Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (634.2)
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Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

1 Verordnung über die Rückerstat tung der Verrechnungssteuer
634.2 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (vom 17. Dezember 1997)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Behörden
Organisation

§ 1.

1 Der Vollzug des Bundesgeset zes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)
3 wird dem Kantonale n Steueramt, den Gemeindesteuerämtern und dem St euerrekursgericht übertragen.
8
2 Die Aufsicht richtet sich nach dem Steuergesetz vom 8. Juni 1997
2 .
Kantonales
Steueramt

§ 2.

1 Das kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteue r. Es ist insbesondere zuständig für: a. den Erlass der erford erlichen Anweisungen sowie die Festsetzung der Register und Formulare, b. die Kontrolle über die Register führung und über die Verrechnung und Barrückerstattung durch die Gemeindesteuerämter, c. die Abrechnung mit den Gemei ndesteuerämtern und mit der Eid genössischen Steuerverwaltung.
2 Im Weiteren kommen dem kant onalen Steueramt und, im Rahmen von §
107 Abs. 2 Steuergesetz vom 8. Juni 1997
2 , auch den Gemeinde steuerämtern alle Aufgaben und Be fugnisse zu, welche durch das Bun desrecht dem kantonalen Verr echnungssteueramt zugewiesen sind.
Gemeinde
-
steuerämter

§ 3.

Die Gemeindesteuerämter voll ziehen die Verrechnung und Barrückerstattung. Sie rechnen mi t dem kantonalen Steueramt ab.
Steuerrekurs
-
gericht

§ 4.

7 Das Steuerrekursgericht ist die kantonale Rekurskommis sion für die Verrechnungssteuer. II. Rückerstattung durch Verrechnung
Steuern zur
Verrechnung

§ 5.

8 Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Staats- und Ge meindesteuern der mit dem Fällig keitsjahr überein stimmenden Steuer periode verrechnet.
2
634.2 Verordnung über die Rückerst attung der Verrechnungssteuer

§ 6.

9 Eintritt der Mündigkeit

§ 7.

Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Voll
- jährigkeit
6 vorangegangene Fälligkeitsj ahr ist vom Inhaber der elter
- lichen Gewalt geltend zu machen. Antrag

§ 8.

1 Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular beim Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss §
108 Abs. 1 Steuer
- gesetz vom 8. Juni 1997
2 für die mit dem Fällig keitsjahr übereinstim
- mende Steuerperiode einzureichen.
2 Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungs
- frist wie für die Steuererklärung fü r die mit dem Fälligkeitsjahr über
- einstimmende Steuerperiode. Zeitpunkt der Verrechnung

§ 9.

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1 Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgende n Jahres gutgeschrieben.
2 In den Fällen, in denen die Steu ererklärung für die mit dem Fäl
- ligkeitsjahr übereinsti mmende Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder nach dem 31. März des auf das Fäll igkeitsjahr folge nden Jahres einge
- reicht wird, erfolgt die Gutschri ft per Eingang der Steuererklärung. b. Änderung gegenüber dem Antrag auf Rückerstattung

§ 10.

Führt der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zu einer Änderung gegenüber der urspr ünglichen Gutschrift, ist die Dif
- ferenz zu korrigieren: a. bei einer Herabsetzung rückwi rkend auf den Tag der ursprüng
- lichen Gutschrift, b. bei einer Erhöhung auf den Tag, der sich gemäss §
9 ergibt. Rückerstattung in bar

§ 11.

1 Übersteigt der Rückerstatt ungsanspruch die verrechen
- baren Staats- und Gemeindesteuern, erstattet das Gemeindesteueramt den Mehrbetrag in bar zurück.
2 Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustel
- lung der Schlussrechnung für die St aats- und Gemeindesteuern. Vor
- behalten bleiben die Fälle, in de nen von vornherein angenommen wer
- den kann, dass der Rückerstattung sanspruch auch die definitiven Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird.
3 Anstatt den Betrag in bar zurück zuerstatten, kann er mit anderen noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeinde
- steuern verrechnet werden.
4

§§

179 und 180 Steuergesetz vom 8. Juni 1997
2 sind sinngemäss anwendbar. a. Rückerstat- tungsanspruch gemäss Antrag
3 Verordnung über die Rückerstat tung der Verrechnungssteuer
634.2
Entscheid über
den Rückerstat
-
tungsanspruch

§ 12.

1 Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Ein schätzungsverfahren für die mit de m Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode festgesetzt.
2 Der Entscheid wird eröffnet a. mit dem Einschätzungsentscheid für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode, b. mit der Schlussrechnung in den Fä llen, in denen kein Einschätzungs entscheid zugestellt wird.
3 . . .
9
Verfahrens
-
vorschriften

§ 13.

7 Für das Verfahren, einschliesslich eines an den Entscheid anschliessenden Einsprac heverfahrens und des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht, sind die Best immungen des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997
2 sinngemäss anwendbar.
Besonderer
Entscheid

§ 14.

Über den Rückerstattungsa nspruch kann ausnahmsweise auch ein besonderer Ents cheid getroffen werden.
b. Einsprache
und Beschwerde

§ 15.

1 Eine Einsprache gegen eine n besonderen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim kantonalen Steueramt einzureichen. Über die Einsprache entscheidet das kanto nale Steueramt.
2 Eine Beschwerde gege n den Einspracheentsch eid ist innert 30 Ta gen nach der Eröffnung des Entschei ds beim Steuerrekursgericht ein zureichen.
7 III. Vorzeitige Rückerstattung
Grundsatz

§ 16.

8 Ist eine vorzeitige Rückerstattung gemäss Art.
29 Abs.
3 VStG zulässig, erfolgt die Rück erstattung, vorbehältlich von §
18 Abs. 2, in bar.
a. Vorbehalt
eines besonde-
ren Entscheids
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634.2 Verordnung über die Rückerst attung der Verrechnungssteuer Zuständigkeit

§ 17.

1 Der Antrag auf vorzeitige Rü ckerstattung ist beim kanto
- nalen Steueramt einzureichen. Dies es entscheidet über den Antrag.
2 Die §§
14 und 15 sind sinng emäss anwendbar. Vollzug

§ 18.

1 Das Gemeindesteueramt vollzieht die bewilligte Rück
- erstattung innert 30 Tagen na ch Eröffnung des Entscheids.
2 Anstatt den Betrag in bar zurü ckzuerstatten, kann er mit noch offenen provisorischen oder definitiven Staa ts- und Gemeindesteuern verrechnet werden. IV. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern Kürzungs verfahren

§ 19.

1 Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den An
- spruch des Kantons, fordert das ka ntonale Steueramt innert sechs Monaten seit der vorläufigen Kürz ung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Ve rrechnungssteuer vom seinerzeitigen Antragsteller zurück.
2 Das dem Kanton zustehende Recht zur Klage beim Bundes
- gericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steuer
- verwaltung wird durch das ka ntonale Steueramt ausgeübt.
5 V. Schlussbestimmungen

§ 20.

9 Inkrafttreten

§ 21.

1 Diese Verordnung tritt na ch Genehmigung durch den Bund
4 am 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Die Verordnung über die Rückerst attung der Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1966 wird auf de n gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
5 Verordnung über die Rückerstat tung der Verrechnungssteuer
634.2 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2015 ( OS 71, 96 )
1 Mit den Staats- und Gemeindesteu ern für die Steuerperiode 2017 werden verrechnet: a. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2017, b. die Rückerstattungsans prüche für das Fälligk eitsjahr 2016, soweit sich diese Verrechnung gemäss de r Verordnung in der bisherigen Fassung ergibt.
2 Für den Zeitpunkt der Verrechnung der Rückerstattungsansprü che gemäss Abs. 1 lit. b gilt die Ve rordnung in der bish erigen Fassung.
3 Bei Wegzug im Jahr 2017 in ei ne andere zürcherische Gemeinde werden Rückerstattungsa nsprüche gemäss Abs.
1 lit. b in der Wegzugs gemeinde zurückerstattet.
1 OS 54, 548.
2 LS 631.1 .
3 SR 642.21 .
4 Vom Bund genehmigt am 9. April 1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 ( OS 65, 472 ; ABl 2010, 1481 ). In Kraft seit 1. August 2010.
6 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 614 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
7 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 ( OS 68, 384 ; ABl 2013-09-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
8 Fassung gemäss RRB vom 18. November 2015 ( OS 71, 96 ; ABl 2015-11-27 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
9 Aufhebung durch RRB vom 18. November 2015 ( OS 71, 96 ; ABl 2015-11-27 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
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