Haftungsgesetz (170.1)
CH - ZH

Haftungsgesetz

1 Haftungsgesetz
170.1 Haftungsgesetz
14 (vom 14. September 1969)
1 Erster Abschnitt: Geltungsbereich
A. Öffentlich
-
rechtliche
Körperschaften
und Anstalten

§ 1.

1 Dieses Gesetz gilt für den Kanton
17 , für die Mitglieder und Ersatzmitglieder seiner Behörden un d Gerichte und für die in seinem Dienste stehenden Personen.
2 Es findet keine Anwendung auf di e Mitglieder des Kantonsrates.
2. Gemeinden,
Anstalten und
Zweckverbände

§ 2.

21
1 Dieses Gesetz gilt entsprec hend auch für die Gemeinden und Zweckverbände sowie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden und für die in ih rem Dienste steh enden Personen. Ebenso gilt es entsprechend für di e Anstalten und die Mitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen.
2 Gemeinden, die Aufgaben auf Anstalten, Zwec kverbände oder Private übertragen haben, haften für den Schaden, den diese Auf gabenträger einem Dritten durch re chtswidrige Tätigkeit oder Unter lassung zufügen, subsidiär.
3 Gemeinden, die gemeinsam Aufgaben auf Anstalten, Zweck verbände oder Private über tragen haben, haften für den Schaden, den diese Aufgabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung zufügen, zudem solidarisch.
3. Organisatio
-
nen des kanto
-
nalen öffent
-
lichen Rechts
mit eigener
Rechtspersön
-
lichkeit

§ 3.

1 Dieses Gesetz gilt entsprec hend auch für die Organisatio nen des kantonalen öffentlichen Re chts mit eigener Rechtspersönlich keit, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verrichtungen
9 ausüben.
2 Für die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gelten die bes onderen Bestimmungen ihrer Organi sationsgesetze
4 .
B. Angestellte
17

§ 4.

Soweit dieses Gesetz nicht be sondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Angestellten
17 für alle in §§
1 bis 3 erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorü bergehend tätig.
C. Private

§ 4

a.
14
1 Private, die ihnen übertr agene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Sc haden, den sie dabei durch rechts widrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundeszivil rechts. Ansprüche sind auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen.
1. Kanton
17
2
170.1 Haftungsgesetz
2 Im Fall der subsidiären Staatshaftung gemäss Art.
46 Abs.
2 KV
2 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. D. Andere Haftungs- bestimmungen
9

§ 5.

1 Soweit die Haftung des Kantons
17 und der Angestellten
17 durch Bundesrecht oder a ndere kantonale Gesetze geregelt ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2 Der Kanton haftet nach Massgabe di eses Gesetzes solidarisch mit dem Handelsregisterführer und seiner Aufsichtsbehörde.
19 ,
20 Zweiter Abschnitt: Haftung für Schädigung Dritter A. Wider- rechtliche Schädigungen

§ 6.

1 Der Kanton
17 haftet für den Schaden, den ein Angestellter
17 in Ausübung amtlicher Verrichtungen
9 einem Dritten widerrechtlich zufügt.
2 Wird ein Entscheid im Rechtsmitte lverfahren geändert, haftet der Kanton
17 nur, wenn ein Angestellter
17 einer Vorinstanz arglistig gehan
- delt hat.
3 Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Kanton
17
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlä ssigkeit des Angestellten
17 .
4 Dem Geschädigten steht kein An spruch gegen den Angestellten
17 zu.
2. Herabset zungsgründe

§ 7.

Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung einge
- willigt oder haben Umstände, für di e er einstehen muss, auf die Ent
- stehung oder Verschlimmerung des Sc hadens eingewir kt, so kann der Richter die Ersatzpflich t ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
3. Schadenersatz bei Tötung

§ 8.

1 Bei Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2 Ist der Tod nicht sofort eingetrete n, muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeits
- unfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3 Haben andere Personen durch di e Tötung ihren Versorger ver
- loren, ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
4. Schadenersatz bei Körper- verletzung

§ 9.

1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, w obei die Erschwerung des wirtschaft
- lichen Fortkommens zu berücksichtigen ist.
2 Sind im Zeitpunkt der Urteilsfäll ung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit fe stzustellen, kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, dessen Änderung vorbehalten.
1. Haftung
3 Haftungsgesetz
170.1
5. Genugtuung
bei Tötung
und Körper-
verletzung

§ 10.

9 Bei Tötung oder Körperverlet zung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Ange hörigen des Getöteten eine angem essene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
6. Feststellung,
Schadenersatz
und Genug
-
tuung bei Ver
-
letzung in den
persönlichen
Verhältnissen

§ 11.

9 Wer in seiner Persönlichkeit wi derrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht word en ist, auch auf Genugtuung.
B. Schädigung
aus rechtmässi
-
ger Tätigkeit
15

§ 12.

Für Schaden, der einem Dritte n durch rechtmässige Tätig keit des Kantons
17 entsteht, haftet der Kanton
17 nur, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist.

§ 13.

16 Dritter Abschnitt: Haftung fü r Schädigung des Kantons
17
A. Haftung
des
Angestellten
17

§ 14.

1 Der Angestellte
17 haftet für den Schaden, den er dem Kanton
17 durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten zufügt.
2 Haben mehrere Angestellte
17 den Schaden gemeinsam verschul det, haften sie bei Vorsatz solidarisc h, bei grober Fahrlässigkeit anteil mässig nach der Grös se des Verschuldens.
B. Rückgriff

§ 15.

1 Hat der Kanton
17 einem geschädigten Dritten aufgrund dieses oder eines andere n Gesetzes Ersatz leisten müssen, steht ihm der Rückgriff auf den Angestellten
17 zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.
2 Haben mehrere Angestellte
17 den Schaden gemeinsam verschul det, sind sie bei grober Fa hrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens zu belangen. Bei Vorsatz kann jeder Angestellte
17 für den ganzen Schaden belangt werden.
C. Benach-
richtigung
und Neben-
intervention

§ 16.

1 Der Kanton
17 hat den Angestellten
17 , gegen den ein Rück griff in Frage kommen ka nn, zu benachrichtigen, sobald ein Dritter vom Kanton
17 aussergerichtlich Schadenersa tz begehrt und sobald eine Klage gegen den Kanton
17 anhängig gemacht worden ist.
2 Dem vom Rückgriff bedrohten Angestellten
17 steht im Prozess des geschädigten Dri tten gegen den Kanton
17 das Recht der Neben intervention zu.
4
170.1 Haftungsgesetz D. Deckung des Schadens

§ 17.

1 . . .
2 Ansprüche auf Besoldung, auf Le istungen aus Versicherungsein
- richtungen sowie auf ähnliche Vergütungen können mit Schaden
- ersatzforderungen verrechnet werden, soweit sie nicht der Zwangs
- vollstreckung entzogen sind.
3 Der Angestellte
17 kann auch nach Auflösung des Dienstverhält
- nisses oder bei Nichtwie derwahl belangt werden. E. Geltend machung

§ 18.

17 Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche werden geltend gemacht durch a. den Kantonsrat, wenn sie sich richten gegen
1. Mitglieder des Regierungsrates,
2. Mitglieder der oberste n kantonalen Gerichte,
3. die Leitung und das Personal der Finanzkontrolle und der Om
- budsstelle,
4. die Beauftragte oder den Beau ftragten für den Datenschutz und ihr bzw. sein Personal,
5. Mitglieder des obersten Organ s einer kantonale n Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, b. die Geschäftsleitung des Kanton srates, wenn sie sich gegen die Leitung oder das Personal de r Parlamentsdienste richten, c. den Regierungsrat, we nn sie sich gegen kant onale Angestellte rich
- ten, d. den Bezirksrat, wenn sie si ch richten gegen Mitglieder
1. einer Geme indebehörde,
2. eines Gemeindeparlaments
21 ,
3. des obersten Orga ns einer kommunale n oder interkommuna
- len Organisation des öffentlich en Rechts mit eigener Rechts
- persönlichkeit, e. die Gemeindevorsteher schaft, wenn sie sich gegen das Personal der Gemeinde richten, f. das oberste Organ einer Organisa tion des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönli chkeit, wenn sie sich gegen Angestellte die
- ser Organisation richten. F. Schädigung durch Private

§ 18

a.
10 Hat der Kanton
17 einem geschädigtem Dritten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes für Schaden aus widerrechtlichen Verrichtungen von Privaten Ersatz leisten müssen, so steht ihm der Rückgriff auf die Privaten zu, die den Schaden verursacht haben. Der Rückgriff erfolgt nach Bundeszivilrecht. §
16 gilt sinngemäss.
5 Haftungsgesetz
170.1
G. Schadlos-
haltung des
Kantons
17
durch
die Gemeinde

§ 18

b.
10
1 Wenn der Kanton
17 aufgrund besonderer Gesetzes bestimmungen für eine Schadensverursachung durch Angestellte
17 oder Hilfspersonen einer Gemeinde haftet, ersetzt ihm diese die geleis teten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die ihm auf erlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigungen.
2 Für die Gemeinde und ihre vom Rückgriff bedrohten Angestell ten
17 und Hilfspersonen gilt §
16 sinngemäss. Vierter Abschnitt: Geltendmachung und Beurteilung der Ansprüche
A. Gerichte

§ 19.

17
1 Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden a. in der Regel die Zivilgerichte, b. das Obergericht, wenn der Ansp ruch mit widerrechtlichem Ver halten von Angestellten des Ve rwaltungsgerichts oder des Sozial versicherungsgericht s begründet wird, c.
18 das Verwaltungsgericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten de s Obergerichts begründet wird,
2 Über Ansprüche des Kantons ge gen Gemeinden entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.
3 Über Ansprüche zwischen staat lichen Angestellten und dem Kan ton erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Diese kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959
3 angefochten we rden. Als letzte kantonale Instanz entscheidet a. in der Regel das Verwaltungsgericht, b. das Obergericht, wenn es sich um Angestellte des Verwaltungs gerichts handelt.
2. Örtliche
Zuständigkeit

§ 20.

1 Zuständig ist das Bezirksgeric ht am Sitz des beklagten Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich.
2 Für Ansprüche gegen mehrere Gemeinwesen kann der Kläger dem Obergericht beantragen, von den zuständigen Bezirksgerichten eines zu bezeichnen, vo r welchem alle Gemeinwesen gemeinschaftlich belangt werden können.
3. Überprüfung

§ 21.

1 Die Gesetzmässigkeit forme ll rechtskräftiger Verfügun gen, Entscheide und Urteile darf nicht überprüft werden.
2 Bei der Beurteilung von Rückgr iffsansprüchen des Kantons
17 ist der Richter an das Urteil über die Ansprüche des Dritten an den Kan ton
17 nicht gebunden.
1. Sachliche
Zuständigkeit
6
170.1 Haftungsgesetz B. Verfahren bei Schädigung Dritter

§ 22.

1 Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genug
- tuung sind schriftlich einzureichen:
9 a. dem Regierungsrat bei An sprüchen gegen den Kanton
17 , b. der Gemeindevorsteherschaft be i Ansprüchen gegen die Gemeinde, c. dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen gegen Organisationen des kantonal en öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Bestreitet die angegangene Be hörde den Anspruch ganz oder teilweise, muss sie den Geschädigten auf §
24 Abs. 2 hinweisen.
9
2. Klage

§ 23.

17 Die Klage kann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung ni cht oder ablehnend Stellung genom
- men hat. C. Verwirkung und Verjährung

§ 24.

9
1 Die Haftung des Kantons
17 erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Fest stellung, Schadenersat z oder Genugtuung nicht innert zwei Jahren se it Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen beim Kanton
17 einreicht.
2 Bestreitet die zuständige Behö rde den Anspruch, so hat der Geschädigte innert der Verjährungsfrist von ei nem Jahr, von der Mit
- teilung an gerechnet, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.
2. Ansprüche des Kantons
17 gegen Ange stellte
17

§ 25.

9 Die Haftung des Angestellten
17 gegenüber dem Kanton
17 erlischt, wenn dieser den Schadeners atzanspruch nicht innert zwei Jah
- ren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen oder den Rückgriffsanspruch nicht innert zwei Jahren seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung seiner Sc hadenersatzpflicht beim zuständigen Gericht geltend macht, au f alle Fälle nach zehn Jahren seit der letzten schädigenden Handlung.
3. Ruhen der Fristen

§ 26.

Die Fristen gemäss §§
24 und 25 ruhen, solange ein Straf
- verfahren oder eine Disziplinaru ntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird. Fünfter Abschnitt: Vers chiedene Bestimmungen A. Besoldung durch andere Körperschaft

§ 27.

9 Die Körperschaft, bei welcher der Angestellte
17 bei der Schadenverursachung tä tig gewesen ist, haftet auch dann, wenn die Besoldung ganz oder teilweise durc h eine andere Körperschaft aus
- gerichtet wird.
1. Vorverfahren
1. Ansprüche Dritter gegen den Kanton
17
7 Haftungsgesetz
170.1
B. Schadlos
-
haltung des
persönlich
haftenden
Angestellten
17

§ 28.

9
1 Haftet ein Angestellter
17 aus amtlicher Tätigkeit persön lich, hält ihn der Kanton
17 schadlos, sofern jener weder den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig ve rschuldet noch nachher durch eigen mächtiges Vorgehen die Stellung des Kantons
17 verschlechtert hat.
2 Der Anspruch erlischt, wenn er ni cht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatz pflicht bei der nach §
22 Abs. 1 zuständigen Be hörde schriftlich geltend gemacht wird.
3 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Haftung des Motorfahrzeughalters.
C. Ergänzendes
Recht
9

§ 29.

Soweit dieses Gesetz keine eige ne Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts
5 ergänzend anzuwenden. Sechster Abschnitt: Über gangs- und Schlussbestimmungen
A. Änderung
früherer Erlasse

§ 30.

Das Gesetz über die Zürche r Kantonalbank vom 28. Mai
1967 wird wie folgt geändert: . . .
8
2. Gesetz
betreffend die
Elektrizitäts
-
werke des
Kantons Zürich

§ 31.

Das Gesetz betreffend die El ektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 15. März 1908 wird wie folgt geändert: . . .
8
3. Gesetz
über die
Organisation
und die
Geschäfts
ordnung des
Kantonsrates

§ 32.

Das Gesetz über die Organi sation und die Geschäftsord nung des Kantonsrates vom 20. November 1932 wird wie folgt geän dert: . . .
8
4. Zivilprozess
-
ordnung

§ 33.

Das Gesetz über den Zivilprozess vom 13. April 1913 wird wie folgt geändert: . . .
8
B. Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 34.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttr etens dieses Gesetzes wer den aufgehoben: . . .
8
1. Gesetz über
die Zürcher
Kantonalbank
8
170.1 Haftungsgesetz C. Inkrafttreten

§ 35.

1 Dieses Gesetz tr itt nach Annahme durch die Stimm
- berechtigten und nach Erwahrung des Abstimmungse rgebnisses durch den Kantonsrat sowie na ch Genehmigung von §
19 Abs.
3 durch die Bundesversammlung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
7 .
2 Vor dem Inkrafttreten verursachte Schäden werden nach bisheri
- gem Recht beurteilt. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 11. Februar 2008 ( OS 63, 415 ) Vor dem 1. Januar 2007 verursacht e Schäden werden nach bisheri
- ger Regelung beurteilt.
1 OS 43, 335 und GS I, 239.
2 LS 101 .
3 LS 175.2 .
4 LS 951.1 , LS 732.1 .
5 SR 220 .
6 Genehmigt durch BB vom 19. März 1970 ( SR 173.114.11 ).
7 In Kraft seit 1. Juli 1970.
8 Text siehe OS 43, 341 f.
9 Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 355). In Kraft seit 1. Juli
1991 (OS 51, 358).
10 Eingefügt durch G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Ja
- nuar 1998 (OS 54, 418).
9 Haftungsgesetz
170.1
11 Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Ja nuar 1998 (OS 54, 418).
12 Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 ( OS 56, 187 ; ABl 1999, 1216 ). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 ( OS 56, 245 ).
13 Fassung gemäss Finanzkontrollges etz vom 30. Oktober 2000 ( OS 56, 465 ; ABl
2000, 402 ). In Kraft seit 1. Juli 2001 ( OS 56, 500 ).
14 Fassung gemäss G vom 11. Februar 2008 ( OS 63, 415 ; ABl 2007, 1240 ). In Kraft seit 1. August 2008.
15 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 23. April 2007 ( OS 64, 324 ; ABl 2006, 856 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
16 Aufgehoben durch Polizeigesetz vom 23. April 2007 ( OS 64, 324 ; ABl 2006,
856 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
17 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
18 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 569 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
19 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz recht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar
2013.
20 Eingefügt durch G vom 8. Juli 2013 ( OS 68, 450 ; ABl 2012-12-21 ). In Kraft seit
1. Januar 2014.
21 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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