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell beider Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Genf. Glarus trat dieser Übereinkunft am 18. November 1859 bei. Gegenüber Appenzell A.-Rh. sah sich die Württembergische Regierung infolge eines Spezialfalles veranlasst, auf dem Wege der Retorsion den ferneren Voll
- zug der Art. 1, 3, 4 und 5 dieses Vertrages einzustellen.
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