Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Nr. 865c Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL) vom 30. November 2021 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierunsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 36, 38 Absätze 1 und 2 und 40d des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Zulassung von ambulanten Leistungserbringern gemäss Artikel 35 Absatz 2a–g, m und n des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
2 zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflege
- versicherung.
2 Die Einzelheiten über die Berufsausübungs- und die Betriebsbewilligung der Leis
- tungserbringer sind in der Medizinalberufeverordnung vom 28. April 2009
3
, in der Ge
- sundheitsberufeverordnung vom 28. April 2009
4 und in der Psychotherapeutenverord
- nung vom 16. April 2013
5 geregelt. *
1 SR
832.10
2 SR
832.10
3 SRL Nr.
805
4 SRL Nr.
806
5 SRL Nr.
806a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2021-084
2 Nr. 865c
§ 2
Dienststelle Gesundheit und Sport
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport a. ist zuständig für Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung der Leistungs
- erbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, b. beaufsichtigt die zugelassenen Leistungserbringer und trifft die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Massnahmen, c. meldet Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung und von ihr angeordnete Massnahmen der mit der Führung des Registers der zugelassenen Leistungserbrin
- ger betrauten Stelle.
2 Zulassung von Leistungserbringern
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
1 Als Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversi
- cherung zugelassen wird, wer die geltenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss dem Krankenversicherungsrecht des Bundes erfüllt.
§ 4
Zulassungsgesuch
1 Das Zulassungsgesuch ist der Dienststelle Gesundheit und Sport einzureichen.
2 Dem Gesuch beizufügen sind die Nachweise über das Erfüllen der Zulassungsvoraus
- setzungen.
§ 5
Einschränkung der Zulassung und Auflagen
1 Die Zulassung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher oder räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für die Gewährleistung einer wirtschaftlichen, zweckmässigen und wirksamen sowie qualitativ hochstehenden Leis
- tungserbringung erforderlich ist.
§ 6
Erlöschen der Zulassung
1 Die Zulassung erlischt mit a. dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin, b. dem Entzug oder c. der schriftlichen Verzichtserklärung des Inhabers oder der Inhaberin.
Nr. 865c
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
30.11.2021
01.01.2022 Erstfassung G 2021-084
§ 1 Abs. 2
15.03.2022
01.07.2022 geändert G 2022-016
4 Nr. 865c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.11.2021
01.01.2022 Erlass Erstfassung G 2021-084
15.03.2022
01.07.2022
§ 1 Abs. 2
geändert G 2022-016
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