Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältni... (923.71)
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Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee

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923.71 Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee (vom 2./11. März 1887)
1 Die hohen Stände Zürich und Schwyz haben, in der Absicht, den Schlusssatz von Art. VI des Vertrages betre ffend die Hafengüter bei Richterswil, d. d. 19. Mai 1841
2 , in der Weise zu interpretieren, dass alle bestehenden Differenzen über da s Fischereirecht schwyzerischer Angehöriger auf zürcherischem Se egebiet gehoben werden, nachste hende Übereinkunft abgeschlossen
4 : I.
1 Konform von Art. III des genannten Vertrages bildet die gegen wärtige Kantonsgrenze im Zürichsee auch die Grenze der Fischerei berechtigung für die Angehörigen der beiden Kantone.
2 Es haben demnach, vorbehalten die zugunsten der Fischer von Hurden in nachfolgenden Artikeln eingeräumten Rechte, die Angehö rigen beider Kantone sich genau an die Kantonsgrenze zu halten und, sofern sie jenseits dieser Grenze die Fischerei ausüben wollen, nach Gesetz und Verordnung des zuständi gen Kantons Patente zu erwer ben. II.
1 Der Schlusssatz von Art. VI de s Vertrages von 1841 lautend: «Den schwyzerischen Angehörigen in Hurden wird die Ausübung der Fischerei wie bis anhin gestattet», wird folgendermas sen interpretiert:
2 Der Kanton Zürich gestattet de n schwyzerischen Angehörigen in Hurden die Ausübung des Fischere irechtes ohne Entrichtung von Patentgebühren auf zürcherischem S eegebiet bis auf eine Linie, welche vom Fixpunkt 90 m (fünfzig Klafter, Art. VI des Vertrages vom 19. Mai
1841) ausserhalb der Bächau bis zum Dampfschiffsteg in Uerikon gezo gen wird.
3 Dabei wird aber im speziellen vereinbart:
1. Den Fischern von Hurden ist längs dem rechten Seeufer vom Dampf schiffsteg in Uerikon bis zur zürche risch-st. gallisch en Kantonsgrenze oberhalb Feldbach die Ausübung de r Fischerei in einer Zone von
300 m vom Ufer aus gemessen, untersagt, wogegen diese Hurdener Fischer von der durch §
20 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Fischerei vom 29. März 1885
3 aufgestellten Verpflichtung be treffend Erstellung von Fachen und Ferrinen auf zürcherischem Seegebiet entbunden sind. Im übr igen sind auch die Fischer von Hurden den jeweiligen zürcheri schen Gesetzen und Verordnungen unterworfen.
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923.71 Übereinkunft mit dem Kanton Schwyz betr. Fische reiverhältnisse
2. Die Zahl der den Fischern in Hu rden gestatteten Landgarne wird nach dem Status quo auf fünf festges etzt; sollte aber früher oder spä
- ter durch Gesetz oder Verordnung des Kantons Schwyz die Zahl der den Fischern von Hurden gest atteten Landgarne reduziert wer
- den, so soll die gleiche Redukti on für die Hurdener Fischerei auf zürcherischem Gebiet ebenfalls eintreten.
1 OS 21, 341 und GS VII, 302.
2 LS 112 .
3 Eine solche Verpflichtung besteht gemäss dem heute geltenden G über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 ( LS 923.1 ) nicht mehr.
4 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich gestützt auf den Beschluss des zürche
- rischen Kantonsrates vom 22. Februar 1887 genehmigt am 2. März 1887, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz gest ützt auf den Beschluss des schwyze
- rischen Kantonsrates vom 9. Februar 1887 genehmigt am 11. März 1887.
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